- Arteil vom 27. Februar 1907 in Sachen
Wenger, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Wenger, Kl. u. Ber. Bekl.
Berufung; Form des Berufungsverfahrens: Eine Ersetzung der
mündlichen Verhandlung durch Parteischriften ist unstatthaft.
Ehescheidung, speziell: Ehescheidung deutscher Staatsangehöriger
in der Schweiz. Art. 5 Ziff. 2 der internationalen Uebereinkunft
betr. Ehescheidungsrecht, vom 12. Juni 1902/15. September 1905.
Art. 2 eod. Art. 47 ZEG, 1568 DBGB.
A. Durch Urteil vom 25. September 1906 hat die II. Ap
pellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich erkannt:
- Die Eheleute Wenger Greisser werden gänzlich geschieden.
- Vom Verzichte der Klägerin auf zivilrechtliche Ansprüche
gegenüber dem Beklagten wird Vormerk genommen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Be
AS 33 II 1907
rufung an das Bundesgericht erklärt und mit längerer Begrün
dung an seinem Rechtsbegehren auf Abweisung der Scheidungsklage
festgehalten.
- (Armenrecht.)
- Hierauf hat die Berufungsbeklagte mit Eingabe vom
25. Februar 1907 den (näher begründeten) Antrag auf Abwei
sung der Berufung und Bestätigung des obergerichtlichen Urteils
gestellt.
E. Zur heutigen Verhandlung sind weder die Parteien persön
lich, noch Vertreter derselben erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Eingabe der Klägerin als Berufungsbeklagten vom
- Februar 1907, wie auch die der Berufungserklärung des
Beklagten beigefügte Begründung erscheinen in dem für die Ehe
scheidungen maßgebenden mündlichen Berufungsverfahren als pro
zessualisch unstatthaft und können nicht etwa an Stelle des den
Parteien anläßlich der Hauptverhandlung freistehenden Vortrages
berücksichtigt werden. Dagegen hat dieser Wegfall einer besonderen
Begründung ihrer Prozeßstandpunkte in der Berufungsinstanz
für die Parteien keinen Rechtsnachteil zur Folge (Art. 74 Abs. 3
OG).
- Die Kompetenz der zürcherischen Gerichte, und damit auch
des Bundesgerichts, zur Anhandnahme des Scheidungsprozesses
der Litiganten als deutscher Staatsangehöriger ist mit den Vor
instanzen zu bejahen auf Grund des Art. 5, Ziffer 2 der inter
nationalen Übereinkunft betr. Ehescheidungsprozeß vom 12. Juni
1902/15. September 1905, wonach die Scheidungsklage erhoben
werden kann beim zuständigen Gerichte des Wohnorts der Ehe
gatten bezw. des beklagten Teils derselben, elektiv neben einer nicht
ausschließlichen Gerichtsbarkeit nach dem Gesetze des Heimatstaates
der Ehegatten. Denn einerseits steht unbestritten fest, daß der be
klagte Ehemann zur Zeit der Prozeßeinleitung in Zürich daselbst
seinen Wohnsitz hatte. Und anderseits ist der nach deutschem
Prozeßrecht für diesen Fall des ausländischen Wohnsitzes des
deutschen Staatsangehörigen vorgesehene inländische Gerichts
stand des letzten inländischen Wohnsitzes 605 Abs. 2 Satz 1
der Reichs ZPO) kein ausschließlicher (vergl. z. B. Seuffert,
litt. g zu 606).
- Dem angefochtenen Urteil des Obergerichts liegt wesentlich
folgender Tatbestand zu Grunde: Die Litiganten verehelichten sich
am 30. April 1903 vor Zivilstandsamt Schaffhausen, wo
damals wohnten. Schon im gleichen Jahre war die Klägerin
einmal genötigt, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, weil
der Beklagte sie mit Schlägen bedrohte. Sodann schritt die Poli
zei gegen den Beklagten ferner ein wegen liederlichen Lebenswan
dels, Ruhestörung, Streit und gefährlicher Drohung am 22. Sep
tember, 3. Oktober und 24. Dezember 1904. Der Beklagte kam
überhaupt häufig nachts betrunken nach Hause, machte Skandal und
nötigte die Klägerin wiederholt, bei andern Hausbewohnern oder
Nachbarn für die Nacht Zuflucht zu suchen. Dagegen ist nicht er
wiesen, daß die Klägerin dem Beklagten Grund zur Unzufrieden
heit gegeben oder die Streitigkeiten mit ihm provoziert hätte.
Seit dem Monat August 1905 leben die Litiganten dauernd
getrennt.
- Nach Art. 2 der mehrerwähnten internationalen Überein
kunft ist vorliegend die Scheidung auszusprechen, sofern dieselbe
sowohl nach dem Heimatrecht der Litiganten dem deutschen
BGB als auch nach dem Recht des Klagorts dem eidge
nössischen ZEG sei es auch aus verschiedenen Gründen
zulässig ist. Diese Voraussetzung nun trifft zu. Die vorstehenden
tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts, welche in der Haupt
sache auf der dem kantonalen Prozeßrecht unterstehenden Würdi
gung des vom Obergericht erhobenen Zeugenbeweises beruhen
stehen in keinem Punkte mit den Akten in Widerspruch und sind
daher für den Berufungsrichter nach Maßgabe des Art. 81 OG
verbindlich. Auf Grund dieses Tatbestandes aber ist die Ehe der
Litiganten mit der Vorinstanz unbedenklich als durch die Schuld
des beklagten Ehemannes derart zerrüttet zu erachten, daß der
Scheidungsklage der Ehefrau im Sinne sowohl des Art. 47 des
eidgenössischen ZEG, als auch des 1568 des deutschen BGB,
welcher schwere Verletzung der durch die Ehe begründeten Pflich
ten", ehrloses oder unsittliches Verhalten , sowie grobe Miß
handlung seitens des andern Ehegatten als zur Scheidung be
rechtigende Zerrüttungsgründe anführt, entsprochen werden muß.
Was die letztere Bestimmung des deutschen Rechts betrifft, könnte
es sich zunächst allerdings fragen, ob das Bundesgericht überhaupt
kompetent sei, deren Auslegung und Anwendung nachzuprüfen.
Dabei wäre zu untersuchen, welche Bedeutung den Normen der
internationalen Übereinkunft betreffend Ehescheidungsrecht, welche
als vom Bunde abgeschlossener Staatsvertrag zweifellos den in
ternen Akten der Bundesgesetzgebung gleichzuhalten ist und somit,
zufolge ihres zivilrechtlichen Inhalts, in ihrer Anwendung der
Kognition des Bundesgerichts als Berufungsinstanz untersteht
(vergl. die bundesrätliche Botschaft zum geltenden OG: BB
1892 2 S. 335/336), hinsichtlich ihrer Verweisung auf das
ausländische Recht zukommt. Insbesondere wäre zu prüfen, ob
durch den in Rede stehenden Art. 2 der Übereinkunft die organi
sationsgesetzliche Kompetenzbeschränkung des Berufungsrichters auf
die Nachprüfung der Anwendung des Bundesrechts (Art. 57 OG)
in dem Sinne erweitert worden ist, daß hier auch die Nachprüfung
des neben dem schweizerischen anzuwendenden ausländischen Rechts
als Bestandteil der Nachprüfung der Anwendung jenes Artikels
der Übereinkunft als solchen in seine Kompetenz fällt. Doch mag
diese Frage vorliegend ausdrücklich dahingestellt bleiben, da der
Entscheid des kantonalen Richters im fraglichen Punkte, wie aus
geführt, als offenbar zutreffend erscheint.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen und damit das
Urteil der II. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 25. September 1906 in allen Teilen bestätigt.