Art. 60 BV; equality of Swiss citizens in relation to cantonal administrative fees for residence permits; a canton may not justify a higher fee for non-cantonal Swiss citizens by relying on formal procedural distinctions that are not materially necessary. Only genuinely greater administrative effort, proven as such, could potentially support a higher charge; however, the canton may not evade the constitutional guarantee by imposing superfluous formalities and then deriving a fee difference from them (consid. 1-2).
des Aufenthalters für gewisse Fälle aus dem Kanton vorsieht. In der Tat steht fest, daß die Aufenthaltstaxe von 1 Fr. 50 Cts. von Aufenthaltern aus andern urnerischen Gemeinden nicht ge fordert wird. Nebenbei mag bemerkt werden, daß die Verordnung ursprünglich eine erstmalige und eine jährliche Gebühr des Auf enthalters von je 2 Fr. vorsah, und daß der Bundesrat, wie Salis, Bundesrecht, II. Auflage, 2. Band, Nr. 559, zu ent nehmen ist, in einem Schreiben an den Regierungsrat Uri vom 7. Juli 1875 die Taxe von 2 Fr. als viel zu hoch aus Art. 45 BV beanstandet hat. 2. Im zitierten Urteil Greuter gegen Schwyz hat das Bundes gericht ausgesprochen, daß der Bezug einer höhern Kanzleigebühr ür die Aufenthaltsbewilligung von kantonsfremden Schweizerbür gern als von Kantonsbürgern aus andern Gemeinden mit Art. 60 BV unvereinbar ist. An dieser Auffassung, die seither in einem Urteil vom 25. April 1906 in Sachen Collenberg gegen Schwyz bestätigt worden ist, muß festgehalten werden. Aus einem Satze der Begründung des Urteils Greuter könnte vielleicht geschlossen werden, daß eine verschiedene Behandlung der Kantonsbürger und anderer Schweizerbürger in Bezug auf die Kanzleigebühr für Aufenthaltsbewilligungen dann bundesrechtlich zulässig wäre, wenn bei den letztern mit der Aufenthaltsbewilligung eine weitergehende Inanspruchnahme der Behörden, als bei den Kantonsbürgern ver bunden ist und die höhere Gebühr dieser größern Leistung der Verwaltungsorgane entspricht. In der Tat wird vom Regierungs rat die angefochtene, von den Rekurrenten ausschließlich in ihrer Eigenschaft als kantonsfremden Aufenthaltern beanspruchte Kanzlei gebühr aus diesem Gesichtspunkte zu rechtfertigen versucht. Allein ohne Erfolg. Einmal ist nicht dargetan, daß im Kanton Uri bei kantonsfremden Schweizerbürgern die Aufenthaltsbewilligung eine wefentlich stärkere Inanspruchnahme der Behörden bedingt bei Kantonsbürgern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß hier eine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich wäre. Die zitierte landrätliche Verordnung von 1872 sieht eine solche Ge nehmigung bei Aufenthaltsbewilligungen nicht vor. Was der Re In der AS nicht publiziert. (Anm. d. Red. f. Publ.) gierungsrat in dieser Beziehung ausführt, scheint bloß für die Niederlassungs , und nicht auch für die Aufenthaltsbewilligung zu gelten. Und sodann wäre auch eine andere Ordnung des Ver fahrens in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligungen bei Kantons und Schweizerbürgern nicht geeignet, den Bezug einer höhern Kanzleigebühr von den letztern als mit Art. 60 BV vereinbar erscheinen zu lassen. Es folgt keineswegs aus der Natur der Sache, daß bei der Aufenthaltsbewilligung eines Schweizerbürgers wesentlich andere und umständlichere Formalitäten zu erfüllen sind als bei Kantonsbürgern. Wenn ein Kanton es für gut findet, bei Schweizerbürgern in dieser Beziehung ein mehreres anzuord nen, so soll er dadurch nicht die Garantie des Art. 60 BV, was die Gleichstellung in Ansehung der Kanzleigebühr anbetrifft, illu sorisch machen können; sonst wäre es ja jederzeit möglich, die ge nannte Verfassungsnorm durch Aufstellung unnötiger Formali täten in diesem Punkte außer Wirksamkeit zu setzen. Im Sinne und Geist des Postulates der Gleichbehandlung der Kantons und Schweizerbürger, wie es in Art. 60 BV aufgestellt ist, liegt es, daß eine solche ja naturgemäß untergeordnete Verschiedenheit des Verfahrens nicht als wesentliches Differenzierungsmoment aner kannt wird, das die Heranziehung der Schweizerbürger zu einer höhern Gebühr zu rechtfertigen vermöchte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Regie rungsrates des Kantons Uri vom 4. August 1906 aufgehoben.