Art. 82 SchKG; Art. 765 OR; denial of justice by refusal of provisional release from objection based on a bill acceptance: a materially incorrect decision does not constitute denial of justice unless it is arbitrary or grossly disregards clear law. The acceptance of a bill constitutes a debt acknowledgment within Art. 82 SchKG; protest is not required against the acceptor under Art. 765 OR. Misapprehension of the relation between the abstract bill obligation and the underlying transaction, or of possible defenses from the underlying relation, may amount only to judicial error, not constitutional denial of justice (consid. 2). Art. 59 Bernese Constitution merely prescribes a qualification for district court presidents and does not create a subjective right; a materially incorrect judgment cannot violate the guarantee of the lawful judge (consid. 3).
dern das im Wechselakzept liegende selbständige Zahlungsversprechen verlangt habe. Immerhin könne von eigentlicher Willkür doch nicht gesprochen werden. Der Begriff der Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 leg. cit. sei im Gesetz nicht näher umschrieben und in der Gerichtspraxis lange Zeit und so speziell auch hinsichtlich der Wechselindossamente streitig gewesen. Es bestehe daher vor liegend die Möglichkeit eines bloßen Rechtsirrtums. Doch sei zu bemerken, daß die vom Gerichtspräsidenten von Saanen an den Tag gelegte Rechtsunkenntnis schwerlich mit den Anforderungen in Einklang stehen dürfte, welche der Art. 59 StsV zum Schutze des Publikums an den bernischen Richter stelle. Nach Art. 59 StsV von Bern sollen die Präsidenten der Amts gerichte rechtskundige Männer sein. B. Gegen den Entscheid des Appellations und Kassationshofes in Verbindung mit den Erkenntnissen des Gerichtspräsidenten von Saanen, hat Emch den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesge richt mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Es wird aus geführt, daß die Verweigerung der Rechtsöffnung durch den Ge richtspräsidenten durchaus willkürlich sei und daß deshalb der Appellations und Kassationshof die Beschwerde hätte gutheißen sollen. C. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. D. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf die Beschwerde wegen Verspätung nicht einzutreten, eventuell, es sei dieselbe als unbegründet abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
schrift, der Präsident des Amtsgerichts habe ein rechtskundiger Mann zu sein, kein Individualrecht des einzelnen Bürgers ge schaffen wird. Ebensowenig bedarf der Begründung, daß in einem materiell unrichtigen Urteil kein Verstoß gegen die Garantie des ordentlichen Richters liegen kann (Art. 75 KV). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird abgewiesen.