Art. 59 BV; waiver of the guarantee of the domicile judge by submission to an otherwise incompetent foreign court. The Federal Court is not bound by the formal notion of appearance of the foreign procedural law, but independently determines whether a submission occurred. Submission exists where the defendant, in good faith, engages with the merits before the incompetent forum in a manner incompatible with a later jurisdictional objection. A written response may suffice if it addresses the substance of the claim and includes a request on the merits; the decisive criterion is not the procedural formality or whether the foreign court actually took the submission into account, but the conduct of the party in light of good faith (consid. 1).
C. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates hat Josef W. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun desgericht ergriffen und beantragt, jener Beschluß sei, weil ihm den Schutz des Art. 59 BV versagend, als verfassungswidrig aufzuheben. Er führt hierüber, kurzgefaßt, aus, die Annahme des Regierungsrats, daß er auf die Garantie des Art. 59 BV, vor welcher das streitige Urteil des Amtsgerichts Waldshut nach Lage der Akten nicht bestehen könne, verzichtet habe, beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung über das deutsche Zivilprozeßrecht. Denn nach dessen Prinzip der reinen Mündlichkeit (Art. 38 und 39 3PO) sei die Einlassung vor Gericht nur durch mündliche erhandlung zur Sache möglich; folglich könne seine schriftliche Eingabe vom 1. August 1900, welche ja durch den Erlaß des Versäumnisurteils völlig ignoriert worden sei, nicht als stillschwei gende Einlassung betrachtet werden. Es dürfte aber wohl außer rage stehen, daß ein Verzicht auf den Schutz des Art. 59 BV durch freiwillige Einlassung nur angenommen werden könnte, so fern dieser Einlassung nach den Vorschriften des betreffenden Fo rums die Rechtswirkung effektiver Einlassung zur Sache zukäme. D. Die Rekursbeklagte Marie K. B. hat eine Rekursantwort nicht eingereicht. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A./Rh. hat gegen über der Argumentation des Rekurses, mit dem Antrage auf Ab weisung desselben, auf seinen angefochtenen Beschluß verwiesen und ergänzend bemerkt, die Einlassung sei nach deutschem Zivil prozeßrecht nicht davon abhängig, ob die im vorbereitenden Schrif tenwechsel angebrachten Behauptungen und Beweisanträge einer Partei in der mündlichen Hauptverhandlung gewürdigt würden oder nicht; denn die ZPO ( 234 und 459) bezeichne aus drücklich den ganzen Zeitraum zwischen der Zustellung der Klage schrift an den Beklagten und dem Termine zur mündlichen Ver handlung als Einlassungsfrist , folglich sei auch eine schriftliche Beantwortung der Klage, wie sie hier vorliege, als Einlassung zu betrachten; in Erwägung: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Waldshut vom 3. Ok tober 1900 erscheint nach Lage der Akten mit Rücksicht auf den unbestrittenen, im Zeitpunke der bezüglichen Klageinleitung bereits ein Jahr andauernden Aufenthalt des Rekurrenten Genf, welcher zweifellos den Erfordernissen des Wohnsitzes Rechtssinne entspricht in der Tat als an sich mit der Be stimmung des Art. 59 BV, die feststehendermaßen auch gegenüber Urteilen ausländischer Gerichte wirksam ist, nicht vereinbar. Es kann sich daher für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nur fragen, ob der Rekurrent nicht, wie die kantonale Instanz annimmt, durch freiwillige Anerkennung jenes unzuständigen Forums auf die verfassungsmäßige Garantie des Wohnsitzrichters rechtsverbindlich verzichtet habe. Bei Prüfung dieser Frage im hier streitigen Falle des Verzichts durch angeblich vorbehaltlose Ein lassung vor dem unzuständigen Richter nun ist das Bundesgericht, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, nicht gebunden an einen allfälligen Formalbegriff der Prozeßeinlassung, welcher das Pro zeßrecht am fraglichen Gerichtsorte beherrscht. Es hat vielmehr in freier Würdigung der gegebenen Verhältnisse darüber zu entschei den, ob eine Einlassung des Beklagten anzunehmen sei. Dabei geht die bestehende Praxis dahin, die Einlassung insbesondere zu bejahen, wenn sich der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen Gericht eingereichten Klage derart verhalten hat, daß seine nach trägliche Erhebung der Inkompetenzeinrede aus dem Gesichtspunkte der auch für Prozeßrechtsverhältnisse maßgebenden bona fides des Rechtsverkehrs nicht gebilligt werden kann (vergl. z. B. AS 23 Nr. 211 Erw. 4 S. 1578). Danach aber ist vorliegend ohne weiteres klar, daß in dem Schreiben des Rekurrenten an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900 mit dem Regierungs rate eine im Sinne des Art. 59 BV verbindliche Prozeßeinlassung erblickt werden muß. Denn der Rekurrent hat darin ja vorbehalt los die sachlichen Anbringen der ihm zugestellten Klageschrift dis kutiert und auch einen Antrag in der Sache selbst gestellt. Er kann sich deshalb nachträglich über die Anhandnahme des Pro zesses seitens des Amtsgerichts gewiß in guten Treuen nicht be schweren; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.