- Arteil vom 13. März 1907 in Sachen W. gegen B.
Vollstreckung eines ausländischen (deutschen) Urteils in der Schweiz
(Kt. Appenzell A.-Rh.). Verzicht auf die Garantie des Wohnsitz
richters durch vorbehaltlose Einlassung auf die Klage vor unzu
ständigem Gericht. Was ist unter Einlassung zu verstehen?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Die Litiganten standen vom Frühjahr 1898 bis zum Mai
1899 in Waldshut, wo beide der Rekurrent Josef W. als
Brauknecht, die damals noch ledige Rekursbeklagte Marie K. B.
als Köchin in Stellung waren, miteinander in geschlecht
lichen Beziehungen. Die Rekursbeklagte wurde schwanger und
gebar am 1. August 1899 einen Knaben Josef. Inzwischen,
im Juni 1899, hatte der Rekurrent Waldshut verlassen und sich
nach einem kürzeren Aufenthalt in seiner Heimatgemeinde Saul
gau nach Genf begeben. Hier war er unbestrittenermaßen vom
- Juli 1899 bis zum 27. April 1902 bei der Brauerei Tivoli
in seinem Berufe tätig und trat hierauf als Braumeister in Wald
statt (Kanton Appenzell A./Rh.) in Stellung, welche er seither
innehat.
B. Am 19./21. Juli 1900 reichte die Rekursbeklagte als Vor
münderin ihres Kindes Josef gegen den Rekurrenten beim Amts
gericht Waldshut eine Alimentationsklage ein, mit welcher sie
einen Alimentationsbeitrag von wöchentlich 1 Mark 71, in Vier
teljahresraten vorauszahlbar, von der Geburt bis zum zurück
gelegten 14. Altersjahre des Kindes an, forderte und dabei zur
Begründung des Gerichtsstandes in Waldshut geltend machte, der
Beklagte sei nach Genf verzogen nur, um unter den Schutz der
dortigen Gesetzgebung (Verbot der Vaterschaftsklage) zu gelangen,
weshalb dieser neue Aufenthaltsort rechtlich nicht als Domizil zu
betrachten sei. Die Klageschrift wurde dem Beklagten in Genf ord
nungsgemäß zugestellt. Hierauf erklärte der Beklagte mit Schrei
ben an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900, er be
streite seine Alimentationspflicht vorläufig, weil er vermute, daß
die Klägerin in der kritischen Zeit auch noch mit andern geschlecht
lich verkehrt habe, doch wäre er bereit, freiwillig einen Alimen
tationsbeitrag zu leisten, wenn die Klägerin jene Vermutung
eidlich widerlegen sollte, er stelle daher den Antrag, das Amts
gericht wolle die Klägerin hierüber eidlich einvernehmen und ihm
vom Resultate der Einvernahme Kenntnis geben. Gleichzeitig be
richtigte er die Angabe der Klageschrift über seine Erwerbsver
hältnisse und bestritt, daß sein Aufenthalt in Genf nur den Zweck
habe, ihm die Vorteile des code civil zu verschaffen. Das Amts
gericht nahm jedoch auf diese schriftlichen Anbringen des Beklagten
keine Rücksicht, sondern erließ am 3. Oktober 1900, da der Be
klagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, ein Ver
säumnisurteil im Sinne der Gutheißung der Klageforderung.
Gestützt auf dieses Urteil betrieb im Jahre 1906 die nunmehrige
Frau Marie K. B. den Josef W. an seinem Wohnort Waldstatt
für Alimente und stellte gegenüber seinem Rechtsvorschlage das
Gesuch, es sei das Urteil als in Waldstatt vollziehbar zu er
klären. Diesem Gesuche entsprach der Regierungsrat des Kantons
Appenzell A./Rh. als hiefür zuständige Behörde durch Beschluß
vom 26. November 1906 mit wesentlich folgender Begründung:
Die Vollziehung des streitigen deutschen Gerichtsurteils könne,
in Ermangelung eines bezüglichen Staatsvertrags zwischen der
Schweiz und Deutschland, nach Art. 117 der appenzellischen ZPO
gewährt werden, sofern gehörig nachgewiesen sei, daß jenes Urteil
die Rechtskraft beschritten habe und daß für Schweizerbürger im
betreffenden Staate Gegenrecht gehalten werde. Nun sei das Ur
teil nach deutschem Recht unzweifelhaft rechtskräftig, und der Nach
weis des Gegenrechts werde im Prinzip geleistet durch 722 der
deutschen ZPO. Danach hänge die Zulässigkeit der Urteilsvoll
ziehung im einzelnen Falle, wie nach Appenzeller Recht, davon
ab, ob das zu vollziehende Urteil nicht mit Normen des inländi
schen Rechts im Widerspruche stehe. Dies aber sei hier nicht der
Fall. Der Beklagte W. berufe sich in dieser Hinsicht mit Un
recht auf die Garantie des Art. 59 BV; denn hierauf könne
durch vorbehaltlose Einlassung vor einem örtlich unzuständigen
Gericht verzichtet werden (zu vergl. Meili, Internat. Zivilprozeß
recht S. 221; Curti, Entsch. d. Bgs Nr. 507, 529, 652, 662
und 665), und eine solche Einlassung müsse in dem Schreiben
des Beklagten an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900
erblickt werden.
C. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates hat
Josef W. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun
desgericht ergriffen und beantragt, jener Beschluß sei, weil ihm
den Schutz des Art. 59 BV versagend, als verfassungswidrig
aufzuheben. Er führt hierüber, kurzgefaßt, aus, die Annahme des
Regierungsrats, daß er auf die Garantie des Art. 59 BV, vor
welcher das streitige Urteil des Amtsgerichts Waldshut nach Lage
der Akten nicht bestehen könne, verzichtet habe, beruhe auf einer
irrtümlichen Auffassung über das deutsche Zivilprozeßrecht. Denn
nach dessen Prinzip der reinen Mündlichkeit (Art. 38 und 39
3PO) sei die Einlassung vor Gericht nur durch mündliche
erhandlung zur Sache möglich; folglich könne seine schriftliche
Eingabe vom 1. August 1900, welche ja durch den Erlaß des
Versäumnisurteils völlig ignoriert worden sei, nicht als stillschwei
gende Einlassung betrachtet werden. Es dürfte aber wohl außer
rage stehen, daß ein Verzicht auf den Schutz des Art. 59 BV
durch freiwillige Einlassung nur angenommen werden könnte, so
fern dieser Einlassung nach den Vorschriften des betreffenden Fo
rums die Rechtswirkung effektiver Einlassung zur Sache zukäme.
D. Die Rekursbeklagte Marie K. B. hat eine Rekursantwort
nicht eingereicht.
Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A./Rh. hat gegen
über der Argumentation des Rekurses, mit dem Antrage auf Ab
weisung desselben, auf seinen angefochtenen Beschluß verwiesen
und ergänzend bemerkt, die Einlassung sei nach deutschem Zivil
prozeßrecht nicht davon abhängig, ob die im vorbereitenden Schrif
tenwechsel angebrachten Behauptungen und Beweisanträge einer
Partei in der mündlichen Hauptverhandlung gewürdigt würden
oder nicht; denn die ZPO ( 234 und 459) bezeichne aus
drücklich den ganzen Zeitraum zwischen der Zustellung der Klage
schrift an den Beklagten und dem Termine zur mündlichen Ver
handlung als Einlassungsfrist , folglich sei auch eine schriftliche
Beantwortung der Klage, wie sie hier vorliege, als Einlassung
zu betrachten;
in Erwägung:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Waldshut vom 3. Ok
tober 1900 erscheint nach Lage der Akten
mit Rücksicht auf
den unbestrittenen, im Zeitpunke der bezüglichen Klageinleitung
bereits ein Jahr andauernden Aufenthalt des Rekurrenten
Genf, welcher zweifellos den Erfordernissen des Wohnsitzes
Rechtssinne entspricht in der Tat als an sich mit der Be
stimmung des Art. 59 BV, die feststehendermaßen auch gegenüber
Urteilen ausländischer Gerichte wirksam ist, nicht vereinbar. Es
kann sich daher für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses
nur fragen, ob der Rekurrent nicht, wie die kantonale Instanz
annimmt, durch freiwillige Anerkennung jenes unzuständigen
Forums auf die verfassungsmäßige Garantie des Wohnsitzrichters
rechtsverbindlich verzichtet habe. Bei Prüfung dieser Frage im hier
streitigen Falle des Verzichts durch angeblich vorbehaltlose Ein
lassung vor dem unzuständigen Richter nun ist das Bundesgericht,
entgegen der Auffassung des Rekurrenten, nicht gebunden an einen
allfälligen Formalbegriff der Prozeßeinlassung, welcher das Pro
zeßrecht am fraglichen Gerichtsorte beherrscht. Es hat vielmehr in
freier Würdigung der gegebenen Verhältnisse darüber zu entschei
den, ob eine Einlassung des Beklagten anzunehmen sei. Dabei
geht die bestehende Praxis dahin, die Einlassung insbesondere zu
bejahen, wenn sich der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen
Gericht eingereichten Klage derart verhalten hat, daß seine nach
trägliche Erhebung der Inkompetenzeinrede aus dem Gesichtspunkte
der auch für Prozeßrechtsverhältnisse maßgebenden bona fides
des Rechtsverkehrs nicht gebilligt werden kann (vergl. z. B. AS
23 Nr. 211 Erw. 4 S. 1578). Danach aber ist vorliegend ohne
weiteres klar, daß in dem Schreiben des Rekurrenten an das
Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900 mit dem Regierungs
rate eine im Sinne des Art. 59 BV verbindliche Prozeßeinlassung
erblickt werden muß. Denn der Rekurrent hat darin ja vorbehalt
los die sachlichen Anbringen der ihm zugestellten Klageschrift dis
kutiert und auch einen Antrag in der Sache selbst gestellt. Er
kann sich deshalb nachträglich über die Anhandnahme des Pro
zesses seitens des Amtsgerichts gewiß in guten Treuen nicht be
schweren;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.