- Entscheid vom 26. November 1907
in Sachen Sparbank Triengen und Bank in Langenthal.
Legitimation zur betreibungsrechtlichen Beschwerde. Kompetenz
stücke im Konkurse. Zulässigkeit der Ausscheidung nach Aufnahme
des Konkursinventars und nach Erledigung einer die Kompetenz
stücke beschlagenden Drittansprache. Verzicht auf Kompetenzqualität
durch vorbehaltlose Anerkennung des Inventars des Gemeinschuld
ners? Art. 224 SchKG.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat
da sich ergeben:
A. Im Konkurse des Johann Schmid, gewesenen Gemeinde
ammanns in Sempach, beanspruchte dessen Ehefrau, laut Kon
kurseingabe vom 28. Mai 1906, gestützt auf ihr Frauenguts
inventar, fast das gesamte vorhandene Mobiliar als ihr Eigentum.
Diese Ansprache, welche bei der Konkursinventur, die der Gemein
schuldner am 5. Mai 1906 vorbehaltlos unterzeichnet hatte, vor
gemerkt worden war, wurde von der Konkursverwaltung mit
mehrheitlicher Zustimmung der zweiten Gläubigerversammlung
anerkannt, die Gläubiger Sparbank Triengen und Bank in Lan
genthal aber bestritten die Vindikation und ließen sich die Massa
rechte ihr gegenüber gemäß Art. 260 SchKG abtreten. Die der
Frau Schmid hierauf gesetzte Frist zur Klageerhebung nach
Art. 242 SchKG lief unbenutzt ab. Nun schied das Konkursamt
Sempach als Konkursverwaltung mit Verfügung vom 16. April
1907 dem Gemeinschuldner aus dem Mobiliar Kompetenzstücke
im Gesamtschatzungswerte von 985 Fr. zu. Gegen diese Verfü
gung beschwerten sich die Sparbank Triengen und die Bank in
Langenthal, indem sie dieselbe in erster Linie als grundsätzlich un
statthaft anfochten, wesentlich mit der Begründung, das fragliche
Mobiliar sei seinerzeit durch seine Aufnahme in das Konkurs
inventar zur Masse gezogen und diese Admassierung sei vom
Gemeinschuldner stillschweigend anerkannt worden; der Gemein
schuldner hätte damals die Ausscheidung von Kompetenzstücken
verlangen und eventuell auf dem Beschwerdewege durchsetzen
sollen; heute sei eine solche Ausscheidung überhaupt verspätet und
habe jedenfalls nicht von Amtes wegen vorgenommen werden
dürfen; sie könne durch ihren offenbaren Zweck, Frau Schmid
ür die Versäumung ihres Vindikationsanspruches zu entschädigen,
nicht gerechtfertigt werden. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehör
den wiesen die Beschwerde ab, die Oberinstanz, die Schuldbetrei
bungs und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts, durch
Entscheid vom 28. August 1907 immerhin mit dem sachlichen
Vorbehalt, daß sie das Konkursamt anwies, eine genauere Be
zeichnung der Kompetenzstücke nach Gattung und Zahl vorzu
nehmen, und den interessierten Gläubigern das Recht wahrte,
kostbare Kompetenzstücke auf ihre Kosten durch einfachere derselben
Art zu ersetzen. Dieser oberinstanzliche Entscheid stellt gegenüber
dem erwähnten grundsätzlichen Argument der Beschwerde auf die
Erwägung ab: da nach Art. 228 SchKG das Inventar dem
Gemeinschuldner einzig zu dem Zwecke vorgelegt werde, damit er
sich über dessen Vollständigkeit und Richtigkeit, nicht aber über
AS 33 1 1907
die Kompetenzstücke erkläre, so sei eine nachträgliche Ausscheidung
der Kompetenzstücke nicht schlechterdings ausgeschlossen, sondern
aus Gründen der Billigkeit und im Interesse des materiellen
Rechts zu gestatten, sofern sie wenigstens zur Zeit der Inventar
aufnahme nicht möglich gewesen sei. Dies aber sei vorliegend der
Fall gewesen, indem die streitigen Kompetenzstücke damals von
Frau Schmid zu Eigentum angesprochen worden seien (zu ver
gleichen Archiv 10 Nr. 65).
B. Den vorstehenden Entscheid haben die Sparbank Triengen
und die Bank in Langenthal rechtzeitig an die Schuldbetreibungs
und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie hal
ten an ihrer bereits wiedergegebenen Argumentation fest und fügen
ergänzend bei, daß eine Verspätung nun auch deswegen einge
treten sei, weil sich das Konkursamt gegenüber der Weisung der
kantonalen Aufsichtsbehörde immer noch renitent verhalte und da
mit auf die Ausscheidung der Kompetenzstücke faktisch und recht
lich verzichtet habe.
C. Das Konkursamt Sempach betont in seiner Vernehmlassung
wesentlich, daß es die Ausscheidung der Kompetenzstücke nicht
früher vorgenommen habe und habe vornehmen können, weil ihre
Notwendigkeit erst mit dem Hinfall des Vindikationsanspruchs der
Ehefrau Schmid eingetreten sei, indem dem gemeinsamen Haus
halte der Eheleute bei Verwirklichung jener Vindikation genügend
Mobiliar verblieben wäre.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat lediglich auf die Begrün
dung ihres Entscheides verwiesen;
in Erwägung:
- Die Rekurrentinnen erscheinen ohne weiteres als zur Be
schwerdeführung legitimiert, da sie an der Verhinderung
er strei
tigen Ausscheidung von Kompetenzstücken als Konkursgläubiger
im allgemeinen, und mit Rücksicht auf ihre privilegierte Stellung,
bezüglich jener Kompetenzstücke nach Maßgabe des Art. 260
SchKG, zufolge ihrer Bestreitung der Vindikationsansprüche der
Ehefrau Schmid, im besonderen, interessiert sind.
- In der Sache selbst ist in erster Linie zu beurteilen,
eine Ausscheidung von Kompetenzstücken nach der Aufnahme
Konkursinventars, und insbesondere nach Erledigung einer
jene
Kompetenzstücke beschlagenden Dritteigentumsansprache, überhaupt
gesetzlich zulässig sei. Nun hat zwar die Praxis festgestellt, daß
beim Zusammentreffen der Fragen des Dritteigentums und der
Kompetenzqualität eines Gegenstandes, welche sich grundsätzlich
nicht ausschließen (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 12 Erw. 2
33 ff. ), im Konkursverfahren, wie bei der Pfändung, die
Frage der Kompetenzausscheidung gesetzlich richtigerweise in erster
Linie zu erledigen sei (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 39 Erw. 1
S. 241 und das dort zitierte Pfändungs Präjudiz). Doch hat
diese Feststellung offenbar nur die Meinung einer Normierung
der Regel, von welcher gerade im angezogenen Falle unbeanstan
det abgewichen wurde (vergl. auch den von der Vorinstanz ange
rufenen Entscheid AS Sep. Ausg. 9 Nr. 8 Erw. 2 S. 52 )
In der Tat enthält die einschlägige Bestimmung des Art. 224
SchKG, wonach die Kompetenzstücke dem Gemeinschuldner zur
freien Verfügung zu überlassen, aber gleichwohl im Inventar auf
zuzeichnen sind, wenn sie auch unzweifelhaft den Fall sofortiger
Bestimmung der Kompetenzqualität bei der Inventaraufnahme im
Auge hat, doch nicht eine formelle Vorschrift des Inhalts, daß
diese Bestimmung stets sofort vorzunehmen sei, im Gegensatze zu
der analogen bestimmten Norm des Art. 112 Abs. 3 SchKG,
wonach in der Pfändungsurkunde das Nichtgenügen oder gänz
liches Fehlen pfändbaren Vermögens festzustellen ist. Fragt es sich
also nur noch, ob eine tatsächliche Situation gegeben war, welche
eine Verschiebung des Entscheides über die Kompetenzstücke recht
fertigte, so muß dies mit der Vorinstanz bejaht werden. Eine
solche Verschiebung darf insbesondere dann als zulässig bezeichnet
werden, wenn, wie gegebenenfalls, dem Konkursamt eine Vindi
kationsansprache an den als Kompetenzstücke in Betracht fallenden
Gegenständen vorlag, deren gerichtliche Begründeterklärung nach
Lage der Akten höchst wahrscheinlich zu erwarten war, eine Vin
dikationsansprache, welche beinahe das gesamte inventarisierte Mobi
liarvermögen umfaßte, so daß bei ihrer Begründeterklärung eine
Entscheidung über Kompetenzstücke gegenstandslos geworden wäre.
- Nach dem gesagten erscheint der Entscheid der Vorinstanz
Ges.-Ausg. 28 1 Nr. 23 S. 85 ff. Id. 32 I Nr. 83 S. 382 f.
Id. Nr. 29 S. 223 f.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
nicht als gesetzwidrig. Es könnte sich bei der gegebenen Sachlage
vielmehr nur fragen, ob infolge des Umstandes, daß das Kon
kursamt die streitigen Vermögensobjekte ohne ausdrücklichen Vor
behalt bezüglich der spätern Würdigung ihrer Kompetenzqualität
in das Inventar aufgenommen und der Gemeinschuldner dasselbe
ebenso vorbehaltlos unterschrieben hat, dieser letztere nicht auf
jeden Kompetenzanspruch verzichtet hat. Da sich jedoch aus der
vorliegenden Vernehmlassung des Konkursamtes, wie schon aus
der Tatsache des Erlasses der streitigen Verfügung, klar ergibt,
daß es mit der Aufnahme des Inventars einen Entscheid über
die Kompetenzzuweisung an den Gemeinschuldner faktisch nicht
hat treffen wollen, so geht es schlechterdings nicht an, jenem Akte
in strikter Interpretation seines Wortlautes eine abweichende Be
deutung beizulegen. Und danach kann ohne weiteres auch der vor
behaltlosen Anerkennung des Inventars seitens des Gemeinschuld
ners nicht die Wirkung eines rechtsverbindlichen Verzichtes des
selben auf die fraglichen Kompetenzstücke zukommen; denn auch
der Gemeinschuldner durfte sich bei seinem Verhalten von der für
das Konkursamt maßgebenden Erwägung von der vorläufigen
Zwecklosigkeit der Ausscheidung jener Kompetenzstücke leiten lassen.
Im übrigen aber hat diese Ausscheidung von Kompetenzstücken
im Sinne des Art. 224 SchKG durch das Konkursamt bezw.
nachträglich durch die Konkursverwaltung von Amtes wegen zu
erfolgen, und es kann deshalb als unerheblich dahingestellt bleiben,
ob die streitige Verfügung des Konkursamtes vom 16. April
1907 durch ein besonderes Gesuch des Gemeinschuldners veranlaßt
worden ist oder nicht.
4. Die angebliche Renitenz des Konkursamtes gegenüber der
im Entscheide der Vorinstanz enthaltenen Weisung endlich berühr
die Rechtsgültigkeit dieser Weisung natürlich nicht. Übrigens han
delt es sich dabei um eine Frage der Exekution des kantonalen
Entscheides, welche von der kantonalen Aufsichtsbehörde zu er
ledigen ist;-
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.