Art. 92 No. 3 SchKG; unseizable professional tools; photography equipment used by journalists or reporters. A camera may, depending on the nature of the profession, constitute a necessary professional tool also for a journalist or reporter. The decisive factor is not whether the debtor is a professional photographer, but whether the professional activity as a whole regularly or frequently requires the use of photographic equipment. If the facts necessary to assess this requirement are incomplete, the case must be remitted for supplementation of the record and a new decision (consid. 1).
als unpfändbares Kompetenzstück für seinen Beruf als Journalist und Reporter. Nun ist es, bei der modernen Verbreitung auch der bildlichen Wiedergabe von Dingen und Ereignissen nicht nur in den eigentlichen illustrierten Zeitungen oder Zeitschriften, son dern auch in der gewöhnlichen Tagespresse, gewiß sehr wohl denk bar, daß sich die berufliche Betätigung des Journalisten oder Re porters nicht auf die Arbeit mit der Feder beschränkt, sondern mindestens daneben auch die Verwendung des Photographen apparates erfordert. Es kann deshalb einem solchen Apparat die Qualität eines notwendigen Berufswerkzeuges im Sinne des Art. 92 Ziff. 3 SchKG auch für den Journalisten oder Reporter jedenfalls nicht schlechthin abgesprochen werden. Vielmehr wird dieselbe zu bejahen sein, wenn feststeht, daß ein Journalist oder Reporter nach der besondern Art seiner Berufstätigkeit regelmäßig oder doch häufig auf die Erstellung photographischer Aufnahmen angewiesen ist. Ob aber vorliegend eine dieser Voraussetzungen zutrifft, läßt sich auf Grund der gegebenen Akten nicht mit Sicherheit entscheiden. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage nicht befaßt; denn ihre Ausführung, daß der Rekurrent wegen des geltend gemachten einzelnen Auftrages der Lieferung von Photo graphien nicht als Berufsphotograph angesehen werden könne, beruht auf der irrtümlichen Annahme, daß jener seinen Anspruch aus der Rechtsstellung des Photographenberufes ableiten wolle. Der Nachweis eines einzelnen Berufsauftrages aber genügt in der Tat nicht für die fragliche Feststellung, sondern es ist hiefür die berufliche Tätigkeit im ganzen in Betracht zu ziehen. Demnach erscheint es als angezeigt, die Streitsache zur Ergänzung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vor stehenden Erörterung an die Vorinstanz zurückzuweisen; erkannt: Der Entscheid der Aufsichtsbehörde des Betreibungs und Konkursamtes Basel Stadt vom 17. Oktober 1907 wird auf gehoben und die Streitsache im Sinne der vorstehenden Erwägung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.