SchKG; Stellung des Pfandgläubigers bei Verwertung eines an einer Drittperson gehörenden Pfandes im Konkurs des Schuldners; das Pfandobjekt fällt nicht in die Konkursmasse und seine Liquidation berührt die Durchführung des Konkurses nicht. Der Pfandgläubiger kann seine Forderung im Konkurs grundsätzlich in vollem Umfang anmelden und an der Verteilung teilnehmen; materiell-rechtlich ist jedoch der Gesamtbezug auf die volle Deckung beschränkt. Für die Dividendenauszahlung ist der nach Pfanderlös ungedeckte Rest der kollokierten Forderung massgebend; eine nachträgliche Kürzung der kollokierten Forderung um den Pfanderlös ist unzulässig (vgl. Erw. zur Abgrenzung von Prozessrecht und materiellem Beschränkungsprinzip).
hatte Walti vor Ausbruch seines Konkurses mit Überbindung der Hypothekarbelastung an einen Dritten veräußert. Laut Kolloka tionsplan vom 22. Februar 1905 ließ das Konkursamt Basel Stadt als Verwaltung des Konkurses Walti die Forderung Haberthürs im Betrage von 34,350 Fr. (unter Abzug der Dif ferenz wegen tatsächlich nicht gelieferter Arbeit) nebst 357 Fr. 60 Cts. Zins, also insgesamt mit 34,707 Fr. 60 Cts., in fünf ter Klasse zu. Neben seiner Forderungseingabe im Konkurse Walti betrieb Haberthür auch die Verwertung seines, wie erwähnt, als Dritteigentum nicht zur Konkursmasse gehörenden Hypothekar pfandes. Mit Rücksicht hierauf verfügte das Konkursamt bei Aufstellung der Verteilungsliste des Konkurses die Deposition der auf die kollozierte Forderung Haberthürs entfallenden Dividende von 1174 Fr. bis zur Liquidation des Pfandes, und diese Ver fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Nachdem hierauf Haberthür aus dem Erlös der Pfandliegenschaft für 34,015 Fr. 70 Cts. befriedigt worden war, anerkannte ihn das Konkursamt als dividendenbezugsberechtigt nur für die Differenz zwischen jenem Betrage und der im Konkurse zugelassenen Forderung, d. h. für 691 Fr. 90 Cts., und berechnete demnach die ihm zukommende Dividende auf 23 Fr. 40 Cts. Gegen diese Verfügung erhob Haberthür Beschwerde mit dem Begehren, es sei ihm, nach Ana logie des Art. 217 SchKG die Konkursdividende von seiner ge samten Forderung, eventuell jedenfalls bis zum Betrage von 691 Fr. 90 Cts. auszubezahlen, da er nur in dem Sinne be dingt kolloziert worden sei, daß er im ganzen nicht mehr als volle Deckung erhalten dürfe, fein Verlust neben dem Pfanderlös jedoch mehr als die gesamte Konkursdividende von 1174 Fr., nämlich 3137 Fr. 05 Cts. betrage, indem zu dessen Ermittlung der kol lozierten Forderung noch die Zinsen zuzurechnen seien, welche er der Basler Kantonalbank auf dem ihr hinterlegten Titel seit der Kollokation noch habe bezahlen müssen. B. Durch Entscheid vom 4. September 1907 wies die Auf sichtsbehörde des Betreibungs und Konkursamtes des Kantons Basel Stadt die Beschwerde mit wesentlich folgender Begründung ab: Wenn die dem Rekurrenten verpfändete Liegenschaft beim Kon kursausbruch noch Walti zu eigen gewesen wäre, hätte sie im Konkursverfahren verwertet werden müssen und es hätte der Re kurrent dabei nur für seinen Ausfall über den Pfanderlös hinaus die Dividende in der fünften Klasse erhalten. Es sei nun nicht einzusehen, warum er zufolge der Tatsache, daß die Liegenschaft außerhalb des Konkurses liquidiert worden sei, besser gestellt wer den sollte, da eine Mitverpflichtung im Sinne des Art. 217 nicht vorliege. Die nicht angefochtene Verfügung des Konkursamtes bei Auflegung der Verteilungsliste, daß die auf den Rekurrenten ent fallende Dividende deponiert bleibe, bis das Unterpfand liquidiert sei, könne denn auch keine andere Meinung gehabt haben, als die, daß der Rekurrent nur mit dem Ausfalle auf dem Unterpfand an der Dividende der fünften Klasse teilnehme. Als Verlust aber, von welchem demnach die Dividende zu berechnen sei, habe die Differenz zwischen dem Pfanderlös und der admittierten Forde rung zu gelten. Die Zinsen, welche seit der Admittierung auf dem Baukredit erlaufen seien, könnten der Konkursmasse Walti nicht belastet werden; denn dem Gemeinschuldner gegenüber habe der Zinsenlauf gemäß Art. 209 SchKG mit der Konkurseröff nung aufgehört, da durch die Kredithypothek bis zu 34,000 Fr. für diese Zinsen ein Pfand nicht bestellt worden sei. Die Fort dauer der Zinspflicht des Rekurrenten auf Grund seines Kredit verhältnisses zur Bank berühre die Konkursmasse nicht. Folglich sei der zum Dividendenbezug berechtigende Verlust des Rekurren ten mit 691 Fr. 90 Cts. richtig festgesetzt. C. Diesen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat Haber thür rechtzeitig an die Schuldbetreibungs undKonkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er hält an seiner Auffassung über die Bedeutung der streitigen Kollokation fest und bemerkt gegenüber der Verlustberechnung der kantonalen Behörden: Da die Kantonalbank für den Baukredit, den ihr Walti als Kredit nehmer schuldig geworden sei, den Hypothekartitel als Faustpfand gehabt habe, sei sie berechtigt gewesen, bis zur Zahlung und nicht bloß bis zur Konkurseröffnung Zinsen zu verrechnen. Folglich seien: Fr. 34,015 70 vom Pfanderlös von 24,661 nach ihrer Befriedigung mit nur noch Fr. 9,354 70. AS 33 1 1907
auf die Forderung für Gipserarbeiten entfallen, und es treffe diese daher gegenüber ihrer Kollokation mit 12,350 Fr. ein für das Konkursamt maßgebender Verlust von 2995 Fr. 30 Cts. Dem nach gelangt der Rekurrent zum Antrage, es sei das Konkurs amt Basel Stadt anzuweisen, ihm die deponierte Dividende von 1174 Fr. voll auszurichten, eventuell die auszurichtende Dividende nach dem Verlustbetrage von 2995 Fr. 30 Cts. zu berechnen. D. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat gegenüber dem Rekurse im wesentlichen auf die ihrem Entscheide zu Grunde liegenden Akten und Motive verwiesen; in Erwägung: Da ein Pfandobjekt, welches nicht zum Vermögen des Schuld ners der pfandversicherten Forderung gehört, sondern im Eigen tum eines Dritten steht, nicht in die Konkursmasse des Schuld ners fällt (argumentum e contrario aus den Art. 197 und 198 SchKG: vergl. AS 29 I Nr. 71 S. 351 in fine; Sep. Ausg. 6 Nr. 42 S. 187 in fine, und dortige Zitate), so berührt die Liquidation desselben, nach dem bereits in Sachen Dr. Amsler: AS 30 I Nr. 20 S. 154/155; Sep. Ausg. 7 Nr 1 S. 10/ 11, aufgestellten Grundsatze, die Durchführung des Konkurses prozessualisch nicht. Der Pfandgläubiger ist somit berechtigt, seine Forderung neben der Realisierung des Pfandes in vollem Betrage im Konkurse geltend zu machen und damit an der konkursmäßigen rmögensverteilung zu partizipieren. Dieses sein prozessuales Recht ist lediglich an die aus dem materiell rechtlichen Verhältnis sich ergebende Schranke gebunden, daß er im ganzen unter keinen Umständen einen seine volle Deckung übersteigenden Betrag er halten darf; er kann also aus dem Verwertungsergebnis des Konkurses neben dem Pfanderlös jedenfalls nicht mehr, als den Betrag des durch diesen letzteren nicht gedeckten Restes seiner For derung beanspruchen. Demnach hat vorliegend das Konkursamt richtigerweise den Rekurrenten, seinem Verlangen gemäß, vorbehalt los mit seiner ganzen anerkannten Hypothekarforderung kolloziert und deren im Dritteigentum stehende Pfandsicherung lediglich da durch berücksichtigt, daß es die Deposition der auf die Forderung entfallenden Dividende bis nach erfolgter Liquidation des Pfandes verfügt hat. Dagegen ist es dann bei der Ausrichtung dieser depo nierten Dividende vom richtigen Verfahren abgewichen, indem im Sinne des Art. 219 SchKG für die Berechnung der Divi dende des Rekurrenten dessen kollozierte Forderung um den Betrag des Pfanderlöses herabgesetzt und damit nachträglich noch die nach dem gesagten unstatthafte prozessuale Einbeziehung des Pfand wertes in die Konkursmasse bewirkt hat. Die kantonale Aufsichts behörde stellt sich nun allerdings auf den Standpunkt, daß dieser Verteilungsmodus, welchem sie übrigens auch an sich beipflichtet, schon in der konkursamtlichen Verfügung der Dividendendepo sition vorgesehen gewesen sei und deshalb schon ihr gegenübe hätte angefochten werden sollen. Allein die fragliche Verfügung brachte diese Auffassung jedenfalls nicht in erkennbarer Weise zum Ausdruck; vielmehr ließ die vorbehaltlose Deposition der ganzen Dividende gewiß eher auf die nach dem gesagten gebotene Stel lungnahme des Konkursamtes schließen, sodaß die erst gegenüber der unrichtigen endgültigen Verteilungsverfügung erfolgte Be schwerdeführung nicht als verspätet erscheint. Demnach muß dem Rekurrenten, in Abweichung von der Vorinstanz, der unverkürzte Zugriff auf die deponierte Dividende zur Tilgung des durch den Pfanderlös nicht gedeckten Restes seiner Forderung gewährt wer den. Die Höhe dieses Forderungsrestes aber bestimmt sich ohne weiteres nach dem kollozierten Forderungsbetrage, da der Kollo kationsplan für die Verteilung im Konkurse schlechthin maßgebend ist. Der Dividendenanspruch des Rekurrenten beläuft sich daher, entsprechend dem unbestrittenen Fehlbetrage des Pfanderlöses zur Deckung der Kollokationsforderung auf 691 Fr. 90 Cts. Mit seiner weitergehenden Verlustforderung ist der Rekurrent angesichts des gegebenen rechtskräftigen Kollokationsplans nicht zu hören, und es könnte die von der Vorinstanz erörterte Frage der Be gründetheit jener Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner bezw. der Konkursmasse im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht ent schieden werden; erkannt: Der Rekurs wird insoweit gutgeheißen, daß der Rekurrent zum Bezuge einer Konkursdividende von 691 Fr. 90 Cts. berechtigt erklärt wird.