Art. 125 Abs. 3 SchKG; anzeigeberechtigte Drittpersonen bei der Verwertung von Forderungen; Aufhebung der Steigerung bei Verfahrensmängeln nur bei tatsächlicher Rechtsbeeinträchtigung. Der Drittschuldner einer zur Versteigerung gebrachten Forderung ist nicht schon deshalb beteiligter Dritter, weil er Bestand oder Höhe der Forderung bestreiten oder Einreden erheben will; solche Einwendungen sind gegen den Erwerber vor dem ordentlichen Richter vorzubringen. Ein blosser wirtschaftlicher Vorteil, die Forderung zum niedrigen Preis zu erwerben und dadurch die eigene Schuld zu tilgen, begründet kein betreibungsrechtlich geschütztes Interesse an besonderer Steigerungsanzeige. Die Nichtbeachtung einer Verfahrensvorschrift führt zur Aufhebung der Steigerung nur, wenn der Berechtigte durch den Mangel in den von der Vorschrift geschützten Interessen tatsächlich beeinträchtigt wurde (consid. 2–4).
worfenen Frage kann aber nach der Aktenlage unterbleiben. Laut geltender Praxis (siehe z. B. Archiv 5 Nr. 119 und 9 Nr. 39) ist nämlich, wenn eine gesetzliche Vorschrift des Steigerungsver fahrens mißachtet wurde, derjenige, der Anspruch auf Beobachtung dieser Vorschrift gehabt hätte, nur dann berechtigt, die nachherige Aufhebung der Steigerung zu verlangen, wenn er wegen jener Gesetzwidrigkeit durch die Steigerung in seinen Interessen, denen die betreffende Vorschrift dient, wirklich geschädigt worden ist. Hier aber wäre dies nur möglich, wenn der Zuschlag und die Über tragung der Forderung deshalb, weil gegenüber dem Rekurrenten unzulässig, hätte unterbleiben sollen und der Rekurrent durch diese trotzdem und ohne sein Wissen vorgenommene Übertragung als solche zu Schaden gekommen wäre. Dies hat er aber nicht be hauptet, geschweige denn nachzuweisen versucht. Dagegen hat er näher ausgeführt, er sei durch die Unterlassung einer Steigerungsanzeige deshalb geschädigt worden, weil er sonst in der Lage gewesen wäre, die Forderung unter dem Nominalwerte zu ersteigern, d. h. durch ein Meistgebot sich von seiner Schuld haftung zu befreien, ohne den ganzen Forderungsbetrag zahlen zu müssen. In dieser Beziehung kann er aber wiederum nicht als Beteiligter gelten. Denn hier handelt es sich für ihn nicht darum seine gegebene Rechtsstellung im Betreibungsverfahren gegen eine allfällige Verschlechterung zu schützen, sondern darum, sie durch neue Vorkehren zu verbessern und zwar auf Kosten jener Beteilig ten, die an einem günstigen Steigerungsergebnis interessiert sind. Daß ihm die Steigerung aus diesem Grunde besonders angezeigt werde, kann nach ihrem Zwecke, einen möglichst hohen Erlös zu verschaffen, nicht der Wille des Gesetzes sein. Das gegenteilige Interesse des Drittschuldners an einem möglichst niedrigen Zu schlage ist kein betreibungsrechtlich geschütztes, sondern ein bloß tatsächliches und steht demjenigen gleich, das der sonstige Bieter an einem wohlfeilen Erwerbe des Steigerungsobjektes hat. Wenn die Steigerung diesem durch die Publikation zur Kenntnis gebracht wird, so geschieht es nicht, um einen Anspruch desselben auf Kenntnisgabe zu erfüllen, sondern um ihn zu einem vorteilhaften Angebote zu veranlassen und zu bewirken, daß er als Mit konkurrent der übrigen Bieter den Preis in die Höhe treibe. Ob der Dritteigentümer des Steigerungsobjektes und der Pfand gläubiger, auf die der Rekurrent zur Begründung seines Stand punktes hinweist, beteiligte Dritte nach Art. 125 seien oder nicht braucht hier nicht geprüft zu werden. Immerhin mag darauf hin gewiesen sein, daß diese Personen sich vom Drittschuldner darin wesentlich unterscheiden, daß das Betreibungsverfahren den Bestand oder den Umfang ihres Rechtes nicht unberührt läßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.