Art. 47 SchKG; Art. 4 Abs. 1 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; Betreibungsort der verheirateten, aber getrennt lebenden Ehefrau: Solange die Ehe besteht, folgt der zivilrechtliche Wohnsitz der Ehefrau grundsätzlich demjenigen des Ehemannes, auch wenn sie tatsächlich anderswo verweilt. Der Wegfall der Vertretungsbefugnis des Ehemannes im Scheidungsprozess ändert an diesem domizilrechtlichen Grundsatz nichts. Ob und wann ein neuer gesetzlicher Vertreter an die Stelle des Ehemannes tritt, bestimmt das kantonale Recht. Ein Betreibungsort am tatsächlichen Aufenthaltsort oder am Geschäftsort setzt eine hinreichend belegte geschäftliche Tätigkeit der Schuldnerin voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. Fehlt es daran, sind am unzuständigen Ort eingeleitete Betreibungen aufzuheben (consid. 1-2).
das Domizil ihres Ehemannes, auch wenn sie tatsächlich an einem andern Orte sich aufhalte. Dagegen sei der Ehemann während des Ehescheidungsverfahrens nicht mehr ihr gesetzlicher Vertreter nach Art. 47 SchKG, da sich die Eheleute jetzt als Prozeßgegner gegenüberstehen und dieses Verhältnis logischerweise eine Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann auch für Betreibungsangelegen heiten ausschließe. Ferner handle es sich hier, soweit aus den Akten ersichtlich, um Forderungen aus einem Geschäftsbetriebe nach Art. 35 OR, und seien so die Betreibungen nach Art. 47 Abs. 3 SchKG am Orte des Geschäftsbetriebes zu führen. So mit sei Staffelbach der zuständige Betreibungsort, sowohl als Wohnsitz der nicht mehr gesetzlich vertretenen Ehefrau, wie als Sitz des Geschäftsbetriebes. III. Frau Fries hat nunmehr diesen Entscheid an das Bundes gericht weitergezogen mit dem Begehren, ihn aufzuheben und den erstinstanzlichen Entscheid aufrecht zu halten. Die kantonale Aufsichtsbehörde trägt auf Abweisung des Re kurses an. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Die Vorinstanz nimmt an, daß die Rekurrentin, so lange ihre Ehe noch nicht geschieden sei, das außerkantonale Domizil ihres Ehemannes teile, auch wenn sie sich tatsächlich an einem andern Orte aufhalte. Diese Auffassung ist nicht bundesrechts widrig; im Gegenteil entspricht sie dem hier anwendbaren Art. 4 Abs. 1 BG zivilr. V. d. N. u. A. Im weitern ist der Vorin stanz auch insoweit beizupflichten, als sie Triengen als Wohnsitz des Ehemannes erklärt. Sieht man in dieser Beziehung den Ge richtsstandsentscheid vom 5. Februar 1907 im Ehescheidungspro zesse als für die vorliegende Beschwerdesache unverbindlich an, so ist doch jedenfalls kein Grund angebracht worden und keiner aus den Akten ersichtlich, der eine andere Auffassung sachlich rechtfer tigen könnte. Im weitern nimmt die Vorinstanz an, der Ehemann der Re kurrentin sei nicht mehr deren gesetzlicher Vertreter nach Art. 47 SchKG, seitdem die beiden Ehegatten im Ehescheidungsprozesse da dieses bestimmt, wer der gesetzliche Vertreter im Sinne jenes Artikels sei und aus welchen Gründen seine Vertretungsmacht aufhöre. Das Bundesgericht hat also diesen Punkt nicht nachzu prüfen. Mit Unrecht kommt nun aber die Vorinstanz zu dem Schlusse, daß die Rekurrentin deshalb, weil der Ehemann nicht mehr ihr Vertreter sei, auch nicht mehr am ehemännlichen Wohnsitze, son dern an ihrem faktischen Wohnsitze, in Staffelbach betrieben wer den könne und müsse. Denn der Umstand, daß dem Ehemann jetzt die Vertretungsbefugnis abgeht, ändert an dem von der Vorin stanz selbst aufgestellten Satze nichts, daß sich der Wohnsitz der Rekurrentin jetzt noch nach demjenigen des Ehemannes bestimme, dieser Wohnsitz also, trotzdem die Rekurrentin tatsächlich in Staf felbach sich aufhält, in Triengen sei. Soweit deshalb die Rekur rentin derzeitig selbständig betrieben werden kann, kann sie es nur in Triengen und sind somit die fraglichen Betreibungen aufzuheben, die gegen sie als selbständig betreibbare Schuldnerin geführt wer den und in denen ihr namentlich die Zahlungsbefehle persönlich zugestellt worden sind. Eine andere, hier nicht zu prüfende Frage ist dagegen, wie es sich mit dem Betreibungsort verhielte, wenn nach dem kantonalen Rechte der Rekurrentin an Stelle ihres Ehe mannes ein neuer gesetzlicher Vertreter zu bestellen wäre und also für das Betreibungsverfahren nach wie vor Art. 47 Abs. 1 und daneben allfällig noch Abs. 2 dieses Artikels auf sie zuträfe.
Der Vorentscheid läßt sich auch soweit nicht halten, als er sich darauf stützt, man habe es mit Forderungen zu tun, die aus einem gemäß den Art, 34 und 35 OR bewilligten Geschäfts betriebe herrühren. Zunächst haben die betreibenden Gläubiger vor der Vorinstanz dies nicht als Rekursgrund geltend gemacht, oder doch wenn ihre nebenbei angebrachte Bemerkung, Staffelbach sei Geschäftsdomizil der Rekurrentin, eine andere Auffassung recht fertigte diesen Rekursgrund gänzlich unsubstantiiert gelassen. Und auch sonst fehlen in den Akten jegliche Anhaltspunkte, um sagen zu können was die Vorinstanz selbst nicht bestimmt tut , die Rekurrentin sei Handelsfrau und die fraglichen Forde rungen aus ihrem Geschäftsbetriebe als Handelsfrau entstanden
Entscheid vom 29. Oktober 1907 in Sachen Dser-Schweizer. Art. 125 Abs. 3 SchKG: Verwertung von Forderungen bei Pfän dungsbetreibung; Anzeige an die beteiligten Dritten . Gehört der Drittschuldner der zur Versteigerung gebrachten Forderung zu den beteiligten Dritten ? I. Am 6. September 1907 brachte das Betreibungsamt Basel Stadt in der gegen Fromer Gintzburger geführten Betreibung Nr. 27,641 eine Hypothekarobligation, deren Schuldner der Re kurrent Oser Schweizer ist, zur Versteigerung und schlug sie für 390 Fr. zu. Nachdem der Rekurrent hiervon Kenntnis erhalten hatte, beschwerte er sich innert Frist mit dem Antrage, den Gant kauf aufzuheben und das Betreibungsamt zu einer neuen Ver steigerung zu verhalten. Als Beschwerdegrund machte er geltend, das Amt habe ihm entgegen dem Art. 125 SchKG und der bis herigen Praxis die Steigerung vom 6. September nicht angezeigt. II. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
Oktober 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat sie der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Laut dem vom Rekurrenten angerufenen Art. 125 Abs. 3 SchKG ist bei der Verwertung beweglicher Sachen die Steigerung unter bestimmten Voraussetzungen außer dem Schuldner und dem Gläubiger auch dem beteiligten Dritten vorher anzuzeigen. Be teiligte Dritte können nur solche Personen sein, die das Gesetz zur Mitwirkung an der Steigerungsverhandlung berufen will, um ihnen Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen zu geben. Der Rekurrent wirft nun die Frage auf, ob zu diesen Personen auch der Drittschuldner der zur Versteigerung gelangenden Forderung gehöre. Das ist zunächst soweit zu verneinen, als es dem Drittschuldner darum zu tun ist, den Bestand oder die Höhe der Forderung zu bestreiten oder Einreden gegen diese zu erheben. Nichts im Gesetze deutet darauf hin, daß er solche Einwendungen im Betreibungs verfahren selbst, etwa durch Beschwerde gegen die Steigerungs bedingungen oder den Zuschlag, geltend machen könne und müsse, wie dies auch offenbar zu einer Verzögerung jenes Verfahrens führen würde. Vielmehr ist anzunehmen, daß die Betreibung namentlich der Zuschlag und die betreibungsamtliche Übertragung der Forderung an den Ersteigerer, diese Einwendungen unberührt läßt und daß sie der Drittschuldner dann später gegenüber dem ihn ansuchenden Erwerber der Forderung vor dem Richter geltend machen kann. Wird aber in dieser Beziehung der Drittschuldner durch die Steigerung in seinen rechtlichen Interessen nicht be troffen, so kann er insoweit auch nicht Beteiligter nach Art. 125 SchKG sein, dem die Steigerung vorher besonders anzuzeigen wäre. Fragen ließe sich dagegen, ob es sich gleich verhalte, was die Übertragbarkeit der zu versteigernden Forderung an den Ersteigerer betrifft, oder ob nicht in dieser Beziehung zu sagen sei, daß der Übergang der Forderung vom Betriebenen auf den Ersteigerer kraft amtlicher Verfügungen (Zuschlag und Überweisung) im Betrei bungsverfahren sich vollziehe und die rechtlichen Interessen des Drittschuldners insoweit berühre, und daß dieser deshalb Beteiligter nach Art. 125 sei und Anspruch auf eine besondere Steigerungs anzeige haben müsse (vergl. auch AS 30 II Nr. 17 Erw. 2 und 4 ), sofern er nicht etwa schon in einem frühern Stadium des Verfahrens bei der Pfändungsbetreibung z. B. anläßlich der Anzeige nach Art. 99 durch Beschwerde gegen eine unzu lässige Übertragung aufzutreten habe. Eine nähere Prüfung dieses Punktes und damit eine grundsätzliche Entscheidung der aufge Sep.-Ausg. 7 Nr. 23 S. 96 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.)