Art. 61 SchKG; Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit; richterliche Überprüfung der Angemessenheit. Der schwer kranke Schuldner hat keinen absoluten Anspruch auf Rechtsstillstand; die Bewilligung setzt voraus, dass sie nach der gesamten Sachlage billig erscheint. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Angemessenheitsfrage; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz sich von sachlich unerheblichen Gründen leiten ließ oder erhebliche Umstände außer Betracht ließ. Auch eine chronische Krankheit kann unter Umständen einen Rechtsstillstand rechtfertigen; zulässig ist jedoch nur ein vorübergehender, nicht ein während der ganzen Krankheitsdauer andauernder Stillstand (consid. 1).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 61 SchKG kann einem schwer kranken Schuldner Rechtsstillstand bewilligt werden. Der schwer kranke Schuldner hat also nicht schlechthin Anspruch auf Rechtsstillstand, sondern nur, wenn sich die Bewilligung desselben auch im übrigen rechtfertigt und in Hinsicht auf die ganze Sachlage ein Rechtsstillstand als billig erscheint. Bei der Würdigung dieser Verhältnisse handelt es sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb beschränkt sich die Prüfung des Bundesgerichts darauf, ob für die Bewilligung oder Verwerfung des verlangten Rechtsstillstandes Gründe als aus schlaggebend angesehen worden sind, die nach Wesen und Zweck des Art. 61 SchKG als unerheblich nicht in Betracht fallen können, oder ob umgekehrt erhebliche Momente als unerheblich beiseite gelassen wurden (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 30 Solches läßt sich aber hier nicht sagen. Auch wenn man, entgegen der Vorinstanz, annimmt, daß nicht nur eine akute, sondern auch eine chronische Erkrankung bei gewissen Verhältnissen, etwa bei einer Operation des Erkrankten, unter Art. 61 SchKG fallen kann, so ist doch dann auf alle Fälle auch hier nur ein vorüber gehender Rechtsstillstand zulässig, nicht etwa einer, der während der ganzen Krankheit und lediglich wegen dieser andauert. Die Rekurrentin hat nun aber keinen solchen Umstand angeführt, der einen zeitweisen Rechtsstillstand rechtfertigen würde und zwar in dem Sinne, daß seine Nichtbeachtung nicht nur eine unangemessene, sondern eine gesetzwidrige Anwendung des Art. 61 darstellen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 32 I Nr. 62 S. 413 ff.