Rechtsstillstand for serious illness under Art. 61 SchKG

BGE 33 I 815Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I26.09.1907Dismissed

Zusammenfassung

The debtor had been granted a stay of proceedings because of illness. The cantonal supervisory authority set the stay aside, reasoning that Art. 61 SchKG covered only acute illness and, in any event, only a short stay for arranging representation. The Federal Supreme Court held that the provision may also apply in some chronic-illness situations, but only as a temporary stay justified by the circumstances. Because the appellant did not show any specific ground requiring a stay, the court found no reason to interfere with the cantonal assessment and dismissed the appeal.

Regest

Art. 61 SchKG; Rechtsstillstand wegen schwerer Krankheit; richterliche Überprüfung der Angemessenheit. Der schwer kranke Schuldner hat keinen absoluten Anspruch auf Rechtsstillstand; die Bewilligung setzt voraus, dass sie nach der gesamten Sachlage billig erscheint. Die Beurteilung dieser Frage ist eine Angemessenheitsfrage; das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz sich von sachlich unerheblichen Gründen leiten ließ oder erhebliche Umstände außer Betracht ließ. Auch eine chronische Krankheit kann unter Umständen einen Rechtsstillstand rechtfertigen; zulässig ist jedoch nur ein vorübergehender, nicht ein während der ganzen Krankheitsdauer andauernder Stillstand (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen Willi-Balmer. Art. 61 SchkG, Rechtsstillstand. Stellung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. I. Das Betreibungsamt Oberhasle hatte der Rekurrentin, ge stützt auf Art. 61 SchKG, von Anfangs September bis Ende Oktober 1907 Rechtsstillstand gewährt. Auf Beschwerde des be treibenden Gläubigers Aplanalp machte die kantonale Aufsichts behörde diese Maßnahme mit Entscheid vom 26. September 1907 im wesentlichen mit folgender Begründung wieder rückgängig: Man habe es nicht mit einer akuten, sondern mit einer durch das hohe Alter der Schuldnerin bedingten chronischen Erkrankung zu tun, auf welchen Fall Art. 61 nicht zutreffe. Dabei wäre es der Schuldnerin trotz ihres körperlichen Zustandes möglich gewesen, einen Vertreter zu bestellen und hätte ihr der Rechtsstillstand auf alle Fälle nur für die zur Bestellung erforderliche Zeit erteilt werden sollen. Zu all dem besitze sie ja bereits einen geeigneten Vertreter in der Person ihres Anwalts. II. Diesen Entscheid hat der Anwalt der Schuldnerin recht zeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit dem Antrage, die betreibungsamtliche Verfügung aufrecht zu halten.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 61 SchKG kann einem schwer kranken Schuldner Rechtsstillstand bewilligt werden. Der schwer kranke Schuldner hat also nicht schlechthin Anspruch auf Rechtsstillstand, sondern nur, wenn sich die Bewilligung desselben auch im übrigen rechtfertigt und in Hinsicht auf die ganze Sachlage ein Rechtsstillstand als billig erscheint. Bei der Würdigung dieser Verhältnisse handelt es sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb beschränkt sich die Prüfung des Bundesgerichts darauf, ob für die Bewilligung oder Verwerfung des verlangten Rechtsstillstandes Gründe als aus schlaggebend angesehen worden sind, die nach Wesen und Zweck des Art. 61 SchKG als unerheblich nicht in Betracht fallen können, oder ob umgekehrt erhebliche Momente als unerheblich beiseite gelassen wurden (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 30 Solches läßt sich aber hier nicht sagen. Auch wenn man, entgegen der Vorinstanz, annimmt, daß nicht nur eine akute, sondern auch eine chronische Erkrankung bei gewissen Verhältnissen, etwa bei einer Operation des Erkrankten, unter Art. 61 SchKG fallen kann, so ist doch dann auf alle Fälle auch hier nur ein vorüber gehender Rechtsstillstand zulässig, nicht etwa einer, der während der ganzen Krankheit und lediglich wegen dieser andauert. Die Rekurrentin hat nun aber keinen solchen Umstand angeführt, der einen zeitweisen Rechtsstillstand rechtfertigen würde und zwar in dem Sinne, daß seine Nichtbeachtung nicht nur eine unangemessene, sondern eine gesetzwidrige Anwendung des Art. 61 darstellen würde. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. (Anm. d. Red. f. Publ.) Ges.-Ausg. 32 I Nr. 62 S. 413 ff.

Schlagwörter

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