Art. 295, 304 and 308(2) SchKG; effects of composition moratorium after submission of the composition agreement: if, before expiry of the moratorium period, the composition agreement is submitted to the composition authority pursuant to Art. 304 SchKG, pending debt-enforcement proceedings remain stayed until the authority has decided on confirmation. The temporal limit of the moratorium under Art. 295 SchKG serves to expedite the proceedings, but the time needed for the confirmation decision may not be counted against the debtor. Art. 56 SchKG does not govern the duration of the moratorium, and the effects of the stay cease only upon public notice of the composition authority's decision within the meaning of Art. 308(2) SchKG.
gezogen und seinen Beschwerdeantrag, das Betreibungsamt zur Vollziehung des Verwertungsbegehrens zu verhalten, wiederholt. Er stützt sich auf folgende, schon vor der kantonalen Instanz namhaft gemachte Gründe: Laut Art. 56 SchKG seien Betrei bungshandlungen während, also auch nur während der Dauer einer Nachlaßstundung unzulässig. Die Nachlaßstundung aber könne laut den klaren Bestimmungen des Art. 295 Abs. 1 und 4 höchstens vier Monate dauern, sei also hier mit dem 13. Juli abgelaufen. Daran ändere nichts, daß die gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Stundung noch ausstehe, da die Wirkungen der Stundung nicht notwendig bis zum Inkrafttreten des Nachlaß vertrages dauern müßten. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Schon der Bundesrat hat im Rekursfalle Frepp, Archiv 3 Nr. 9 entgegen der Auffassung des heutigen Rekurrenten da hin entschieden, daß, wenn vor Ablauf der Nachlaßstundungsfrist (Art. 295 Abs. 1 und 4 SchKG) der Nachlaßvertrag gemäß Art. 304 SchKG der Nachlaßbehörde unterbreitet worden ist, die gegen den Schuldner hängigen Betreibungen auch nach Ablauf jener Frist bis zum Entscheide über den Nachlaßvertrag eingestellt bleiben. Der Bundesrat stützte sich dabei im wesentlichen auf die Erwägungen, daß die Befristung der Stundung, die Art. 295 vorsieht, den Schuldner und seinen Sachwalter veranlassen solle, ohne Verzögerung auf das Zustandekommen des Nachlaßver trages hinzuwirken, daß es aber anderseits nicht vom Willen dieser Personen abhange, ob der der Nachlaßbehörde unterbreitete Vertrag früher oder später bestätigt werde und deshalb die hierfür beanspruchte Zeit nicht zum Nachteile des Schuldners in die Stundungsfrist eingerechnet werden dürfe, und daß so die Ein stellung der Betreibungen, und soweit das Bestätigungsverfahren noch hängig ist, auch nach Ablauf der Frist noch andauern müsse. Der Rekurrent hat keinen stichhaltigen Grund gegen diese Auf fassung anzugeben vermocht. Daß sie gegen den deutlichen Sinn der Art. 56 und 295 SchKG verstoße, ist nicht richtig. Art. 56 sagt überhaupt nichts über die Dauer der Nachlaßstundung. Und aus Art. 295 folgt nicht notwendig, daß mit Ablauf der Frist der Rechtsstillstand, wie er durch die Stundungsbewilligung wirkt wurde, unter allen Umständen aufhöre und also auch nicht aus dem besondern Grunde, weil das Verfahren vor der Nachlaß behörde noch obschwebt, weiter andauern könne. Für das Gegen teil läßt sich auch auf Art. 308 Abs. 2 verweisen, wonach die Wirkungen der Stundung mit der öffentlichen Bekanntmachung des Entscheides der Nachlaßbehörde, also erst damit, dahinfallen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.