Art. 4 BV; exhaustion of cantonal remedies in constitutional complaints; Art. 59 BV; venue and continuation of prior proceedings. A federal constitutional complaint for denial of justice or unequal treatment is inadmissible so long as the complainant still has an available cantonal remedy, including a purge or similar extraordinary remedy expressly provided for by the cantonal judgment. For purposes of Art. 59 BV, no unconstitutional forum is created where the later action is only the continuation of an earlier proceeding over which the cantonal court’s competence had already been acknowledged; the decisive point is the unity of the dispute and the reservation of the subsequent quantification phase. The question of domicile at the later stage need not be decided if jurisdiction was validly established for the preceding phase and extends to the continuation (consid. 1-2).
streitigen Unfalls, anzuerkennen. Am 22. November 1904 aber entschied das Kreisgericht Uri, daß Lehrer Dörig nicht gehalten sei, auf diese gegen ihn persönlich gerichtete Klage Red' und Antwort zu geben. Es stützte sich dabei auf eine Bescheinigung des Gemeinderates von Wohlenschwil, vom 19. November 1904, des Inhalts, daß Franz Anton Meyer am 1. Mai 1885, nach dem Ableben seines Vaters, in der Heimatgemeinde mit Förster Gottfried Meyer daselbst bevormundet worden sei, welche Vor mundschaft bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Mündels (24. August 1904) bestanden habe , in Verbindung mit einer Bescheinigung der Gemeinderatskanzlei Wassen, vom 17. November 1904, daß für Franz Anton Meyer in Wassen, soviel bekannt, nie eine Vormundschaft bestellt worden sei. Das Gericht nahm an, daß unter diesen Umständen Lehrer Dörig als Stiefvater nicht verpflichtet gewesen sei, über Franz Anton Meyer die häus liche Aufsicht zu führen und deshalb nicht persönlich nach Maß gabe des Art. 61 OR belangt werden könne. Hierauf, am 7. Ja nuar 1905, ließ Vater Loretz sowohl Franz Anton Meyer von Wohlenschwil, nun volljährig und wohnhaft in Wassen per sönlich, als auch Lehrer Dörig als Stiefvater desselben zum Sühneversuch vorladen über das Rechtsbegehren, die beiden seien unter solidarischer Haftbarkeit, eventuell jeder einzeln, zur Leistung der geforderten Entschädigung zu verurteilen. Diese Vorladung onnte vom amtierenden Gemeindeweibel, laut dessen Bescheini gung vom 12. Januar 1905 zu Handen des Lehrers Dörig, dem Franz Anton Meyer nicht intimiert werden, weil er, der Weibel, diesen selbst, anläßlich der Intimation an Lehrer Dörig, am 9. Januar, nicht angetroffen und auch nachher nicht mehr ge sehen habe. Deshalb erwirkte Vater Loretz am 7. Februar 1905 vom Kreisgericht Uri die Ediktalzitation Franz Anton Meyers, weil dessen Aufenthaltsort nicht bekannt und er vor Vermittler amt nicht erschienen sei. Diese Zitation wurde im kantonalen Amtsblatt vom 16. Februar 1905 publiziert. Hierauf teilte Für sprech C. H. namens des Franz Anton Meyer mit Schreiben vom 21. Februar 1905 dem Kreisgerichtspräsidenten mit, daß sein Klient schon im Zeitpunkte, als er in Wassen hätte zitiert werden sollen, sich in Wohlenschwil befunden habe und seither dort wohne, also nicht unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb auf Grund des Art. 59 BV Einstellung des im Kanton Uri gegen ihn angehobenen Verfahrens und Unterlassung einer weiteren Ediktalzitation verlangt werde. Diesem Verlangen wurde jedoch keine Folge gegeben, sondern die Ediktalzitation im Amtsblatte vom 23. Februar 1905 wiederholt. Am 29. Dezember 1905 sandte der Präsident des Kreisgerichts Uri an Dörig, Lehrer und Anton Meyer von Wohlenschwil, in Wassen die Anzeige, daß in ihrer Streitsache mit Josef Loretz auf den 9. Januar 1906 Tagfahrt angesetzt sei, mit der Androhung, daß, wenn sie der Vorladung auf diesen Termin nicht Folge leisten sollten, eventuell in contumaciam geurteilt würde. Und am 9. Januar 1906 erkannte das Kreisgericht Uri bezüglich des nicht erschienenen Beklagten Franz Anton Meyer, dato unbekannten Aufenthalts in contumaciam :
Kläger Loretz unter Vorbehalt aller Rechte und Vorfragen vor Kreisgericht Uri laden, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Kontumazurteils in allen Teilen und gänzliche Abweisung, eventuell Herabsetzung der eingeklagten Forderung. Zugleich ver langte er beim Kreisgerichtspräsidenten in Bestätigung seiner Zuschrift vom 21. Februar 1905 und einer Erneuerung derselben vom 29. Januar 1906, es sei der Prozeß einzustellen, bis über seine Beschwerde wegen des Kontumazialverfahrens entschieden sein werde. In dieser letzteren Angelegenheit antwortete der Kreis gerichtspräsident umgehend, die fragliche Zuschrift vom 21. Fe bruar 1905 habe seinerzeit dem Gerichte vorgelegen; es sei jedoch darauf nicht eingetreten worden, weil die Publikation der Ediktal zitation bereits erfolgt gewesen sei. Und zur Verhandlung über die Anfechtung des Kontumazialurteils setzte er hierauf, laut Mitteilung an Fürsprech H. vom 21. Februar 1906, Tagfahrt an auf den 5. März 1906, an welcher jedoch, soweit die vor liegenden Akten erkennen lassen, ein Entscheid nicht gefällt wurde. B. Mit Eingabe vom 9. März 1906 hat nun Fürsprech C. H. für Staatsbannwart Gottfried Meier in Wohlenschwil als Ab wesenheitspfleger des Franz Anton Meyer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei das fragliche Kontumazialurteil des Kreisgerichts Uri vom Januar 1906 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Rekurs stützt sich im wesentlichen auf die vorstehend wiedergegebenen Tat sachen, unter Betonung, daß Franz Anton Meyer nach Neujahr 1905 von Wassen fortgezogen sei, um in seiner Heimatgemeinde Wohlenschwil oder Umgebung Arbeit zu suchen, und sich (laut vorgelegten Bescheinigungen) tatsächlich zuerst, schon am 9. Januar 1905, in Wohlen und später in Wallenschwil bei Muri aufge halten habe, bis er anfangs Oktober 1905 nach Amerika aus gewandert sei. In rechtlicher Beziehung wird hieraus gefolgert, das angefochtene Urteil verstoße vorab gegen die Garantie des Wohnsitzrichters nach Art. 59 BV. Denn Franz Anton Meyer sei im Zeitpunkte der Anhebung des vorliegenden Prozesses, selbst wenn als solcher schon der Tag der versuchten Zustellung der gewöhnlichen tatsächlich durch das nachherige Ediktalverfahren als unwirksam anerkannten Zitation an ihn (9. Januar 1905) angesehen werden wollte, nicht mehr in Wassen domiziliert ge wesen, sondern habe seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt, was dem Kreisgericht Uri durch die Zuschrift seines Ver treters vom 21. Februar 1905 bekannt gegeben worden sei. Zu dem sei jenes Urteil ohne gehörige Vorladung Franz Anton Meyers gefällt worden, indem die vom Gerichtspräsidenten zu erlassende Vorladung nicht an Meyer direkt an seinen Wohnort, sondern nur, auch für ihn, an Lehrer Dörig in Wassen gerichtet worden sei; das Urteil involviere deshalb auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) ihm gegenüber. C. Der Rekursbeklagte Loretz hat auf formelle eventuell mate rielle Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er bestreitet zu nächst die Rekurslegitimation des Abwesenheitspflegers Gottfried Meier: einmal, weil vor Kreisgericht Uri weder Vollmacht noch Ernennungsakt desselben vorgelegt worden seien, und dies nicht etwa erst nachträglich noch vor Bundesgericht geschehen dürfte, und sodann auch, weil Franz Anton Meyer mit Rücksicht auf seine bereits in Rechtskraft erwachsene grundsätzliche Verurteilung als schuldenflüchtig erscheine und deshalb nicht aus sicherem Versteck hervor und außer Bereich der wirksamen Rechtshülfe durch einen Vertreter prozessieren könne , abgesehen davon, daß er als contumax vor jeder anderweitigen Fortsetzung des Pro zesses das über ihn ergangene Kontumazialurteil auf dem gesetzlich hiefür vorgesehenen Wege des Purgationsverfahrens anfechten müßte, indem die Zulassung jedes anderen Rechtsmittels logischer weise die Purgation der contumacia voraussetze. Ferner erhebt er einerseits die Einrede der Verspätung des Rekurses, eventuell jedenfalls, soweit derselbe sich gegen die durch Beiurteil des Kreis gerichts vom 7. Februar 1905 bewilligte Ediktalzitation richte, und anderseits die Einrede des Verzichtes der Anfechtung des kreisgerichtlichen Kontumazialurteils auf dem Wege des staats rechtlichen Rekurses, welcher Verzicht daraus geschlossen wird, daß der Vertreter Franz Anton Meyers gegen jenes Urteil bedingungs los das Purgationsverfahren eingeschlagen habe. Endlich wendet er, eventuell, in materieller Hinsicht gegenüber dem Rekurse wesentlich ein, für die Berufung auf Art. 59 BV fehle vorab die notwendigste Voraussetzung, nämlich der Nachweis, daß der Re
kurrent in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe; denn der angebliche Abwesenheitspfleger sage auch heute noch nicht, wo sein Mündel überhaupt stecke. Zudem handle es sich beim vor liegenden Verfahren nur um die Fortsetzung des seinerzeit schon mit dem Strafprozesse verbundenen Zivilprozesses. Durch das nicht angefochtene Urteil des urnerischen Obergerichts vom 10. Februar 1904, das die zivilrechtliche Haftbarkeit des Rekurrenten grundsätzlich festgestellt habe, sei die Kompetenz der Urner Gerichte zur Beurteilung der in Frage stehenden Schadenersatzforderung endgültig festgelegt worden. D. Das Kreisgericht Uri hat eine Vernehmlassung auf den Rekurs nicht eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.