- Arteil vom 27. Februar 1907 in Sachen
Meyer gegen Toretz.
Rekurs wegen Rechtsverweigerung: Erschöpfung des kantonalen Instan
zenzuges ist Voraussetzung. Art. 59 BV (Gerichtsstand des Wohn
ortes) ist nicht verletzt, wenn ein Prozess lediglich als Fortsetzung
eines frühern Prozesses erscheint, für dessen Beurteilung die Zustän
digkeit anerkannt war.
A. Am 13. Februar 1903 veranlaßte der Rekurrent Franz
Anton Meyer, geboren am 24. August 1884, von Wohlenschwil
(Kanton Aargau), in Wassen (Kanton Uri), der Stiefsohn des
Lehrers I. Dörig daselbst, den Knaben Kaspar Gamma, eine
Kapsel, die er ihm gegeben hatte, zu zerschlagen. Bei dieser Mani
pulation erlitt der damals 11jährige Rekursbeklagte Josef Loretz
eine Verletzung des einen Auges, die dessen Verlust zur Folge
hatte. Deswegen wurde Franz Anton Meyer in Strafuntersuchung
gezogen. Im Strafverfahren machte der Vater des verletzten Josef
Loretz für diesen adhäsionsweise eine Entschädigungsforderung von
6000 Fr. geltend. Durch Urteil vom 4. Januar 1904 sprach
das Kreisgericht Uri den Angeklagten Meyer von Schuld und
Strafe frei und wies gleichzeitig die Forderung des Zivilklägers
Loretz ab. Auf Appellation dieses Letztern aber erkannte das Ober
gericht des Kantons Uri am 10. Februar 1904: Die Appella
tion sei in der Weise begründet erklärt, daß die Entschädigungs
pflicht grundsätzlich ausgesprochen, dagegen die Ausmittlung des
Maßes der Entschädigung auf den Zivilprozeßweg verwiesen
wird. In diesem Prozesse war Franz Anton Meyer vertreten
durch seinen Stiefvater Dörig. In der Folge, am 17. Februar
1904, ließ Vater Loretz namens seines Sohnes den Lehrer Dörig
als Stiefvater des Franz Anton Meyer zum Sühneversuch vor
laden über das Rechtsbegehren, der Beklagte habe die grundsätz
lich gutgeheißene Entschädigungsforderung des Klägers in der
Höhe von 4500 Fr., nebst Zins
5 % seit dem Tage des
AS 33 1 1907
streitigen Unfalls, anzuerkennen. Am 22. November 1904 aber
entschied das Kreisgericht Uri, daß Lehrer Dörig nicht gehalten
sei, auf diese gegen ihn persönlich gerichtete Klage Red' und
Antwort zu geben. Es stützte sich dabei auf eine Bescheinigung
des Gemeinderates von Wohlenschwil, vom 19. November 1904,
des Inhalts, daß Franz Anton Meyer am 1. Mai 1885, nach
dem Ableben seines Vaters, in der Heimatgemeinde mit Förster
Gottfried Meyer daselbst bevormundet worden sei, welche Vor
mundschaft bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Mündels
(24. August 1904) bestanden habe , in Verbindung mit einer
Bescheinigung der Gemeinderatskanzlei Wassen, vom 17. November
1904, daß für Franz Anton Meyer in Wassen, soviel bekannt,
nie eine Vormundschaft bestellt worden sei. Das Gericht nahm
an, daß unter diesen Umständen Lehrer Dörig als Stiefvater
nicht verpflichtet gewesen sei, über Franz Anton Meyer die häus
liche Aufsicht zu führen und deshalb nicht persönlich nach Maß
gabe des Art. 61 OR belangt werden könne. Hierauf, am 7. Ja
nuar 1905, ließ Vater Loretz sowohl Franz Anton Meyer von
Wohlenschwil, nun volljährig und wohnhaft in Wassen per
sönlich, als auch Lehrer Dörig als Stiefvater desselben zum
Sühneversuch vorladen über das Rechtsbegehren, die beiden seien
unter solidarischer Haftbarkeit, eventuell jeder einzeln, zur Leistung
der geforderten Entschädigung zu verurteilen. Diese Vorladung
onnte vom amtierenden Gemeindeweibel, laut dessen Bescheini
gung vom 12. Januar 1905 zu Handen des Lehrers Dörig, dem
Franz Anton Meyer nicht intimiert werden, weil er, der Weibel,
diesen selbst, anläßlich der Intimation an Lehrer Dörig, am
9. Januar, nicht angetroffen und auch nachher nicht mehr ge
sehen habe. Deshalb erwirkte Vater Loretz am 7. Februar 1905
vom Kreisgericht Uri die Ediktalzitation Franz Anton Meyers,
weil dessen Aufenthaltsort nicht bekannt und er vor Vermittler
amt nicht erschienen sei. Diese Zitation wurde im kantonalen
Amtsblatt vom 16. Februar 1905 publiziert. Hierauf teilte Für
sprech C. H. namens des Franz Anton Meyer mit Schreiben
vom 21. Februar 1905 dem Kreisgerichtspräsidenten mit, daß
sein Klient schon im Zeitpunkte, als er in Wassen hätte zitiert
werden sollen, sich in Wohlenschwil befunden habe und seither
dort wohne, also nicht unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb auf
Grund des Art. 59 BV Einstellung des im Kanton Uri gegen
ihn angehobenen Verfahrens und Unterlassung einer weiteren
Ediktalzitation verlangt werde. Diesem Verlangen wurde jedoch
keine Folge gegeben, sondern die Ediktalzitation im Amtsblatte
vom 23. Februar 1905 wiederholt. Am 29. Dezember 1905
sandte der Präsident des Kreisgerichts Uri an Dörig, Lehrer
und Anton Meyer von Wohlenschwil, in Wassen die Anzeige,
daß in ihrer Streitsache mit Josef Loretz auf den 9. Januar
1906 Tagfahrt angesetzt sei, mit der Androhung, daß, wenn sie
der Vorladung auf diesen Termin nicht Folge leisten sollten,
eventuell in contumaciam geurteilt würde. Und am 9. Januar
1906 erkannte das Kreisgericht Uri bezüglich des nicht erschienenen
Beklagten Franz Anton Meyer, dato unbekannten Aufenthalts
in contumaciam :
- Meyer habe an den Kläger Loretz eine Entschädigung von
4500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 1903 zu be
zahlen.
- Der Beklagte habe sämtliche Kosten zu tragen, dem Kläger
das Gerichtsgeld von 10 Fr. zurückzuvergüten, und sei wegen
Nichterscheinens auf die Vorladung in 10 Fr. Buße verfällt.
- Der Beklagte habe das Urteil, welches zu publizieren sei,
innert Monatsfrist zu purgieren, ansonst dasselbe rechtskräftig
und vollstreckbar wird.
Das Urteil wurde am 11. Januar 1906 im kantonalen Amts
blatt publiziert. Um diese Zeit (laut vorliegendem Ernennungs
Patent , mit bezirksamtlicher Bestätigung vom 5. Februar 1906)
wurde für Franz Anton Meyer, welcher sich inzwischen nach
Amerika begeben hatte, in seiner Heimatgemeinde Wohlenschwil
ein Abwesenheitspfleger bestellt in der Person seines früheren
Vormundes Gottfried Meier, Staatsbannwart, daselbst. Dieser
bevollmächtigte sofort, am 5. Februar 1906, mit Genehmigung
des Gemeinderates Wohlenschwil als Vormundschaftsbehörde, den
Fürsprech C. H. in Altorf zur Erledigung des Rechtsstreites
Meyer gegen Loretz vor sämtlichen Instanzen . Mit Zitation
vom 8., intimiert am 9. Februar 1906, ließ hierauf Fürsprech
H. für Gottfried Meier, als Pfleger des Anton Meyer den
Kläger Loretz unter Vorbehalt aller Rechte und Vorfragen vor
Kreisgericht Uri laden, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung
des Kontumazurteils in allen Teilen und gänzliche Abweisung,
eventuell Herabsetzung der eingeklagten Forderung. Zugleich ver
langte er beim Kreisgerichtspräsidenten in Bestätigung seiner
Zuschrift vom 21. Februar 1905 und einer Erneuerung derselben
vom 29. Januar 1906, es sei der Prozeß einzustellen, bis über
seine Beschwerde wegen des Kontumazialverfahrens entschieden
sein werde. In dieser letzteren Angelegenheit antwortete der Kreis
gerichtspräsident umgehend, die fragliche Zuschrift vom 21. Fe
bruar 1905 habe seinerzeit dem Gerichte vorgelegen; es sei jedoch
darauf nicht eingetreten worden, weil die Publikation der Ediktal
zitation bereits erfolgt gewesen sei. Und zur Verhandlung über
die Anfechtung des Kontumazialurteils setzte er hierauf, laut
Mitteilung an Fürsprech H. vom 21. Februar 1906, Tagfahrt
an auf den 5. März 1906, an welcher jedoch, soweit die vor
liegenden Akten erkennen lassen, ein Entscheid nicht gefällt wurde.
B. Mit Eingabe vom 9. März 1906 hat nun Fürsprech C. H.
für Staatsbannwart Gottfried Meier in Wohlenschwil als Ab
wesenheitspfleger des Franz Anton Meyer den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es
sei das fragliche Kontumazialurteil des Kreisgerichts Uri vom
Januar 1906 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Rekurs
stützt sich im wesentlichen auf die vorstehend wiedergegebenen Tat
sachen, unter Betonung, daß Franz Anton Meyer nach Neujahr
1905 von Wassen fortgezogen sei, um in seiner Heimatgemeinde
Wohlenschwil oder Umgebung Arbeit zu suchen, und sich (laut
vorgelegten Bescheinigungen) tatsächlich zuerst, schon am 9. Januar
1905, in Wohlen und später in Wallenschwil bei Muri aufge
halten habe, bis er anfangs Oktober 1905 nach Amerika aus
gewandert sei. In rechtlicher Beziehung wird hieraus gefolgert,
das angefochtene Urteil verstoße vorab gegen die Garantie des
Wohnsitzrichters nach Art. 59 BV. Denn Franz Anton Meyer
sei im Zeitpunkte der Anhebung des vorliegenden Prozesses, selbst
wenn als solcher schon der Tag der versuchten Zustellung der
gewöhnlichen tatsächlich durch das nachherige Ediktalverfahren
als unwirksam anerkannten Zitation an ihn (9. Januar 1905)
angesehen werden wollte, nicht mehr in Wassen domiziliert ge
wesen, sondern habe seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau
gehabt, was dem Kreisgericht Uri durch die Zuschrift seines Ver
treters vom 21. Februar 1905 bekannt gegeben worden sei. Zu
dem sei jenes Urteil ohne gehörige Vorladung Franz Anton
Meyers gefällt worden, indem die vom Gerichtspräsidenten zu
erlassende Vorladung nicht an Meyer direkt an seinen Wohnort,
sondern nur, auch für ihn, an Lehrer Dörig in Wassen gerichtet
worden sei; das Urteil involviere deshalb auch eine Verletzung
der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) ihm gegenüber.
C. Der Rekursbeklagte Loretz hat auf formelle eventuell mate
rielle Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er bestreitet zu
nächst die Rekurslegitimation des Abwesenheitspflegers Gottfried
Meier: einmal, weil vor Kreisgericht Uri weder Vollmacht noch
Ernennungsakt desselben vorgelegt worden seien, und dies nicht
etwa erst nachträglich noch vor Bundesgericht geschehen dürfte,
und sodann auch, weil Franz Anton Meyer mit Rücksicht auf
seine bereits in Rechtskraft erwachsene grundsätzliche Verurteilung
als schuldenflüchtig erscheine und deshalb nicht aus sicherem
Versteck hervor und außer Bereich der wirksamen Rechtshülfe
durch einen Vertreter prozessieren könne , abgesehen davon, daß
er als contumax vor jeder anderweitigen Fortsetzung des Pro
zesses das über ihn ergangene Kontumazialurteil auf dem gesetzlich
hiefür vorgesehenen Wege des Purgationsverfahrens anfechten
müßte, indem die Zulassung jedes anderen Rechtsmittels logischer
weise die Purgation der contumacia voraussetze. Ferner erhebt
er einerseits die Einrede der Verspätung des Rekurses, eventuell
jedenfalls, soweit derselbe sich gegen die durch Beiurteil des Kreis
gerichts vom 7. Februar 1905 bewilligte Ediktalzitation richte,
und anderseits die Einrede des Verzichtes der Anfechtung des
kreisgerichtlichen Kontumazialurteils auf dem Wege des staats
rechtlichen Rekurses, welcher Verzicht daraus geschlossen wird, daß
der Vertreter Franz Anton Meyers gegen jenes Urteil bedingungs
los das Purgationsverfahren eingeschlagen habe. Endlich wendet
er, eventuell, in materieller Hinsicht gegenüber dem Rekurse
wesentlich ein, für die Berufung auf Art. 59 BV fehle vorab die
notwendigste Voraussetzung, nämlich der Nachweis, daß der Re
kurrent in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe; denn der
angebliche Abwesenheitspfleger sage auch heute noch nicht, wo
sein Mündel überhaupt stecke. Zudem handle es sich beim vor
liegenden Verfahren nur um die Fortsetzung des seinerzeit schon
mit dem Strafprozesse verbundenen Zivilprozesses. Durch das
nicht angefochtene Urteil des urnerischen Obergerichts vom 10.
Februar 1904, das die zivilrechtliche Haftbarkeit des Rekurrenten
grundsätzlich festgestellt habe, sei die Kompetenz der Urner Gerichte
zur Beurteilung der in Frage stehenden Schadenersatzforderung
endgültig festgelegt worden.
D. Das Kreisgericht Uri hat eine Vernehmlassung auf den
Rekurs nicht eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
- Die Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver
letzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit der Bürger vor
dem Gesetze hat nach feststehender Praxis die Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges zur Voraussetzung. Vorliegend nun
stand dem Rekurrenten gegenüber dem angefochtenen Kontumazial
urteil noch die Möglichkeit offen, das in der kantonalen 3PO
vorgesehene Purgationsverfahren, auf welches Dispositiv 3 jenes
Urteils ausdrücklich verweist, einzuschlagen, was er denn auch
faktisch getan hat. Folglich kann auf seinen Rekurs, soweit er
sich auf Art. 4 BV stützt, zur Zeit nicht eingetreten werden.
Es bedürfen daher mit Bezug auf dieses Rekursargument die
übrigen formalen Einwendungen des Rekursbeklagten, deren Un
begründetheit sich übrigens zum Teil ohne weiteres aus den vor
stehenden tatsächlichen Feststellungen ergibt, keiner Erörterung.
- Das Gleiche gilt aber auch mit Bezug auf das weitere
und Haupt Rekursargument der Verletzung des Art. 59 BV;
denn hinsichtlich dieses Argumentes erweist sich der Rekurs als
sachlich unbegründet. Der in Frage stehende Rechtsstreit ist schon
durch das seinerzeit adhäsionsweise mit dem Strafprozesse gegen
den Rekurrenten durchgeführte Zivilprozeßverfahren, welches mit
dem Urteil des Urner Obergerichts vom 10. Februar 1904 seinen
Abschluß fand, eingeleitet worden. Das vorliegend streitige Kon
tumazialverfahren erscheint in der Tat, wie der Rekursbeklagte gel
tend macht, lediglich als Fortsetzung jenes früheren Verfahrens.
Denn das erwähnte Urteil vom 10. Februar 1904 hat ja diese
Fortsetzung des Prozesses, zum Zwecke der nun erfolgten quanti
tativen Beurteilung des damals erst im Grundsatze entschiedenen
Streitverhältnisses, ausdrücklich vorbehalten. Nun bildet jenes
frühere Verfahren nicht Gegenstand des heutigen Rekurses. Es
wird darin mit keinem Worte die Kompetenz der Urner Gerichte
zur damaligen Beurteilung auch des gegen den Rekurrenten
erhobenen Zivilanspruches aus dem Gesichtspunkte des Art. 59
BV bestritten, wie sich denn auch schon in jenem Verfahren
selbst der für den Rekurrenten handelnde Stiefvater Dörig,
beziehungsweise dessen Anwalt vorbehaltlos eingelassen hatte,
während es allerdings mit Rücksicht auf die nach den Akten
damals über den Rekurrenten in seiner Heimatgemeinde Wohlen
schwil (Kanton Aargau) bestehende Altersvormundschaft zum
mindesten als fraglich erscheint, ob der Rekurrent zu jener Zeit
bei seinem Stiefvater im Kanton Uri, wo er sich tatsächlich
aufhielt, auch rechtlich domiziliert war und hier ohne Mitwirkung
seines Vormundes belangt werden konnte. Somit braucht die
Frage, ob der Rekurrent im Zeitpunkte seiner Zitation für das
vorliegende Verfahren im Januar bezw. im Februar 1905
nach seiner inzwischen eingetretenen Volljährigkeit, noch im Kan
ton Uri wohnhaft gewesen sei, überhaupt nicht entschieden zu
werden; vielmehr folgt aus der unbestrittenen Zuständigkeit der
Urner Gerichte für das frühere Verfahren ohne weiteres deren
Zuständigkeit auch für dieses nachfolgende, wie ausgeführt, damit
zusammenhängende Verfahren (vergl. AS 31 1 Nr. 74 S. 403
Erw. 3).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Soweit der Rekurs sich auf Verletzung des Art. 4 BV stützt,
wird darauf nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs ab
gewiesen.