Art. 1 of the Federal Act of 24 June 1892 on Patent Taxes of Commercial Travellers; scope of tax exemption for articles used in the buyer’s trade. Tax-free offering of goods requires an inner, in a broader sense technical, connection between the particular business or trade of the customer and the use of the offered article. General-purpose office tools, such as writing machines, are not tax-free merely because they facilitate business operations or are convenient in commercial practice; decisive is not indispensability, but whether the article is specifically used in the trade within the meaning of the statute (consid. 4-7). For tax liability, the whole commercial activity of the traveller is relevant, including unsuccessful attempts to procure orders (consid. 3).
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legung der Buße lediglich wegen der Aufnahme von Bestellungen bei Privatpersonen in Küsnacht , d. h. wegen der Aufnahme der Bestellung bei Leuthold und wegen des Anbietens einer Schreib maschine bei Baumann erfolgte. C. Nachdem der Gebüßte gerichtliche Beurteilung der Sache ver langt, erkannte am 26. August 1907 das Bezirksgericht Meilen: Der Angeklagte R. Hermes ist der Übertretung der Art. 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes betreffend die Patenttaxen der Handels reisenden schuldig und wird daher die vom Statthalteramte Meilen unterm 19. Juli 1907 verhängte Polizeibuße von 40 Fr. anmit gerichtlich bestätigt. D. Gegen dieses Urteil hat Hermes rechtzeitig und formrichtig die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils. Dieser Antrag wurde folgendermaßen begründet: Der Fall Baumann komme sowieso nicht in Betracht, da es sich hier höch stens um einen Versuch handeln würde, das Gesetz aber nur das Aufnehmen von Bestellungen mit Buße bedrohe. Was den Fall Leuthold betreffe, so frage es sich einzig, ob zu einem kaufmännisch betriebenen Fabrikationsgeschäft, in concreto zu einer Maschinen fabrik, die Besorgung von Geschäftskorrespondenzen gehöre, und da diese Frage nur bejaht werden könne, müsse die Schreib maschine, welche zur Erledigung der Geschäftskorrespondenz diene, als in dem betreffenden Gewerbe verwendet bezeichnet werden. Eventuell werde man sagen müssen, notwendig sei im Geschäfts betrieb alles, was die Konkurrenzfähigkeit erhöhe, und das treffe hier bezüglich der Schreibmaschine zweifellos zu. Auch die Ent stehungsgeschichte der fraglichen Gesetzesbestimmung gestatte keine andere Auslegung: Stets sei in den Kommissionen und bei den Verhandlungen der Räte das Hauptgewicht darauf gelegt worden, daß der betreffende Handelsartikel an Leute verkauft werden müsse, welche ihn in ihrem Gewerbe, d. h. nicht in der Haushaltung (als Private), gebrauchen. E. Das Statthalteramt Meilen hat sich in seiner Vernehm lassung lediglich auf die Begründung der von ihm am 19. Juli 1907 erlassenen Polizeiverfügung berufen.
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Der Kassationshof zieht in Erwägung:
B. Strafrechtspflege. nieuren und Maschinenfabrikanten in ihrem Gewerbe verwendet werden. Denn wenn es auch richtig ist, daß die genannten Ge werbetreibenden für eine Schreibmaschine in ihrem Geschäftsbetriebe öfters Verwendung haben, so kann doch hier von einem beruflichen Bedürfnisse (besoin professionnel) nicht gesprochen werden. Ir gend ein innerer Zusammenhang zwischen dem Berufe des Inge nieurs oder Maschinenfabrikanten mit dem Gebrauche einer Schreib maschine besteht nicht. Vielmehr leistet die Schreibmaschine dem Ingenieur oder Maschinenfabrikanten genau die gleichen Dienste wie jedem andern Gewerbetreibenden und sogar jedem Privaten: sie ist, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend bemerkt wird, ein Werkzeug, das, wie Tinte, Feder und Bleistift, überall und von jedermann gebraucht werden kann. Würde der Handel in der artigen allgemeinen Bedarfsartikeln für taxfrei erklärt, sobald der Reisende sich an Geschäftsleute wendet, so könnte der vom Bundes gesetze bezweckte Schutz des ortsansäßigen Detailhandels leicht illusorisch werden. 6. Allerdings ist der Vorinstanz insofern nicht beizupflichten, als dieselbe ein entscheidendes Gewicht darauf legt, daß die Schreib maschine für Maschinenfabrikanten und Ingenieure kein notwen diges Hülfsmittel, sondern lediglich eine Annehmlichkeit darstelle. Denn wenn es hierauf ankäme, so müßten z. B. gerade Tinte und Feder, weil sie notwendige Inventarstücke eines jeden Ge schäftes sind, stets als taxfrei behandelt werden, und umgekehrt müßten besonders kunstvoll konstruierte, zum speziellen Gebrauche bestimmter Industriezweige hergestellte Apparate taxpflichtig erklärt werden (da ja auch mit einfacheren Apparaten oder mit alther gebrachten Werkzeugen auszukommen sei) zwei gewiß durchaus unannehmbare Konsequenzen. Nicht ganz zutreffend ist hinsichtlich der Taxpflicht auch (vergl. die Entscheide bei Rahm, Vorschriften für Handelsreisende, S. 5 f., sowie AS 27 1 S. 529) die Unterscheidung zwischen solchen Waren, welche unmittelbar ( direkt ), und solchen, welche mittelbar ( indirekt ) im Gewerbe verwendet werden, wobei unter unmittel barer Verwendung lediglich das Umarbeiten und der Verbrauch einer Ware (z. B. die Verwendung von Holz seitens eines Tisch lers, die Verwendung von Kohlen seitens einer Eisenbahngesell 3. Patenttaxen der Handelsreisenden. No 132. schaft), verstanden zu werden pflegt. Denn der Verkauf spezieller Berufswerkzeuge (z. B. einer Hobelmaschine an einen Tischler, einer Drehscheibe an eine Eisenbahngesellschaft) ist nach Sinn und Zweck des Gesetzes gewiß taxfrei, trotzdem von einem Umarbeiten oder Verbrauchen dieser Gegenstände keine Rede sein kann. Ungenau ist endlich auch die ziemlich häufige Identifizierung des Unterschieds zwischen Verwendung im Gewerbe und ander weitiger Verwendung mit dem Unterschied zwischen Gros und Detailreisenden oder zwischen Reisenden, die ihre Ware nur an Wiederverkäufer, und solchen, die sie auch an Konsumenten ver kaufen. Denn sonst wäre nicht einzusehen, warum sich der Gesetz geber nicht mit der bereits im Gesetze enthaltenen Qualifikation: welche den betreffenden Handelsartikel wieder verkaufen , begnügt, sondern noch beigefügt hätte: oder in ihrem Gewerbe verwenden. 7. Die bisherigen Ausführungen (vergl. auch die Interpretation von 44 Abs. 3 der deutschen Gewerbeordnung, z. B. bei Reger, Entscheide der Gerichte und Verwaltungsbehörden, 19 S. 13 ff. können dahin zusammengefaßt werden, daß das Anbieten einer Ware stets dann, aber auch nur dann, taxfrei ist, wenn zwischen dem besondern, jeweilen in Frage stehenden Gewerbe oder Geschäfts betrieb und der Verwendung des betreffenden Handelsartikels ein innerer im weitern Sinne technischer Zusammenhang be steht. Ob das der Fall sei, ist jeweilen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu entscheiden, so daß also füglich das An bieten eines und desselben Handelsartikels das eine Mal taxfrei, das andere Mal taxpflichtig sein kann. Darnach wäre von dem selbstverständlich taxfreien Verkehr mit Wiederverkäufern abgesehen das Anbieten von Schreib maschinen z. B. dann taxfrei, wenn es gegenüber einer Person stattfände, deren Beruf darin bestände, Lehrstunden im Maschinen schreiben zu erteilen oder Abschriften in Maschinenschrift herzu stellen, nicht aber in einem Falle, wie dem vorliegenden, wo, wie bereits bemerkt, ein innerer Zusammenhang zwischen der ange botenen Ware und dem Berufe oder Gewerbe desjenigen, dem sie angeboten wurde, nicht besteht, vielmehr der Geschäftsinhaber dem anbietenden Händler gegenüber wirtschaftlich und vom Standpunkte des Bundesgesetzes aus keine andere Stellung einnimmt, als irgend
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ein Privater, dem die Anschaffung einer Schreibmaschine dienlich erscheinen könnte. 8. Was den Eventualstandpunkt des Kassationsklägers betrifft, wonach alles dasjenige als für einen Geschäftsbetrieb notwendig anzusehen sei, was die Konkurrenzfähigkeit des Geschäftes erhöhe, so ließe sich hieraus die Begründetheit der Kassationsbeschwerde schon deshalb nicht ableiten, weil, wie speziell in Erwägung 6 ausgeführt, das ausschlaggebende Kriterium für die Taxpflicht eines Handelsartikels nicht in dessen Entbehrlichkeit oder Unent behrlichkeit besteht. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen. C. ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER ARRÉTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES ET DES FAILLITES 133. Entscheid vom 4. Oktober 1907 in Sachen Hürlimann. Art. 295 SchKG: Wirkungen der Nachlasstundung, speziell im Falle, in dem der Nachlassvertrag vor Ablauf der Stundungsfrist der Nach lassbehörde unterbreitet (Art. 304 eod.) wird. Der Rekurrent Hürlimann hatte beim Betreibungsamte Zug gegen Josef Heß Betreibung angehoben und Pfändung erwirkt, worauf das Kantonsgericht Zug dem Betriebenen am 13. Mär, 1907 eine zweimonatliche Nachlaßstundung bewilligte und sie nachträglich gemäß Art. 295 Abs. 4 SchKG um weitere zwei Monate, bis und mit dem 13. Juli, verlängerte. Vor Ablauf der verlängerten Stundungsfrist unterbreitete der Sachwalter nach Art. 304 die Akten der Nachlaßbehörde zum Entscheide. Am 16. Juli stellte der Rekurrent in seiner Betreibung das Verwer tungsbegehren, das vom Betreibungsamte unter Berufung auf das hängige Nachlaßverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen ohne Erfolg bei der kan tonalen Aufsichtsbehörde. II. Den am 14./16. August 1907 ergangenen Entscheid dieser Behörde hat er nunmehr rechtzeitig an das Bundesgericht weiter