Art. 6 lit. a BG über Jagd und Vogelschutz; Strafbarkeit des Legens von Selbstschüssen nur bei jagdbezogener Verwendung. Die Norm ist nach systematischer und teleologischer Auslegung auf das Jagdwesen beschränkt und verbietet Selbstschüsse nicht schlechthin wegen ihrer Gefährlichkeit. Erforderlich ist, dass die Vorrichtung zur Ausübung der Jagd angebracht wurde und objektiv geeignet ist, jagdbares Wild zu töten; die Beschaffenheit des Apparats bildet dabei ein wesentliches Indiz für die Täterabsicht (consid. 2-3). Eine Verurteilung setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen zur jagdlichen Zweckrichtung voraus; fehlen diese, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
B. Strafrechtspflege. Auffassung zitiert). Folglich geht der von der Kassationsklägerin versuchte Exkulpationsbeweis in der Tat fehl; sie hat, falls ihre Klassifikation der streitigen Kontrollkassenapparate als Eisen waren sich als objektiv unzutreffend herausstellen sollte, die in Art. 7 Abs. 5 des Transportgesetzes statuierte Verantwortlichkeit hiefür zu tragen, und es qualifiziert sich ihre Unterlassung direkter Benennung der fraglichen Güter der Bahnverwaltung gegenüber in diesem Sinne allerdings, wie die Vorinstanz sich ausdrückt, als Handeln auf eigene Gefahr; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Urteil des Appellationsgerichtlichen Ausschusses des Kantons Basel Stadt vom 7. Oktober 1907 aufgehoben und die Strafsache zu neuer Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Motive an die kantonale Instanz zurückgewiesen wird. 2. Jagdgesetz. Loi sur la chasse. 131. Arteil des Kassationshofes vom 17. Dezember 1907 in Sachen Schenk, Kass. Kl., gegen Staatsanwaltschaft Bern, Kass. Bekl. Art. 6 litt. a leg. cit.: Strafbarkeit des Legens von Selbstschüssen. Das Legen von Selbtschüssen fällt unter das Jagdgesetz nur, soweit es zum Zwecke des Jagens erfolgt. Ungenügende Tatbestandfeststel lung hierüber im kuntonalen Urteil. A. Durch Urteil vom 11. September 1907 hat die Polizei kammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern in der Strafsache der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Anklägerin, gegen Christian Schenk, Landwirt, im Zihl, Angeklagten, betreffend Widerhandlung gegen das BG über Jagd und Vogelschutz, erkannt: I. Christian Schenk wird in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils schuldig erklärt der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz vom 24. Juni 1904, begangen am 3. November 1906 im Zihl, Gemeinde Otterbach, und in An 2. Jagdgesetz. No 131.
wendung der Art. 6 a, 21 Ziff. 1, 24 leg. cit., 368, 468 StrV verurteilt:
B. Strafrechtspflege
cit. allgemein verboten schon wegen seiner großen Gefahr für Menschen und Tiere. In dieser Gesetzesauslegung und der darauf beruhenden Verurteilung erblickt der Kassationskläger eine Ver letzung von Bundesrecht. 2. Es kann dem Kassationskläger abgesehen von der Un erheblichkeit dieses Einwandes zunächst darin nicht beigestimmt werden, daß dem Bunde zum Erlaß einer allgemeinen Schutzvor schrift in dem Sinne, wie die Vorinstanz Art. 6 litt. a BG über Jagd und Vogelschutz auffaßt, die Kompetenz gefehlt habe. Wenn das auch für das Bundesgesetz für das Jahr 1875 zutrifft, so hat sich der Rechtszustand doch geändert seit der Einführung des Art. 64 bis BV (Volksabstimmung vom 13. November 1898), der den Bund ganz allgemein als zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt erklärt. Dagegen ist immerhin zu prüfen, ob der gedachten Gesetzesbestimmung, auf Grund deren der Kas sationskläger verurteilt worden ist, die absolute Bedeutung, die die Vorinstanz ihr beilegt, zukomme. Der Zusammenhang, in dem die Bestimmung steht, und der Zweck, dem sie dienen soll, führen dazu, die Auffassung der Vorinstanz als zu weitgehend zurück zuweisen. Zunächst bildet die Bestimmung einen integrierenden Bestandteil des Bundesgesetzes über Jagd und Vogelschutz, so daß a priori anzunehmen ist, sie beziehe sich auf diese Materie; in diesem Gesetz macht sie einen Bestandteil des ersten Titels, der allgemeinen Bestimmungen betreffend das Jagdwesen aus. So dann ist das Anbringen von Selbstschüssen in gleicher Weise ver boten, wie in litt. b des Art. 6 leg. cit. eine Anzahl von Jagd arten und von Handlungen, die auf die Jagd Bezug haben. End lich wird das Anbringen von Selbstschüssen verboten gleich dem Gebrauch von explodierenden Geschossen und dem Giftlegen, im Zusammenhang mit diesen Verboten, unter der gleichen littera; schon Absatz 2 der littera a, der eine Ausnahme vom Verbote des Giftlegens aufstellt, zeigt aber, daß dieses Verbot sich nur auf das Giftlegen zu Jagdzwecken bezieht. Nach Grundsätzen rationeller Gesetzesauslegung kann daher auch das Verbot des Anbringens von Selbstschüssen nur dahin verstanden werden, daß es als Jagdart oder doch als Gefährdung von jagdbarem Getier verboten werden will. Auch die Höhe und Absolutheit der Buße (Art. 21 Ziff. 1) spricht wohl eher mit für diese Auslegung. 2. Jagdgesetz. No 131.805 Die Kassationsbeschwerde macht denn auch zutreffend auf eine Reihe von Unzukömmlichkeiten und Absurditäten aufmerksam, die Auslegung der Vorinstanz mit sich bringen würde, zumal wenn sie auf die Verwendung von explodierenden Geschossen und auf das Giftlegen angewendet würde; kann sie aber hierauf nicht ange wendet werden, so erscheint sie auch hinsichtlich der Selbstschüsse nicht als richtig, weil zu absolut. Nach richtiger Auslegung muß die Selbstschußvorrichtung vielmehr zur Ausübung der Jagd an gelegt und muß der Selbstschußapparat geeignet sein, jagdbares Tier zu töten; die Beschaffenheit des Apparates bildet nach dieser Richtung ein Indizium für die Absicht des Täters. 3. Nach dieser Richtung enthält nun das angefochtene Urteil lediglich die Feststellung, der fragliche Schärenbüffel sei eine Selbstschußvorrichtung, und zwar eine nicht ungefährliche. Inso fern diese Feststellung als entscheidend und genügend für die Ver urteilung des Kassationsklägers angesehen worden ist, beruht sie auf rechtsirrtümlicher Auffassung. Zur Verurteilung wäre vielmehr nach dem gesagten erforderlich, daß der Selbstschußapparat zum Töten von jagdbarem Tier gelegt war, und zur Ermittlung dieser Absicht wird die Beschaffenheit des Apparates, der Umstand, ob er objektiv nach seiner Größe und nach der Art seiner Ladung zum Töten von jagdbarem Tier geeignet war, von wesentlicher Bedeutung sein. Die Vorinstanz wird insbesondere zu ermitteln haben, ob der Einwand des Kassationsklägers, er habe den Büffel zum Fange von Maulwürfen aufstellen wollen worin die erste Instanz dem Kassationskläger beigetreten war den tatsächlichen Verhältnissen entspricht oder nicht. In diesem Sinne ist das an gefochtene Urteil, das nach dem gesagten auf Verletzung einer eidgenössischen Rechtsvorschrift beruht, aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Demnach hat der Kassationshof erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird als begründet erklärt und das Urteil der Polizeikammer des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern vom 11. September 1907 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an dieses Gericht zurückgewiesen.