Art. 279 SchKG; staatsrechtlicher Rekurs gegen Arrest wegen Staatsvertragsverletzung zulässig; Art. 1 Gerichtsstandvertrag mit Frankreich. Ein Arrest in der Schweiz gegen eine in Frankreich entstandene und nach französischem Recht dort geführte Konkursmasse ist unzulässig, weil die Konkursmasse im Rechtsverkehr als französisches Rechtssubjekt gilt. Dass der Gemeinschuldner selbst eine andere Nationalität besitzt, ist unerheblich. Die Bestreitung des Arrestgrundes im Arrestaufhebungsprozess schliesst den staatsrechtlichen Rekurs nicht aus, wenn die Arrestlegung als Verletzung eines Staatsvertrages beanstandet wird (E. 1–2).
vertrages, worunter nicht bloß physische Personen zu verstehen sind (AS 30 I S. 87), in Anspruch nehmen kann. Dies muß aber unbedingt bejaht werden. Es braucht nicht erörtert zu werden, ob die Rekurrentin als Konkursmasse ein eigenes Rechtssubjekt ist, oder ob sie nur im Verkehr als besonderes Rechtssubjekt auf tritt, während sie in Wahrheit als organisierte Gemeinschaft ledig lich die Gesamtheit der Gläubiger repräsentiert. Bei der einen wie bei der andern Annahme ist sie jedenfalls mit dem Gemeinschuldner nicht identisch, sondern erscheint als ein von diesem verschiedenes Subjekt. Eine in Frankreich entstandene und dort nach französischem Recht geführte Konkursmasse ist daher unter allen Umständen im Rechtsverkehr als französisches Rechtssubjekt zu betrachten, gleich gültig ob der Gemeinschuldner anderer Nationalität ist. Es kann deshalb vorliegend für die Anwendbarkeit des Art. 1 des Staats vertrages jedenfalls nichts verschlagen, daß die Gesellschaft E. Underwood and Son Itd., über deren französische Filialen in Dünkirchen der Konkurs geführt wird, eine englische Gesellschaft ist (s. A. Roguin, Conflits des tois suisses, S. 713 und 775). Nach dem gesagten ist der angefochtene Arrest wegen Verletzung des Art. 1 des Gerichtsstandvertrages aufzuheben, und es ist bei dieser Sachlage nicht zu untersuchen, ob er auch sonstwie mit den Bestimmungen des Vertrages in Widerspruch stehen würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Rekursbeschwerde wird gutgeheißen und es werden demnach der Arrestbefehl vom 14. November 1907 und die sich anschließende Betreibung aufgehoben.