Art. 10 Eisenbahnrückkaufsgesetz; notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb; Steuerfreiheit von Liegenschaften der Bundesbahnen. Die notwendige Beziehung verlangt nicht technische Unentbehrlichkeit der Liegenschaft für den Betrieb. Ausreichend ist auch ein nur indirekter Zusammenhang, sofern die Anlage nach ihrer Zweckbestimmung günstige Betriebsbedingungen schafft oder Garantien für Regelmäßigkeit und Sicherheit des Betriebs bietet. Eine Dienstwohnung eines Depotchefs an einem wichtigen Bahnhof ist steuerfrei, wenn die dienstlichen Aufgaben jederzeitige Verfügbarkeit erfordern und die Wohnung gerade dazu dient, diese Betriebsbereitschaft sicherzustellen (E. 1). Der Ausschluss der Steuerfreiheit greift nur ein, wenn die Liegenschaft einem betrieblich fremden Zweck dient.
rückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897 als steuerfreies Objekt zu erklären. C. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat auf Abweisung des Rechtsbegehrens der Bundesbahnen angetragen; in Erwägung: Nach Art. 10 des Rückkaufsgesetzes genießen die Bundesbahnen Steuerfreiheit für diejenigen Immobilien und Teile von Immo bilien, welche eine notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb haben. Das Kriterium der notwendigen Beziehung zum Bahn betrieb ist aber, wie das Bundesgericht schon früher ausgesprochen hat (vergl. AS 29 I S. 195 f.; 32 I Nr. 69 Erw. 3 und 6) nicht darin zu finden, daß eine Liegenschaft unmittelbar technisch dem Bahnbetrieb in der Weise dient, daß ohne die fragliche Ein richtung der Betrieb überhaupt nicht möglich wäre, sondern es muß genügen, wenn der Zusammenhang ein indirekter ist in dem Sinne, daß eine Veranstaltung dazu bestimmt ist, günstige Vor aussetzungen für den Betrieb, Garantien und zwar nicht bloß technischer Natur für dessen Regelmäßigkeit und Sicherheit zu schaffen, wenn die Zweckbeziehung der Anlage nach der Auffassung des Lebens als auf den Betrieb gerichtet erscheint. Der Gegensatz der notwendigen Beziehung zum Bahnbetrieb liegt, wie die Ent stehungsgeschichte des Gesetzes zeigt (AS 29 1 S. 325 f.), darin, daß eine Liegenschaft einem dem Bahnbetrieb fremdem Zweck, z. B. einem Nebengeschäft, dient. Nun ist dem Bundesgericht bekannt, daß die Depotchefs der wichtigen Bahnhöfe, die den gesamten Lokomotivdienst eines gewissen Bezirks unter sich haben, nach der Natur ihrer Funktionen jederzeit zur Verfügung stehen müssen. Der Betrieb bringt es mit sich, daß deren Anwesenheit auch in ihrer dienstfreien Zeit und namentlich zur Nachtzeit in jedem Augenblick notwendig sein kann. Es liegt daher zweifellos im In teresse des Betriebs, daß der Depotchef eine Dienstwohnung auf dem Bahnhofareal hat, damit er bei Bedarf in jedem Moment ohne Verzug zur Stelle sein kann. Seine Dienstwohnung steht deshalb gerade so gut in notwendiger Beziehung zum Bahnbe trieb, wie diejenige eines Bahnhofvorstandes, deren Oualifikation als steuerfreies Immobile auch der Regierungsrat nicht bestreitet. Daß nicht alle Depotchefs der Bundesbahnen Dienstwohnungen haben, kann für die vorliegende Frage nichts verschlagen, da es ja nach dem gesagten für die notwendige Beziehung zum Bahn betrieb im Sinne des Gesetzes nicht darauf ankommt, daß eine Einrichtung für den Betrieb schlechterdings unentbehrlich ist, son dern darauf, daß sie im wohlverstandenen Interesse des Betriebs vorhanden ist; erkannt: Das Rechtsbegehren der Schweizerischen Bundesbahnen wird gutgeheißen und demgemäß wird die Dienstwohnung des Depot chefs in Delsberg, bezw. der diese Wohnung enthaltende Teil des Gebäudes Sektion D Nr. 62 a daselbst, im Sinne von Art. 10 des Eisenbahnrückkaufsgesetzes vom 15. Oktober 1897, als nicht steuerpflichtiges Objekt erklärt.