Art. 10 Abs. 1 und 2 Rückkaufsgesetz; Steuerfreiheit der Bundesbahnen für Immobilien mit notwendiger Beziehung zum Bahnbetrieb; die notwendige Beziehung ist nicht auf unmittelbar technisch dienende Anlagen beschränkt, sondern erfasst auch Einrichtungen, die dem ordentlichen, sicheren und regelmäßigen Betrieb günstige Voraussetzungen und Garantien verschaffen. Bahnwärterwohnhäuser dienen der Sicherung des Aufsichtsdienstes über den Bahnkörper und sind daher steuerfreie Bahnimmobilien, auch wenn solche Wohnungen nicht an jedem Ort vorhanden sind; für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zweck der Anlage und die sachverständige Entscheidung der Bahnverwaltung abzustellen (E. 2).
in Erwägung: