- Arteil vom 6. Februar 1907 in Sachen
Abächerli und Genossen gegen Regierungsrat Obwalden und
Gemeinderat Giswil.
Vollmacht zum staatsrechtlichen Rekurs. Was ist Petition im
Sinne von Art. 57 BV? Inkompetenz des Bundeserichts (und
Kompetenz des Bundesrates) zur Beurteilung von Beschwerden wegen
Verletzung des Initiativrechtes in Gemeindeangelegenheiten; 06
Art. 189 Abs. 3.
A. Im Jahre 1904 beschloß die Einwohnergemeindeversamm
lung Giswil den Bau eines neuen Schulhauses, in der Meinung,
daß die Lösung der Platzfrage -
speziell in welchem Gemeinde
bezirke es erstellt werden sollte -
einem spätern Beschluß vor
behalten bleibe. In der Einwohnergemeindeversammlung vom
- Mai 1905 wurde die letztere Frage nach gewalteter Dis
kussion mit 219 gegen 127 Stimmen dahin entschieden, daß das
Schulhaus im Gemeindebezirk Großteil, beim jetzigen Schulhaus,
gebaut werden sollte. Mit Eingabe vom August 1905 richteten
die Bewohner der Gemeindebezirke Rudenz und Kleinteil an den
Gemeinderat zu Handen einer einzuberufenden Gemeindeversamm
lung den Antrag, es sei im Hinblick auf die obwaltenden beson
dern Verhältnisse der Gemeinde Giswil die Schulgemeinde in der
Weise zu trennen, daß der Bezirk Großteil und die Bezirke Klein
teil und Rudenz zusammen je einen Schulkreis mit selbständiger
Verwaltung bilden. Am 1. September 1905 beschloß der Ge
meinderat, auf das Begehren sei, weil verfassungswidrig, nicht
einzutreten. Eine größere Zahl Einwohner von Kleinteil und
Rudenz bevollmächtigte hierauf eine zwölfgliedrige Kommission, für
den Bau eines eigenen Schulhauses für ihre Bezirke, verbunden
mit einer rationellen Ausscheidung der verwaltungsrechtlichen und
finanziellen Verhältnisse der Gemeinde, die geeigneten Schritte ein
zuleiten und durchzuführen, alle hiefür geeignet scheinenden recht
lichen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen und überhaupt
alles zu tun, was die vollständige Erreichung des erwähnten
Zweckes erfordere, mit voller Genehmhaltung aller Schritte zum
voraus und mit Substitutionsbefugnis. Die Vollmacht ist von
112 stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern unterzeichnet. Diese
Kommission stellte im Oktober 1905 an den Gemeinderat
Handen einer demnächst einzuberufenden Einwohnergemeinde den
Antrag: 1. Es sei ohne Trennung der Schulgemeinde
für die Zwecke und Bedürfnisse der Gemeindebezirke Rudenz und
Kleinteil ein eigenes Schulhaus in Rudenz zu erstellen und das
hiefür nötige Lehrpersonal anzustellen. 2. Als Besuchsgrenze für
dieses Schulhaus gelte der jetzige Lauf der Laui, beginnend beim
Abensitli bis zum See. Der Gemeinderat wies am 18. No
vember 1905 das Gesuch ab, weil es durch den rechtskräftigen
Beschluß der Einwohnergemeinde vom 14. Mai 1905 über den
Platz des neu zu erstellenden Schulhauses als erledigt zu betrach
ten sei. Über diesen Beschluß beschwerte sich die erwähnte Kom
mission namens ihrer Auftraggeber beim Regierungsrat von Ob
walden mit dem Antrag, es sei der Gemeinderat Giswil zu ver
halten, dem Gesuch der Petenten zu willfahren. In der Begrün
dung der Beschwerde wurde ausgeführt, es wäre eine verfassungs
widrige Verkümmerung des demokratischen Rechts auf Initiative,
wenn eine solche Petition durch Beschluß des Gemeinderates der
Behörden, an die sie in Wahrheit gerichtet sei, nämlich der Ein
wohnergemeinde, entzogen werden könnte. Es sei nicht richtig, daß
das Gesuch der Petenten durch den Gemeindebeschluß vom 14. Mai
1905 erledigt sei, abgesehen davon, daß der Antrag einer großen
Zahl stimmfähiger Bürger auf Wiedererwägung eines Gemeinde
beschlusses nicht einfach ignoriert werden dürfe. Jener Beschluß be
fasse sich mit dem Neubau eines Schulhauses für die ganze Ge
meinde und der bezüglichen Platzfrage, während von den Petenten
die neue Frage aufgeworfen werde, ob nicht für die Bezirke Klein
teil und Rudenz ein besonderes Schulgebäude zu erstellen sei. Es
handle sich bei der Beschwerde um die Lösung der verfassungs
rechtlichen Frage, ob die Petenten zu einer solchen Antragstellung
an die Gemeinde grundsätzlich befugt seien und der Gemeinderat
nicht die Pflicht habe, den Antrag einer Gemeindeversammlung zu
unterbreiten.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde durch Entscheid vom
14. Mai 1906 ab. Hiebei wurde der Standpunkt des Gemeinde
rates gebilligt, daß die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage
der Erstellung eines besondern Schulhauses für Kleinteil und
Rudenz durch den Gemeindebeschluß vom 14. Mai 1905 in ver
neinendem Sinne erledigt sei. Die Rekurrenten bezweckten also in
Wahrheit eine Wiedererwägung jenes Beschlusses. Nun gebe es
aber in Gemeindeangelegenheiten nach Obwaldner Verfassungs
recht kein Recht der Initiative. Deshalb könne eine Gemeinde
behörde nicht gezwungen werden, einen Antrag von Gemeindeein
wohnern auf Wiedererwägung eines definitiven Gemeindebeschlusses
vor die Gemeinde zu bringen.
B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die mehrfach
erwähnte Kommission von Einwohnern der Gemeinde Giswil den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem An
trag, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei der Regierungs
rat zu Handen des Gemeinderates von Giswil anzuweisen, die
Petition der Rekurrenten der Gemeindeversammlung zur Beschluß
fassung vorzulegen. Aus der Begründung ist lediglich hervorzu
heben, daß behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die
Gewährleistung des Petitionsrechts (Art. 57 BV), sowie das
Recht auf Initiative, das aus der Kantonsverfassung, als auch
für Gemeindeangelegenheiten bestehend, gefolgeri wird.
C. Der Regierungsrat von Obwalden und der Einwohner
gemeinderat von Giswil haben auf Abweisung des Rekurses an
getragen. In der Vernehmlassung des Einwohnergemeinderates
wird auch der formelle Einwand erhoben, daß die der Kommission
von Einwohnern der Giswiler Gemeindebezirke Kleinteil und
Rudenz von den letztern ausgestellte Vollmacht sich nicht auf die
Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht
erstrecke.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der vom Einwohnergemeinderat Giswil erhobene formelle
Einwand ist unbegründet. Die Vollmacht, die von 112 Einwoh
nern von Giswil einer Kommission von 12 Mitgliedernausge
stellt worden ist, um den Bau eines eigenen Schulhauses für die
Gemeindebezirke Kleinteil und Rudenz zu betreiben, gilt ausdrück
lich für alle gutscheinenden rechtlichen Maßnahmen und überhaupt
alle zur Erreichung des vorgesetzten Zweckes erforderlichen Schritte.
Ihrer ganz allgemeinen Formulierung nach ist sie auch auf das
Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses zu beziehen.
- Petition im Sinne des Art. 57 BV kann nur ein Gesuch,
eine Anregung, eine Bitte sein, die von außen an eine Behörde
gerichtet wird, sie möchte eine in ihren Geschäftskreis fallende
Amtshandlung vornehmen, eine Verfügung, einen Erlaß treffen.
Dagegen erscheint ein Antrag, der aus dem Schoße einer Be
hörde, eines Organs selber gestellt wird, nicht als Petition. In
der Eingabe der Rekurrenten an den Gemeinderat Giswil vom
Oktober 1905 mag vielleicht insofern eine Petition gefunden
werden, als darin diese Behörde von Gemeindegenossen eingeladen
wurde, in bestimmter Richtung tätig zu werden, nämlich den An
trag der Rekurrenten betreffend Erstellung eines besondern Schul
hauses für die Gemeindebezirke Kleinteil und Rudenz der nächsten
oder einer besonders einzuberufenden Gemeindeversammlung zu
unterbreiten. Doch kann bei dieser Auffassung von einer Ver
letzung des Art. 57 BV um deswillen keine Rede sein, weil die
Eingabe vom Gemeinderat entgegengenommen und aus materiellen
Gründen abgewiesen worden ist. Die Garantie des Petitionsrechts
hat nur die Bedeutung, daß Petitionen ohne Hindernisse und
Rechtsnachteile bei den Behörden eingereicht werden dürfen, und
die Petenten, falls nicht etwa die Form der Petition im Wege
steht, in solcher Weise angehört werden müssen. Ein Recht aber
darauf, daß einer Petition Folge gegeben oder auch nur, daß sie
einläßlich behandelt werde, kann daraus nicht gefolgert werden.
- Nichtigerweise wird man in der Eingabe der Rekurrenten
nicht sowohl eine Petition an den Gemeinderat, sondern einen
Antrag von Gemeindegenossen zu Handen der Gemeindeversamm
lung, also von Gliedern eines Gemeindeorgans an das Organ,
erblicken. In dieser Beziehung ist durch den Rekurs die Frage
aufgeworfen, ob in Obwalden für Gemeindeangelegenheiten ein
ähnliches Initiativrecht der Gemeindegenossen besteht, wie es
Art. 26 KV auf kantonalem Boden dem Stimmfähigen garan
tiert. Die Rekurrenten behaupten, daß das von ihnen aus der
KV gefolgerte Initiativrecht in Gemeindesachen durch den regie
rungsrätlich geschützten Gemeinderatsbeschluß vom 18. November
1905 verletzt sei. Ein solches Initiativrecht würde mit der poli
tischen Stimmberechtigung aufs engste zusammenhängen, von der
es ein Ausfluß wäre. Es würde daher nach Art. 189 zweit
letzter Absatz OG unter dem Schutz nicht des Bundesgerichts,
sondern des Bundesrates (und eventuell der Bundesversammlung)
stehen. Die genannte Bestimmung wird vom Bundesgericht und
vom Bundesrat übereinstimmend dahin ausgelegt, daß darnach alle
mit der Ausübung der politischen Stimmberechtigung und mit
kantonalen Wahlen und Abstimmungen zusammenhängenden Be
schwerden in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, wobei es
nach feststehender Praxis auch keinen Unterschied macht, ob es
sich um das Stimmrecht, um Wahlen und Abstimmungen in kan
tonalen oder Gemeindeangelegenheiten handelt (s. AS 27 I S. 488;
28 I S. 156 und die dort. Zit. sabweichend 25 I S. 71)
Entsch. d. Bundesrates vom 11. Januar 1907 i. S. Wolff und
Gen.). Auf die Beschwerde einer Verletzung des Initiativrechts
kann deshalb wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht ein
getreten werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Beschwerde betreffend Verletzung des Initiativrechts
wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.