Grundsatz der Spezialität der interkantonalen Auslieferung; konnexe Handlungen. Auch wenn das Bundesgesetz von 1852 das Spezialitätsprinzip für die interkantonale Auslieferung nicht ausdrücklich ordnet, kann der Ausgelieferte jedenfalls für eine mit der auslieferungsbegründenden Tat innerlich zusammenhängende Handlung verfolgt und bestraft werden. Wo der bei der Auslieferung behauptete und der später abgeurteilte Tatbestand auf demselben Vermögensvorgang beruhen und dieselbe widerrechtliche Aneignung betreffen, liegt Konnexität vor; eine Verurteilung verstösst dann nicht gegen das Auslieferungsrecht. Art. 7 des Bundesgesetzes von 1892 bestätigt diese Ausnahme auch für das internationale Auslieferungsverhältnis.
Urteil des Bezirksgerichts Zürich II. Abteilung vom 13. März 1907 wurde der Rekurrent des Wuchers in einem 562 Fr. 50 Cts. nicht übersteigenden Betrage schuldig erklärt und zu 3 Monaten Gefängnis und 100 Fr. Buße sowie den Kosten und einer Ent schädigung an die Damnifikaten, Eheleute Freimark, von 60 Fr. verurteilt. Die III. Appellationskammer des Obergerichts Zürich bestätigte durch Urteil vom 25. April 1907 in der Hauptsache das erstinstanzliche Urteil, setzte aber die Gefängnisstrafe auf 2 Monate und die Buße auf 20 Fr. herab; die Gefängnisstrafe wurde als durch die Untersuchungs und Sicherheitshaft erstanden erklärt; die Kosten und eine Entschädigung von 30 Fr. an die Damnifikaten wurden wiederum dem Rekurrenten auferlegt. Die vom Rekurrenten gegen das obergerichtliche Urteil ergriffene Nich tigkeitsbeschwerde wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich durch Urteil vom 24. Juni 1907 abgewiesen. B. Durch verschiedene Eingaben, die letzte vom 3. August 1907, hat Konrad beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde gegen die Strafbehörden des Kantons Zürich wegen Verletzung der bundesrechtlichen Vorschriften über die Auslieferung, wegen Will kür, wegen Verfassungs und Gesetzeswidrigkeiten aller Art er hoben. C. Die Staatsanwaltschaft Zürich hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
die Handlung, wegen der die Auslieferung verlangt wurde und erfolgt ist, mit der Tat, um derentwillen der Ausgelieferte verfolgt und dann bestraft wird, in einem innern Zusammenhang steht. Eine solche Ausnahme macht das Bundesgesetz von 1892 sogar für den Auslieferungsverkehr mit dem Ausland (Art. 7), indem es die Verfolgung und Bestrafung des Ausgelieferten auch für konnexe Handlungen als zulässig erklärt. Es ist völlig ausge schlossen, daß unter den Kantonen der Grundsatz der Spezialität in einem weitern Maße gelten und jene Ausnahme hier nicht ebenfalls zutreffen würde. Mit einem derartigen Fall der Konnexi tät hat man es aber vorliegend zu tun. Die dem Rekurrenten zur Last gelegte Unterschlagung, wofür die Auslieferung verlangt war und erfolgt ist, wurde darin gefunden, daß der Rekurrent einen Teil der von ihm für die Eheleute Freimark einkassierten Erbschaft, nämlich 1105 Fr. 37 Cts. von 2227 Fr. 62 Cts., nicht abgeliefert, sondern für sich verbraucht hatte, und der Tat bestand des Wuchers, der zur Bestrafung des Rekurrenten geführt hat, wurde darin erblickt, daß er sich für den Inkasso der ge nannten Erbschaft von 1800 Mark von den Eheleuten Freimark, unter Ausbeutung einer Notlage und der Unerfahrenheit der letz tern, eine Provision von 450 Mark hatte zusichern und gewähren lassen. Es ist keine Frage, daß diese beiden Tatbestände in einem engen innern Zusammenhang stehen: Der Betrag, den der Re kurrent auf Grund der versprochenen, als wucherisch qualifizierten Provision zurückbehalten hatte, war im Auslieferungsbegehren als unterschlagen angegeben. Die widerrechtliche Aneignung dieses Be trages gehört sowohl zum Tatbestand, für den die Auslieferung stattfand, wie auch zum Tatbestand, für den der Rekurrent bestraft wurde, nur wurde sie bei der Auslieferung als Unterschlagung und im Urteil dann als wucherische Aneignung qualifiziert. Nach diesen Ausführungen kann von einer Verletzung der bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Aus lieferung beim Rekurrenten unter keinen Umständen die Rede sein. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.