- Arteil vom 28. Dezember 1907
in Sachen Waber gegen Obergericht Aargau.
Kompetenzabgrenzung der bürgerlichen und der Militär-Straf¬
gerichtsbarkeit. Der letztem unterstehen nur Vergehen, die auf das
Dienstverhältnis Bezug haben. — Angebliche Verletzung der kantonal¬
prozessualischen Vorschriften über Mündlichkeit im Strafprozesse.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Rekurrent Friedrich Waber, welcher als Gefreiter des
eidgenössischen Grenzwachtkorps in Schwaderloch stationiert ist
wurde durch Verfügung der aargauischen Staatsanwaltschaft vom
- April 1907, zufolge einer Strafanzeige des Jagdaufsehers
Zumsteg in Mettau an das Bezirksamt Laufenburg, dem dortigen
Bezirksgericht zur Bestrafung überwiesen wegen Jagdfrevels im
Sinne des § 40 Ziff. 5 litt. a der aargauischen Vollziehungs¬
verordnung vom 5. Juli 1905 zum BG über Jagd und Vogel¬
schutz vom 24. Juni 1904 und zum kantonalen Jagdgesetz vom
23. Februar 1897 — welche Bestimmung dem Art. 21 Ziff. 5
litt. a des zitierten Bundes=Jagdgesetzes entspricht —, weil er im
Mai 1906 beim Fährenhäuschen in Schwaderloch einen jungen
Feldhasen eingefangen und bei „zahmen Hasen“ im Stalle des
mit ihm zusammenwohnenden Friedrich Hug untergebracht habe,
wo der Feldhase am folgenden Tage verendet sei. Durch Entscheid
vom 2. Mai 1907 sprach das Bezirksgericht Laufenburg den Be¬
anzeigten Waber von Schuld und Strafe frei, von der Erwägung
ausgehend, daß die in Betracht fallende Gesetzes= bezw. Verord¬
nungsbestimmung offenbar nur das Einfangen von Wild in bös¬
williger oder gewinnsüchtiger Absicht zum Nachteil des Jagdpäch¬
ters unter Strafe stellen wolle, während Waber nicht in solcher
Absicht gehandelt, sondern das vermeintlich kranke Häslein in
guten Treuen, um es am Leben zu erhalten, an sich genommen
habe. Gegen diesen Entscheid führte die Staatsanwaltschaft unter
Festhaltung ihres Strafantrages beim Obergericht des Kantons
Aargau Beschwerde. Die Beschwerdeschrift wurde Waber zur Beant¬
wortung mitgeteilt. Er schloß auf Abweisung der Beschwerde,
indem er die Strafbarkeit seiner Handlung im Sinne der bezirks¬
gerichtlichen Argumentation bestritt und ferner darauf aufmerksam
machte, daß er als Angehöriger des eidgenössischen Grenzwacht¬
korps gemäß Art. 54 des BG über das Zollwesen vom 28. Juni
1893 der Militärgerichtsbarkeit unterstehe. Durch Urteil vom 13.
Juli 1907 hieß das Obergericht (Abteilung für Strafsachen) die
Beschwerde gut und erkannte in Anwendung der Minimalstraf¬
drohung des Art. 21 Ziff. 5 litt. a des Bundes=Jagdgesetzes:
- Der Beanzeigte Friedrich Waber hat sich eines Vergehens
gegen das eidgenössische Jagdgesetz schuldig gemacht.
- Er wird hiefür verurteilt zu einer Buße von 40 Fr., even¬
tuell, für den Fall der Nichteinbringlichkeit, zu 8 Tagen Gefangen¬
schaft.
- (Kosten.)
Das Gericht nahm in der Sache selbst, abweichend von der
ersten Instanz, an, daß nach der angerufenen Bestimmung des
Jagdgesetzes das Einfangen des Wildes schlechthin strafbar
und wies die Berufung Wabers auf die Militärgerichtsbarkeit mit
wesentlich folgender Begründung zurück: Allerdings sage das BG
über das Zollwesen vom 28. Juni 1893 in Art. 54, das Grenz¬
wachtkorps stehe unter dem eidgenössischen Militärstrafgesetz. Allein
anderseits bestimme Art. 6 der eidgenössischen Militärstrafgerichts¬
ordnung vom 28. Juni 1889: „Wenn der Militärgerichtsbarkeit
„unterworfene Personen sich Handlungen zu schulden kommen lassen,
„welche im Militärstrafgesetzbuche nicht vorgesehen sind, aber durch
„das bürgerliche Strafgesetz des Ortes, wo sie stattgefunden haben,
„mit Strafe bedroht werden, so sind zur Untersuchung und Be¬
„urteilung solcher Übertretungen die bürgerlichen Gerichtsbehörden
„zuständig. — Steht jedoch die Übertretung mit dem militärischen
„Dienstverhältnisse im Zusammenhang, so kann die strafrechtliche
„Verfolgung nur mit Ermächtigung des eidgenössischen Militär¬
„departements eintreten. Nun könne selbstverständlich nicht gesagt
werden, daß das Einfangen des jungen Feldhafen durch den Be¬
anzeigten mit seinem militärischen bezw. „grenzwächterlichen“ Dienst¬
verhältnis im Zusammenhang stehe, und das Militärstrafgesetzbuch
vom Jahre 1851 samt seinen Ergänzungen enthalte keine Be¬
stimmungen über Jagdvergehen, Folglich unterliege der Beanzeigte
in dieser Beziehung dem allgemeinen bürgerlichen Recht und unter¬
stehe den bürgerlichen Strafgerichten.
B. Gegen das vorstehende Urteil des Obergerichts hat Friedrich
Waber rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬
gericht ergriffen und Aufhebung des Urteils beantragt. Er macht
als Beschwerdegründe geltend: Vorab habe das Obergericht die¬
jenige kantonale Verfassungs= und Gesetzes= (Strafprozeßord¬
nungs= bestimmung verletzt, welche für Prozesse in Strafsachen
die Mündlichkeit des Verfahrens vorschreibe. Denn der Grundsatz
der Mündlichkeit verlange, daß der Angeklagte sich vor den rich¬
terlichen Instanzen rechtfertigen oder vertreten lassen könne. Das
Obergericht aber habe ihn zu seiner Verhandlung vom 13. Juli
1907 nicht vorgeladen, während er im Falle der Zulassung zu dieser
Verhandlung durch Produktion einer dem Rekurse beigelegten Be¬
scheinigung des Gemeindeammanns und Försters Knecht in
Schwaderloch (des Inhalts, der Rekurrent habe dem Zeugen den
fraglichen Hasenfang schon im Frühjahr 1906 durchaus glaub¬
AS 33 1 — 1907
würdig so dargestellt, daß er den fast verendeten Hasen nur auf¬
gehoben habe, um ihn vor dem Tode zu retten, und in der Ab¬
sicht, ihn dann später wieder in Freiheit zu setzen, weshalb es der
Zeuge auch nicht für nötig erachtet habe, den Vorgang der Jagd¬
gesellschaft anzuzeigen) sich hätte verteidigen können. Ferner verletze
der obergerichtliche Strafentscheid diejenige Gesetzesbestimmung,
welche das Grenzwachtkorps unter die militärische Strafgerichts¬
barkeit stelle; denn er habe das Häslein während seiner Dienst¬
zeit an sich genommen und damit die angebliche Übertretung im
Zusammenhange mit seinem Dienstverhältnisse begangen, die Er¬
mächtigung des eidgenössischen Militärdepartements zu seiner
Strafverfolgung aber sei nicht eingeholt worden. Es werde hiefür
verwiesen auf das Urteil des Militärgerichts Basel i. S. Gfeller/
Lanz, wonach Grenzwächter wegen Fischfangs außerhalb der Dienst¬
zeit militärgerichtlich abgeurteilt worden seien.
C. Das Obergericht des Kantons Aargau (Abteilung für
Strafsachen) hat Abweisung des Rekurses beantragt. Es führt
des nähern aus, daß das gegenüber dem Rekurrenten beobachtete
Prozeßverfahren den gesetzlichen Vorschriften entspreche, und ver¬
weist hinsichtlich der aufgeworfenen Kompetenzfrage auf die ein¬
schlägige Urteilsbegründung;
in Erwägung:
- Der zunächst in Betracht fallende Rekursgrund bundesrechts¬
widriger Kompetenzbejahung der kantonalen bürgerlichen Straf¬
gerichtsbehörden (zufolge Nichteinholung der Ermächtigung des
eidgenössischen Militärdepariements zur vorliegenden Strafverfol¬
gung des Rekurrenten als Angehörigen des der eidgenössischen
Militärstrafgerichtsbarkeit unterstehenden Grenzwachtkorps im Sinne
der Vorschrift des Art. 6 Abs. 2 der Bundes=Militärstrafgerichts¬
ordnung) ist schon im angefochtenen obergerichtlichen Entscheide
mit der vorstehend wiedergegebenen Begründung, auf welche hier
lediglich verwiesen werden kann, zutreffend widerlegt worden. In
der Tat vermag der vom Rekurrenten betonte Umstand, daß er
das ihm zur Last gelegte Jagdvergehen während seiner Dienstzeit
begangen habe, einen Zusammenhang dieses Vergehens mit seinem
Dienstverhältnis, wie ihn die angerufene Vorschrift der Militär¬
strafgerichtsordnung voraussetzt, nicht zu begründen. Denn dieser
Zusammenhang hat nach Sinn und Zweck der fraglichen Vor¬
schrift offenbar nicht Bezug auf den äußeren Zustand des „im
Dienste Stehens“ während der Begehung des bloß dem bürger¬
lichen Strafrecht angehörenden Vergehens, sondern auf das innere
Wesen des Dienstverhältnisses: er erfordert, daß das betreffende
Vergehen das Dienstverhältnis als solches, d. h. die dienstliche
Stellung mit den hieraus resultierenden Pflichten des Delinquenten,
berühre und in dieser Hinsicht die der bürgerlichen Strafverfolgung
vorgängige Prüfung des Falles vom dienstlichen Standpunkte aus
rechtfertige (man denke z. B. an den Fall, daß beim inkriminierten
Handeln ein dienstlicher Befehl oder die eigene Annahme der Er¬
füllung dienstlicher Obliegenheiten vorgeschützt wird). Folglich
stand hier die unmittelbare Kompetenz des kantonalen Strafrichters
nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 der Militärstrafgerichtsordnung
außer Zweifel. Die Berufung des Rekurrenten auf den militär¬
strafgerichtlichen Entscheid „i. S. Gfeller/Lanz“ beruht auf einem
Irrtum. In diesem durch Urteil des Militärgerichts der V. Armee¬
division vom 1. Dezember 1905 erledigten Falle handelte es sich
um eine Strafklage gegen einen Grenzwächter wegen Totschlags,
begangen anläßlich eines außerdienstlichen Streites mit Rhein¬
fischern, nicht um die Verfolgung eines Fischereivergehens.
- Was sodann die Bemängelung des Prozeßverfahrens vor der
kantonalen Oberinstanz betrifft, ist vorab festzustellen, daß der
Rekurrent den bestehenden prozessualen Gesetzesvorschriften gemäß
beurteilt worden ist. In dem für die Beurteilung des fraglichen
Jagdvergehens, wie übrigens unbestritten, maßgebenden kantonalen
Zuchtpolizeiverfahren erfolgt die Weiterziehung des erstinstanzlichen
Entscheides an das Obergericht — gemäß § 13 des Ergänzungs¬
gesetzes betreffend die Strafrechtspflege, vom 7. Juli 1886, in
Verbindung mit § 396 der neuen ZPO vom 12. März 1900
durch das Rechtsmittel der „Beschwerde“ nach Maßgabe der
§§ 377 ff. der neuen ZPO. Dabei urteilt das Obergericht aller
Regel nach, wie vorliegend, auf Grund eines einfachen Schriften¬
wechsels der Parteien; eine mündliche Verhandlung vor ihm soll
nur ausnahmsweise stattfinden: laut § 342 ZPO, wie übrigens
auch schon nach § 74 des Zuchtpolizeigesetzes vom 19. Februar
1868, kann das Gericht eine solche anordnen. Nun bestimmt
allerdings Art. 62 Abs. 1 aarg. StsV: „Die Strafrechtspflege
„beruht auf dem Anklageverfahren und dem Grundsatz der Offent¬
„lichkeit und Mündlichkeit.“ Dieses letztere Postulat ist jedoch offen¬
bar, nach dem Charakter der schweizerischen Strafprozeßgesetzgebung
im allgemeinen, nicht absolut, im Sinne des Ausschlusses aller
Schriftlichkeit, zu verstehen — was auch der Rekurrent nicht be¬
hauptet —, sondern hat vielmehr nur die Meinung, daß dem
Angeschuldigten grundsätzlich auch zu mündlicher Verteidigung
Gelegenheit geboten werden soll. Diese Verfassungsvorschrift ist
erfüllt dadurch, daß der Angeschuldigte zur mündlichen erstinstanz¬
lichen Hauptverhandlung zugelassen wird, wie dies hier unbestrit¬
tenermaßen geschehen ist. Die Vorschrift der Verfassung enthält
aber keine Gewähr dafür, daß in jeder Instanz eine Wiederholung
dieser mündlichen Verhandlung, ja nicht einmal dafür, daß in der
obern Instanz überhaupt eine mündliche Verhandlung stattfinde.
Speziell im vorliegenden Falle ist übrigens ein berechtigtes In¬
teresse des Rekurrenten an einer solchen Verhandlung schlechter¬
dings nicht einzusehen, handelte es sich hier doch lediglich um die
Rechtsfrage der Auslegung der anzuwendenden Strafbestimmung,
zu deren Erörterung das schriftliche Verfahren gewiß eben so ge¬
eignet war, als ein mündlicher Vorstand; ferner hätte der Rekur¬
rent ja auch das heute produzierte Beweismittel mit seiner schrift¬
lichen Beschwerdeantwort geltend machen können. Auch dieser
zweite Rekursgrund kann somit nicht gutgeheißen werden;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.