Special tax domicile and intercantonal double taxation; a branch or depot may create an independent fiscal nexus when, by its actual organization and economic importance, it constitutes a relatively self-contained business establishment with autonomous management, authority to conclude transactions, and a substantial share in the enterprise’s turnover. In such a case, the canton of the branch may tax the income generated there and the capital invested therein without infringing the prohibition of double taxation. A partner domiciled at the branch location may additionally be taxed there for remuneration economically attributable to managerial and sales activity, even if internally linked to profit participation. Tax objections are barred where payment amounts to acceptance and where the cantonal remedy period has expired (consid. 1-5).
Die Firma F. Morgenthaler Cie. wird in Zürich für 20,000 Fr. Geschäftsvermögen und 2400 Fr. Geschäftseinkommen, und der Gesellschafter Otto Morgenthaler daselbst für 3000 Fr. Einkommen besteuert. Die Steuern sind bezahlt bis auf diejenigen von 1906. Bern besteuert das gesamte Vermögen und Einkommen der Firma, und zwar im Jahre 1905 Fr. 32,120 und im Jahre 1906 Fr. 80,700 Reinvermögen und in beiden Jahren 25,000 Fr. Reineinkommen; zurzeit sind noch ausstehend die Staats Ein kommenssteuer pro 1905 und 1906 und die Gemeinde Ein kommenssteuer pro 1906. Was die Besteuerung in Bern pro 1907 anbetrifft, so schweben zurzeit noch Unterhandlungen über die Höhe des Geschäftseinkommens der Rekurrentin; die Steueranlage für das Vermögen hatte zur Zeit der Einreichung des Rekurses noch nicht stattgefunden. Die Rekurrentin verlangte seinerzeit in Bern eine Reduktion ihrer Einschätzung pro 1905, mit Rücksicht darauf, daß sie in Zürich gleichfalls besteuert werde, wurde aber mit diesem Begehren durch Entscheide des Regierungsrates von Bern vom 16. Februar und 2. Mai 1906 abgewiesen mit der Begründung, es liege kein Nachweis dafür vor, daß die Rekurrentin in Zürich ein Geschäfts domizil habe und dort für einen Teil ihres Geschäftseinkommens mit Recht besteuert werden könne; sie habe daher ihr gesamtes Geschäftseinkommen in Bern zu versteuern. Für die Staatssteuern pro 1905 und 1906 und die Gemeindesteuern pro 1906 ist die Rekurrentin in Bern am 8. März und 24. April 1907 betrieben worden. Gestützt auf die erwähnten bernischen Entscheide suchten die Rekurrenten in Zürich Befreiung von der dortigen Besteuerung zu erwirken, jedoch ohne Erfolg C. Die Rekurrenten vertreten in ihrem Rekurse die Auffassung, daß sie kein Steuerdomizil in Zürich haben und nur in Bern zur Steuer herangezogen werden können, eventuell verlangen sie, daß das Bundesgericht bestimme, in welcher Weise sie an beiden Orten unter Vermeidung bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung besteuert werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
als für das wirkliche Kapital, das in der Niederlage investiert ist. Die Frage, ob diese Einschätzung richtig sei, ist daher keine solche der interkantonalen Doppelbesteuerung, sondern eine kantonale Taxationsfrage. Und zu einem Einschreiten des Bundesgerichts aus dem Gesichtspunkte der Doppelbesteuerung gegen die Ver mögenseinschätzung liegt um so weniger Veranlassung vor, als die Taxation des auf das Geschäft in Zürich entfallenden und dort steuerpflichtigen Erwerbs, der nicht einmal 1/ des bisher in Bern versteuerten Gesamteinkommens ausmacht, allem Anscheine nach eher bescheiden ist. 3. Auch die Besteuerung des Otto Morgenthaler in Zürich für ein Einkommen von 3000 Fr. ist aus dem bundesrechtlichen Verbot der Doppelbesteuerung nicht anfechtbar. Otto Morgenthaler ist in Zürich domiziliert und mithin daselbst einkommenssteuer pflichtig. Allerdings ist nach der Praxis der Geschäftsanteil des Kollektivgesellschafters nicht an seinem Wohnort, sondern von der Kollektivgesellschaft am Gesellschaftssitz zu versteuern (s. AS 14 S. 401). Ob ein entsprechender Satz auch für den Anteil des Kollektivgesellschafters am Geschäftsgewinn der Gesellschaft im all gemeinen bundesrechtlich anzuerkennen wäre, kann hier dahingestellt bleiben, da Zürich ja nach den Ausführungen in Erwägung 1 vom steuerrechtlichen Standpunkt aus Spezial Gesellschaftssitz und da Otto Morgenthaler Leiter dieses Spezialsitzes ist. Dazu kommt, daß der Betrag von 3000 Fr. Einkommen, für den Otto Morgen thaler in Zürich besteuert wird, steuerrechtlich jedenfalls, unbedenk lich als Gehalt, d. h. Entgelt für seine Arbeitsleistungen als Leiter der Zürcher Niederlage und Neisender der Firma, und nicht als eigentlicher Anteil am Geschäftsgewinn der Gesellschaft betrachtet werden kann, und zwar selbst dann, wenn es sich nach dem internen Verhältnis der Gesellschafter nur um Anteil am Ge chäftsgewinn handeln würde; denn wirtschaftlich muß doch ohne Frage die Tätigkeit des Otto Morgenthaler für die Gesellschaft, für welche Tätigkeit er seinen Ersatz in seinen Gesellschaftsbezügen zu suchen hat, mindestens auf die genannte Summe bewertet werden, die daher steuerrechtlich und zwar auch im inter kantonalen Verhältnis sehr wohl als Arbeitseinkommen be handelt werden darf. 4. Da nach dem gesagten gegen die zürcherische Besteuerung der Rekurrenten aus dem Verbot der Doppelbesteuerung nichts einzuwenden ist, bedarf die Frage keiner Erörterung, welche ein zelnen zürcherischen Steueransprüche aus formellen Gründen über haupt noch angefochten werden könnten. 5. Was die Besteuerung der Firma F. Morgenthaler Cie. an ihrem Hauptsitz in Bern anbetrifft, so ist Bern behufs Ver meidung bundesrechtlich unzulässiger Doppelbesteuerung grundsätz lich verpflichtet, darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Firma und der Gesellschafter Otto Morgenthaler auch dem Kanton Zürich gegenüber steuerpflichtig sind: das Einkommen und das Ver mögen, wofür die Firma und Otto Morgenthaler in Zürich steuerpflichtig sind, dürfen in Bern nicht nochmals zur Steuer herangezogen werden. Soweit indessen die Firma in Bern die Steuern bezahlt hat, ist eine Anfechtung ausgeschlossen, einmal weil in der Bezahlung eine Anerkennung liegt, und sodann weil eine Anfechtung zweifellos längst verspätet wäre (Art. 178 Ziff. 3 OG). Aber auch in Bezug auf die noch nicht bezahlten Steuern pro 1905 und 1906, für welche die Firma betrieben ist, erscheint der Rekurs als unzulässig; denn die betreffenden Steuerentscheide sind nach kantonalem Recht zweifellos in Rechtskraft erwachsen und auch die 60tägige Rekursfrist ist ihnen gegenüber nicht ge wahrt; wenigstens ist nicht behauptet und dargetan, daß die be treffenden Entscheide nicht schon mindestens 60 Tage vor Erhebung des Rekurses erlassen worden seien (vergl. AS 30 I S. 613 Erw. 4). Hinsichtlich der bernischen Steuern pro 1907 liegt noch keine definitive Veranlagung vor. Es ist anzunehmen, daß die bernischen Steuerbehörden, nachdem sie vom vorliegenden Urteil Kenntnis genommen haben, bei der Steueranlage der Firma pro 1907 dem Steuerrechte des Kantons Zürich ohne weiteres in gebührender Weise Rechnung tragen werden, und es dürfte nicht notwendig sein, in dieser Beziehung im Dispositiv eine grundsätz liche Verfügung zu treffen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.