Art. 175 Ziff. 3, 178 OG; Art. 65 Abs. 5 Vollziehungsverordnung zum Rückkaufsgesetz; Art. a KV St. Gallen; scope of cantonal labor arbitration courts for disputes involving the personnel of the Federal Railways. The Confederation may invoke constitutional complaint against a cantonal act affecting its legal position. A cantonal decision is separately challengeable even if it reserves the final competence issue to the court, where the preliminary measure already burdens the party. Art. 65 Abs. 5 of the federal regulation reserves the judicial remedy for compensation claims after dismissal or termination, but does not, absent clear wording, exclude cantonal special courts from the competence allocation. Art. a KV St. Gallen is a legislative authorization and confers no subjective right to authentic statutory interpretation; the interpretation of the cantonal statute is not arbitrary merely because another construction would be more appropriate.
Staatsbahn, fehlen. Der Regierungsrat wies mit Beschluß vom 7. November 1905 die Beschwerde ab, indem er erkannte, daß das Personal der Bundesbahnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes über die gewerblichen Schiedsgerichte, unter Gruppe VIII (Verkehr und Transport), als stimm und wahlfähig in die Stimmregister aufzunehmen sei. Die Generaldirektion der Bundes bahnen teilte darauf dem Regierungsrat mit Schreiben vom 28. Dezember 1905 mit, daß sein Beschluß zu keinen Bemer kungen Anlaß gebe, soweit er sich auf die Werkstätte und Tag lohnarbeiter beziehe, daß dagegen seine Ausdehnung auf die Be amten und Angestellten, d. h. auf diejenigen Bediensteten der Bundesbahnen, welche durch die Generaldirektion oder die Kreis direktion IV ernannt werden, dem Sinn des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte zuwiderlaufe, und ersuchte ihn demgemäß, den Beschluß vom 7. November 1905 in Wiedererwä gung zu ziehen und dahin abzuändern, daß die Beamten und Angestellten der Bundesbahnen in die Stimmregister der Gewerbe gerichte nicht einzubeziehen seien. Unterm 6. Februar 1906 lehnte der Regierungsrat ein Zürückkommen auf seinen Beschluß ab. Gegen diesen Bescheid ergriff die Generaldirektion gleichzeitig den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht und den Rekurs an den Großen Rat des Kantons St. Gallen. Auf den staatsrecht lichen Rekurs trat das Bundesgericht mit Erkenntnis vom 20. Fe bruar 1907 wegen Verspätung nicht ein. Beim Großen Rat stellte die Generaldirektion neben dem Hauptbegehren auf Aufhebung des angefochtenen regierungsrät lichen Beschlusses noch das Eventualgesuch, der Große Rat möchte das Gesetz betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte in dem Sinne erläutern, daß sich die Zuständigkeit dieser Gerichte nur auf die Zivilstreitigkeiten erstrecke, welche aus einem privatrechtlichen Ver tragsverhältnis herrühren. Dem Großen Rat erstattete die mit der Vorberatung des Rekurses beauftragte Kommission am 23. Mai 1907 schriftlichen Bericht, mit dem Antrag, den Rekurs in dem Sinne abzuweisen, daß nach durchgeführter Organisation der Gruppe VIII (Verkehr und Transportwesen) das gewerbliche Schiedsgericht selbst auf allfällige bezügliche Einrede hin über seine Kompetenz zu entscheiden habe, und in dem weitern Sinn, daß diese Kompetenzfrage abschließlich von den weiter zuständigen Gerichtsinstanzen, auf allfälliges Parteibegehren hin, zu erledigen sei. Der Große Rat erhob diesen Antrag in der gleichen Sitzung zum Beschluß. Am 7. Juli 1907 fanden die Wahlen in die Gruppe VIII (Verkehr und Transport) für das gewerbliche Schiedsgericht der Gemeinden St. Gallen, Tablat und Straubenzell statt. Von den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen wurden die drei Kreisdirektoren und ein Oberingenieur als Arbeitgeber und zehn sonstige Beamte und Angestellte aus verschiedenen Dienstzweigen als Arbeitnehmer gewählt. Die Verwaltung der Bundesbahnen als solche beteiligte sich an diesen Wahlen nicht. C. Gegen den ihr am 2. Juni 1907 mitgeteilten Großrats beschluß hat die Generaldirektion der Bundesbahnen am 31. Juli 1907 den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, das Bundesgericht möge erkennen, daß die Bundes bahnen und ihre Beamten und Angestellten nicht auf die Stimm register der gewerblichen Schiedsgerichte des Kantons St. Gallen zu setzen feien und demgemäß 1. den Beschluß des Großen Rates des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 1907 aufheben, und 2. die Wahlen vom 7. Juli 1907 für die Gruppe VIII (Verkehr und Transport) des gewerblichen Schiedsgerichts für die Gemein den St. Gallen, Tablat und Straubenzell für nichtig erklären, soweit sie sich auf Beamte und Angestellte der Bundesbahnen be ziehen. Der Rekurs wird auf die Art. 3, 4, 26 und 58 BV und auf die Art. 29 (Garantie des verfassungsmäßigen Gerichts standes, Verbot der Ausnahmegerichte) und Art. a KV gestützt, Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beschwerde sei eine solche eines Privaten über einen kantonalen Entscheid wegen Ver letzung verfassungsmäßiger Rechte nach Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG. Wenn auch der angefochtene Beschluß die Frage der Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte für Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und ihren Beamten und Angestellten aus dem Dienstverhältnis dem Entscheide des Schiedsgerichts selber und eventuellen Rekursinstanzen vorbehalten habe, so sei doch durch die Aufnahme der Beamten und Angestellten der Bun desbahnen in die Stimmregister der gewerblichen Schiedsgerichte
deren Zuständigkeit für die erwähnten Streitigkeiten indirekt bereits bejaht worden, und jedenfalls seien die Bundesbahnen berechtigt, sich schon gegen die bloße Aufnahme der Beamten und Angestell ten in die Wahlregister als eine Rechtsverletzung zur Wehre zu setzen. Art. 65 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zum Rück kaufsgesetz vom 7. November 1899 laute: Gegenüber der ver fügten Dienstkündigung oder Entlassung bleibt dem Betroffenen die Anrufung des Richters vorbehalten, jedoch nur in der Be schränkung, daß demselben im Falle unberechtigter Dienstkündi gung oder Entlassung das Recht auf Entschädigung gewahrt wird. Der Bund sei befugt, die Bedingungen des öffentlich rechtlichen Staatsdienervertrages für seine Beamten, insbesondere die Voraussetzungen für ihre Anstellung und ihre Entlassung einseitig und erschöpfend festzusetzen. Den Bundesbahnbeamten und Angestellten sei verglichen mit den übrigen Bundesbeamten insofern eine privilegierte Stellung eingeräumt, als ihnen im Falle der verfügten Dienstkündigung oder Entlassung bezüglich der Frage einer eventuellen Entschädigung gestattet sei, den Richter anzurufen. Wer dieser Richter sei, werde im Art. 65 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung nicht gesagt. Bedenke man aber, daß Aus nahmebestimmungen stets restriktiv zu interpretieren seien, und daß es sicherlich nicht angehe, aus der angeführten Verordnungs bestimmung auch auf die Absicht des Bundesrates zu schließen, die Bundesbahnverwaltung für derartige Prozesse einem Spezial gerichtsstand zu unterwerfen, so könne man darüber nicht im Zweifel sein, daß in Art. 65 Abs. 5 der Verordnung lediglich der ordentliche Richter gemeint sein könne, d. h. der Richter, wel cher zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen zu ständig sei. Dagegen lasse sich nicht einwenden, im Art. 12 Abs. 6 des Rückkaufsgesetzes seien für die Behandlung und Beurteilung von Zivilstreitigkeiten mit den Bundesbahnen die bestehenden eid genössischen und kantonalen Gesetze vorbehalten, und den Kanto nen komme es darnach frei zu, den Richter für die Beurteilung der Ansprüche der Beamten und Angestellten der Bundesbahnen aus Art. 65 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung zu bezeichnen. Wie der Bund befugt sei, zu bestimmen, wie weit er sich für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis seiner Beamten überhaupt der kantonalen Gerichtsbarkeit unterwerfen wolle, könne er auch verordnen, welche Art von Gerichtsbarkeit er in dieser Beziehung gelten lasse und insbesondere gewisse Spezialgerichte ausschließen. Daß Art. 65 Abs. 5 der mehrfach zitierten Verordnung einen solchen Ausschluß speziell für gewerbliche Schiedsgerichte enthalte, sei um so mehr anzunehmen, als es dem Charakter und der Zu sammensetzung der gewerblichen Schiedsgerichte widersprechen würde, wenn man sie zur Beurteilung heranziehen würde von Ansprü chen, die für die Bundesbahnbeamten und Angestellten aus dem Staatsdienervertrag hervorgehen. Die gewerblichen Schiedsgerichte im Kanton St. Gallen beruhten auf dem Gedanken, eine mög lichst rasche, billige und sachverständige Beurteilung der in ihre Kompetenz fallenden Streitigkeiten zu erzielen. Es sei aber nicht ersichtlich, wieso die Schiedsgerichte über die nötigen Fachkennt nisse verfügen sollten, um Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis zwischen den Beamten und Angestellten der Bundesbahnen und der Verwaltung dieser richtig zu entscheiden, welche Streitigkeiten nicht nach Privatrecht, den Bestimmungen des OR über den Dienstvertrag, sondern nach dem allgemeinen eidgenössischen Be amtenrecht, der Bundeseisenbahngesetzgebung und der verschiedenen einschlägigen Verwaltungsreglemente der Bundesbahnverwaltung, zu beurteilen seien. Die Fachkenntnis für die fraglichen Anstände wäre dem gewerblichen Schiedsgerichte dann nicht abzusprechen, wenn bei der Beurteilung eines konkreten Streitfalles auf der Seite der Arbeitgeber einer der drei Kreisdirektoren oder der eben falls als Schiedsrichter gewählte Oberingenieur und auf der Seite der Arbeitnehmer einer der andern als Schiedsrichter gewählten Beamten zu Gericht sitzen könnte. Allein nach Art. 7 des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte fänden bezüglich der ge setzlichen Ausstandspflicht die Bestimmungen betreffend die Zivil rechtspflege sachgemäße Anwendung und nach Art. 67 Ziff. 1 des Zivilrechtspflegegesetzes dürfe niemand in eigener Sache Richter sein. Es sei deshalb anzunehmen, daß jedenfalls auf Seite des Arbeitgebers für die der Bundesbahnverwaltung angehörenden Schiedsrichter ein gesetzlicher Unfähigkeitsgrund gegeben wäre. Niemand könne aber ernstlich behaupten wollen, daß die übrigen in der Liste der 30 Schiedsrichter aufgeführten Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine besondere fachmännische Ausbildung für die AS 33 1 1907
Beurteilung von Streitigkeiten über die Entschädigungsbegehren von Bundesbahnbeamten erfahren haben und somit eine weiter reichende Garantie für eine fachmännische sachgemäße Beurteilung prästierten, als sie der ordentliche Richter leiste. Nach dem der maligen Stand der Gesetzgebung sei es der ordentliche Richter, der die relativ beste Gewähr dafür biete, daß solche Streitigkeiten eine angemessene und gerechte Beurteilung und nicht von einseitigen zivilistischen Gesichtspunkten aus finden können. Aus dem ge sagten folge, daß die Unterstellung der Beamten und Angestellten. der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schiedsgerichte in St. Gallen nicht nur bundesrechtswidrig sei, sondern auch dem kantonalen Recht, speziell dem Gesetz über die gewerblichen Schieds gerichte, durchaus widerspreche, das bei richtiger, nicht willkürlicher, Auslegung auf das Verhältnis der Bundesbahnen zu ihren Be amten und Angestellten keine Anwendung finde. Dazu komme, daß Art. a KV den Gesetzgeber zur Aufstellung von gewerb lichen Schiedsgerichten nur für Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeit gebern und Arbeitnehmern ermächtige, worunter vernünftigerweise nur der privatrechtliche Arbeitsvertrag, nicht aber das öffentlich rechtliche Staatsdienstverhältnis, wie es zwischen den Bundesbahnen und den Beamten bestehe, verstanden werden könne. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat auf Ab weisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Die Bundesbahnen sind keine mit eigener juristischer Per sönlichkeit ausgestattete Anstalt, sondern als bloßer Zweig der Bun desverwaltung mit dem Bunde rechtlich identisch (AS 29 1 193 Erw. 1). Als Rekurspartei erscheint daher vorliegend in Wahrheit der Bund als Eisenbahnverwaltung unter dem Namen der Bundesbahnen, vertreten durch die Generaldirektion der letztern (Art. 25 Ziff. 1 des Rückkaufsgesetzes, s. auch Art. 12 ibid.). Der Bund ist ohne Frage legitimiert, wie andere Korporationen und wie Private gegen ihn betreffende kantonale Erlasse und Verfügungen den Schutz des Bundesgerichts wegen Verfassungs verletzung anzurufen nach Art. 175 Ziff. 3 und Art. 178 OG. Der Rekurs bezeichnet sich nun ausdrücklich als staatsrechtliche Beschwerde im Sinne der genannten Bestimmungen. Er ist daher auch ausschließlich als Beschwerde dieser Art zu behandeln und zu beurteilen, ohne Rücksicht darauf, ob er vielleicht nicht richtiger auf einen andern Boden gestellt worden wäre. Es handelt sich somit nicht um einen Streit zwischen dem Bund und dem Kan ton St. Gallen als Trägern von Hoheitsrechten über den Um fang und die Abgrenzung der beiderseitigen Befugnisse, sondern um die Anfechtung eines kantonalen Entscheides wegen Verletzung verfassungsmäßiger Rechte, die hier der Bund wie eine andere Korporation oder wie ein Privater in Anspruch nimmt. 2. Der angefochtene großrätliche Beschluß enthält eine neue materielle Entscheidung über die zwischen den Bundesbahnen und den st. gallischen Behörden geführte Streitigkeit, ob die Bundes bahnen mit ihrem Personal an Beamten und Angestellten sich an der Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte in St. Gallen zu beteiligen haben. Der Entscheid muß daher auch selbständig wegen Verfassungsverletzung angefochten werden können, was rechtzeitig geschehen ist (Art. 178 Ziff. 3 OG). Die Tatsache, daß der frühere staatsrechtliche Rekurs der Bundesbahnen, der sich gegen den die Wiedererwägung des Entscheides vom 7. November 1905 ablehnenden Beschluß des Regierungsrates vom 6. Februar 1906 richtete, wegen Verspätung von der Hand gewiesen worden ist, steht somit dem Eintreten auf die vorliegende Beschwerde nicht entgegen. 3. Der Beschluß des Großen Rates vom 23. Mai 1907 will nach der Formulierung des dadurch angenommenen Kommissions antrages den Entscheid darüber, ob allfällige Streitigkeiten zwischen den Bundesbahnen und ihren Beamten und Angestellten aus dem Dienstverhältnis (mit einem Streitwert bis zu 300 Fr.) in die Kompetenz der gewerblichen Schiedsgerichte fallen können, dem Schiedsgerichte selber im einzelnen Fall vorbehalten. Damit ist der Große Rat der Frage, zu deren Lösung er, wenn er überhaupt auf den Rekurs der Bundesbahnen eintrat, berufen gewesen wäre, aus dem Wege gegangen. Denn der Inhaber und das Personal eines Betriebs können doch nur dann verhalten werden, sich an der Organisation der gewerblichen Schiedsgerichte in einer be stimmten Gruppe zu beteiligen, wenn alle oder doch gewisse An stände zwischen Inhaber und Personal aus dem Dienstverhältnis
als in die Zuständigkeit der gewerblichen Schiedsgerichte fallend betrachtet werden. Über die Bildung der Berufsgruppen und die Unterstellung der Betriebe unter die einzelnen Gruppen entscheiden nach dem Gesetz die Verwaltungsbehörden, speziell der Regierungs rat. Die Einbeziehung eines Betriebs in eine Gruppe der gewerb lichen Schiedsgerichte sollte nun die Bejahung jener allgemeinen Kompetenzfrage in sich schließen, und das Gericht sollte normaler weise, wenn einmal ein Betrieb dergestalt der Institution unter stellt ist, hieran gebunden sein. Der angefochtene Entscheid mißt sich selber ausdrücklich diese Bedeutung nicht bei. Darnach wären die Bundesbahnen im Verhältnis zu ihren Beamten und Ange stellten dem gewerblichen Schiedsgerichte nur vorläufig unterstellt und würde es vom Entscheide des Gerichts selber abhängen, ob diese Unterstellung eine definitive sein wird. Sollte das Gericht seine allgemeine Zuständigkeit für Klagen des genannten Perso nals gegen die Bundesbahnen aus dem Dienstverhältnis vernei nen, so würden damit die mit der vorläufigen Unterstellung ver Aufnahme in die Stimmregister und bundenen Vorkehren bereits vollzogene Wahlen hinfällig werden. Indessen ist an zuerkennen, daß schon die vorläufige Einbeziehung der Bundes bahnen unter die betreffende Gruppe der gewerblichen Schieds gerichte deren Rechtsstellung berührt, einmal weil damit die Ver pflichtung, sich an der Organisation der Gerichte zu beteiligen, verbunden ist, und sodann, weil es keineswegs sicher ist, ob nicht der Richter, entgegen der Bedeutung des großrätlichen Beschlusses die allgemeine Kompetenzfrage als bereits entschieden und die Unterstellung der Bundesbahnen als eine desinitive ansehen wird. Die Bundesbahnen müssen deshalb berechtigt sein, den Großrats beschluß trotz seines Vorbehalts hinsichtlich der allgemeinen Kom petenzfrage wegen Verfassungsverletzung anzufechten. 4. Der Rekurs macht in erster Linie geltend, daß der ange fochtene Beschluß gegen Art. 3 BV verstoße, also einen Übergriff des Kantons St. Gallen in die Souveränität des Bundes ent halte. Zu einer Beschwerde aus Art. 3 BV ist nach der Praxis auch der durch die angebliche Überschreitung der Hoheitsschranken verletzte Private berechtigt (s. AS 24 I S. 227; 29 I S. 418); die Bundesbahnen sind daher auf dem Boden, auf den der Rekurs sich stellt siehe Erw. 1 hiervor zur Anrufung des Art. 3 an sich befugt. Der Übergriff in die Souveränitätsrechte des Bundes soll darin liegen, daß der Große Rat die (vorläufige) Unterstellung der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schieds gerichte für das Verhältnis zu ihren Beamten und Angestellten verfügt hat, obgleich nach Art. 65 Abs. 5 der bundesrätlichen Verordnung zum Rückkaufsgesetz (in Verbindung mit Art. 12 dieses Gesetzes) für Entschädigungsansprüche der Beamten und Angestellten wegen unberechtigter Dienstkündung oder Entlassung der Rechtsweg in der Meinung vorbehalten sei, daß darüber der ordentliche kantonale Richter und nicht ein Spezialgericht, wie es die gewerblichen Schiedsgerichte sind, zu urteilen habe. Es braucht nun nicht erörtert zu werden, ob der behauptete Wider spruch des Großratsbeschlusses mit den angeführten bundesrecht lichen Bestimmungen sich als Verletzung des Art. 3 BV darstellen würde, oder ob man es nicht vielmehr mit einer bloßen Verletzung von sonstigem Bundesrecht zu tun hätie; denn einerseits wäre auch bei der letztern Annahme die Kompetenz des Bundesgerichts gegeben, da es sich um eine Gerichtsstandsfrage oder doch um eine den Gerichtsstandfragen ähnliche Frage handeln würde (Art. 189 Abs. 3), und andererseits liegt ein solcher Widerspruch überhaupt nicht vor. Nach Art. 65 Abs. 5 der bundesrätlichen Verordnung zum Rückkaufsgesetz steht den Beamten und Angestellten der Bundes bahnen für Entschädigungsansprüche wegen unberechtigter Dienst kündung oder Entlassung der Rechtsweg offen. Solche Forderungen sind daher, auch wenn man sie als öffentlichrechtliche qualifizieren will, Rechtssache, Zivilprozeßsache, und somit vor dem kantonalen Zivilrichter (oder bei einem Streitwert von 30,000 Fr. und mehr vor dem Bundesgericht als Zivilgerichtshof, Art. 12 letzter Absatz des Rückkaufsgesetzes) zu verfolgen. Was die Bestimmung des kantonalen Richters anbetrifft, so stellt die Verordnung einfach auf die kantonale Gerichtsorganisation ab, und es sind keine hin länglichen Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Rechtsweg nur in dem Sinn vorbehalten sein sollte, daß bloß der ordentliche Richter zu entscheiden habe, und den Kantonen verwehrt sein soll, die Kompetenzausscheidung zwischen dem ordentlichen Richter und einem Spezialzivilgerichte so vorzunehmen, daß die fraglichen
Streitigkeiten in die Zuständigkeit des letztern fallen (ganz abge sehen von der Frage, ob durch bundesrätliche Verordnung den Kantonen eine solche Beschränkung auferlegt werden könnte). Zwar ist den Bundesbahnen ohne weiteres zuzugeben, daß die Unterstellung eines monopolisierten Staatsbetriebes, wie es die Bundesbahnen sind, unter die st. gallischen gewerblichen Schieds gerichte für das Verhältnis zu den Beamten und Angestellten kaum zweckmäßig ist, weil man es hier nicht mit einem privat rechtlichen Arbeitsvertrag nach OR, sondern mit einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zu tun hat, das durch das eidgenös sische Beamten und Eisenbahnrecht geregelt ist, und weil die für die gewöhnlichen Anstände zwischen Arbeitgebern und Arbeitneh mern bestimmten Schiedsgerichte für die sachgemäße Beurteilung von Streitigkeiten aus diesem Verhältnis entschieden weniger Ge währ bieten, als die ordentlichen Gerichte, zumal ja auch, wie im Rekurs mit Recht hervorgehoben ist, von vorneherein kaum mög lich sein wird, bei Klagen von Beamten und Angestellten gegen die Bundesbahnen die Arbeitgeberseite des Gerichtes fachmännisch zu besetzen. Allein diese Erwägungen berechtigen doch nicht, in 65 der Verordnung eine Beschränkung hineinzulegen, für welche die Verordnung keinerlei Anhaltspunkte enthält. Eine nicht ganz zweckmäßige Ausscheidung der Kompetenzen der kantonalen Gerichte in Ansehung der in Frage stehenden Streitigkeiten darf beim Stillschweigen der Verordnung noch nicht als durch 65 aus geschlossen betrachtet werden. Ebensowenig kann ein solcher Aus schluß aus den allgemeinen Bestimmungen des Art. 12 des Rück kaufsgesetzes gefolgert werden, was nach dem gesagten keiner nähern Ausführung mehr bedarf. 5. Auch die Beschwerde aus Art. 4 BV erweist sich als un begründet. Die (vorläufige) Unterstellung der Bundesbahnen unter die gewerblichen Schiedsgerichte kann nicht als ungleiche Behand lung angefochten werden, weil nicht behauptet ist, daß allfällige andere Betriebe mit analogem Charakter anders behandelt worden seien. Auch von einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Rechts (Rechtsverweigerung) kann nicht die Rede sein. Der Wort laut des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schiedsgerichte, wo nach Zivilstreitigkeiten zwischen Inhabern von Gewerben u. s. w. und ihrem Personal aus dem Dienstverhältnis von den Schieds gerichten zu beurteilen (Art. 1) und die Parteien als Arbeitgeber und Arbeitnehmer charakterisiert sind, schließt keineswegs absolut aus, daß die Entschädigungsansprüche des Personals der Bundes bahnen, für die in 65 der zitierten Verordnung der Rechtsweg zugestanden ist, darunter gebracht werden, wenn er auch, nament lich gestützt auf die in Erwägung 4 erwähnten Zweckmäßigkeits momente, sehr wohl mit der Rekursschrift im gegenteiligen Sinn ausgelegt werden kann. In diesem Zusammenhang mag denn auch noch die Beschwerde aus Art. a KV erledigt werden. Diese Bestimmung enthält eine Anweisung an den Gesetzgeber und begründet keine Individual rechte, die im Wege des staatsrechtlichen Rekurses nach Art. 175 Ziff. 3 OG verfolgt werden könnten. Wenn es übrigens in Art. a heißt, daß die Gesetzgebung für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern all gemein verbindliche Schiedsgerichte aufstellen kann, so liegt hierin eine ganz allgemeine Ermächtigung an den Gesetzgeber, gewerb liche Schiedsgerichte einzurichten, durch welche Ermächtigung die vorliegend streitige Frage noch nicht als präjudiziert betrachtet werden kann; der Ausdruck Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann sehr wohl auch auf das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des Personals eines Staatsbetriebes bezogen werden. 6. Aus den bisherigen Ausführungen folgt ohne weiteres, daß auch die übrigen in der Rekursschrift geltend gemachten Be schwerdegründe Entzug des verfassungsmäßigen Richters (Art. 58 BV und Art. 29 KV), Verletzung des Art. 26 BV, wonach die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisen bahnen Bundessache ist sich als unzutreffend darstellen. 7. Durch den angefochtenen Beschluß des Großen Rates ist implicite auch das Gesuch der Bundesbahnen um authentische Interpretation des Gesetzes betreffend die gewerblichen Schieds gerichte abgewiesen worden. Es ist nicht ersichtlich, daß in dieser Beziehung irgend eine Verfassungsverletzung vorliegen würde, da ja selbstverständlich die authentische Gesetzesinterpretation im freien Ermessen des Gesetzgebers liegt und niemand einen Rechtsanspruch darauf haben kann, daß eine authentische Interpretation erfolge.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 121.