Art. 43 SchKG; qualification of municipal charges as public-law claims. Charges levied by a municipality for refuse collection and for cleaning private sewer collectors are public-law claims where the services serve public health and street sanitation interests and the municipality acts in its public capacity with coercive authority. The existence of a factual or legal monopoly does not by itself determine the private- or public-law character of the claim. The decisive criterion is the nature of the task and the public interests protected thereby. Whether the claim is a contribution, fee, or similar public-law levy is immaterial for the application of Art. 43 SchKG, absent special circumstances.
pruch, der dem Gemeinwesen aus dem betreffenden öffentlichen Unternehmen gegen Private auf Geldzahlungen erwächst, nicht privatrechtlichen Charakter haben könne. Dagegen ergibt sich die öffentlich rechtliche Natur der streitigen Forderungen aus der Art der Vorkehren, in Hinsicht auf die diese Forderungen erhoben werden. Bei der Kehrichtabfuhr sowohl als bei der Reinigung von privaten Abwassersammlern, die das Abwasser an die öffentlichen Dolen weiter abgeben, hat man es mit Besorgungen des Gesund heits und Straßenwesens zu tun und kommen so die Interessen nicht nur des betreffenden Privaten, sondern wesentlich auch der Allgemeinheit in Frage, so daß die Gemeinde in Hinsicht auf diese von ihr zu wahrenden allgemeinen Interessen gegenüber den beteiligten Einzelnen in ihrer Eigenschaft als öffentliche, mit Zwangsgewalt ausgerüstete Korporation auftreten muß und also nicht privatrechtlich handelt. Es sind deshalb auch die Geld ansprüche, die ihr anläßlich dieser Besorgungen erwachsen, nicht privatrechtliche Forderungen, sondern solche des Gemeinwesens gegenüber dem ihm Untergebenen, wenigstens soweit sich die gegen teilige Auffassung nicht aus besondern Gründen rechtfertigt, wofür hier nichts spricht. Welches der nähere Charakter dieser Forde rungen des öffentlichen Rechtes ist (Beitrag an ein öffentliches Unternehmen in Form einer Vorzugslast; Entgelt für Benützung einer öffentlichen Einrichtung in Form einer Gebühr ec.), kann hier unerörtert bleiben. Die Behauptung der Rekurrentin endlich, daß weder eine bundes noch eine kantonalrechtliche Norm ihr die Besorgung der fraglichen Arbeiten zur Pflicht mache, ist, soweit zutreffend, un erheblich, sobald die Rekurrentin kraft ihres Selbstverwaltungs rechtes solche Unternehmungen in den Kreis ihrer öffentlich recht darf. Daß dies aber der lichen Verwaltungstätigkeit einbeziehen Fall ist und keine Norm öffentlichen Rechtes eine solche Aus dehnung ihrer Verwaltungstätigkeit als Gemeinde verbietet, zieht die Rekurrentin nicht in Zweifel. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.