während
107. Entscheid vom 17. September 1907 in Sachen
Ballmer-Maisenhölder.
Art. 61 SchKG, Rechtsstillstand. Stellung des Bundesgerichts.
I. Die Ehefrau des Rekurrenten Ballmer stellte bei der Aufsichts
behörde von Baselstadt das Begehren, ihrem Ehemanne einen
Rechtsstillstand von Monatsdauer zu bewilligen, weil er schwer
krank sei. Gemäß Antrag des Betreibungsamtes wies die Auf
sichtsbehörde dieses Begehren mit Entscheid vom 9. August 1907
ab, von der Erwägung aus, daß laut einer bei der Direktion des
Bürgerspitals eingezogenen Erkundigung der Schuldner im stande
sei, Dritte über seine Vermögensverhältnisse zu unterrichten, also
auch im stande, jemanden mit seiner Vertretung in Betreibungs
sachen zu bevollmächtigen, so daß kein Grund zur Bewilligung
eines Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG vorliege.
II. Diesen Entscheid hat nunmehr der Vater des Betriebenen,
J. J. Ballmer Jundt, rechtzeitig an das Bundesgericht weiter
gezogen. Er legt zwei, wie er angibt, schon der Vorinstanz ein
gereichte, ärztliche Zeugnisse vor, deren eines bescheinigt, der
Schuldner sei noch absolut arbeits und handlungsunfähig, sowie
verhindert, einer Gerichtsverhandlung beizuwohnen , das andere,
der Schuldner sei noch nicht vernehmungsfähig .
und Konkurskammer. N° 108.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 61 SchKG kann einem schwerkranken Schuldner
Rechtsstillstand bewilligt werden. Der schwer kranke Schuldner hat
also nicht schlechthin Anspruch auf Rechtsstillstand, sondern nur,
wenn sich die Bewilligung desselben auch im übrigen rechtfertigt
und in Hinsicht auf die ganze Sachlage ein Rechtsstillstand als
billig erscheint. Bei der Würdigung dieser Verhältnisse handelt es
sich um eine Angemessenheitsfrage. Deshalb beschränkt sich die
Prüfung des Bundesgerichts darauf, ob für die Bewilligung oder
Verwerfung des verlangten Rechtsstillstandes Gründe als aus
schlaggebend angesehen worden sind, die nach Wesen und Zweck
des Art. 61 SchKG als unerheblich nicht in Betracht fallen
können, oder ob umgekehrt erhebliche Momente als unerheblich
beiseite gelassen wurden (vergl. AS Sep. Ausg. 9 Nr. 30
Solches läßt sich aber hier nicht sagen, wenn die Vorinstanz an
nimmt, daß der betriebene Schuldner im stande sei, jemanden mit
seiner Vertretung zu bevollmächtigen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.