No federal appeal against disciplinary fines of debt enforcement officers

BGE 33 I 674Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I07.05.1907Inadmissible

Zusammenfassung

Elsäßer and Müller challenged an Aargau supervisory decision that fined Elsäßer CHF 20 as a debt enforcement officer and ordered the file sent to the public prosecutor for investigation of alleged forgery and abuse of oath. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber held that disciplinary authority over debt enforcement officers lies exclusively with the cantons and that no federal remedy exists under the SchKG for such sanctions. It further held that the criminal liability of such officers is governed entirely by cantonal law. The appeal was therefore not entertained.

Regest

Art. 14 SchKG, Art. 17 and 19 SchKG; disciplinary and criminal responsibility of debt enforcement officers: The disciplinary power over debt enforcement officers belongs exclusively to the cantonal supervisory authorities. Art. 14 SchKG only regulates the substantive basis of liability; it does not create a federal remedy. In particular, the complaint procedure under Arts. 17 ff. SchKG is limited to official acts directed against parties in enforcement or bankruptcy proceedings and does not extend to disciplinary sanctions imposed on officials. The criminal liability of debt enforcement officers as such, and the procedural transmission of a file for criminal investigation, are governed entirely by cantonal law and fall outside federal supervisory jurisdiction (consid. 1-2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 13. September 1907 in Sachen Elsäßer und Genosse. Disziplinarische und strafrechtliche Verantwortlichkeit der Betrei bungsbeamten, Art. 14 SchKG. Die Disziplinargewalt über die Betreibungsbeamten steht ausschliesslich den Kantonen zu ; ein Re kurs des gebüssten Beamten an das Bundesgericht als Oberaufsichts behörde ist unzulässig. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Betreibungsbeamten als solchen untersteht ganz dem kantonalen Recht. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer hat nachdem sich aus den Akten ergeben hat: Der Rekurs richtet sich gegen die Dispositive 2 und 4 eines Entscheides, den die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Aargau am 13. Juni 1907 in einer Be schwerdesache des Samuel Sommerhalder in Kilchberg gefällt hat. Laut dem erstern wird der Rekurrent Elsäßer als Betreibungs beamter wegen aktiver Teilnahme an der Pfandsteigerung vom
  2. Juli 1906 mit einer Buße von 20 Fr. belegt. Das andere verfügt, daß nach rechtskräftiger Erledigung der Betreibungs beschwerde die Akten der Staatsanwaltschaft zu übermitteln seien zur amtlichen Untersuchung darüber, ob der Betreibungsbeamte und sein Stellvertreter sich der Urkundenfälschung und des Miß brauches des Amtseides schuldig gemacht haben (wie der Be schwerdeführer behauptet hatte). Beide Rekurrenten stellen das Begehren, Dispositiv 4, der Rekurrent Elsäßer dazu das Be gehren, Dispositiv 2 aufzuheben; in Erwägung:
  3. Die Auferlegung der Buße von 20 Fr. an den Rekurrenten Elsäßer bildet eine disziplinarische Maßnahme, die die Vorinstanz gegenüber diesem Rekurrenten als Betreibungsbeamten getroffen hat. Eine Disziplinargewalt über die Betreibungsbeamten steht aber ausschließlich den ihnen übergeordneten kantonalen Aufsichts behörden, nicht auch der eidgenössischen Aufsichtsbehörde zu. Denn die Betreibungsbeamten sind kantonale Beamte, üben ihre amt lichen Kompetenzen als solche aus und sind deshalb auch als solche bei unrichtiger Ausübung disziplinarisch verantwortlich. Daran ändert nichts, daß Art. 14 SchKG diese Verantwortlich keit sachlich geregelt hat. Mit der Anwendung der fraglichen Disziplinarvorschriften sich als Rechtsmittelinstanz zu beschäftigen, wäre die eidgenössische Oberaufsichtsbehörde nur befugt, wenn das SchKG ein Rechtsmittel hierfür vorsehen würde. Das ist aber nicht der Fall, und namentlich kann der Rekurs des Art. 19 hier nicht zulässig sein, da das Beschwerdeverfahren der Art. 17, solche amtliche Verfügungen, die gegenüber den Parteien in der Betreibung oder dem Konkurs ergangen sind, zum Gegenstande haben muß. Mit Unrecht macht deshalb auch der Rekurrent Elsäßer (unter Berufung auf Jäger, Kommentar, Art. 14 Note 6) geltend, der Beamte müsse die gegenüber ihm getroffene Disziplinarverfügung wenigstens dann an die Bundesaufsichts behörde weiterziehen können, wenn er mit einer in Art. 14 nicht vorgesehenen Strafe belegt worden ist (was übrigens hier nicht zutreffen würde). Nach all dem fehlt dem Bundesgerichte die Zu ständigkeit, um auf das Rekursbegehren einzutreten, womit die Aufhebung der fraglichen Büßung verlangt wird (vergl. auch Bundesgerichtsentscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Dr. Meyer).
  4. Im gleichen Sinne ist auch das andere, von den beiden Rekurrenten Elsäßer und Müller gestellte Begehren zu erledigen; und zwar liegt hier die Unzuständigkeit der eidgenössischen Auf sichtsbehörde noch deutlicher zu Tage. Denn bei der angefochtenen Verfügung, die Akten der Staatsanwaltschaft zur amtlichen Unter

C Entscheidungen der Schuldbetreibungs 676 suchung zu übermitteln, ob der Betreibungsbeamte und sein Stell vertreier die beiden Rekurrenten sich der Urkundenfälschung und des Mißbrauches des Amtseides schuldig gemacht hätten, steht die Anwendung von Bundesrecht überhaupt nicht mehr während vorher hinsichtlich des Art. 14 in Frage, sondern nur die jenige kantonalen Rechtes, da es sich hier um die vom SchKG ganz unberührt gelassene strafrechtliche Verantwortlichkeit der Be treibungsorgane und ihre prozessualische Geltendmachung handelt; erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.

Schlagwörter

debt enforcement officerdisciplinary liabilitycantonal supervisioncriminal liabilityinadmissibilityfederal jurisdiction