Art. 145 SchKG, Art. 83 Abs. 1 SchKG; post-attachment of claims and attachability of contingent claims. For claim seizure, it suffices that the object of seizure be identifiable with sufficient certainty; the claim need not already be finally established. Contingent claims may already constitute pecuniary rights and objects of legal traffic and are therefore in principle attachable. A provisional seizure is not a legally reduced form excluding supplementary seizure measures; if it has failed wholly or partly, the creditor may request post-attachment under the same premises as after an ordinary seizure. The debtor’s personal availability is not a prerequisite for the validity of the seizure, provided the asset to be seized can be located and described.
erkannt: 104. Eutscheid vom 13. September 1907 in Sachen Beckhard. Nachpfändung von Forderungen. Voraussetzungen für die Pfän dung von Forderungen, speziell von bedingten Forderungen. Die Nachpfändung kann sich auch auf eine provisorische Pfändung (Art. 83 Abs. 1 SchKG) beziehen. A. Der Rekurrent Beckhardt betrieb den Rekursgegner Klemens Zündorf beim Betreibungsamt Zürich I für eine Wechselforderung von 5615 Fr. 15 Cts. auf Sicherstellung und für eine andere Wechselforderung von 504 Fr. 85 Cts. auf Zahlung. Die erste Betreibung Nr. 2836 führte zur provisorischen Rechts öffnung und am 8. Oktober 1906 zum Vollzug einer proviso rischen Pfändung, die gänzlich erfolglos blieb. In der Sache scheint zur Zeit noch der Aberkennungsprozeß hängig zu sein. Die andere Betreibung Nr. 8235 , die ohne Rechtsvor schlag blieb, führte am 3./6. November zu einer ebenfalls erfolg losen Pfändung. Am 7. März 1907 verlangte der Rekurrent unter Berufung auf Art. 145 SchKG vom Betreibungsamt für die beiden Be treibungen die Vornahme einer Nachpfändung, indem er geltend machte: Der Schuldner wolle ein Reklame Album für Hotels her ausgeben und habe zu diesem Zwecke mit einer Reihe von Hote liers Verträge im Gesamtbetrage von 55,000 Fr. abgeschlossen, laut denen sie sich zu Inseraten in fraglichem Album verpflichtet hätten. Diese Forderungen gegen die Hoteliers seien heute schon existent und könnten deshalb Gegenstand der verlangten Nach pfändung bilden. Nach der Behauptung des betriebenen Schuld ners wäre nicht er, sondern ein Josef Höck, Vertragskontrahent der Hoteliers und hätte er, Schuldner, die Verträge nur als Ver treter (Provisionsreisender) Höcks abgeschlossen. Das Betreibungsamt wies zunächst das Begehren um Nach pfändung gänzlich ab, weil es sich lediglich um zukünftige, un gewisse und deshalb für eine Pfändung nicht geeignete Vermögens werte handle. Am 22. März erneuerte der Rekurrent seinen Antrag, worauf ihn das Amt neu prüfte. Am 3. April lehnte es aber hinsichtlich der Betreibung Nr. 2836 die Nachpfändung ab, weil eine solche für eine provisorische Pfändung nicht möglich sei. Am 8. April sodann beschied es (laut vorinstanzlicher Fest stellung) das Begehren auch für die Betreibung Nr. 8235 ab schlägig, weil der Schuldner trotz allen Nachforschungen nicht habe ermittelt werden können. Am 10. April 1907 führte der Rekurrent Beschwerde, indem er beantragte, das Betreibungsamt mit der Durchführung der Nachpfändung zu beauftragen. B. Die untere Aufsichtsbehörde erklärte die Beschwerde für be gründet und wies das Amt an, dem gestellten Nachpfändungs begehren im Sinne der Motive ihres Entscheides Folge zu geben. In den Motiven wird ausgeführt: Da bei der Betreibung Nr. 2836 keine definitive sondern nur eine provisorische Pfän dung vorliege und vorläufig rechtlich zulässig sei, so könne es sich freilich hier auch nicht um einen definitiven Verlustschein handeln. Allein das schließe eine Nachpfändung nicht aus; rechtliche Vor aussetzung für eine solche sei vielmehr nur, daß die Pfändung ganz oder teilweise resultatlos gewesen sei. Die Pfändbarkeit der fraglichen Ansprüche sodann sei zu bejahen. Man habe es mit Ansprüchen aus einem Werkvertrag (gegenüber den Hoteliers als Bestellern) zu tun, die mit der Perfektion des Vertrages entstan den seien, wobei aus dem Umstande, daß sie bedingt, von einem Tun des Unternehmers abhängig seien, nichts gegen die Zulässig keit einer Pfändung sich entnehmen lasse.
C. Hiegegen rekurrierte der Schuldner durch seinen Vertreter an die kantonale Aufsichtsbehörde mit dem Antrage, die Beschwerde für unbegründet zu erklären. Mit Entscheid vom 18. Juni 1907 wurde der Rekurs gutgeheißen und das erstinstanzliche Erkenntnis aufgehoben und zwar im wesentlichen aus folgenden Gründen: Wer für ein zu erstellendes Reklame Album Abonnenten suche, verpflichte sich dadurch den Bestellern gegenüber nicht zur Her ausgabe des Albums. Die abgeschlossenen Werkverträge seien also vermutlich Rechtsgeschäfte, deren obligatorische Wirksamkeit vom Willen des Uebernehmers abhange und auch abgesehen hievon würden sie erst nach Erfüllung der Suspensivbedingung in Kraft treten und würden sie erst dann die im Geschäfte selbst vorge sehenen Rechte und Pflichten entfalten. Solche vielleicht gar nicht zur Existenz gelangende Obligationen könnten aber nicht Gegen stand einer Pfändung bilden, sondern nur, was einen Verkehrs wert besitze und klagbar sei. Wenn eine vorzeitige Abtretung, Sicherstellung oder Verpfändung derselben möglich sei, so hätten diese Rechtshandlungen nur den Sinn, daß sie erst später, wenn eine Forderung vorliege, rechtlich wirksam werden sollen. D. Der Gläubiger Beckhardt hat nunmehr diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Antrage, ihn aufzuheben, den erstinstanzlichen zu bestätigen und das Be treibungsamt anzuweisen, die Nachpfändung im Sinne letztern Entscheides vorzunehmen, insbesondere die Forderungen des Schuld ners an die Hoteliers und Restaurateure aus der Herausgabe des Hotelreklame Albums einzupfänden. Der Schuldner Zündorf stellt die Anträge: die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen; eventuell den erstinstanzlichen Enischeid zu bestätigen und demgemäß das Betreibungsamt an zuweisen, die Nachpfändung im Sinne der Erwägungen dieses Entscheides in der Weise vorzunehmen, daß dem Josef Höck untersagt wird, dem Pfändungsschuldner allfällig letzterem aus dem Reklame Unternehmen zukommende Beträge ausgenommen die Reisespesen von 25 Fr. pro Tag auszuzahlen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
den Hoteliers gegenüber eine rechtliche Verpflichtung bestehe, das Re klame Album herauszugeben, braucht nicht geprüft zu werden. Denn wenn auch das nicht anzunehmen wäre, so dürfte man den frag lichen Ansprüchen dennoch die Natur vermögenswerter Rechte nicht absprechen, in ihnen nicht bloß eine ungewisse Möglichkeit späterer Entstehung von Rechten erblicken. Vielmehr hätten sich dann die Hoteliers einseitig, ohne entsprechende Bindung des Schuld ners, zur Einrückung von Inseraten in das Reklame Album für den Fall verpflichtet, daß der Schuldner das Album herausgibt, also unter einer auf eine Handlung des Gegenkontrahenten ge stellten Bedingung. Inwiefern solche bedingte Forderungen schon wirkliche Forderungen seien, kann unerörtert bleiben. Jedenfalls gewähren sie dem Forderungsgläubiger bereits eine bestimmte Rechtsmacht (vergl. Art. 172/73 OR) und sind sie kraft dessen und in Hinsicht auf die allfällig später, mit Erfüllung der Be dingung eintretenden vollen Rechtswirkungen des Rechtsgeschäftes bereits geldwerte Vermögensrechte (soweit die Forderung überhaupt vermögensrechtlichen Inhalt hat), und als solche auch taugliche Gegenstände des Privatrechtsverkehrs (durch Verpfändung, Ab tretung), wie letzteres von der Vorinstanz selbst hervorgehoben wird. Ist dem aber so, so läßt sich nicht einsehen, warum sie nicht auch Gegenstand einer Zwangsvollstreckung bilden könnten. 4. Mit Unrecht hat endlich das Betreibungsamt bei der Be treibung Nr. 2836 die verlangte Nachpfändung auch deshalb ver weigert, weil eine solche für eine provisorische Pfändung nach Art. 83 Abs. 1 unzulässig sei. Die provisorische Pfändung soll dem betreibenden Gläubiger ermöglichen, in vorsorglicher Weise vorzeitig Vermögen des Schuldners mit dem Pfändungsbeschlag zu belegen, schon bevor er definitive Rechtsöffnung hat erwirken können, bevor er also berechtigt ist, die Vollstreckung unbedingt und bis zum Ziele durchzuführen. Es läßt sich nun nicht ein sehen, wieso im Falle, wo die provisorische Pfändung ganz oder teilweise ergebnislos verlaufen ist, der Pfändungsgläubiger nicht in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen, wie nach einer gewöhnlichen Pfändung, befugt sein sollte, weitere Pfän dungshandlungen und im besondern Nachpfändungen vornehmen zu lassen. Diese Befugnis ließe sich ihm nur absprechen, wenn die provisorische Pfändung in dem Sinne eine beschränkte Pfän dung wäre, daß sie ihrer Natur nach dem Pfändungsgläubiger nicht stets und im nämlichen Umfange wie die gewöhnliche Pfän dung Deckung zu gewähren hätte. Für eine solche ihrem Zwecke widersprechende Auffassung mangelt aber jeder gesetzliche Anhalts punkt. 5. Der Rekurs erweist sich damit als begründet, so daß der Vorentscheid aufzuheben und der erstinstanzliche Entscheid zu be stätigen ist. Dabei wird dieser Entscheid dahin aufgefaßt, daß er das Beschwerdebegehren, die verlangten zwei Nachpfändungen der fraglichen Forderungsansprüche anzuordnen andere Pfändungs objekte liegen nicht im Streite, weshalb der Rekursantrag zu weit geht voll gutheißt. Hiermit wird zugleich die offenbar unrich tige Deutung zurückgewiesen, die der Vertreter des Rekursgegners in seinem eventuellen Antwortbegehren vor Bundesgericht dem erstinstanzlichen Entscheide geben will. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägung 5 begründet er klärt.