Art. 92 Ziff. 7 SchKG in Verbindung mit Art. 521 OR; Unpfändbarkeit kann durch Rechtsgeschäft nur ausnahmsweise und nur, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht, begründet werden. Die Bestimmung über die unentgeltliche Leibrente enthält keinen allgemeinen Grundsatz, wonach der Verfügende bei jeder unentgeltlichen Zuwendung, namentlich bei erbrechtlichen Verfügungen, die Entziehbarkeit durch Betreibung, Arrest oder Konkurs ausschliessen könnte. Eine analoge Ausdehnung auf Legate ist mit dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Erfordernissen der Verkehrssicherheit unvereinbar (vgl. Erwägungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer).
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Das Gesetz nennt einen einzigen Fall, in dem die Unpfändbar keit durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung begründet werden kann: nämlich den in Ziff. 7 des Art. 92 SchKG unter Ver weisung auf Art. 521 OR vorgesehenen, wonach der Besteller einer unentgeltlichen Leibrente bestimmen kann, daß sie dem Be rechtigten nicht durch Gläubiger auf dem Wege der Betreibung, des Arrestes oder des Konkurses entzogen werden dürfe. Der Rekurrent bestreitet das gesagte nicht, will aber Ziff. 7 cit. als einen besonders hervorgehobenen Fall eines vom Gesetze aner kannten allgemeinen Satzes aufgefaßt wissen: Bei jeder unent geltlichen Zuwendung, namentlich bei jeder erbrechtlicher Art soll nach ihm der Verfügende das Zugewendete dann als unpfändbar erklären können, wenn der Empfänger damit etwas erhält, was er sonst nicht aus anderm Grunde (Noterbrecht 2c.) erhalten würde, wenn es also ausschließlich vom Willen des Verfügenden abhängt, ob der Bedachte um das Zugewendete bereichert wird oder nicht. Nun mag ja freilich der Rekurrent nicht ohne Grund behaupten, daß überall hier der Zuwendende durch eine Unpfänd barkeitserklärung dem vollstreckenden Gläubiger nichts entziehen würde, auf das dieser sonft Anspruch hätte. Allein damit ist noch keineswegs gesagt, daß deswegen das Gesetz jenen allgemeinen Satz wirklich aufstellt. Dem steht zunächst die Erwägung entgegen, daß es seine Bedenken hat, dem privaten Willen unbeschränkt einen Einfluß auf die vollstreckungsrechtliche Lage eines (jetzigen oder künftigen) Schuldners in dem Sinne einzuräumen, daß dieser Schuldner gegenüber den andern, für welche die ordentlichen Be stimmungen über die Unpfändbarkeit gelten, bevorzugt wird. Und sodann würden die Sicherheit des Verkehrs und der Kredit da runter leiden, wenn die vollstreckenden Gläubiger häufig und in größerm Umfange zu gewärtigen hätten, daß das sich vorfindende Vermögen des Schuldners infolge derartiger Unpfändbarkeitserklä rungen (die sie ja gewöhnlich vorher nicht kennen), der Voll streckung unzugänglich ist. Daher mußte es nahe liegen, die Mög lichkeit einer Begründung der Unpfändbarkeit durch Rechtsgeschäft auf die unentgeltlichen Leibrenten einzuschränken. Bei diesen erhält der Bedachte kein Kapital zugewendet, sondern nur nach und nach ihm zufließende Rentenbeträge, die in ihrer Gesamtheit dem Kapi talswerte der Rente entsprechen. Dieselben sind ihrer wirtschaft lichen Natur nach regelmäßig Unterhaltsbeiträge, und soweit sie überhaupt nicht unter die unumgänglich notwendigen Einkünfte des Art. 93 SchKG fallen, ermöglichen sie dem Berechtigten viel fach nur eine bessere Lebenshaltung, als sie das gesetzliche Existenz minimum gestattet, lassen aber weder zu Luxusausgaben noch zu Kapitalansammlung etwas übrig. Nach all dem ist die ausdehnende Auslegung, die der Rekur rent dem Gesetze in vorliegendem Punkte auf dem Wege der Ana logie geben will, zu verwerfen, und steht also der erfolgten Verarrestierung des fraglichen Legates vom Standpunkte der Be stimmungen über die Unpfändbarkeit aus nichts entgegen. Die Gültigkeit des Legates als einer erbrechtlichen Verfügung kommt hier nicht in Frage. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.