- Entscheid vom 13. September 1907
in Sachen Flubacher.
Unpfändbare Sachen und Rechte: Art. 92 Ziff. 7 SchKG. Es liegt
darin nicht der Grundsatz ausgesprochen, dass eine Unpfändbarkeit
durch Rechtsgeschäft, z. B. letztwillige Verfügung, allgemein ge
schaffen werden könne.
A. Die am 29. Mai 1907 verstorbene Frau Christine Flu
bacher hat in ihrem Testament dem Rekurrenten, ihrem Stief
sohne, ein Legat von 1500 Fr. vermacht mit der Bestimmung:
Es darfs ihm aber niemand nehmen . Am 26. Juni 1907 ließ
die geschiedene Ehefrau des Rekurrenten, Frau Flubacher Schlumpf,
dieses Legat für eine Forderung von 1500 Fr. durch das Betrei
bungsamt Baselstadt mit Arrest belegen. Dagegen beschwerte sich
der Rekurrent mit der Behauptung, das Legat sei unpfändbar, da
eine Pfändung desselben der Verfügung der Erblasserin wider
spreche.
B. Von der kantonalen Aufsichtsbehörde durch Entscheid vom
- Juli 1907 mit seiner Beschwerde abgewiesen, hat Flubacher
diese rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Das Gesetz nennt einen einzigen Fall, in dem die Unpfändbar
keit durch rechtsgeschäftliche Willenserklärung begründet werden
kann: nämlich den in Ziff. 7 des Art. 92 SchKG unter Ver
weisung auf Art. 521 OR vorgesehenen, wonach der Besteller
einer unentgeltlichen Leibrente bestimmen kann, daß sie dem Be
rechtigten nicht durch Gläubiger auf dem Wege der Betreibung,
des Arrestes oder des Konkurses entzogen werden dürfe. Der
Rekurrent bestreitet das gesagte nicht, will aber Ziff. 7 cit. als
einen besonders hervorgehobenen Fall eines vom Gesetze aner
kannten allgemeinen Satzes aufgefaßt wissen: Bei jeder unent
geltlichen Zuwendung, namentlich bei jeder erbrechtlicher Art soll
nach ihm der Verfügende das Zugewendete dann als unpfändbar
erklären können, wenn der Empfänger damit etwas erhält, was
er sonst nicht aus anderm Grunde (Noterbrecht 2c.) erhalten
würde, wenn es also ausschließlich vom Willen des Verfügenden
abhängt, ob der Bedachte um das Zugewendete bereichert wird
oder nicht. Nun mag ja freilich der Rekurrent nicht ohne Grund
behaupten, daß überall hier der Zuwendende durch eine Unpfänd
barkeitserklärung dem vollstreckenden Gläubiger nichts entziehen
würde, auf das dieser sonft Anspruch hätte. Allein damit ist noch
keineswegs gesagt, daß deswegen das Gesetz jenen allgemeinen
Satz wirklich aufstellt. Dem steht zunächst die Erwägung entgegen,
daß es seine Bedenken hat, dem privaten Willen unbeschränkt
einen Einfluß auf die vollstreckungsrechtliche Lage eines (jetzigen
oder künftigen) Schuldners in dem Sinne einzuräumen, daß dieser
Schuldner gegenüber den andern, für welche die ordentlichen Be
stimmungen über die Unpfändbarkeit gelten, bevorzugt wird. Und
sodann würden die Sicherheit des Verkehrs und der Kredit da
runter leiden, wenn die vollstreckenden Gläubiger häufig und in
größerm Umfange zu gewärtigen hätten, daß das sich vorfindende
Vermögen des Schuldners infolge derartiger Unpfändbarkeitserklä
rungen (die sie ja gewöhnlich vorher nicht kennen), der Voll
streckung unzugänglich ist. Daher mußte es nahe liegen, die Mög
lichkeit einer Begründung der Unpfändbarkeit durch Rechtsgeschäft
auf die unentgeltlichen Leibrenten einzuschränken. Bei diesen erhält
der Bedachte kein Kapital zugewendet, sondern nur nach und nach
ihm zufließende Rentenbeträge, die in ihrer Gesamtheit dem Kapi
talswerte der Rente entsprechen. Dieselben sind ihrer wirtschaft
lichen Natur nach regelmäßig Unterhaltsbeiträge, und soweit sie
überhaupt nicht unter die unumgänglich notwendigen Einkünfte
des Art. 93 SchKG fallen, ermöglichen sie dem Berechtigten viel
fach nur eine bessere Lebenshaltung, als sie das gesetzliche Existenz
minimum gestattet, lassen aber weder zu Luxusausgaben noch zu
Kapitalansammlung etwas übrig.
Nach all dem ist die ausdehnende Auslegung, die der Rekur
rent dem Gesetze in vorliegendem Punkte auf dem Wege der Ana
logie geben will, zu verwerfen, und steht also der erfolgten
Verarrestierung des fraglichen Legates vom Standpunkte der Be
stimmungen über die Unpfändbarkeit aus nichts entgegen. Die
Gültigkeit des Legates als einer erbrechtlichen Verfügung kommt
hier nicht in Frage.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.