BGE 33 I 650
BGE 33 I 650Bge24.03.1878Originalquelle öffnen →
Der Detailreisende war also dem Hausierer gleichgestellt. Dem¬ entsprechend sprach sich denn auch die Botschaft zum Entwurfe des Bundesgesetzes (BBl 1891 III S. 6) dahin aus, es könne zur Zeit die Befreiung von jeder Taxe nur für die sogenannten Groß=Reisenden beantragt werden für die Reisenden dagegen, die nicht bloß Gewerbsleute besuchen (sogenannte Detailreisende), müsse man sich darauf beschränken, eine in der ganzen Schweiz gültige, einheitliche Patenttaxe einzuführen. Es wollte also der bestehende Zustand nicht geändert, sondern nur eine einheitliche Besteuerung der Detailreisenden statt der ver¬ schiedenen kantonalen Taxen eingeführt werden. (Vergl. auch AS 26 I S. 343, 27 I S. 530 ff.) Von diesem Gesichtspunkte aus hätte es sich sogar fragen können, ob der Verkehr des Kassationsklägers mit der Verwaltung der Langenthal=Huttwil=Bahn nicht ebenfalls als taxpflichtig zu betrachten sei; denn der Verkauf der einzelnen Schreibmaschinen ist wohl immer als ein Detailverkauf anzusehen. Diese Frage ist indessen durch das kantonale Urteil, gegen welches nur der Ver¬ zeigte rekurriert hat, erledigt und daher nicht mehr nachzuprüfen. Dagegen ist hier festzustellen, daß der Verkauf einer Schreib¬ maschine an eine öffentliche Verwaltung jedenfalls ebensowenig unter den Begriff des Engros=Verkaufs fällt, als die öffentliche Verwaltung unter den Begriff der Geschäftsleute des Art. 1. Auch kann zweifellos die öffentlich=rechtliche Tätigkeit einer Ge¬ meindeverwaltung (Ortspolizei, Vormundschaftswesen, Armenwesen, Schulwesen) nicht als ein „Gewerbe“ im Sinne von Art. 1 des Bundesgesetzes betrachtet werden. Vergl. auch Rahm, Samm¬ lung der Vorschriften über die Regelung des Verkehrs der schwei¬ zerischen Handelsreisenden S. 8, wonach die kein Gewerbe betrei¬ benden „Anstalten u. dergl.“ ebenfalls den „Privaten“ (im Gegen¬ satz zu den Geschäftsleuten des Art. 1) gleichzustellen sind. 3. Diese Erwägung leilet zu dem in zweiter Linie vom Kassationskläger eingenommenen Standpunkte über. Der Kassa¬ tionskläger hält nämlich dafür, daß eventuell eine Gemeindever¬ waltung wenigstens dann zu den „Geschäftsleuten“ zu rechnen sei, wenn die Gemeinde neben ihren öffentlich=rechtlichen Funktionen sich auch noch privatrechtlich betätigt, z. B. durch den Betrieb eines Elektrizitätswerkes. Nun gebe es aber heutzutage nur noch wenige Gemeinden, welche kein industrielles Unternehmen besitzen. Es dürfe daher angenommen werden, es befinde sich auch „die große Gemeinde Huttwil“ in diesem Falle. Sei dem aber so, so habe keine Verpflichtung für den Kassationskläger bestanden, sich darüber zu erkundigen, ob die fragliche Schreibmaschine auch wirklich in einem industriellen Nebenbetriebe und nicht etwa zu Zwecken der öffentlichen Verwaltung verwendet werde. Demgegenüber genügt es, darauf hinzuweifen, daß aus den Akten über den Betrieb eines industriellen Unternehmens seitens der Gemeinde Huttwil nichts ersichtlich ist. Es handelt sich somit nach dem vorliegenden Tatbestande lediglich um eine öffentliche Verwaltung. Dabei ist es gleichgültig, ob die Offerte des Kassa¬ tionsklägers an die Gemeinde als solche oder an den Gemeinde¬ schreiber persönlich gerichtet war; denn nach dem gesagten er¬ scheint die Gemeinde im vorliegenden Falle ebensowenig als zu den „Geschäftsleuten“ gehörig, wie der Gemeindeschreiber per¬ sönlich; erkannt: Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
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