- Arteil vom 21. März 1907 in Sachen
Winter gegen St.
Tragweite des Grundsatzes der Pressfreiheit. Er verlangt keineswegs,
dass den Meinungsäusserungen durch die Druckerpresse eine privile
gierte Stellung bezüglich der Strafdrohungen eingeräumt werde.
Willkürliche Auslegung des Strafgesetzes ( 238 zürch. StrGB)?
Willkürtiche Anwendung der prozessualen Bestimmungen über Press
delikte? ( 1013 ff. zürch. RPflGes.). Art. 57, Art. 3 zürch. KV.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Anfangs Dezember 1904 verbreitete der Rekurrent Johannes
Winter, Schneider, in Wädenswil, an verschiedenen Orten, ins
besondere in mehreren Wirtschaften, daselbst eine Anzahl gedruckter
Exemplare eines Spottgedichts mit dem Titel Etwas Musika
lisches , in welchem dem Rekursbeklagten, dem verheirateten
Musikdirektor F. St. in Wädenswil (zwar ohne Nennung
seines Namens, jedoch unter feststehendermaßen bestimmt erkenn
barer Beschreibung und Bezeichnung) vorgehalten war, er stelle
Frauenspersonen nach und habe speziell mit einer Ehefrau ge
schlechtlich verkehrt, wobei er von deren Mann ertappt und durch
geprügelt worden sei. In der Folge erhob St. gegen Winter
Strafklage wegen Verleumdung eventuell Beschimpfung, weil
Winter das fragliche Gedicht unwahren Inhalts im Bewußtsein,
daß es gegen ihn, St., gerichtet sei, und in der Absicht, seinen
injuriösen Zweck zu befördern, verbreitet habe. Er leitete die
Klage im gewöhnlichen Injurienprozeßverfahren (nach Maßgabe
der 1028 ff. zürch. RPflGes.) mit friedensrichterlicher Weisung
beim zuständigen Bezirksgericht Horgen ein. Winter bestritt die
Klagebegründung und erhob wegen derselben gegen St. sogar
eine (im Laufe des Verfahrens wieder fallen gelassene) Injurien
Widerklage. Auch wandte er ein, es handle sich, da das inkrimi
nierte Gedicht gedruckt sei, um eine Ehrverletzung durch die
Druckerpresse; folglich könnte er als bloßer Kolporteur des
Gedichts, gemäß 238 StrGB, welcher nur Verfasser, Heraus
geber, Verleger und Drucker eines injuriösen Druckerzeugnisses
als strafbar bezeichne, überhaupt nicht bestraft werden. Durch Ur
teil vom 11. Februar 1905 erklärte das Bezirksgericht Winter
der Ehrverletzung durch Verläumdung schuldig und verurteilte ihn
zu einer Geldbuße von 100 Fr., sowie zur Tragung der Kosten
des Gerichts und des Privatklägers. Dabei führte es aus, 238
StrGB habe nicht die Meinung, daß bei der Ehrverletzung durch
ein Produkt der Druckerpresse niemand, außer den dort genannten
Personen, strafrechtlich belangt werden könne; seine Personenauf
zählung sei vielmehr nur in dem Sinne ausschließend, daß nur
auf diese Personen die besonderen Bestimmungen über das Preß
vergehen anwendbar seien, während andere Personen daneben
nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen bestraft wer
den könnten; Winter sei daher wegen Ehrverletzung im Sinne
des 155 StrGB (Verläumdung) strafbar, da er das fragliche
Gedicht in Kenntnis seines injuriösen Inhalts und seiner Be
ziehung auf den Kläger St. nicht bloß als Kolporteur, d. h.
im Auftrage eines andern um des Verdienstes willen, sondern
aus eigenem Antriebe verbreitet habe. Winter appellierte gegen
diesen Strafentscheid an das Obergericht des Kantons Zürich. In
der Appellationsverhandlung trug er unter Festhaltung seiner
Argumentation aus 238 StrGB auf Freisprechung an und be
rief sich eventuell zur Erbringung des Beweises der Wahrheit
und seines guten Glaubens, wenn dies im gegenwärtigen Ver
fahren nicht möglich sei, auf das Schwurgericht, welches gemäß
1013 RPflGef. Ehrverletzungen durch die Presse auf Verlangen
des Beklagten an Stelle der gewöhnlichen Gerichte zu beurteilen
hat. Durch Beschluß vom 9. März 1905 erklärte sich das Ober
gericht (III. Appellationskammer) vorab als zur Beurteilung der
Sache kompetent, laut Vernehmlassung an das Kassationsgericht
wesentlich mit der Begründung: Es könne sich gegebenenfalls nicht
um ein Preßvergehen im eigentlichen Sinne handeln. Einerseits
befinde sich Winter nicht in der Stellung einer der in 238
StrGB genannten Personen, und anderseits begründe das in
kriminierte Elaborat nicht schon deswegen, weil es zufällig in
AS 33 1 1907
einigen Exemplaren gedruckt worden sei, eine Preßinjurie. Für
diese sei vielmehr, wie die Bestimmungen über ihre Verantwortung
deutlich zeigten, entscheidend die Art des Druckes und der Ver
breitung, in dem Sinne, daß die ehrenrührige Behauptung in
weiteren Kreisen gleich einer, jedem Beliebigen zugänglichen Zei
tung oder einem Flugblatt Verbreitung finden und auf diese
Art verallgemeinert werden müsse. Folglich sei Winter, gemäß
der Annahme der ersten Instanz, verantwortlich auf Grund der
gewöhnlichen Bestimmungen der 155 ff. StrGB und könne
daher nicht die Durchführung des schwurgerichtlichen Verfahrens
nach Maßgabe der 1013 ff. RPflGes. verlangen, wie er sich
denn auch auf das vorliegende Verfahren bis zur Hauptverhand
lung stillschweigend eingelassen und sogar eine Widerklage gestellt
habe, statt gegen die Anhandnahme der Klage, die Behandlung
als Angeklagten und die Vertagung der Hauptverhandlung zu
kurrieren. Gegen den obergerichtlichen Kompetenzentscheid erhob
Winter Nichtigkeitsbeschwerde beim kantonalen Kassationsgericht.
Dieses wies durch Urteil vom 17. April 1905 die Beschwerde
ab. Es pflichtete zwar der Auffassung des Obergerichts, daß der
Anzahl von Exemplaren, in welcher ein Imprimat verbreitet
werde, wesentliche Bedeutung dafür zukomme, ob ein Preßvergehen
vorliege, nicht bei, sondern erklärte als hiefür entscheidend, daß
eine Mehrzahl von Exemplaren ins Publikum gelangt und für
dieses bestimmt sei, erachtete aber die Kompetenz des Obergerichts
im vorliegenden Falle auch dann als gegeben, wenn anzunehmen
wäre, daß Winter nach den Vorschriften über die Preßvergehen
zu beurteilen sei, weil er auf die schwurgerichtliche Beurteilung
unter der Bedingung verzichtet habe, daß ihm der Wahrheits
beweis abgenommen werde, und für den Fall der Unbegründetheit
der Anklage an der Verweisung vor das Schwurgericht auch
gar kein Interesse hätte. Hierauf focht Winter auf dem Wege des
staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht sowohl das Urteil
des Kassationsgerichts, in Verbindung mit dem obergerichtlichen
Kompetenzbeschluß, als auch den bezirksgerichtlichen Strafentscheid,
unter Berufung auf Verletzung der Art. 4 und 55 BV, 3 und
57 zürch. KV, an. Auf diesen Rekurs trat das Bundesgericht
durch Entscheid vom 16. September 1905 wegen Verspätung nicht
ein. In der Folge schritt das Obergericht zur materiellen Be
handlung der Strafsache. Durch Urteil vom 9. November 1905
erklärte es den Angeklagten Winter in Abweichung vom be
zirksgerichtlichen Strafentscheid nur der Beschimpfung schuldig
und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von nur 50 Fr. nebst den
Kosten. Dieses Urteil enthält zunächst die oben wiedergegebene
Begründung des Kompetenzbeschlusses, daß ein Preßdelikt nicht in
Frage stehe, mit der Ergänzung: Angenommen aber auch, es handle
sich bei dem fraglichen Spottgedicht an sich um ein Preßdelikt,
so müßte der Angeklagte Winter gleichwohl wegen gewöhnlicher
Ehrverletzung im Sinne der Anklage schuldig erklärt werden, weil
derjenige, welcher in der Absicht zu beleidigen ein Preßprodukt
benütze und in Umlauf setze, ein besonderes Delikt begehe, dessen
Beurteilung nicht davon abhänge, ob die nach den Bestimmungen
über Preßdelikte speziell bezeichneten Personen haftbar seien oder
nicht, und weil die Absicht Winters zu beleidigen unzweifelhaft
nachgewiesen sei. Sodann wird ausgeführt: Mit dem Wahrheits
beweise sei der Angeklagte heute nicht mehr zuzulassen; denn für
diesen Beweis falle der Zeitpunkt, in welchem das Vergehen durch
Verbreitung des Spottgedichts verübt worden sei, in Betracht
der Angeklagte aber habe sich während der ganzen Voruntersuchung
und noch bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht auf den
mit seinem Beweisanerbieten schlechterdings unvereinbaren Stand
punkt gestellt, er wisse nicht, auf wen sich das Spottgedicht be
ziehe, und könne sich daher über dessen Inhalt nicht aussprechen;
übrigens ergebe sich aus den Akten St. gegen Brändli in
Wädenswil, auf welche sich der Angeklagte berufen habe, nichts
Belastendes gegen den Kläger St. Das inkriminierte Vergehen
selbst aber falle unter den Tatbestand des 158 litt. a StrG2
Der Angeklagte habe sich lediglich der Verbreitung des damals in
Wädenswil tatsächlich bestehenden Gerüchts, daß der Kläger sich
mit Frauenspersonen, denen er Unterricht erteilt, in unsittliche
Beziehungen eingelassen habe, in einer der gewöhnlichen Formen,
mit Beleidigungsabsicht, schuldig gemacht.
B. Auf das letztgenannte Urteil des Obergerichts hin hat nun
Winter neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen und beantragt, es sei dieser obergerichtliche, sowie
der vorgängige bezirksgerichtliche Strafentscheid, und überhaupt
das ganze gegen ihn durchgeführte Strafverfahren aufzuheben und
die Sache an die III. Appellationskammer des Obergerichts zu
rückzuweisen, mit dem Auftrage, entweder selbst darin ein neues
Urteil zu fällen oder sie dem Bezirksgericht Horgen zu neuer Ab
urteilung zu überweisen. Der Rekurrent geht von der Behauptung
aus, die allein eingeklagte Verbreitung des fraglichen Imprimates,
für welche er wegen gewöhnlicher Ehrverletzung bestraft worden
sei, stelle sich nicht als selbständiges Vergehen, sondern nur als
Mitwirkung an einem Preßdelikt dar, für das er gemäß 238
StrGB überhaupt nicht strafbar sei; eventuell müßte er, sofern
er wegen jener Mitwirkung als Herausgeber oder Verleger zu
betrachten und als solcher nach 238 StrGB zu bestrafen wäre,
im Verfahren nach Maßgabe der 1013 ff. RPflGef. beurteilt
werden. Er beruft sich wiederum auf Verletzung der Art. 4 und
55 BV, sowie des Art. 3 zürch. KB, welcher, neben der Gewähr
leistung der freien Meinungsäußerung durch Wort und Schrift
Abs. 1), bestimmt, daß in Anklagen wegen Ehrverletzung der
Beweis der Wahrheit geleistet werden kann, wobei der Angeklagte
freizusprechen ist, sofern sich ergibt, daß er das ehrenrührig Ein
geklagte mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken ver
öffentlicht oder verbreitet hat (Abs. 2), und des Art. 57 KV,
wonach Preßprozesse, wenn ein Beklagter es verlangt, durch das
Geschworenengericht zu beurteilen sind. Seine Argumentation,
welche im wesentlichen mit derjenigen des frühern Rekurses über
einstimmt, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Selbstverständlich
normiere 238 StrGB die strafrechtliche Haftbarkeit erschöpfend,
d. h. es seien nur die darin aufgeführten Personen (Verfasser
oder Herausgeber øder Verleger oder Drucker) strafbar. Die Ver
breitung des Druckerzeugnisses speziell gehöre zum Tatbestand
des Preßdelikts, folglich könne hiefür nicht auch noch ein Kol
porteur selbständig bestraft werden, weil dies dem in 2.
niedergelegten Prinzipe der stufenweisen Verantwortlichkeit, wonach
unter den sämtlichen Beteiligten nur einer haftbar sei, widerspräche.
Die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts würde zu der
absurden Konsequenz führen, daß, während die Hauptschuldigen
(Herausgeber, Verleger, Drucker) sich je durch Nennung ihres
Vormannes befreien könnten, die weniger Schuldigen (bloße
Verbreiter, Kolporteure, rc.) stets die volle Verantwortlichkeit
tragen würden, z. B. also bei einem injuriösen Zeitungsartikel
jeder Privatmann bestraft werden könnte, der im Wirtshaus oder
sonstwie einem andern die betr. Zeitungsnummer zustecke. Daß
der Verbreiter einer injuriösen Druckschrift sich einer selbständigen
gewöhnlichen Ehrverletzung schuldig mache, wäre höchstens denk
bar, wenn er die Druckschrift erst längere Zeit nach ihrem Er
scheinen, nachdem sie vielleicht bereits in Vergessenheit geraten sei,
wieder auffrischen und neu verbreiten würde. Offensichtlich ganz
falsch sei es auch, für den Begriff des Preßdelikts auf den Um
fang der Verbreitung abzustellen, wie das Obergericht dies tue;
denn die ratio der Ausnahmebehandlung der Preßdelikte könne
nur in der Herstellungsweise des betreffenden corpus delicti
liegen: weil zur Herstellung und Verbreitung eine ganze Reihe
verschiedener Tätigkeiten und Personen nötig seien, welche alle
strafrechtlich zu verfolgen geradezu zu Ungeheuerlichkeiten führen
würde, seien eben in 238 StrGB einfach bestimmte Beteiligte
stufenweise verantwortlich gemacht. Das Preßdelikt sei vollendet
mit der Verbreitung, und diese sei vorhanden, wenn auch nur ein
Exemplar in die Hand eines Unbeteiligten, d. h. einer Person, die
an der Herstellung nicht mitgewirkt habe, gelange. Die Ansicht
des Obergerichts, welche denn auch vom Kassationsgericht nicht
geteilt worden sei, würde praktisch die widersinnige Folge haben,
daß bei Verbreitung nur einiger weniger Exemplare der Kreis
der strafbaren Personen, zufolge Wegfall der stufenweisen Ver
antwortlichkeit, viel größer wäre, also eine viel strengere Straf
justiz gelten würde, als bei einer Verbreitung in 10,000 oder
100,000 Exemplaren. Liege aber somit gegebenenfalls ein Preß
delikt vor, für das der Verbreiter nach 238 nicht selbständig
haftbar sei, so bedeute die Verurteilung des Rekurrenten durch Be
zirks und Obergericht eine Verletzung der verfassungsmäßig ga
rantierten Preßfreiheit. Denn wenn diese auch durch die von den
Kantonen mit Genehmigung des Bundes erlassenen Strafbestim
mungen begrenzt sei, so werde ihr Grundsatz doch dadurch verletz
daß in Mißachtung der betreffenden Strafbestimmungen auch
Handlungen bestraft würden, die danach nicht strafbar seien, weil
dann eben jede Handlung, die sich nicht mit Recht unter jene
Strafbestimmungen subsumieren lasse, dem Schutze des Verfas
sungsgrundsatzes unterstehe. Ferner liege in den Strafentscheiden
des Bezirksgerichts und des Obergerichts auch ein Akt der Will
kür und Rechtsverweigerung. Vorab sei der Rekurrent, welcher
mit Bezug auf das fragliche Preßdelikt eventuell als Verleger in
Betracht kommen könnte, des Rechts, nach Maßgabe der 1016
und 1017 RPflGes. als Zeuge über seine Vormänner abgehört
zu werden und sich durch Nennung derselben von der Strafver
folgung zu befreien, beraubt worden. Und zwar habe er dieses
ungesetzliche Verfahren in der obergerichtlichen Appellationsbe
gründung gerügt und seinen Verzicht auf das Schwurgericht nicht
nur, wie das kassationsgerichtliche Urteil angebe, von der Be
dingung, daß ihm der Wahrheitsbeweis abgenommen werde, son
dern auch noch von der weiteren Bedingung abhängig gemacht,
daß alle die Prozeßvorschriften der 1013 ff. RPflGes. beob
achtet würden. Das dadurch vorgeschriebene Verfahren hätte von
sei schon deshalb
Amtes wegen eingeschlagen werden sollen, und es
der Einwand des Obergerichts, daß er gegen die abweichende
Prozeßbehandlung hätte rekurrieren sollen, völlig haltlos, abgesehen
davon, daß ein Angeklagter (gemäß Sträuli, Kommentar zum
RPflGes.: 1070 Note 4) gegen ungesetzliche Verfügungen des
Untersuchungsrichters nicht zu rekurrieren brauche, sondern vor
der urteilenden ersten, ja sogar der zweiten Instanz noch die
Mängel der Untersuchung rügen könne. Da das ungesetzliche Ver
fahren hier nicht in positiven Verfügungen, sondern einfach in
der Nichtbeachtung der 1014 ff. RPflGes. bestanden habe, so
sei ein Rekurs überhaupt unmöglich gewesen. Sodann sei der Re
kurrent auch der Beurteilung durch das Schwurgericht, welche
ihm Art. 57 StsV garantiere, entzogen worden. Sein Verzicht
hierauf anläßlich der obergerichtlichen Verhandlung sei, abgesehen
davon, daß die, wie bereits erwähnt, daran geknüpfte Bedingung
der Beobachtung der 1013 ff. RPflGes. nicht eingehalten wor
den sei, auch deswegen unverbindlich, weil die bezügliche Erklärung
ihm nicht nach Vorschrift des 1021 RPflGes. (nach Eingang
der definitiven Anklage beim Bezirksgerichtspräsidenten, durch
diesen) abgenommen worden sei, wie denn auch das Kassations
gericht trotz jener Erklärung die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den
Kompetenzbeschluß des Obergerichts zugelassen habe. Das ober
gerichtliche Urteil verletze daher auch den Art. 57 KV.
C. In seiner Rekursbeantwortung erhebt der Rekursbeklagte
St. zunächst die Einrede der Verspätung bezw. Verwirkung des
Rekurses, mit der Begründung, daß die Hauptargumentation des
selben die Beschwerde des Rekurrenten über die Verweigerung
des Rechts, seine Vormänner zu nennen und vom Schwurgericht
beurteilt zu werden
schon dem früheren Rekurse zu Grunde
gelegen hätte und mit dessen Abwandlung endgültig erledigt sei.
Ferner bestreitet er die Kompetenz des Bundesgerichts zur Nach
prüfung der kantonalgerichtlichen Auslegung des 238 StrGB
und der 1013 ff. RPflGes. Eventuell trägt er, unter Beru
fung im wesentlichen auf seine Ausführungen gegenüber der frühe
ren Rekurseingabe, auf Abweisung des Rekurses an.
Die III. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons
Zürich hat erklärt, sich zu Bemerkungen nicht veranlaßt zu
sehen;
in Erwägung:
-
In prozessualer Hinsicht ist vorab gegenüber dem Antrage
des Rekurrenten zu bemerken, daß das bezirksgerichtliche Strafur
teil vom 11. Februar 1905 heute nicht mehr Gegenstand des
staatsrechtlichen Rekurses bilden kann, da es ja durch den mitan
gefochtenen Strafentscheid des Obergerichts vom 9. November
1905 ersetzt worden ist. Im weiteren könnte es sich sodann aller
dings fragen, ob der vorliegende Rekurs nicht, wie der Rekurs
beklagte einwendet, als schon durch den früheren Rekursentscheid
des Bundesgerichts vom 16. September 1905 erledigt zu erachten
und somit darauf nicht einzutreten sei. Denn in der Tat lag sein
Fundament die Behauptung, daß es sich beim eingeklagten
Tatbestande um ein Preßvergehen im Sinne des Art. 238 StrGB
handle, für welches der Rekurrent, wenn überhaupt strafbar,
seinem Verlangen gemäß vom Schwurgericht zu beurteilen sei -
schon dem damaligen Rekurse gegen den obergerichtlichen Kompe
tenzbeschluß zu Grunde. Doch kann diese prozessuale Frage als
praktisch belanglos dahingestellt bleiben, da der heutige Rekurs im
Sinne der nachstehenden Erwägungen materiell unbegründet ist.
-
Die vom Rekurrenten in erster Linie vorgebrachte Beschwerde
wegen Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit
Art. 55 BV) beruht auf einer Verkennung der Tragweite dieses
Verfassungsgrundsatzes. Derselbe statuiert lediglich, daß die Mei
nungsäußerung durch die Presse keinen besonderen, ausnahms
weisen Beschränkungen unterworfen werden darf, daß speziell
trafrechtlich was hier allein in Betracht fällt eine Ansicht
oder Kritik deswegen, weil sie vermittelst der Druckerpresse kund
gegeben worden ist, keiner strengeren Behandlung unterliegen darf,
als wenn ihre Kundgabe auf andere Weise erfolgt wäre. Er ver
langt also eine Abweichung vom allgemeinen (formellen oder
materiellen) Strafrecht für die Preßerzeugnisse nur, sofern die
Anwendung dieser allgemeinen Rechtsregeln mit Rücksicht auf die
eigenartige Natur der Preßpublikation tatsächlich einer Schlechter
stellung derselben gleichkommen würde, wie namentlich bezüglich
des Gerichtsstandes, wenn dessen Vervielfältigung für den Be
gehungsort des Delikts nach Maßgabe der Verbreitung des Preß
erzeugnisses zugelassen würde (vergl. hierüber Burckhardt,
aber sind dieKommentar zur BV, S. 568 570). Danach
Kantone keineswegs verpflichtet, in Ausübung der ihnen durch
Art. 55 Abs. 2 BV ausdrücklich vorbehaltenenGesetzgebungs
kompetenz dem Mißbrauch der Meinungsäußerung vermittelst der
privilegierte
Druckerpresse bezüglich der Strafdrohungen eine
Stellung einzuräumen; denn es ist nicht einzusehen, inwiefern
die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über strafbare
Meinungsäußerungen auf die Preßpublikationen eine besondere
Erschwerung und Zurücksetzung dieser letzteren bedeuten sollte
(vergl. AS 11 Nr. 62 Erw. 2 S. 422; 15 Nr. 3 Erw. 2
S. 52 f.). Wenn daher ein Kanton tatsächlich solche Spezial
rafnormen für Preßdelikte aufgestellt hat, wie gegebenenfalls
Zürich in 238 StrGB, so steht deren Handhabung, trotz ihrer
Genehmigung seitens des Bundes, nicht, wie der Rekurrent an
nimmt, in dem Sinne unter dem Schutze der verfassungsmäßigen
Garantie der Preßfreiheit, daß jede unrichtige Auslegung und
Anwendung derselben als solche auch eine Verletzung jener Ver
fassungsgarantie involviert. Vielmehr kann von Verletzung der
Preßfreiheit nicht die Rede sein, sofern eine Bestrafung wegen
Preßvergehens sich auf eine nach dem gewöhnlichen Strafrecht
strafbare Handlung bezieht. Dies aber ist vorliegend unzweifelhaft
der Fall. Denn der Rekurrent bestreitet selbst direkt und ernstlich
nicht, daß seine Verurteilung durch das Obergericht wegen Be
schimpfung im Sinne des 158 litt. a StrGB an sich begründet
sei, sondern sicht dieselbe nur als mit Rücksicht auf 238 StrGB
unstatthaft und nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt an.
Es handelt sich bei diesem Einwand somit lediglich um die Frage
der Abgrenzung der genannten beiden kantonalen Strafnormen,
welche die Garantie der Preßfreiheit nach dem gesagten nicht
berührt.
-
Für die staatsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Straf
entscheides könnte in dieser letzteren Hinsicht nur die Verletzung
des Art. 4 BV in Betracht fallen. Aus diesem Gesichtspunkte aber
ist die für sich allein zur Begründung des Strafentscheides
nügende Argumentation des Obergerichts, daß, selbst wenn
Preßdelikt in Frage stehen sollte, hiefür, außer den in 238 ge
nannten und dieser besonderen Strafbestimmung unterstehenden
Personen, auch noch andere Personen nach den allgemeinen Straf
bestimmungen über Ehrverletzungen selbständig strafbar feien, so
fern sie sich der Verbreitung des Preßerzeugnisses mit eigener
Beleidigungsabsicht (animus injuriandi) schuldig gemacht hätten,
was beim Rekurrenten zutreffe, nicht anfechtbar. Denn diese Auf
fassung läßt sich, wenn auch ihre sachliche Richtigkeit als zweifel
haft erscheinen mag, jedenfalls in guten Treuen vertreten und
kann keineswegs als rein willkürlich bezeichnet werden. Sie hat
augenscheinlich nicht die vom Rekurrenten behauptete absolute
Konsequenz , daß jeder, der einem andern ein injuriöses Preßer
zeugnis zusteckt, wegen Ehrverletzung bestraft werden könnte, da
danach ja die Strafbarkeit solchen Verhaltens stets noch die Be
leidigungsabsicht voraussetzen würde. Übrigens gibt ja der Rekur
rent selbst die Möglichkeit der Begehung einer selbständig
strafbaren Handlung durch Verbreitung einer injuriösen Druck
schrift zu.
-
Die Beschwerde des Rekurrenten über Willkür und Rechts
verweigerung wegen der Nichtbeobachtung der Preßvorschriften der
1013 ff. RPflGes., insbesondere wegen der hierin liegenden
Vorenthaltung seines Rechts, seine Vormänner zu nennen
( 1016 und 1017), und darüber, ob er Beurteilung durch
das Schwurgericht verlange, ordnungsgemäß befragt zu werden
( 1021), entbehrt ebenfalls der Begründung. Denn die ein
schlägige Ausführung des Obergerichts, daß der Rekurrent durch
seine stillschweigende Einlassung auf das angeblich unrichtigerweise
eingeschlagene Verfahren des gewöhnlichen Injurienprozesses vor
erster Instanz das Recht der Anfechtung dieses Verfahrens ver
wirkt habe, ist auf Grund des Art. 4 BV wiederum nicht zu
beanstanden. Es läßt sich in der Tat sehr wohl annehmen, daß
der Richter da gewiß mindestens zweifelhaft war, ob ein nach
Maßgabe der 1013 ff. RPflGes. zu behandelndes Preßdelikt
in Frage stehe nicht verpflichtet gewesen sei, die vom Rekurs
beklagten ohne Einspruch des Rekurrenten angehobeue und prose
quierte gewöhnliche Injurienklage von Amtes wegen in das Preß
injurienverfahren zu verweisen. Die beiden Einwendungen des
Rekurrenten, daß er gegen ungesetzliche Verfügungen des Unter
suchungsrichters nicht sofort zu rekurrieren verpflichtet gewesen
sei und gegen das lediglich negative Nichtbeachten der maßgebenden
Verfahrensbestimmungen überhaupt nicht hätte rekurrieren können,
gehen offenbar fehl: Einerseits handelt es sich beim fraglichen
Verfahren keineswegs um Verfügungen des Untersuchungsrichters,
sondern um die Prozeßdurchführung vor der ersten erkennenden
Instanz, und anderseits gab diese Prozeßdurchführung natürlich
zu positiven Anordnungen (Anhandnahme der Klage und Vor
ladung zur Hauptverhandlung) Anlaß, gegen welche dem Rekur
renten nach Angabe des Obergerichts das Rechtsmittel des Re
kurses zu Gebote gestanden hätte. Danach aber konnte dem
Rekurrenten von Rechts wegen nachträglich überhaupt nicht mehr
Gelegenheit zur Anrufung des Schwurgerichts, welche nur im
Injurienprozeßverfahren vorgesehen ist, geboten werden, und es
erweist sich daher sein vor Obergericht angeblich nur unter der
Bedingung der Nachholung dieses Verfahrens erklärter Verzicht
auf die schwurgerichtliche Aburteilung als rechtlich bedeutungslos,
wie denn auch das Obergericht selbst in den Motiven seines an
gefochtenen Entscheides auf diesen Verzicht gar nicht Bezug ge
nommen hat.
5. Nach dem gesagten kann ohne weiteres auch von Verletzung
des Art. 57 zürch. StsV nicht die Rede sein; denn dieser garan
tiert das Recht, die Beurteilung durch das Schwurgericht zu ver
langen, selbstverständlich nur bei Beachtung der hierüber beste
henden Prozeßvorschriften; folglich kann der Rekurrent zufolge
seines erörterten prozessualen Versäumnisses hierauf keinen An
spruch machen.
6. Endlich wäre die Berufung des Rekurrenten auf Art. 3
zürch. KV, sofern sie, außer der Geltendmachung der Garantie
der Preßfriheit, welche dessen Abs. 1 umfaßt, auch noch die
Meinung einer selbständigen Beschwerde wegen Mißachtung der in
Abs. 2 enthaltenen Gewährleistung des Wahrheitsbeweises haben
sollte welche Beschwerde allerdings jeder Substanziierung in
der Rekursbegründung ermangelt ebenfalls unbehelflich. Denn
die Erbringung des Wahrheitsbeweises, über die sich übrigens das
Obergericht auch sachlich verneinend ausspricht, vermöchte die an
gefochtene Bestrafung nach Maßgabe jener Verfassungsbestimmung
uicht zu erschüttern, da der Rekurrent selbst nicht behauptet, daß
er das inkriminierte Spottgedicht nicht, wie das Obergericht an
genommen hat, in beleidigender Absicht, sondern mit redlichen
Motiven und rechtlichen Endzwecken verbreitet habe;
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.