- Arteil vom 26. September 1907
in Sachen Putz und Buchen gegen Gemeinde Luzein.
Rechtsverhältnis zwischen einer Gemeinde und deren Fraktionen mit
Bezug auf eine Alp. (Holzverkauf.) Angeblicher Eingriff in das Pri
vateigentum. Angeblicher Eingriff in die richterliche Gewalt. Art. 9;
31; 20 KV von Graubünden.
A. Die Fraktionen Putz und Buchen bilden zusammen mit den
Fraktionen Luzein und Pany die politische Gemeinde Luzein. Aus
der Verfassung der letztern vom Jahre 1893 sind hier folgende
Bestimmungen hervorzuheben:
Art. 2. Den Fraktionen steht, unter Oberaufsicht der Ge
meinde, die Verwaltung und Benutzung ihres Sondergutes, mag
ihnen dasselbe seinerzeit von der Gemeinde zur Nutzung zuge
schieden oder mag es von ihnen käuflich oder auf dem Wege der
Schenkung erworben sein, im Sinne der nachfolgenden Be
stimmungen zu.
Art. 3. Da die Fraktionen einerseits integrierende Bestandteile
der politischen Gemeinde und anderseits öffentliche Korporationen
bilden, so kann ihr Vermögen uur nach öffentlichem Rechte ver
waltet und nur nach öffentlichem Rechte darüber verfügt werden
Art. 4. Jede Fraktion ist in Gemäßheit des kantonalen Ge
setzes von 1849 über Verwendung von Korporationsvermögen
verpflichtet, für den ungeschmälerten Bestand ihres Vermögens
zu sorgen und darf dasselbe seinem öffentlichen Zwecke nicht
entfremden.
Art, 6 a. Jeder Gemeindebürger, der in einer Fraktion sich
niederläßt, ist gleich den Fraktionsangehörigen in Bezug auf den
Mitgenuß an dem in der Fraktionsverwaltung befindlichen, öffent
lichen Vermögen zu behandeln, in gleicher Weise, wie dies bisher
der Fall war.
Art. 7. Das Recht, die laut Niederlassungsgesetz und Ver
fassung für den Genuß der Gemeindeutilitäten zu erhebenden
Taxen zu bestimmen, steht auch mit Rücksicht auf das Fraktions
vermögen der Gesamtgemeinde zu. Der Betrag dieser Taxen, so
wie auch ein allfälliger Überschuß der Nutzungserträgnisse, fällt
in die Kasse der politischen Gemeinde.
Die auf Gebiet der Gemeinde Klosters gelegene Alp Casanna
ist nach einem Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 13.
März 1886 eine Genossenschaftsalp im Sinne des 213 des
bündnerischen Zivilgesetzbuches, der lautet: Wenn die Glieder
von Genøssenschaften an dem Genossenschaftsgute Teilrechte be
sitzen ( 87), so steht ihnen (den Genossen) im Zweifelsfalle
das Recht zu, über dieselben zu verfügen, aber nicht Teilung der
Sache zu verlangen, wogegen die Genossenschaft als solche in
jedem Falle berechtigt ist, mit Beachtung der Bestimmungen des
89, nicht nur über die ordentliche Verwaltung und Benutzung
zu verfügen, sondern auch Veränderungen am Genossenschaftsgut
und selbst dessen Veräußerung zu beschließen. Durch das ge
nannte Urteil wurde der Besatz der Alp auf 150 Kuhweiden fest
gestellt, woran die Fraktionen Putz und Buchen 132, und drei
Privatpersonen, wovon die eine in Küblis, die andere in Klosters
und die dritte in Davos wohnhaft, 18 Anteilrechte haben. Nach
den Statuten der Alpgenossenschaft Casanna vom 26. Juni 1887
werden die Geschäfte der Genossenschaft von einem durch die
Generalversammlung der Alpgenossen gewählten Vorstand geleitet,
soweit die betreffenden Angelegenheiten nicht der Generalversamm
lung selber vorbehalten sind. Zu den letztern gehören die sogen.
Holzverkäufe sowie die Beschlußnahme über Verwendung resp.
Verteilung von aus dem Genossenschaftsgute resultierenden Ein
künften. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stim
menmehrheit, wobei jedes Teilrecht eine Stimme repräsentiert.
In den Jahren 1887 und 1893 ersuchte die Alpgenossenschaft
Casanna den Kleinen Rat von Graubünden um die forstpolizeiliche
Bewilligung zum Schlage und Verkauf von Holz aus ihrem
Walde, und diese Bewilligung wurde ihr jeweilen erteilt. Ein
Gesuch der Alpgenossenschaft vom 21. August 1902, es möchte
ihr gestattet werden, das teils zufolge Windbruchs gefallene, teils
geschlagene Holz im Werte von ungefähr 10,000 Fr. zu ver
kaufen, wurde vom Kleinen Rate dem Vorstand der Gesamt
gemeinde Luzein zur Vernehmlassung zugestellt, der namens der
politischen Gemeinde gegen den Holzverkauf Einsprache erhob.
Diese Einsprache wurde ursprünglich damit begründet, daß die
Alp Casanna öffentliches Gemeindegut und als solches Eigentum
der Gesamtgemeinde sei, und daß die Fraktionen Putz und Buchen
nur ein beschränktes Nutzungsrecht daran hätten, das sich nicht
auf den Verkauf des Holzes erstrecke. Später, nachdem die Alp
genossenschaft Casanna geantwortet hatte, nahm der Vorstand der
Gesamtgemeinde den etwas veränderten Standpunkt ein, daß die
Fraktionen jedenfalls nicht zum Holzverkauf befugt seien, sondern
daß dieses Recht nach der Gemeindeverfassung nur der Gesamt
gemeinde zustehe und daß nur diese über den Erlös verfügen
könne, wobei sie nach Art. 7 der Verfassung verpflichtet sei, all
fällige Bedürfnisse der Fraktionen zu befriedigen. Unterm 27. April
1906 erkannte der Kleine Rat: Das Begehren der Gemeinde
fraktion von Luzein um Bewilligung von Holzverkäufen wird ab
gewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Fraktionen Putz
und Buchen an den Großen Rat, der den Rekurs durch Beschluß
vom 15. November 1906 abwies. Aus den Erwägungen des
Großen Rates (die sich im wesentlichen mit denjenigen des Kleinen
Rates decken) sind folgende Stellen hervorzuheben: 2. Auf Grund
dieser Artikel (der Artikel 2, 3 und 7 der Gemeindeordnung von
Luzein) kann nicht fraglich sein, wer zu Holzverkäufen berechtigt
ist und wohin der Erlös zu fließen hat, indem nach beiden
Richtungen nur die politische Gemeinde Luzein in Frage kommt.
Zur Beurteilung der hoheitlichen Stellung kommt es hiebei ge
mäß Art. 2 der Gemeindeverfassung nicht darauf an, auf welche
Weise die Fraktionen ihr Vermögen erworben haben. Diese Ar
tikel der Gemeindeverfassung sind seit 1893 nicht angefochten
worden. Die in denselben niedergelegte Rechtsanschauung wird
auch bestätigt durch die Schlußnahme des Großen Rates in
Sachen des Hofes Sculms vom 27. Mai 1904, woselbst gesagt
wird, daß eine Gemeinde zu jeder Zeit das Recht besitze, den
Fraktionen gemeindliche Kompetenzen zu entziehen. Daß die Alp
Casanna kommunalrechtlichen Charakter hat, geht auch aus
Art. 6 der Gemeindeverfassung hervor. Bei dieser Sachlage kommt
es nicht darauf an, wie es bezüglich der Holzverkäufe früher
gehalten wurde. Maßgebend ist die Verfassung. Widerrechtliche
Mißbräuche können kein Präjudiz bilden, so auch nicht die Tat
sache, daß seinerzeit die Fraktionen von sich aus Holzverkäufe
veranstalteten.
B. Gegen den Entscheid des Großen Rates haben die Frak
tionen Putz und Buchen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes
gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung
wird in längern, zum Teil rechtshistorischen Darlegungen ausge
führt, daß die Alpgenossenschaft Casanna eine rein privatrechliche
Genossenschaft sei und daß auch die Rechte der Rekurrenten als
Genossenschafter und Inhaber der Mehrzahl von Anteilrechten
rein privatrechtlicher Natur seien. Die den Fraktionen in Bezug
auf die Alp Casanna zustehenden Nutzungsrechte seien niemals
zu öffentlichen Zwecken, für Kirchen, Schulen, Straßenbau und
dergl., verwendet, sondern unter die Bürger der beiden Fraktionen
verteilt worden. Der politischen Gemeinde Luzein stehe irgend ein
Recht der Nutzung oder Verwaltung in Bezug auf die Alp
Casanna nicht zu, wie sie denn auch bis zum vorliegenden Rechts
streit ein solches Recht nicht in Anspruch genommen habe. Am
Privateigentum der Rekurrenten sei auch durch die Gemeindeordnung
von 1893 nichts geändert worden. Es sei ausgeschlossen, daß dadurch
Privateigentum einer Fraktion in öffentliches Gemeindegut der Ge
samtgemeinde hätte verwandelt werden können. Auch die Oberaufsicht
nach 2 der Verfassung und der Grundsatz der Gleichberechtigung
der Bürger anderer Fraktionen bezögen sich nicht auf die Alp
rechte der beiden Fraktionen an der Alp Casanna, weil diese Rechte
eben nicht öffentliches, sondern privates Sondergut der Fraktionen
seien. Durch die Verfassung, d. h. durch bloßen Mehrheitsbeschluß
der Gesamtgemeinde, hätten den Rekurrenten überhaupt keine wohl
erworbenen Privatrechte entfremdet werden können. Aus dem
Privateigentum der Rekurrenten folge ohne weiteres, daß sie auch
das ungeschmälerte Verwaltungs und Nutzungsrecht an den Er
trägnissen der Vermögensobjekte hätten. Bei dieser Sachlage liege
in der Verweigerung der Bewilligung zum Holzverkauf durch den
angefochtenen Entscheid des Großen Rates ein verfassungswidriger
Eingriff in das Privateigentum der Rekurrenten (KV Art. 9
letzter Absatz). Ferner seien dadurch die Rekurrenten ihrem ordent
lichen Richter, dem Zivilrichter, entzogen worden, der allein über
eine privatrechtliche Streitigkeit, wie die vorliegende, zu entscheiden
habe (KV Art. 9 Abs. 2). Der Große Rat, die oberste politische
und administrative Behörde und als solche auch oberste Rekurs
instanz in politischen und Administrativstreitigkeiten (KV Art. 13,
20), habe sich hier den Entscheid über eine privatrechtliche Strei
tigkeit angemaßt.
C. Der Große Rat des Kantons Graubünden hat auf Ver
nehmlassung verzichtet. Die politische Gemeinde Luzein hat auf
Abweisung des Rekurses angetragen. Aus ihrer Antwort ist her
vorzuheben, daß die Rekursbeklagte den Rekurrenten nicht das
Eigentum an den Alprechten in Casanna bestreitet, aber die Auf
fassung vertritt, daß die Rekurrenten Eigentümer seien in ihrer
Eigenschaft als Fraktionen der Gemeinde Luzein, und daß sie
daher in Bezug auf dieses Eigentum allen Beschränkungen der
Gemeindeverfassung unterliegen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Alpgenossenschaft Casanna ist unbestrittenermaßen eine
wristische Person nach kantonalem Privatrecht und zwar eine
Genossenschaft im Sinne des 213 des bündnerischen Zivilgesetz
buches. Das Eigentum an der Alp steht daher der Genossenschaft
als solcher zu; ebenso, sowohl nach Gesetz als Statuten, die Ver
fügung über deren Verwaltung und Benutzung, speziell auch die
Entscheidung über Holzverkäufe. Die Rekurrenten, die Fraktionen
Putz und Buchen, sind, wiederum unbestrittenermaßen, Alpgenossen,
wobei ihnen von 150 Anteilrechten 132 zustehen. Sie sind also
rechtlich nicht Eigentümer der Alp und können als bloße Genossen
speziell auch nicht über Holzverkäufe verfügen. Tatsächlich steht
ihnen freilich in der Alpgenossenschaft die Dispositionsgewalt zu,
da die Generalversammlung mit Mehrheit beschließt und sie darin
132 von 150 Stimmen haben. Das Gesuch an den Kleinen Rat
vom 21. August 1902 betreffend (forstpolizeiliche) Bewilligung
eines Holzverkaufs ging von der Alpgenossenschaft Casanna, nicht
von den Rekurrenten, aus. Das Dispositiv des kleinrätlichen, wie
auch des angefochtenen großrätlichen Entscheides, könnte den Ein
druck erwecken, als ob die Behörden über dieses Gesuch entschieden
hätten, wobei in inkorrekter Weise als Partei an Stelle der Alp
genossenschaft die beiden Fraktionen behandelt worden wären. Allein
in Wirklichkeit verhält sich die Sache anders. Wenn auch die
kantonalen Behörden unterlassen haben, in dieser Beziehung die
Rechtslage klar zu stellen, so kann doch kein Zweifel sein, daß
der Kleine und der Große Rat nicht sowohl über das Gesuch der
Alpgenossenschaft Casanna um Bewilligung eines Holzverkaufs,
sondern über eine durch dieses Gesuch lediglich veranlaßte Streitig
keit zwischen den Fraktionen Putz und Buchen und der Gesamt
gemeinde Luzein entschieden haben. Gegenstand des Streites war
nicht die Befugnis der Alpgenossenschaft als solcher auf die Ver
wertung ihres Holzes, sondern die Rechte der Rekurrenten als
Alpgenossen hinsichtlich dieses Holzes im Verhältnis zur Gesamt
gemeinde. Und zwar hat es sich speziell darum gehandelt, ob die
Gemeinde dagegen Einsprache erheben könne, daß die Fraktionen
von ihren Befugnissen als Alpgenossen in der Weise Gebrauch
machen, daß der betreffende Holzverkauf seitens der Alpgenossen
schaft zustande komme. Nur über diese Frage ist von den kan
tonalen Behörden gemäß den Dispositiven ihrer Erkenntnisse ent
schieden worden. Auch das Bundesgericht hat daher lediglich zu
prüfen, ob die Lösung der genannten Frage zu Gunsten der Ge
famtgemeinde wegen Verfassungsverletzung angefochten werden kann,
und allfällig weitergehende Motive der kantonalen Entscheide sind
dabei nicht in Betracht zu ziehen.
- Der Entscheid des Großen Rates kann vom Standpunkte
der Verfassung der Gemeinde Luzein vom Jahre 1893 aus nicht
beanstandet werden. Die Fraktionen Putz und Buchen sind als
Bestandteile der Gemeinde öffentlich rechtliche Gebilde (ob eigentliche
uristische Personen kann dahingestellt bleiben). Ihr Verhältnis
zur Alpgenossenschaft Casanna ist zwar ein rein privatrecht
liches; sie stehen hier als Mitglieder der privatrechtlichen Genossen
schaft grundsätzlich auf einer Stufe mit den übrigen Genossen.
m Verhältnis zur Gesamtgemeinde aber stellen sich ihre Anteil
rechte in Bezug auf die Alp Casanna als (öffentliches) Sonder
gut der Fraktionen dar im Sinne von Art. 2 ff. der Gemeinde
verfassung, welches Sondergut der Oberaufsicht der Gemeinde
untersteht. Es handelt sich dabei um Vermögen der Fraktionen
als solcher, als öffentlich rechtlicher Gebilde, und nicht um Ver
mögen der einzelnen Fraktionsgenossen. Die Verfassung beruht
aber, wie speziell Art. 3 zeigt, augenscheinlich auf dem Gedanken,
daß alles Fraktionsgut, d. h. jegliches Vermögen, das die Frak
tionen als solche besitzen, dem öffentlichen Rechte der Gemeinde
untersteht und den in der Gemeindeverfassung enthaltenen Be
schränkungen zu Gunsten der Gesamtgemeinde unterworfen ist.
Ein schlagender Beweis dafür, daß man es bei den Anteilrechten
an der Alp Casanna mit Sondergut der Fraktionen im Sinne
der Verfassung zu tun hat, liegt zudem darin, daß auch die in
den beiden Fraktionen niedergelassenen Angehörigen der andern
Fraktionen, wie die Rekurrenten vor dem Kleinen Rat zugegeben
haben, gemäß Art. 6 der Gemeindeverfassung zum Mitgenuß in
Bezug auf die Alp zugelassen worden sind.
Nach Art. 2 der Gemeindeverfassung von Luzein hat die Ge
meinde die Oberaufsicht über die Verwaltung und Benutzung des
Sondergutes durch die Fraktionen. Sie ist daher grundsätzlich
berechtigt, aus ihrer Oberaufsicht gegen solche Verwaltungs und
Benutzungsakte der Fraktionen in Bezug auf deren Sondergut
einzuschreiten, die ihr vom Standpunkte einer guten, sowohl den
Interessen der Gesamtgemeinde, als auch denjenigen der Fraktionen
Rechnung tragenden Okonomie als unzweckmäßig und anfechtbar
erscheinen. Es leuchtet ein, daß die Gesamtgemeinde aus dem
Gesichtspunkte der Oberaufsicht speziell auch dagegen Einsprache
erheben kann, daß die Fraktionen durch ihr Verhalten als Alp
genossen einen Holzverkauf der Alpgenossenschaft herbeiführen. Die
von den kantonalen Behörden geschützte Opposition der Gemeinde
gegen den fraglichen Holzverkauf aus der Alp Casanna erscheint
daher jedenfalls als prinzipiell auf dem Boden der Gemeindever
fassung begründet. Ob die Einfprache auch sachlich, das heißt vom
Standpunkte einer guten Verwaltung des Fraktionsgutes aus,
berechtigt war, ist eine Frage der Würdigung der konkreten Ver
hältnisse, mit der sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof
nicht zu befassen hat.
3. Die Rekurrenten machen freilich geltend, daß die Gemeinde
verfassung selber durch die angeführte Ordnung der Beziehungen
des Fraktionsgutes zur Gesamtgemeinde die konstitutionelle Eigen
tumsgarantie verletze. Allein in dieser Hinsicht ist der vorliegende
Rekurs längst verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden
kann. Allerdings ist nach der Praxis der staatsrechtliche Rekurs
jederzeit zulässig gegen die Anwendung verfassungswidriger Normen.
Allein der angefochtene Entscheid stellt sich nicht als eine An
wendung der Gemeindeverfassung als einer objektiven Rechtsnorm
auf streitige subjektive Rechtsverhältnisse dar, so daß ihm gegen
über noch die Verfassungswidrigkeit der Gemeindeordnung gerügt
werden könnte. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zwischen der
Gemeinde und den Fraktionen in Bezug auf deren Anteilrechte an
der Alp Casanna, wonach diese Rechte öffentliches Fraktionsgut
und als solches der Oberaufsicht der Gemeinde unterstellt sind,
selber, das heißt durch autonomedurch die Gemeindeverfassung
Rechtssatzung begründet oder wenigstens sanktioniert worden, und
Entscheid lediglich darum gehandelt,
es hat sich beim angefochtener
Gemeindeordnung von 1893 be
den Inhalt dieses durch die
gründeten (oder sanktionierten) Rechtsverhältnisses in Bezug auf
die Frage des Holzverkaufs festzustellen. Sind aber die Befugnisse
der Gemeinde in Ansehung der Anteilrechte der Alp Casanna
und speziell hinsichtlich der Frage des Holzverkaufs durch die
Gemeindeverfassung begründet (oder sanktioniert) worden, so hätten
die Rekurrenten, wenn sie sich hiegegen wegen Verfassungsver
letzung zur Wehre setzen wollten, seinerzeit die Gemeindeverfassung
anfechten sollen. Daß die Gemeinde wiederholt Holzverkäufe in
der Alp Casanna zugelassen, vermag in dieser Beziehung nichts
zu verschlagen, weil dadurch an der Tatsache, daß das fragliche
Oberaufsichtsrecht in unzweideutiger Weise schon durch die Ge
meindeverfassung begründet worden ist, nichts geändert wird, und
weil es immerhin möglich ist, daß in den früheren Fällen sachliche
Gründe für ein Einschreiten der Gemeinde nicht vorgelegen haben.
4. Aus dem gesagten folgt bereits, daß die weitere Beschwerde
der Rekurrenten, sie seien durch den angefochtenen Entscheid ihrem
verfassungsmäßigen Richter entzogen worden, unbegründet ist. Die
Frage, die der Kleine und der Große Rat zu entscheiden hatten,
nämlich welche Befugnisse der Gesamtgemeinde den Fraktionen
gegenüber in Bezug auf den betreffenden Holzverkauf zustehen,
ist eine solche des öffentlichen Rechts, des Gemeindeverwaltungs
rechts, die ihrem Wesen nach keineswegs in die Zuständigkeit
der ordentlichen Gerichte fällt. Eine positive Gesetzesvorschrift
wonach im Kanton Graubünden über eine Frage dieser Art der
Zivilrichter zu entscheiden hätte, ist von den Rekurrenten nicht
angeführt. Es ist daher anzunehmen, daß die Streitigkeit als
Administrativstreitigkeit nach Art. 31 und 20 KV in die Kom
petenz des Kleinen und des Großen Rates als Organen der
Verwaltungs Rechtsprechung gehört hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.