Art. 2, 3, 20 and 31 KV Graubünden; municipal constitution and supervision of Fraktions property; competence in timber-sale disputes. Share rights in a cooperative Alp held by Fraktions as such may, under the municipal constitution, constitute public-law Fraktions property subject to the municipality’s supervisory power. The municipality may therefore intervene against acts of administration and use, including a timber sale, where the constitution reserves oversight to the commune. A later constitutional complaint cannot attack the autonomous municipal norm itself when the disputed decision merely determines the content of the constitutionally established legal relationship. Disputes over the scope of municipal powers in such matters are administrative, not civil, and do not belong to the ordinary courts.
Holzverkäufe sowie die Beschlußnahme über Verwendung resp. Verteilung von aus dem Genossenschaftsgute resultierenden Ein künften. Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit Stim menmehrheit, wobei jedes Teilrecht eine Stimme repräsentiert. In den Jahren 1887 und 1893 ersuchte die Alpgenossenschaft Casanna den Kleinen Rat von Graubünden um die forstpolizeiliche Bewilligung zum Schlage und Verkauf von Holz aus ihrem Walde, und diese Bewilligung wurde ihr jeweilen erteilt. Ein Gesuch der Alpgenossenschaft vom 21. August 1902, es möchte ihr gestattet werden, das teils zufolge Windbruchs gefallene, teils geschlagene Holz im Werte von ungefähr 10,000 Fr. zu ver kaufen, wurde vom Kleinen Rate dem Vorstand der Gesamt gemeinde Luzein zur Vernehmlassung zugestellt, der namens der politischen Gemeinde gegen den Holzverkauf Einsprache erhob. Diese Einsprache wurde ursprünglich damit begründet, daß die Alp Casanna öffentliches Gemeindegut und als solches Eigentum der Gesamtgemeinde sei, und daß die Fraktionen Putz und Buchen nur ein beschränktes Nutzungsrecht daran hätten, das sich nicht auf den Verkauf des Holzes erstrecke. Später, nachdem die Alp genossenschaft Casanna geantwortet hatte, nahm der Vorstand der Gesamtgemeinde den etwas veränderten Standpunkt ein, daß die Fraktionen jedenfalls nicht zum Holzverkauf befugt seien, sondern daß dieses Recht nach der Gemeindeverfassung nur der Gesamt gemeinde zustehe und daß nur diese über den Erlös verfügen könne, wobei sie nach Art. 7 der Verfassung verpflichtet sei, all fällige Bedürfnisse der Fraktionen zu befriedigen. Unterm 27. April 1906 erkannte der Kleine Rat: Das Begehren der Gemeinde fraktion von Luzein um Bewilligung von Holzverkäufen wird ab gewiesen. Gegen diesen Entscheid rekurrierten die Fraktionen Putz und Buchen an den Großen Rat, der den Rekurs durch Beschluß vom 15. November 1906 abwies. Aus den Erwägungen des Großen Rates (die sich im wesentlichen mit denjenigen des Kleinen Rates decken) sind folgende Stellen hervorzuheben: 2. Auf Grund dieser Artikel (der Artikel 2, 3 und 7 der Gemeindeordnung von Luzein) kann nicht fraglich sein, wer zu Holzverkäufen berechtigt ist und wohin der Erlös zu fließen hat, indem nach beiden Richtungen nur die politische Gemeinde Luzein in Frage kommt. Zur Beurteilung der hoheitlichen Stellung kommt es hiebei ge mäß Art. 2 der Gemeindeverfassung nicht darauf an, auf welche Weise die Fraktionen ihr Vermögen erworben haben. Diese Ar tikel der Gemeindeverfassung sind seit 1893 nicht angefochten worden. Die in denselben niedergelegte Rechtsanschauung wird auch bestätigt durch die Schlußnahme des Großen Rates in Sachen des Hofes Sculms vom 27. Mai 1904, woselbst gesagt wird, daß eine Gemeinde zu jeder Zeit das Recht besitze, den Fraktionen gemeindliche Kompetenzen zu entziehen. Daß die Alp Casanna kommunalrechtlichen Charakter hat, geht auch aus Art. 6 der Gemeindeverfassung hervor. Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, wie es bezüglich der Holzverkäufe früher gehalten wurde. Maßgebend ist die Verfassung. Widerrechtliche Mißbräuche können kein Präjudiz bilden, so auch nicht die Tat sache, daß seinerzeit die Fraktionen von sich aus Holzverkäufe veranstalteten. B. Gegen den Entscheid des Großen Rates haben die Frak tionen Putz und Buchen den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen. Zur Begründung wird in längern, zum Teil rechtshistorischen Darlegungen ausge führt, daß die Alpgenossenschaft Casanna eine rein privatrechliche Genossenschaft sei und daß auch die Rechte der Rekurrenten als Genossenschafter und Inhaber der Mehrzahl von Anteilrechten rein privatrechtlicher Natur seien. Die den Fraktionen in Bezug auf die Alp Casanna zustehenden Nutzungsrechte seien niemals zu öffentlichen Zwecken, für Kirchen, Schulen, Straßenbau und dergl., verwendet, sondern unter die Bürger der beiden Fraktionen verteilt worden. Der politischen Gemeinde Luzein stehe irgend ein Recht der Nutzung oder Verwaltung in Bezug auf die Alp Casanna nicht zu, wie sie denn auch bis zum vorliegenden Rechts streit ein solches Recht nicht in Anspruch genommen habe. Am Privateigentum der Rekurrenten sei auch durch die Gemeindeordnung von 1893 nichts geändert worden. Es sei ausgeschlossen, daß dadurch Privateigentum einer Fraktion in öffentliches Gemeindegut der Ge samtgemeinde hätte verwandelt werden können. Auch die Oberaufsicht nach 2 der Verfassung und der Grundsatz der Gleichberechtigung der Bürger anderer Fraktionen bezögen sich nicht auf die Alp
rechte der beiden Fraktionen an der Alp Casanna, weil diese Rechte eben nicht öffentliches, sondern privates Sondergut der Fraktionen seien. Durch die Verfassung, d. h. durch bloßen Mehrheitsbeschluß der Gesamtgemeinde, hätten den Rekurrenten überhaupt keine wohl erworbenen Privatrechte entfremdet werden können. Aus dem Privateigentum der Rekurrenten folge ohne weiteres, daß sie auch das ungeschmälerte Verwaltungs und Nutzungsrecht an den Er trägnissen der Vermögensobjekte hätten. Bei dieser Sachlage liege in der Verweigerung der Bewilligung zum Holzverkauf durch den angefochtenen Entscheid des Großen Rates ein verfassungswidriger Eingriff in das Privateigentum der Rekurrenten (KV Art. 9 letzter Absatz). Ferner seien dadurch die Rekurrenten ihrem ordent lichen Richter, dem Zivilrichter, entzogen worden, der allein über eine privatrechtliche Streitigkeit, wie die vorliegende, zu entscheiden habe (KV Art. 9 Abs. 2). Der Große Rat, die oberste politische und administrative Behörde und als solche auch oberste Rekurs instanz in politischen und Administrativstreitigkeiten (KV Art. 13, 20), habe sich hier den Entscheid über eine privatrechtliche Strei tigkeit angemaßt. C. Der Große Rat des Kantons Graubünden hat auf Ver nehmlassung verzichtet. Die politische Gemeinde Luzein hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Aus ihrer Antwort ist her vorzuheben, daß die Rekursbeklagte den Rekurrenten nicht das Eigentum an den Alprechten in Casanna bestreitet, aber die Auf fassung vertritt, daß die Rekurrenten Eigentümer seien in ihrer Eigenschaft als Fraktionen der Gemeinde Luzein, und daß sie daher in Bezug auf dieses Eigentum allen Beschränkungen der Gemeindeverfassung unterliegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
beanstandet werden. Die Fraktionen Putz und Buchen sind als Bestandteile der Gemeinde öffentlich rechtliche Gebilde (ob eigentliche uristische Personen kann dahingestellt bleiben). Ihr Verhältnis zur Alpgenossenschaft Casanna ist zwar ein rein privatrecht liches; sie stehen hier als Mitglieder der privatrechtlichen Genossen schaft grundsätzlich auf einer Stufe mit den übrigen Genossen. m Verhältnis zur Gesamtgemeinde aber stellen sich ihre Anteil rechte in Bezug auf die Alp Casanna als (öffentliches) Sonder gut der Fraktionen dar im Sinne von Art. 2 ff. der Gemeinde verfassung, welches Sondergut der Oberaufsicht der Gemeinde untersteht. Es handelt sich dabei um Vermögen der Fraktionen als solcher, als öffentlich rechtlicher Gebilde, und nicht um Ver mögen der einzelnen Fraktionsgenossen. Die Verfassung beruht aber, wie speziell Art. 3 zeigt, augenscheinlich auf dem Gedanken, daß alles Fraktionsgut, d. h. jegliches Vermögen, das die Frak tionen als solche besitzen, dem öffentlichen Rechte der Gemeinde untersteht und den in der Gemeindeverfassung enthaltenen Be schränkungen zu Gunsten der Gesamtgemeinde unterworfen ist. Ein schlagender Beweis dafür, daß man es bei den Anteilrechten an der Alp Casanna mit Sondergut der Fraktionen im Sinne der Verfassung zu tun hat, liegt zudem darin, daß auch die in den beiden Fraktionen niedergelassenen Angehörigen der andern Fraktionen, wie die Rekurrenten vor dem Kleinen Rat zugegeben haben, gemäß Art. 6 der Gemeindeverfassung zum Mitgenuß in Bezug auf die Alp zugelassen worden sind. Nach Art. 2 der Gemeindeverfassung von Luzein hat die Ge meinde die Oberaufsicht über die Verwaltung und Benutzung des Sondergutes durch die Fraktionen. Sie ist daher grundsätzlich berechtigt, aus ihrer Oberaufsicht gegen solche Verwaltungs und Benutzungsakte der Fraktionen in Bezug auf deren Sondergut einzuschreiten, die ihr vom Standpunkte einer guten, sowohl den Interessen der Gesamtgemeinde, als auch denjenigen der Fraktionen Rechnung tragenden Okonomie als unzweckmäßig und anfechtbar erscheinen. Es leuchtet ein, daß die Gesamtgemeinde aus dem Gesichtspunkte der Oberaufsicht speziell auch dagegen Einsprache erheben kann, daß die Fraktionen durch ihr Verhalten als Alp genossen einen Holzverkauf der Alpgenossenschaft herbeiführen. Die von den kantonalen Behörden geschützte Opposition der Gemeinde gegen den fraglichen Holzverkauf aus der Alp Casanna erscheint daher jedenfalls als prinzipiell auf dem Boden der Gemeindever fassung begründet. Ob die Einfprache auch sachlich, das heißt vom Standpunkte einer guten Verwaltung des Fraktionsgutes aus, berechtigt war, ist eine Frage der Würdigung der konkreten Ver hältnisse, mit der sich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht zu befassen hat. 3. Die Rekurrenten machen freilich geltend, daß die Gemeinde verfassung selber durch die angeführte Ordnung der Beziehungen des Fraktionsgutes zur Gesamtgemeinde die konstitutionelle Eigen tumsgarantie verletze. Allein in dieser Hinsicht ist der vorliegende Rekurs längst verspätet, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann. Allerdings ist nach der Praxis der staatsrechtliche Rekurs jederzeit zulässig gegen die Anwendung verfassungswidriger Normen. Allein der angefochtene Entscheid stellt sich nicht als eine An wendung der Gemeindeverfassung als einer objektiven Rechtsnorm auf streitige subjektive Rechtsverhältnisse dar, so daß ihm gegen über noch die Verfassungswidrigkeit der Gemeindeordnung gerügt werden könnte. Vielmehr ist das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und den Fraktionen in Bezug auf deren Anteilrechte an der Alp Casanna, wonach diese Rechte öffentliches Fraktionsgut und als solches der Oberaufsicht der Gemeinde unterstellt sind, selber, das heißt durch autonomedurch die Gemeindeverfassung Rechtssatzung begründet oder wenigstens sanktioniert worden, und Entscheid lediglich darum gehandelt, es hat sich beim angefochtener Gemeindeordnung von 1893 be den Inhalt dieses durch die gründeten (oder sanktionierten) Rechtsverhältnisses in Bezug auf die Frage des Holzverkaufs festzustellen. Sind aber die Befugnisse der Gemeinde in Ansehung der Anteilrechte der Alp Casanna und speziell hinsichtlich der Frage des Holzverkaufs durch die Gemeindeverfassung begründet (oder sanktioniert) worden, so hätten die Rekurrenten, wenn sie sich hiegegen wegen Verfassungsver letzung zur Wehre setzen wollten, seinerzeit die Gemeindeverfassung anfechten sollen. Daß die Gemeinde wiederholt Holzverkäufe in der Alp Casanna zugelassen, vermag in dieser Beziehung nichts zu verschlagen, weil dadurch an der Tatsache, daß das fragliche
Oberaufsichtsrecht in unzweideutiger Weise schon durch die Ge meindeverfassung begründet worden ist, nichts geändert wird, und weil es immerhin möglich ist, daß in den früheren Fällen sachliche Gründe für ein Einschreiten der Gemeinde nicht vorgelegen haben. 4. Aus dem gesagten folgt bereits, daß die weitere Beschwerde der Rekurrenten, sie seien durch den angefochtenen Entscheid ihrem verfassungsmäßigen Richter entzogen worden, unbegründet ist. Die Frage, die der Kleine und der Große Rat zu entscheiden hatten, nämlich welche Befugnisse der Gesamtgemeinde den Fraktionen gegenüber in Bezug auf den betreffenden Holzverkauf zustehen, ist eine solche des öffentlichen Rechts, des Gemeindeverwaltungs rechts, die ihrem Wesen nach keineswegs in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt. Eine positive Gesetzesvorschrift wonach im Kanton Graubünden über eine Frage dieser Art der Zivilrichter zu entscheiden hätte, ist von den Rekurrenten nicht angeführt. Es ist daher anzunehmen, daß die Streitigkeit als Administrativstreitigkeit nach Art. 31 und 20 KV in die Kom petenz des Kleinen und des Großen Rates als Organen der Verwaltungs Rechtsprechung gehört hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.