- Arteil vom 16. Juli 1907
in Sachen Kopp gegen Kantonsrat Zug.
Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs betr. Verletzung verfas
sungsmässiger Rechte. Was Klaganhebung sei, ist dort, wo
Bundesrecht eine Vorschrift an die Klaganhebung anknüpft (z. B.
Art. 242 SchKG). nach Bundesrecht zu beurteilen. Eine authentische
Interpretation einer kantonalen Behörde hierüber ist unzulässig.
Wesen der authentischen Interpretation: sie ist Akt der Gesetzgebung.
Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt, wenn die Interpre
tation nicht auf dem Gesetzgebungswege zustande kommt.
A. Nach der ZPO für den Kanton Zug hat in jeder bürger
lichen Streitsache ein Vermittlungsversuch vor dem Friedensrichter
stattzufinden ( 29). Kommt ein Ausgleich nicht zustande, so hat
der Friedensrichter dem Kläger auf Verlangen den die Rechtsfrage
enthaltenden Weisungsschein auszustellen ( 34). 36 bestimmt:
Wird eine vor dem Friedensrichter anhängig gemachte Streitig
keit nicht innert drei Monaten von Enthebung der ersten Vor
ladung an durch Vergleich oder Weisungsschein erledigt oder
wird eine Klage nicht innert sechs Monaten nach Ausstellung
des Weisungsscheines beim zuständigen Gerichtspräsidenten an
hängig gemacht, so wird dies als völlige Entsagung auf den
Rechtsstreit angesehen, und hat im erstern Falle der Friedens
richter die Anordnung eines neuen Vorstandes oder die Aus
stellung der Weisung, im letztern Falle der Gerichtspräsident die
Anhandnahme der Klage von Amtes wegen zu verweigern,
es wäre denn, daß sich der Kläger über eine Fristverlängerung
ab Seite des Beklagten auszuweisen vermöchte. Um den Rechts
streit vor Kantonsgericht anhängig zu machen, ist der Weisungs
schein dem Gerichtspräsidenten einzureichen, der die Einschreibung
des Rechtsstreites bewilligt ( 43). Gleichzeitig mit der Ein
schreibung hat der Kläger eine als Klagschrift sich darstellende
Eingabe einzureichen ( 44). 45 bestimmt: Der Gerichts
schreiber wird dem Beklagten von dem Eingehen der Eingabe
sofort amtliche Mitteilung machen. Diese Mitteilung bewirkt
die Rechtshängigkeit des Streites. Dadurch wird das Recht
des Besitzers eingestellt, an dem Streitgegenstande wesentliche
Veränderungen vorzunehmen, der Gerichtsstand der Wider
klage begründet und die Gerichtsbarkeit des zuständigen Gerichts
insoweit befestigt, daß dieselbe auch bei nachheriger Veränderung
des Gerichtsstandes der Parteien fortdauert.
Das zugerische Einführungsgesetz zum SchKG enthält in 21
folgende Bestimmung: Für die im beschleunigten Verfahren zu
behandelnden Fälle des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs (Art. 107, 109, 111 Abs. 3, 148, 157, 242, 251,
265, 279, 284) gelten die für das ordentliche Prozeßverfahren
aufgestellten Bestimmungen, jedoch mit folgender Ausnahme:
Wird eine vor dem Friedensrichter anhängig gemachte Streitig
keit nicht innert zehn Tagen von Enthebung der ersten Vor
ladung an durch Vergleich oder Weisungsschein erledigt, oder
wird eine Klage nicht innert zehn Tagen nach Ausstellung des
Weisungsscheines beim zuständigen Gerichtspräsidenten anhängig
gemacht, so wird dies als völlige Entsagung auf den Rechts
streit angesehen, und hat im erstern Fall der Friedensrichter die
Anordnung eines neuen Vorstandes oder die Ausstellung der
Weisung, im letztern Falle der Gerichtspräsident die Anhand
nahme der Klage von Amtes wegen zu verweigern.
B. In einem Rechtsstreite betreffend Vindikation im Sinne
von Art. 242 SchKG, in welchem eine Frau Hotz Klägerin
und der Rekurrent auf Grund einer Abtretung nach Art. 260
ibidem Beklagter ist, vertraten das Kantonsgericht und das
Obergericht Zug den Standpunkt, unter Anhebung der Klage im
Sinne des Art. 242 Abs. 2 sei derjenige Akt zu verstehen, der
die Rechtshängigkeit bewirke, also die Zustellung der Klage an
den Beklagten nach 45 ZPO, und da nun im letztern Moment
die zehntägige Klagefrist bereits abgelaufen war, wurde die Klage
wegen Verspätung abgewiesen. Die Klägerin focht das Urteil des
Obergerichts mit der kantonalen Kassationsbeschwerde und mit der
Berufung ans Bundesgericht an. Vor dem Kassationsgericht Zug
sowohl, wie auch vor der I. Abteilung des Bundesgerichts ist die
Angelegenheit zurzeit noch pendent.
C. Der Vertreter der Klägerin in jenem Prozesse stellte beim
Kantonsrat Zug folgendes Begehren:
I. Der h. Kantonsrat möge erkennen, daß 21 der Ein
führungsbestimmungen zum Schuldbetreibungs und Konkurs
gesetze zu Recht bestehe.
II. Daß derselbe dahin interpretiert werde:
a) daß die Klage in Streitigkeiten im beschleunigten Verfahren
in dem Momente angehoben ist, da die Klage beim Friedens
richteramte rechtshängig gemacht wird,
b) daß die Klage beim Friedensrichteramte dadurch rechtshängig
gemacht wird, daß die erste Vorladung enthoben, eventuell daß der
Friedensrichtervorstand abgehalten wird.
Der Rekurrent wandte sich mit einer Eingabe an den Kantons
rat, worin er bat, dem Begehren um Interpretation des 21
des EG zum SchKG keine Folge zu geben. Am 28. Februar
Es sei 21 der Ein
1907 beschloß der Kantonsrat Zug:
führungsbestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 5. Oktober 1891 so zu interpretieren, daß
nach zugerischem Zivilprozeßrecht unter Anheben der Klage im
Sinne des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
die Anhängigmachung der Streitsache vor Friedensrichteramt
durch Enthebung der ersten Friedensrichtervorladung zu ver
stehen ist. Dieser Beschluß ist im Kantonsblatt vom 9. März
publiziert.
D. Vermittelst (rechtzeitigem) staatsrechtlichem Rekurs hat Kopp
beim Bundesgericht die Anträge gestellt:
- Es sei die unterm 28. Februar 1907 ergangene Inter
pretation des Kantonsrates Zug betr. 21 der Einführungs
bestimmungen zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Kon
kurs vom 5. Oktober 1891 aufzuheben;
eventuell:
- Es sei der Kantonsrat Zug einzuladen und pflichtig zu
erklären, für genannte Interpretation gemäß 44 der zugerischen
Kantonsverfassung bezw. 20 des Reglementes für den zugerischen
Kantonsrat vom 31. Mai 1900 zu progredieren, d. h. eine zweite
Lesung vorzunehmen und den definitiven Beschluß gegebenen Falles
dem Referendum zu unterbreiten im Sinne des 34 der zugeri
schen Verfassung.
Zur Begründung wird unter Hinweis auf verschiedene bundes
gerichtliche Entscheide über das Wesen der authentischen Inter
pretation ausgeführt: Nach zugerischem Verfassungsrecht habe der
Kantonsrat mangels einer ausdrücklichen Ermächtigung nicht das
Recht, die Gesetze authentisch zu interpretieren; vielmehr könne
das nur in der Form eines Gesetzes geschehen, d. h. der betreffende
Erlaß müsse eine doppelte Lesung im Kantonsrat passieren und
dem fakultativen Referendum unterbreitet werden. Der angefochtene
Beschluß stelle sich daher als Übergriff in das Gebiet der gesetz
geberischen Gewalt dar. Die genannte Befugnis habe vorliegend
dem Kantonsrat um so weniger zugestanden, als es sich beim
angefochtenen Beschluß in erster Linie um eine Interpretation von
eidgenössischem Recht, nämlich des Schuldbetreibungs und Kon
kursgesetzes, handle. Schließlich wird darzutun versucht, daß die
Auslegung, die der Kantonsrat dem 21 des Einführungsgesetzes
in Verbindung mit dem SchKG gegeben habe, auch materiell
unrichtig sei.
E. Namens des Kantonsrates hat der Regierungsrat von Zug
auf Abweisung des Rekurses angetragen. In der Vernehmlassung
wird die Befugnis des Kantonsrates, die kantonalen Gesetze von
sich aus in authentischer Weise zu interpretieren, daraus herge
leitet, daß der Kantonsrat nach 41 litt. e der KV die Ober
aufsicht über die Erhaltung und Vollziehung der Verfassung und
der Gesetze hat, ferner daraus, daß die gesetzgeberische Gewalt mit
dem einzigen Vorbehalt des fakultativen Referendums beim Kan
tonsrat sei und daß somit der Kantonsrat im vollen Sinne des
Wortes Gesetzgeber sei. Ferner wird unter Anführung zahlreicher
Präzedenzfälle darauf hingewiesen, daß die zugerische KV in
ständiger Weise dahin ausgelegt worden sei, daß dem Kantonsrat
das Recht der authentischen Interpretation zustehe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beschwerdelegitimation des Nekurrenten und die Kom
petenz des Bundesgerichts sind vorhanden. Es handelt sich um
die Anfechtung eines Erlasses, der allgemein verbindliche Kraft
beansprucht und durch den daher jedermann im Kanton Zug in
seiner Nechtsstellung betroffen ist (Art. 178 Ziff. 2 OG). Der
Rekurrent war zudem Partei in dem Prozeß, der Anlaß zur
authentischen Interpretation des 21 des Einführungsgesetzes
zum SchKG durch den Großen Rat gegeben hat. Und sodann ist
geltend gemacht, daß der Erlaß in Überschreitung kantonaler Zu
ständigkeit (Art. 3 BV), sowie unter Mißachtung der verfassungs
mäßigen Kompetenzausscheidung kantonaler Organe und speziell
unter Verletzung der konstitutionellen Rechte des Volkes auf Mit
wirkung bei der Gesetzgebung zustande gekommen sei (Art. 175
Ziff. 3 OG; s. z. B. AS 30 I S. 67 Erw. 4, S. 329 Erw. 1,
S. 718 Erw. 1; 31 I S. 485 Erw. 1).
- Es ist eine Frage des eidgenössischen Rechtes, was unter
Klaganhebung im Sinne der Art. 242, 107 2c. des SchKG zu
verstehen ist und welcher Vorgang des kantonalen Prozeßverfahrens
unter den Begriff fällt. Allerdings überläßt das Bundesgesetz die
Form der Klagerhebung und die Ordnung des Prozeßverfahrens
überhaupt dem kantonalen Recht (s. spez. Art. 25 Ziff. 1), und
ist es Sache des letztern, einen prozessualen Akt vorzusehen, dessen
Vornahme innert der bundesgesetzlichen Frist möglich ist und der
gemäß seiner prozessualen Bedeutung nach kantonalem Recht ge
eignet ist, als Klaganhebung zu gelten. Welches Minimum pro
zessualer Wirkung aber mit dem betreffenden Vorgang verknüpft
sein muß, damit er als Klaganhebung betrachtet werden kann
und ob ein bestimmter Akt und welcher Akt diese Voraussetzungen
erfüllt, beurteilt sich im Zweifel nach dem Sinn und Zweck der
bundesgesetzlichen Vorschriften und somit nach eidgenössischem Recht.
Es ist daher Sache der zur Anwendung des Bundesgesetzes be
rufenen Organe, im einzelnen Streitfalle zu entscheiden, ob ein
gewisser prozessualer Vorgang sich als Klaganhebung im Sinne
der Art, 242, 107 2c. 1. c. darstellt. Soweit das Bundesgesetz
das beschleunigte Verfahren vorschreibt, wird auch der Bundesrat
bei Genehmigung eines kantonalen Einführungsgesetzes (Art. 333,
Art. 25 Ziff. 1) zu prüfen befugt sein, ob ein den bundesrecht
lichen Anforderungen der Klagerhebung entsprechender prozessualer
Akt vorgesehen ist. Dagegen kann es einer kantonalen Behörde
nicht zukommen, in allgemein verbindlicher Weise festzustellen,
welche von verschiedenen in Frage kommenden prozessualen Hand
lungen die Klaganhebung im Sinne des Bundesgesetzes sei. Dies
hat aber der Große Rat des Kantons Zug getan, indem er aus
gesprochen hat, daß unter Anheben der Klage im Sinne des
SchKG die Anhängigmachung der Streitsache vor Friedensrichter
amt durch Enthebung der ersten Friedensrichtervorladung zu
verstehen sei. Hierdurch hat der Große Rat in Wahrheit nicht
sowohl das kantonale Prozeßrecht, sondern das Bundesgesetz authen
tisch interpretiert und damit die Schranken kantonaler Zuständig
keit im Verhältnis zum Bunde (Art. 3 BV) überschritten. Schon
aus diesem Grunde kann dem angefochtenen Beschluß keine andere
Bedeutung beigemessen werden, als diejenige einer unverbindlichen
Meinungsäußerung.
3. Aber auch wenn man es mit der authentischen Interpretation
einer kantonalen Gesetzesbestimmung zu tun hätte, würde dem
Großen Nate nach zugerischer Staatsverfassung die Zuständigkeit
hiezu mangeln. Die authentische Interpretation ist die mit Gesetzes
kraft ausgestattete Festlegung des Sinnes eines Gesetzes. Sie gilt
nicht vermöge ihrer inneren Wahrheit, sondern unabhängig hievon
zufolge ihrer formell verbindlichen Kraft. Sie schafft einen neuen
Rechtssatz, der formell an die Stelle des alten tritt. Sie mag
freilich materiell oft weniger Bedeutung haben, als der Erlaß oder
die Abänderung eines Gesetzes, weil sie nur den Sinn einer
zweifelhaften Gesetzesvorschrift bestimmen will. Da dies aber mit
absoluter äußerer Autorität geschieht, ist sie ihrem wirklichen
Wesen nach nicht Auslegung, sondern Rechtssetzung. Die authen
tische Interpretation kann daher nur von demjenigen Organ aus
gehen, das Gesetze zu schaffen vermag, und nur in den Formen
geschehen, welche für den Erlaß von Gesetzen vorgesehen sind, es
sei denn, daß durch die Verfassung ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist. Nun enthält die Verfassung von Zug keine Norm,
nach der dem Großen Rat die Befugnis, Gesetze anders als im
Wege der Gesetzgebung authentisch zu interpretieren, vorbehalten
wäre. Für die Gesetzgebung besteht aber in Zug abgesehen von
der Vorschrift der zweimaligen Beratung der Vorlagen, KV 44
die Einrichtung des fakultativen Referendums (KV 34).
Eine authentische Interpretation kann daher nicht durch bloßen
Großratsbeschluß, sondern nur in der Weise zustande kommen,
daß der aus zweimaliger Beralung des Großen Rates hervor
gegangene Erlaß dem fakultativen Referendum unterstellt und daß
eine Volksabstimmung entweder nicht verlangt wird, oder in zu
stimmendem Sinn ausfällt. Daß aus dem dem Großen Rate zu
gewiesenen Rechte der Oberaufsicht über die Erhaltung und Voll
ziehung der Verfassung und der Gesetze (KV 41 litt. c) nicht
die Befugnis zur authentischen Interpretation der Gesetze fließt,
bedarf kaum näherer Ausführung, da die letztere nach dem
gesagten sich ihrem Wesen nach nicht als Erhaltung und Voll
ziehung bestehender Gesetze, sondern als Schaffung neuer Rechts
sätze darstellt. Ebensowenig ist zu begründen, daß die verfassungs
mäßige Bestimmung und Abgrenzung der Kompetenzen der
kantonalen Organe nicht durch Praxis und Gewohnheitsrecht abge
ändert werden kann. Auch vom Standpunkt des kantonalen
Staatsrechts aus erscheint darnach der angefochtene Beschluß nur
als eine unverbindliche Meinungsäußerung des Großen Rates.
(Vergl. AS 16 S. 674 Erw. 2; Burckhardt, Kommentar der
BB S. 737; Regelsberger, Pandekten I, S. 142 ff.; Georg
Meyer, Deutsches Staatsrecht, 3. Auflage, S. 458.
4. Zur Frage, ob diese unverbindliche Meinungsäußerung dar
AS 33 1 1907
über, welcher Vorgang des zugerischen Prozeßrechts Klaganhebung
im Sinne des SchKG ist, materiell zutreffend ist, d. h. ob sie
dem eidgenössischen Recht entspricht, hat sich das Bundesgericht
zurzeit nicht auszusprechen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Beschluß
des Großen Rates von Zug vom 28. Februar 1907 als unver
bindliche Meinungsäußerung erklärt wird.