Art. 19 BG betr. zivilr. V. d. N. u. A.; eheliches Güterrecht und Verhältnis zu Dritten; Die Norm unterscheidet nicht zwischen zwei selbständigen güterrechtlichen Rechtsverhältnissen, sondern zwischen der inneren Ordnung des ehelichen Güterrechts und dessen Wirkungen nach außen. Für das Verhältnis zu Dritten gilt eine gesetzliche Fiktion, wonach die Ehegatten als dem Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes unterstehend zu behandeln sind. Daraus folgt, dass die Ehegatten mit Wirkung gegenüber Gläubigern Sicherungsmassregeln nach dem Recht des Domizilkantons treffen können; die Gläubiger können dem eine aus dem Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes abgeleitete Einwendung nicht entgegenhalten (consid. 2-3).
881 Fr. 25 Cts. Bei der Pfändung erklärte der anwesende Schuldner Clerc, sämtliche Pfandobjekte seien Eigentum seiner Ehefrau gemäß Weibergutsherausgabeakt vom 23. September 1905. Er persönlich besitze absolut kein pfändbares Vermögen. Daraufhin setzte das Betreibungsamt Biel gemäß Art. 109 SchKG der Rekurrentin eine Frist von 10 Tagen zur Anhebung der Klage an. Die Rekurrentin belangte hierauf die Rekursbeklagte mit dem Rechtsbegehren, die letztere sei nicht Eigentümerin der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Mobilien. Durch Urteil vom 13. November 1906 sprach der Gerichtspräsident von Biel der Rekurrentin ihre Rechtsbegehren zu. Auf Appellation der Rekurs beklagten wurde jedoch die Rekurrentin durch Urteil des Appella tions und Kassationshofes des Kantons Bern vom 22. Februar 1907 mit ihrem Rechtsbegehren abgewiesen. Aus der Begründung des letztern Urteils ist folgendes hervorzuheben: Es sei zuzugeben, daß die in Satz. 105 ZGB und durch das Gesetz vom 26. Mai 1848 betr. die Erläuterung einiger Bestim mungen des Personenrechts normierte eigentümliche Herausgabe des Wertes der privilegierten Weibergutshälfte in erster Linie die Sicherstellung der Rechte gegenüber dem Ehemann bezwecke und daß man es insofern mit einem Institut zu tun habe, welches als Ausfluß der internen Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter einander sich darstelle und dessen Rechtswirksamkeit mithin gemäß Art. 19 Al. 1 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. nach dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes zu beurteilen sei. Nach dieser Richtung unterliege es aber keinem Zweifel, daß der Herausgabeakt vom 23. September 1905 als ungültig bezw. rechtsunwirksam anzusehen wäre; denn das Recht des ersten ehelichen Domizils der Eheleute Clere, d. h. das neuenburgische Recht, welches das System der Errungenschaftsgemeinschaft adop tiert habe (Huber, System und Geschichte des Schweiz. Privat rechts, 1 S. 255/256) gebe der Ehefrau zur Sicherung ihres Frauengutes lediglich eine Klage auf Gütertrennung (Huber, das. S. 315/316) und von einer eigentümlichen Herausgabe der Hälfte ihres Frauengutes nach Maßgabe des altbernischen Rechtes könne daher keine Rede sein. Die Wirkungen der Weiberguts herausgabe nach bernischem Rechte beschränkten sich nun aber keineswegs auf das Verhältnis der Ehegatten unter sich, sondern erstreckten sich auch auf das Verhältnis der Ehegatten zu den Gläubigern des Ehemannes; denn nach Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1848 stehe den letztern, wenn sie sich durch eine solche Vermögensherausgabe benachteiligt glauben, das Recht der Pfän dung bezw. der admassam Ziehung der der Ehefrau herausgege benen Gegenstände behufs Erzielung eines allfälligen Mehrerlöses zu, und insofern es sich darum handle, ob den Gläubigern des Ehemanns ein solcher Herausgabeakt entgegengehalten werden könne, habe man es daher mit einer Frage des externen ehelichen Güterrechts zu tun, die sich laut Art. 19 Al. 2 leg. cit. nach dem Rechte des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes regle. An einer solchen Spaltung eines einheitlichen Rechtsinstitutes des bernischen ehe lichen Güterrechts dürfe keineswegs Anstoß genommen werden, denn das BG vom 25. Juni 1891 betr. zivilr. V. d. N. u. A. habe eben bezüglich der Materie des ehelichen Güterrechts in be wußter Absicht einen derartigen Dualismus in Bezug auf die Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten unter einander geschaffen. Daß die Anwendung zweier verschiedener Gesetzgebungen mit Be zug auf das Güterrecht der nämlichen Ehegatten, je nachdem es sich um das Verhältnis der Ehegatten unter sich oder gegenüber Dritten handle, zu Kollisionen führen müsse und daß es sich juristisch gar nicht konstruieren lasse, daß eine Ehefrau zwar den Gläubigern ihres Ehemannes gegenüber, nicht aber dem letztern selbst gegenüber als Eigentümerin der betreffenden Mobilien er scheine, liege auf der Hand; allein es sei dies eben eine notwen dige Folge der Tendenz des Gesetzgebers, die Gläubiger des Ehemannes dadurch zu schützen, daß ihnen gegenüber die Un wandelbarkeit des ehelichen Güterrechtes und die Berufung der Ehegatten auf dasjenige Güterrecht, unter welchem sie die Ehe eingegangen, zessiere (s. den Fall Henneberg in den Schweiz. Bl. für handelsrechtliche Entsch. 13 S. 129 ff.). Eine logische Folge des Grundsatzes, daß die Güterrechtsverhältnisse der Ehe gatten gegenüber Dritten stets dem Rechte des jeweiligen Wohn sitzes der Eheleute unterstellt seien, sei nun aber der Ausschluß der Berechtigung der Dritten, auf das interne Güterrecht der Ehegatten sich zu berufen bezw. daraus Einwendungen gegen die Gültigkeit oder Rechtsbeständigkeit eines Rechtsinstitutes herzu leiten, wodurch die Gesetzgebung des jeweiligen Domizils der Ehe
leute den Schutz des Frauengutes bezwecke. Es entspreche übrigens auch einzig der Natur der Sache, daß die Gläubiger des Ehe mannes, in deren Interesse das Prinzip der Unwandelbarkeit des ehelichen Güterrechtes vom Gesetze durchbrochen sei, auch diejenigen Normen des ehelichen Güterrechtes des jeweiligen Wohnsitzes gegen sich gelten lassen müßten, die auf den Schutz des Frauen vermögens Bezug hätten; denn sonst wäre es ja der Ehefrau überhaupt unmöglich, ihre Rechte am Frauenvermögen zu sichern, da die bezüglichen Vorschriften des ersten ehelichen Domizils den Dritten nicht entgegengehalten werden könnten und mithin eine Sicherung nur nach Maßgabe der Gesetzgebung des jeweiligen ehelichen Domizils denkbar sei. Nach dem gesagten sei klar, daß die Klägerin den auf den Weibergutsherausgabeakt vom 23. Sep tember 1905 sich gründenden Eigentumsanspruch der Beklagten gegen sich gelten lassen müsse, denn das Gesetz vom 26. Mai 1848 räume in Art. 2 den Gläubigern des Ehemannes als Rechtsbehelf gegen eine allfällige Benachteiligung infolge einer solchen Vermögensherausgabe lediglich die Befugnis ein, die der Ehefrau gehörenden Gegenstände zu pfänden bezw. deren ad massam Ziehung zu verlangen und auf einen bei deren Vergan tung bezw. Verwertung sich allfällig ergebenden Mehrwert greifen. B. Gegen das Urteil des Appellations und Kassationshofes hat die Rekurrentin den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundes gericht mit dem Antrag auf Aufhebung ergriffen und zwar wegen Verletzung des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. Die Rekurs begründung schließt sich an die Ausführungen von Escher, Das schweizerische interkantonale Privatrecht, S. 169 ff. an und sucht darzutun, daß nicht ein und dasselbe Rechtsverhältnis Weibergutsherausgabe nach seinem Wirkungskreise in zwei Teile gespalten werden könne, wobei für die Wirkung unter den Ehegatten das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes und für die Wirkung gegenüber Dritten das Recht des jeweiligen Wohnsitzes gelten würde. Vielmehr seien nach Art. 19 des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. die Güterrechtsverhältnisse selber geschieden in zwei Kategorien, solche der Ehegatten unter sich und solche der Ehe gatten gegenüber Dritten. Es komme also darauf an, ob ein Güterrechtsverhältnis in seiner Gesamtheit dem internen oder exter nen Güterrecht angehöre, und da könne nun kein Zweifel sein, daß die fragliche Weibergutsherausgabe internes Güterrechtsver hältnis sei, das daher nach dem anzuwendenden neuenburgischen Recht keinen Bestand habe und auch den Gläubigern des Ehe mannes nicht entgegengehalten werden könne. C. Die Rekursbeklagte hat beantragt, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, einmal weil bei Anständen über die Auslegung des BG betr. zivilr. V. d. N. u. A., die sich in einem Zivil prozeß ergeben, der staatsrechtliche Rekurs nicht gegeben sei, wo für auf das Urteil des Bundesgerichts AS 20 Nr. 103 Erw. 3 verwiesen wird, und sodann, weil es sich vorliegend gar nicht um einen Streit über die Anwendung des genannten Gesetzes, sondern um die kantonale Rechtsfrage handle, ob das Sicherungsmittel der Weibergutsherausgabe nach bernischem Recht dem externen oder internen bernischen Güterrecht angehöre. Eventuell wird auf Ab weisung des Rekurses angetragen. D. Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. E. Die Rekurrentin hat das Urteil des Appellations und Kassationshofes zugleich im Wege der Berufung ans Bundes gericht angefochten. Durch Urteil vom 19. April 1907 ist die erste Abteilung des Bundesgerichts wegen Mangels des erforder lichen Streitwerts auf die Berufung nicht eingetreten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Streit dreht sich somit um die Bedeutung der gesetzlichen Begriffe Güterrechtsverhältnis der Ehegatten unter einander und Güter rechtsverhältnis gegenüber Dritten im Sinne des Art. 19. (Vergl. AS 31 I S. 291 Erw. 2. Der Einwand der Rekursbeklagten, daß der staatsrechtliche Re kurs unzulässig sei, wenn der Anstand aus dem BG betr. zivilr. V. d. N. u. A. sich in einem Zivilprozeß ergebe, beruht auf einem Mißverständnis. Das in der Rekursschrift hiefür angeführte Ur teil des Bundesgerichts (AS 20 S. 651 Erw. 3) bezieht sich lediglich auf das Verhältnis zwischen staatsrechtlichem Rekurs und Berufung ans Bundesgericht in Bezug auf Anstände aus dem genannten Gesetz, welches Verhältnis hier von vorneherein nicht in Frage kommen kann, nachdem die I. Abteilung des Bundes gerichts auf die Berufung der Rekurrentin gegen das angefoch tene Urteil wegen Inkompetenz nicht eingetreten ist (s. auch AS 29 II S. 198). 2. In der Sache selbst ist der Rekurs unbegründet. Die Aus legung, die der Appellations und Kassationshof von Bern dem Art. 19 leg. cit. gegeben hat, erscheint als richtig, und auch die Begründung des angefochtenen Urteils ist durchaus zutreffend. Unter ehelichem Güterrecht versteht man die gegenseitigen ver mögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten als solcher. Das eheliche Güterrecht ist in erster Linie ein internes Rechtsverhältnis der Ehegatten, das aber auch nach außen wirkt; doch sind die Wirkungen Dritten gegenüber lediglich die äußere Seite des innern Verhältnisses. Die Beschaffenheit der erstern hängt notwendig ab von der Ordnung des letztern. Indem das Bundesgesetz in Art. 19 Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten unterscheidet, kann es nicht das eheliche Güterrecht in ge sonderte Rechtsverhältnisse spalten, von denen die einen die Be ziehungen der Ehegatten unter sich und die andern die Beziehungen der Ehegatten zu Dritten darstellen würden, sondern es hält die primäre interne Seite des Güterrechts und deren sekundäre äußern Wirkungen auseinander, und indem es für die erstern das Recht des ersten ehelichen Wohnsitzes und für die letzteren das Recht des jeweiligen ehelichen Wohnsitzes als maßgebend erklärt, stellt es in Wahrheit eine Fiktion auf: internes eheliches Güterrecht und Wirkungen nach außen, die sich naturgemäß decken müßten, sollen sich nicht entsprechen; in Ansehung der Beziehungen zu Dritten soll es so gehalten werden, als ob das (interne) Güter recht ein ganz anderes wäre, als es wirklich ist, nämlich das jenige des jeweiligen und nicht des ersten ehelichen Domizils der Ehegatten. Sobald man sich darüber klar ist, daß die Bestimmung des Art. 19 Abs. 2 leg. cit. auf einer Fiktion im angegebenen Sinne beruht, wird man keinen Anstoß daran nehmen, daß hier Rechte der Ehegatten als nach außen wirkend angesehen werden, die im z. B. Rechte der innern, d. h. in Wirklichkeit, nicht bestehen und daß um Ehefrau nach dem System der Gütertrennung gekehrt tatsächlich existierende Rechte nach außen als nicht be stehend betrachtet werden. Dann ist aber auch (im Gegensatz zur Auffassung von Escher, Interkant. Privatrecht S. 169 ff.) nicht einzusehen, weshalb die Ehegatten nicht befugt sein sollten, ihr Verhalten nach jener Fiktion einzurichten und sich im Hinblick auf das Verhältnis zu Dritten derjenigen Sicherungsmittel zu Gunsten der Ehefrau zu bedienen, die das Recht des jeweiligen Wohnsitzes darbietet, und weshalb solche Vorkehren, obgleich sie das dem Rechte des ersten ehelichen Wohnsitzes unterstehende interne Güter recht nicht in rechtsgültiger Weise zu ändern vermögen, nicht dennoch gemäß der Fiktion des Gesetzes die dem kantonalen Rechte entsprechenden Wirkungen nach außen sollten entfalten können (vergl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich, Bl. für handels rechtl. Entsch. 13 S. 129 ff.). Diese Auslegung, wonach die Gläubiger des Ehemanns im Verhältnis zur Ehefrau, insbeson dere im Konkurs des Ehemanns oder bei einer Pfändung gegen diesen, sich nur auf das Recht des jeweiligen und nicht auf das jenige des ersten ehelichen Wohnsitzes berufen können, steht denn auch durchaus im Einklang mit dem Zweck des Gesetzes, der in der Wahrung der Rechts und Verkehrssicherheit zu suchen ist. Das mit Ehegatten in Verkehr tretende Publikum soll sich darauf verlassen dürfen, daß alle in einem bestimmten Kanton domizi lierten Eheleute unter dem Güterrecht dieses Kantons stehen oder doch Dritten gegenüber als darunter stehend behandelt werden (s. Escher, S. 176); es muß dabei jederzeit mit den nach dem
letztern Rechte zu Gunsten der Ehefrau bestehenden Sicherheits mitteln rechnen. Dem entspricht es aber, daß ein Gläubiger keine bessere Stellung beanspruchen kann, als er sie hätte, wenn das eheliche Güterrecht das des Domizilkantons wäre und daß er ins besondere einer nach Domizilrecht getroffenen Sicherungsvorkehr nicht das für das interne eheliche Güterrecht maßgebend gebliebene Recht des ersten ehelichen Domizils entgegenhalten kann (s. auch Bericht des Bundesrates zum Gesetzesentwurf betr. zivilr. V. d. N. u. A., BBl 1891 III S. 565 f.). 3. Nach diesen Ausführungen waren die Eheleute Clere, deren (internes) eheliches Güterrecht dasjenige des Kantons Neuenburg ist, vom Standpunkt des Art. 19 leg. cit. aus befugt, einen Weiber gutsherausgabeakt nach bernischem Recht vorzunehmen und ist dieser Akt, wenn schon er für die internen Güterrechtsverhältnisse der Ehegatten keine rechtliche Bedeutung haben kann, nach Art. 19 Abs. 2 doch der Rekurrentin als Gläubigerin des Ehemanns gegenüber wirksam. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.