Art. 45 Abs. 3 und 5 BV; Entzug der Niederlassung wegen öffentlicher Wohltätigkeit. Der Entzug der Niederlassung setzt voraus, dass der Niedergelassene dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fällt und die Heimatgemeinde oder der Heimatkanton trotz amtlicher Aufforderung keine angemessene Unterstützung gewährt. Ein bloss vereinzelter Bettel der Kinder oder einzelne Unterstützungsersuche an die Heimatbehörde genügen nicht. Schreiben, welche lediglich die Wegnahme und Versorgung der Kinder bezwecken, stellen keine amtliche Aufforderung um Unterstützung am Wohnort dar. Ein Rückkehrverbot, auch wenn es mit der Auslieferung oder Heimschaffung verbunden wird, ist seinem Inhalt nach als Niederlassungsentzug zu behandeln und bedarf daher der verfassungsmässigen Voraussetzungen (consid. 2).
bringung arbeitsscheuer Personen in Zwangsarbeitsanstalten, vom 17. Mai 1892, zuträfen. Der Regierungsrat des Kantons Zürich ließ zunächst die Verhältnisse der Familie Geringer durch das Polizeikommando Zürich untersuchen und faßte hierauf, da diese polizeiliche Information die von den Schwyzer Behörden an gerufenen Erhebungen der städtischen Armenpflege bestätigte, am 19. Juli 1906 folgenden Beschluß: I. Die Eheleute Geringer Geringer, von Einsiedeln, wohnhaft Agnesstraße 9 in Zürich III, und deren vier vorgenannte Kin der (sc. Marie, Johann, Elise und Karl) sind, erstere zum Zwecke der Versorgung in einer Zwangsarbeitsanstalt, letztere behufs Unterbringung im Armenhause in Einsiedeln, dem Be zirksrat Einsiedeln polizeilich zuzuführen. II. Den Eheleuten Geringer Geringer ist der Aufenthalt im Kanton Zürich und die Rückkehr in denselben ohne behördliche Erlaubnis untersagt, mit der Androhung, daß, wenn sie ohne eine solche Erlaubnis auf dem Gebiete des Kantons Zürich be troffen werden sollten, sie wegen Ungehorsams gegen eine amt liche von kompetenter Behörde erlassene Verfügung dem Gerichte zur Bestrafung überwiesen würden ( a des zürcherischen Straf gesetzbuches). Dieser Beschluß wurde den Eheleuten Geringer am 25. Juli 1906 zur Kenntnis gebracht und in der Folge durch Ausschaffung der Familie nach Einsiedeln vollzogen. Der Bezirksrat Einsiedeln übergab die vier Kinder der Armenpflege, worauf diese die drei jüngsten im Armenhause Einsiedeln und die ältere Tochter Marie in der Anstalt zum guten Hirten in Altstätten unterbrachte. Da gegen unterließ der Bezirksrat die Einweisung der Eltern in die Zwangsarbeitsanstalt, nach seiner, bei den Akten liegenden Mit teilung an den Regierungsrat des Kantons Schwyz, vom 9. Ok tober 1906, auf die Zusicherung des Ehemanns, an die Kosten des Unterhalts seiner Kinder nach Möglichkeit beitragen zu wollen. B. Mit Eingabe vom 22. September 1906 hat Anton Geringer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht er griffen, mit dem Antrage, der vorstehende Beschluß des Regie rungsrates des Kantons Zürich vom 19./25. Juli 1906 sei aufzuheben und demgemäß den Eheleuten Geringer, sowie ihren Kindern der weitere Aufenthalt im Gebiete des Kantons Zürich zu gestatten und die Verfügung betreffend ihre Versorgung in einer Zwangsarbeitsanstalt bezw. im Armenhause zu annullieren. Der Rekurs wird gestützt auf Verletzung des Art. 45 BV und des Art. 14 zürch. KV in seiner Bestimmung, daß das Recht zur Verweigerung oder zum Entzuge der Niederlassung beim Vorhandensein der gesetzlichen Ausweisschriften grundsätzlich nur aus dem Nachweise eines die öffentliche Sicherheit und Sittlich keit gefährdenden Lebenswandels hergeleitet werden darf, sowie endlich des Art. 49 Abs. 3 BV, dieses letztern insofern, als dem Vater Geringer durch die Wegnahme seiner Kinder die religiöse Erziehung derselben entzogen werde. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich macht in seiner Vernehmlassung auf den Rekurs, mit dem Antrage auf Abwei sung desselben, wesentlich geltend: Der angefochtene Beschluß qualifiziere sich einerseits als Auslieferungsbewilligung gegenüber einem andern Kanton, und anderseits als eine aus den Verhält nissen sich ergebende armenpolizeiliche Maßnahme , bei welche zudem noch sittenpolizeiliche Motive mitgewirkt hätten. Der Kan ton Zürich sei berechtigt gewesen, dem in aller Form abgefaßten Gesuche des schwyzerischen Regierungsrates vom 22. Mai 1906 um Auslieferung der Eheleute Geringer Geringer zum Zwecke ihrer Einweisung in eine Zwangarbeitsanstalt wegen Familien vernachlässigung zu entsprechen, obschon für dieses Delikt aller dings die Pflicht der Auslieferung nach Maßgabe des Bundes gesetzes vom 24. Juli 1852 nicht bestanden habe (zu vergl. Entscheid des Bundesgerichts in Sachen Elberskirchen: AS 25 I S. 18 ff.). Das im Anschlusse an die Bewilligung der Aus lieferung der Eheleute, bezw. die dadurch bedingte Heimschaffung der ganzen Familie, gegen die ersteren erlassene Verbot, den Kan ton Zürich ohne behördliche Erlaubnis wieder zu betreten, aber finde seine rechtliche Stütze in Art. 45, Abs. 3 (Schlußsatz) und Abs. 5 BV. Es handle sich dabei nicht um einen Entzug der Niederlassung im eigentlichen Sinne , sondern um eine armen polizeiliche Heimschaffung zwecks Sanierung von in dieser Hinsicht zerrütteten familiären Verhältnissen durch die zuständigen heimat lichen Behörden (zu vergl. Sträuli: Kommentar zu Art. 14 zürch. KV). Dadurch allein erlange der heimschaffende Kanton ür den Fall, daß die Heimatbehörde in der Sorge für einen
Heimgeschafften lässig sein sollte, etwelche Sicherheit dafür, daß die Einweisung in die Heimat von dauernder und demgemäß wirk lich sanierender Wirkung sei, indem der Heimgeschaffte verhindert werde, sofort wieder an den Ort, wo die Gefahr für ihn am größten sei, zurückzukehren, das frühere ungeregelte Leben einfach wieder fortzusetzen und so neuerdings Anlaß zum Einschreiten zu geben. Das Verbot sei ja kein absolutes, sondern die Rückkehr werde einfach von einer speziellen behördlichen Bewilligung ab hängig gemacht, welche beim (bis jetzt nicht geleisteten) Nachweise, daß die Verhältnisse sich gebessert hätten, auch wieder werde er teilt werden. Das fragliche Verbot ersetze einfach die früher stets und ohne Anstand praktizierte Untersagung der Rückkehr im Zustande der Hilfsbedürftigkeit . Die erwähnten verfassungsrecht lichen Voraussetzungen aber seien hier gegeben. Das erste Requi sit, die Inanspruchnahme der öffentlichen Wohltätigkeit, sei aller dings nicht so sehr durch umfangreiche direkte Belastung der öffentlichen Unterstützungskassen durch die Eheleute Geringer selbst zu Tage getreten, obschon diese letzteren doch wiederholt Unter stützungsgesuche sowohl an die zürcherischen, als auch an die heimatlichen Armenbehörden gerichtet hätten, sondern habe sich viel mehr geoffenbart durch den Bettel ihrer Kinder. Das zürcherische Gesetz betr. das Armenwesen vom 28. Juni 1853 aber stelle den in eigener Person direkt öffentliche Unterstützung genießenden Niedergelassenen, gegen welche Wegweisung erfolgen könne, die jenigen gleich, welche ihre Kinder oder andere ihnen anvertraute Personen dem Bettel nachgehen lassen. In dieser Hinsicht nun hätten die Verhältnisse bei der Familie Geringer ein energisches Einschreiten notwendig gemacht, wofür auf die früher erwachsenen Akten, sowie auf eine (beigelegte) neueste Erhebung des Inspekto rats der Freiwilligen und Einwohnerarmenpflege Zürich, vom
Erlaubnis zur Rückkehr berührt jedenfalls die grundsätzliche Be deutung desselben als einer ausnahmsweisen Beschränkung der in Art. 45 BV als Regel garantierten Niederlassungsfreiheit eben falls nicht. Das streitige Dispositiv ist daher nur zu schützen, sofern es durch eine der Ausnahmebestimmungen des Art. 45 über die Zulässigkeit des Entzugs der Niederlassung (neben wel chen der vom Rekurrenten überdies angerufenen Bestimmung des Art. 14 zürch. KV vom Jahre 1869 keine selbständige Bedeu tung mehr zukommt) gedeckt wird. Der Regierungsrat selbst sucht denn auch in seiner Rekursbeantwortung die fragliche Maßregel aus diesem Gesichtspunkte zu begründen. Er beruft sich dabei auf die (nach den Akten tatsächlich allein in Betracht fallende) in Art. 45 Abs. 3 und 5 enthaltene Bestimmung, wonach die Nie derlassung, bei vorgängiger Verständigung der beteiligten Kantons regierungen, denjenigen entzogen werden kann, welche dauernd der öffentlichen Wohltätigkeit zur Last fallen und deren Heimat gemeinde, bezw. Heimatkanton, eine angemessene Unterstützung trotz amtlicher Aufforderung nicht gewährt . Frägt es sich somit, ob die Voraussetzungen dieses Ausweisungsgrundes gegebenenfalls zutreffen, so ist an Hand der vorliegenden Akten festzustellen: a) Der Rekurrent Geringer hat allerdings wiederholt (im März und zweimal im Dezember 1904, im Januar und im Sep tember 1905), das erste Mal durch das Pfarramt Männedorf, später jeweilen direkt, die Armenbehörde seiner Heimatgemeinde Einsiedeln um Unterstützungen für seine Familie angegangen und von dieser Seite, jedenfalls zweimal (im März und Dezember 1904), tatsächlich kleinere Geldbeiträge empfangen. Allein es fehlt jeder Nachweis dafür, daß er jemals, speziell seit seiner Wohn sitznahme in Zürich, bei der Wohnsitzgemeinde um Armenunter stützung nachgesucht oder solche ohnedies erhalten hätte. Dagegen haben zwei seiner Kinder erwiesenermaßen am 16. September 1905 in Zürich gebettelt; doch steht nicht fest, daß die Kinder Geringer den Bettel gewerbsmäßig betrieben haben und durch regel mäßig mangelnde Gewährung von Subsistenzmitteln seitens ihrer Eltern hiezu veranlaßt worden sind. Bei dieser Sachlage aber kann, wenn man auch den Unterhaltserwerb durch Bettel im Sinne der bisherigen Praxis unter den Begriff der öffentlichen Unterstützung miteinbezieht (vergl. z. B. AS 23 Nr. 4 Erw. 1 S. 14, und Burckhardt, Kommentar zur BV: S. 435; a. M.: Bloch, Das Niederlassungsrecht der Schweizer nach internem Bundesrecht, in Zeitschrift f. schweiz. Recht, 23 NF, S. 371 ff., speziell 394), davon, daß die Familie des Rekurrenten in Zürich der öffentlichen Wohltätigkeit dauernd zur Last gefallen sei, offen bar nicht die Rede sein. b) Auch die weitere Voraussetzung des Art. 45 Abs. 3 BL daß die Heimatgemeinde bezw. der Heimatkanton des Rekurrenten zu angemessener Unterstützung der Familie dieses letzteren ohne Erfolg amtlich aufgefordert worden sei, trifft nicht zu. Eine solche Aufforderung ist, entgegen der Behauptung des Regierungsrates, aus den Akten nicht ersichtlich. Denn die diesbezüglich allein in Betracht fallenden zwei Schreiben der Freiwilligen und Einwohner armenpflege Zürich an den Gemeinderat Einsiedeln, vom 20. und 29. September 1905, enthalten kein Begehren um Unterstützung der Familie Geringer an ihrem Wohnort Zürich. Sie dringen viel mehr auf Wegnahme der Kinder Geringer von ihren Eltern und ihre anderweitige Versorgung wegen der allgemeinen Vernachlässi gung ihrer Erziehung. So entsprang denn auch das Gesuch der Heimatbehörden um Heimschaffung der Familie dem Beweggrunde der in der Folge tatsächlich durchgeführten Kinderversorgung, wie der Bezirksrat Einsiedeln in seinem Schreiben an den Regie rungsrat des Kantons Schwyz vom 9. Oktober 1906 ausdrücklich betont. Nach dem gesagten kann die streitige Ausweisung der Eheleute Geringer gegenüber Art. 45 BV nicht zu Recht bestehen, obschon die aus den Akten erkennbare Lebensführung jener nicht nur die von der Heimatbehörde getroffene Maßnahme bezüglich ihrer Kinder als durchaus angezeigt erscheinen läßt, sondern gewiß auch ihre eigene Maßregelung wegen Vernachlässigung der Fa milienpflichten gerechtfertigt hätte; erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß das Dis positiv II des Beschlusses des zürcherischen Regierungsrates vom 19. Juli 1906 aufgehoben wird.