- Arteil vom 28. Mai 1907
in Sachen Kanton Zürich gegen Kanion Schaffhausen
Streit über das Hoheitsrecht am Rhein von Flaach-Berg abwärts bis
Eglisau.
A. Mit Klageschrift vom 22. Februar 1906 hat der Kanton
Zürich gegen den Kanton Schaffhausen beim Bundesgericht als
Staatsgerichtshof, gestützt auf die Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG,
das Rechtsbegehren gestellt, es sei die folgende Rechtsfrage zu be
jahen:
Steht nicht dem Kanton Zürich auf der Strecke des Rheins
von der Gemeindegrenze Flaach Berg an abwärts bis Eglisau,
soweit rechtsseitig schaffhauserisches Gebiet anstößt, das Hoheits
recht über den gesamten Rhein zu?
Dieser Klageinleitung waren längere, ergebnislose Verhand
lungen zwischen den Regierungen der beiden beteiligten Kantone
über einen bereits vor Jahrhunderten ausgebrochenen Grenzstreit um
den rechtsseitigen (nördlichen) halben Rhein vorausgegangen,
welcher Streit in neuester Zeit, mit der modernen Entwicklung
der Wasserkraftverwertung, wieder aktuelle Bedeutung erlangt
hatte und anläßlich einer im Jahre 1901 angehobenen Ausein
andersetzung der beiden Kantone über die Rechtsstellung der sogen.
Stäubisallmend , eines Streuelandkomplexes der schaffhauseri
schen Gemeinde Nüdlingen auf dem linken Rheinufer bei Flaach,
wiederum zur Erörterung gebracht worden war.
Die einläßliche Begründung der Klage beruht auf wesentlich
folgenden Ausführungen:
Nach der Reichseinteilung Karls des Großen sei die fragliche
Für die zweite Lieferung verspätet.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Rheinstrecke eingeschlossen gewesen von den Gaugrafschaften Klett
gau nordwärts, und Thurgau, später Zürichgau südwärts, in
denen je ein Gaugraf, ursprünglich als absetzbarer Lehensmann
des Königs, später, zufolge der Schwächung des Königtums, als
tatsächlich unabhängiger, nur nominell vom König belehnter Lan
desherr, Landgraf genannt, die Rechte der Staatsgewalt, insbe
sondere die hohe Gerichtsbarkeit, ausgeübt habe. Im Gebiete jener
beiden Gaugrafschaften habe sich dann die Herrschaft Eglisau
die Stadt mit Umgelände zu beiden Seiten des Rheins , seit
der Mitte des 13. Jahrhunderts im Besitze des Freiherrenge
schlechts derer von Tengen, offenbar aus einer bloßen Grund
herrschaft zum selbständigen Territorium entwickelt. Die Frei
herren von Tengen hätten unzweifelhaft wenigstens seit der ersten
Hälfte des 14. Jahrhunderts die hohe Gerichtsbarkeit über die
Herrschaft Eglisau besessen; denn mit Brief vom 15. Dezember
1359 habe Kaiser Karl IV. dem Freiherrn Johann von Tengen
das oberste Gericht, Stock und Galgen und alles, was dazu
gehört, in seiner Stadt zu Eglisau, die allein von uns und
dem heiligen Römischen Reiche zu Lehen rühren
bestätigt, mit dem Vermerk, daß schon seine Vorfahren diese
Rechte redlich zu Lehen besessen hätten. Auch aus dem 15.
Jahrhundert seien mehrere ähnlich lautende kaiserliche Bestäti
gungsbriefe vorhanden. Am 5. Mai 1463 sodann hätten Ritter
Marquart von Baldegg und dessen Schwager Johann von Tengen
die Herrschaft Eglisau nämlich sein (Marquarts) Schloß
und seine Stadt Eglisau und sein Haus, das man nennt den
Hof, darin gelegen, mit aller Herrlichkeit, Würden, Ehren, Ge
waltsame, Vogteien, Gerichten, Zwingen, Bännen, hohen und
für 12,000
kleinen, mit eigenen Leuten und Gütern
Gulden an die Stadt Zürich verkauft. Diese aber habe die Er
werbung sofort um 12,500 Gulden an die in der Stadt ver
bürgerte adelige Familie der Gradner abgetreten und sich dabei
für den Fall der Wiederveräußerung das Vorkaufsrecht ausbe
dungen. Mit Vertrag vom 4. Juni 1496 habe dann die Stadt
Zürich wirklich die Herrschaft Eglisau, für welche die Gradner
sich inzwischen, im Jahre 1465, die hohe Gerichtsbarkeit vom
Kaiser ebenfalls hätten bestätigen lassen, von Johannes Gradner
zurückgekauft. Nach diesem Vertrage bilde Kaufsobjekt das Schloß,
Stadt und Herrschaft Eglisau und das Haus genannt Hof
darinnen gelegen, mit aller Herrlichkeit, Obrigkeit, Würden,
Ehren und Gewaltsame, mit Gerichten, hohen und kleinen,
Zwingen, Bännen, Zöllen, Geleiten, Fällen, Geläsen, Frä-
feln, Bußen, mit Leibeigenen, Zinsen, Zehnten, Renten, Nutzen,
Gülten, mit Gütern, mit allen Lehenschaften, geistlichen und
weltlichen, ... mit Fischenzen, Wigern, Mühlen, Wasser und
Wasserrunsen also die Herrschaft mit hohen und niederen
Gerichten und mit Zoll und Geleitrecht. Dabei sei im Vertrage
noch ausdrücklich bemerkt, daß Johannes Gradner die Herrschaft
so verkaufe, wie sein Vetter und Erblasser Bernhard sie vormals
von der Stadt Zürich gekauft habe (nebst den in der Zwischen
zeit dazu erworbenen Rechten: den besonders erwähnten Vogteien
Hüntwangen und Wasterkingen und andern Gülten, Leibeigenen
und Gütern ). Zürich scheine sich nun allerdings seinerseits
nicht besonders um die Verleihung der hohen Gerichtsbarkeit beim
Kaiser beworben zu haben; allein dies erkläre sich wohl einfach
aus der damals bereits weitgehend privilegierten Stellung der
Stadt und dem gleichzeitig erwachenden Selbständigkeitsgefühl der
eidgenössischen Orte überhaupt und könne jedenfalls die Gültigkeit
des Übertragungsaktes nicht in Frage stellen. Übrigens liege eine
ausdrückliche Bestätigung dieses Hoheitsrechts in dem der Stadt
im Jahre 1521 von Kaiser Karl V. verliehenen allgemeinen
Privileg, die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben in allen ihren
Städten, Grafschaften und Herrschaften, die kaufs oder pfand
weise an sie gekommen sind. Auch habe Zürich die hohe Ge
richtsbarkeit in Eglisau Jahrhunderte lang ohne irgendwelche
Bestreitung seitens der Kaiser tatsächlich ausgeübt. Aus diesem
Rechtserwerb aber werde die heute geltend gemachte Gebietshoheit
abgeleitet. Die hohe Gerichtsbarkeit der Herrschaft Eglisau habe
sich nämlich damals auch auf die streitige Rheinstrecke ausge
dehnt. Dies sei allerdings direkt nicht nachweisbar; denn der
Kaufbrief von 1496 enthalte selbst keine genaue Grenzbeschreibung
der Herrschaft, sondern verweise hiefür auf deren Urbare, Re
gister und Rödel , und diese seien leider verloren gegangen. Doch
ergebe sich die fragliche Umgrenzung der Herrschaft für das Jahr
1496 aus folgenden anderweitigen Anhaltspunkten:
a) Im Jahre 1417 seien zürcherischen Kaufleuten, laut einer
damaligen Beschwerde Zürichs an Kaiser Sigismund, von
Raubrittern in des von Gachnang Gebiet Waren und Pferde
weggenommen und diese durch des von Tengen Gebiet über seine
Wasser und mit seinen Schiffen weggeführt worden. Zwei Ver
wandte des Freiherrn von Tengen hätten in einem Schreiben an
Zürich zugegeben, daß der Raub über des von Tengen Wasser
und Fähre fortgeschafft worden sei, jedoch bestritten, daß der
Freiherr von Tengen deswegen verantwortlich gemacht werden
könne. Die Angelegenheit sei dann durch Schiedsspruch vom
Jahre 1419 auch in diesem Sinne entschieden worden. Aus den
erwähnten Aktenstücken aber gehe hervor, daß der Raub an einer
Stelle über den Rhein geschafft worden sei, wo der Freiherr
von Tengen die Oberhoheit besessen habe; denn nur in diesem
Falle habe seine Verantwortlichkeit überhaupt in Frage kommen
können; übrigens sei ja in den Akten nicht nur von seinen
Schiffen, sondern auch von seinen Wassern die Rede. Und die
fragliche Stelle des Rheins lasse sich nach dem Tatorte des
Raubüberfalls in des von Gachnang Gebiet leicht feststellen:
die Edlen von Gachnang hätten damals die zwischen Flaach und
Andelfingen gelegene Burg Goldenberg besessen, und aus dieser
Gegend sei der Raub offenbar über die bequem gelegene Fähre bei
Rüdlingen, welche von jeher im Besitze der Freiherrn von Tengen
gewesen sei, in Sicherheit gebracht worden. Folglich müsse in den
Jahren 1417 1419 der Rhein bei Rüdlingen in seiner ganzen
Breite unter der Hoheit der Freiherrn von Tengen gestanden
haben, und daraus sei weiter zu schließen, daß der ganze Rhein
von Eglisau aufwärts bis mindestens nach Rüdlingen zur Herr
schaft Eglisau gehört habe.
b) Sodann könne auf den Umfang der Herrschaft Eglisau zur
Zeit ihres Erwerbes durch Zürich auch aus Akten des darauf
folgenden 16. Jahrhunderts geschlossen werden.
In einem Vertrage vom Jahre 1564, den Zürich mit dem Land
grafen des Klettgaus, damals Wilhelm von Sulz (dessen Geschlecht
im Jahre 1468 in den Besitz des Landgrafenamts gelangt sei), abge
schlossen habe zum Zwecke klarer Abgrenzung des beiderseitigen Be
reichs der hohen Oberkeit , über welche wegen eines in jener Zeit auf
dem Rafzerfelde vorgefallenen Totschlags Zweifel entstanden seien,
werde die Grenze der nördlich des Rheins gelegenen Partie der
Herrschaft Eglisau wie folgt bestimmt: Sie beginne unterhalb
der Stadt Eglisau, unten by der alten steig am Rhyn , gehe
von hier grad ob sich uff bis an ein Marchstein, so uff dem
vorbüchel stadt und weiter (gemäß näherer Beschreibung) nördlich,
östlich und südlich bis an den Rohrgraben bei Oberriet und dann
dem Rohrgraben nach bis an Rhyn , wo sie endige. Und dazu
sei (nach der weiteren Feststellung, daß demnach die Bestrafung
des fraglichen Verbrechens Zürich zukomme) noch ausdrücklich
bemerkt, daß obgeschribne beschechne March allein das erdterich
(Erdreich) unnd den Rhyn niendert belanngen , d. h. nirgends
in den Rhein hineinreiche. Dieser Vertrag enthalte somit eine
Anerkennung seitens des Landgrafen im Klettgau nicht nur der
hohen Gerichtsbarkeit Zürichs in der Herrschaft Eglisau, sondern
auch der Hoheit Zürichs über den ganzen Rhein. Auch zwei
spätere Marchvereinbarungen zur Revision und Ergänzung des
Vertrages vom Jahre 1564, aus den Jahren 1595 und 1598,
hätten nicht Bezug auf den Rhein und bildeten daher einen neuen
Beweis dafür, daß der Landgraf im Klettgau die Hoheit Zürichs
über den ganzen Rhein als feststehendes, überliefertes Recht nicht
angetastet habe.
Ähnliche Bedeutung, wie diesen Grenzverträgen, komme ferner
den Urbaren der Herrschaft Eglisau, speziell einem solchen vom
Jahre 1555 zu. In diesem letzteren seien sämtliche Rechte der
Herrschaft aufgezählt im Gegensatze zu zwei früheren, seit dem
Übergang der Herrschaft an Zürich angelegten Urbaren, aus den
Jahren 1496 und 1530, welche nur die Zinsgerechtigkeiten, somit
vom Rheine nur die Fischereirechte, nämlich die Fischenzen: ober
wasser (bei Rüdlingen), wasser by der stat (Eglisau), wasser
im Ramsow und nider wasser , und das Fahr bei Rüdlingen
aufgeführt hätten. Das Urbar von 1555 sei auf Veranlassung
des damaligen Vogts zu Eglisau von einer durch den Rat in
Zürich ernannten besonderen Kommission sehr sorgfältig angelegt
und wegen seiner Zuverlässigkeit bis ins 19. Jahrhundert benützt
worden. Darin aber finde sich unter dem Titel Der Vogtei Wasser
und Fischenzen im Rhein folgender Eintrag: Das Oberwasser
im Rhein fängt an an der Thur beim Finsterlöli und geht hinab
bis an den Herdernbach. Solch Wasser und Rhein zwischen diesen
zwei anstößen (Grenzen) ist allerdynngen " (d. h.
gänzlich) dem Schloß Eglisau zugehörig, und soweit der Rhein also
meiner Herren ist, wenn Eis darauf entsteht, was Fische dann die
Fischer darunter fangen, die sollen zur Hälfte dem Vogt zukommen.
Dann folge die Aufzählung der Fischenzen und des Fahrs zu
Rüdlingen, wie in den beiden früheren Zinsurbaren, und dazu
als Verpflichtung der Fischer neben ihren Zinsleistungen noch,
dem Vogt in Eglisau anzuzeigen, was fräfel unnd unfüren uff
dem Ryn fürganngen . Das Urbar konstatiere demnach aus
drücklich, daß der ganze Rhein von der Thurmündung abwärts
bis zur Einmündung des Herdernbaches Zürich als dem Inhaber
der Herrschaft Eglisau zustehe. Die angeführte Stelle umgrenze
nicht etwa nur das Gebiet der Fischenzen, sondern zugleich auch
dasjenige des Hoheitsrechts, wie sich schon aus ihrem Titel:
Wasser und Fischenzen , und dann namentlich auch aus der
erpflichtung der Fischer ergebe, die auf jener ganzen Rhein
strecke, also auch da, wo links und rechts andere Territorien an
stoßen, verübten Frevel und Unfuge beim Vogt in Eglisau zu
verzeigen. Und diesem Urbar dürfe, trotz seiner Natur als ein
seitigem, von einer interessierten Partei herrührendem Dokument,
die Beweiskraft nicht abgesprochen werden.
Die so festgestellte Tatsache, daß das Hoheitsrecht der Herrschaft
Eglisau auf dem Rheine weiter gereicht habe, als ihr Landgebiet, finde
denn auch ihre Erklärung in den mittelalterlichen Rechtsverhältnissen
der schiffbaren Gewässer. Diese hätten, wie die großen Heerstraßen,
ursprünglich unter königlicher Verfügung gestanden, und die
Stromhoheit sei noch bis ins spätere Mittelalter von der Hoheit
der angrenzenden Territorien unabhängig gewesen, soweit der
König nicht einen der Grenzterritorialherren ausdrücklich damit
belehnt habe. Solche Belehnungen aber hätten sich nicht selten auf
ein Stromstück weit über die Grenzen der Hoheit des betreffenden
Territorialherrn zu Lande hinaus erstreckt. So habe z. B. die
Stadt Lübeck durch königliche Verleihung vom Jahre 1188 weit
über ihr Landgebiet hinausreichende Hoheitsrechte über die Trave
erhalten und dieselben gegenüber den Anfechtungen der Territorial
anstößer bis heute behauptet (zu vergl. Schröder, Deutsche Rechts
geschichte, 4. Aufl., S. 397 und 534, und Schröder, Die Landes
hoheit über die Trave, im Neuen Heidelberger Jahrbuch, Jahrg. 1
1891 S. 32 ff.); so auch sei die Stadt Zürich im Jahre 1362
durch Schenkung Karls IV. in den Besitz aller Hoheitsrechte auf
dem Zürichsee bis hinauf nach Hurden gelangt, während sie da
mals an den beidseitigen Ufern noch gar kein Untertanengebiet
besessen habe (zu vergl. Blunschli, Zürcherische Staats und Rechts
geschichte, 2. Aufl., Buch 3 6 S. 351). Häufig habe sich die Ver
leihung nur auf einzelne Stromhoheitsrechte, insbesondere das
Fischereirecht, bezogen, oder es seien die Hoheitsrechte über dieselbe
Stromstrecke sachlich unter mehrere Territorialherren verteilt wor
den. In Fällen letzterer Art sei dann schon im 13. Jahrhundert
derjenige als Inhaber der eigentlichen Oberhoheit betrachtet wor
den, welcher mindestens im Besitze der hohen Gerichtsbarkeit, des
Stromzolles und des Geleitsrechts gewesen sei (zu vergl. Schröder,
Deutsche Rechtsgeschichte, S. 587 Anm. 3; Landeshoheit über die
Trave, S. 35 ff.). Erst im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts,
mit dem fortschreitenden Zerfall der kaiserlichen Macht, hätten
die Territorialherren angefangen, ihre Hoheit auch ohne besondere
Belehnung auf angrenzende, nicht anderweitig verliehene Fluß
strecken auszudehnen, wobei dann zwischen den beidseitigen Ufer
anstößern die Flußmitte oder der sogenannte Talweg als Grenze
zur örtlichen Abscheidung ihres Hoheitsbereichs angenommen
worden sei.
Bezüglich der Herrschaft Eglisau nun liege allerdings eine Be
lehnungsurkunde für die Hoheit über die streitige Rheinstrecke nicht
mehr vor, weil sie vermutlich mit den meisten übrigen Dokumenten
aus der Zeit, da Eglisau im Besitze der Freiherren von Tengen
gewesen, verloren gegangen sei. Da jedoch eine Verleihung jener
Hoheit an den Landgrafen im Klettgau nicht einmal glaubhaft
gemacht werden könne, so genüge zur Begründung des Hoheits
anspruchs von Eglisau der Nachweis, daß Zürich als Rechtsnach
folger der Freiherren von Tengen auf jener Rheinstrecke die ent
scheidenden Hoheitsrechte hohe Gerichtsbarkeit, Zollregal und
Geleitsrecht tatsächlich ausgeübt habe. Hiefür aber sei geltend
zu machen:
Der von 1553 datierte Bericht einer zürcherischen Kom
mission, die vom dortigen Nate wegen des damals zwischen
Zürich und Schaffhausen ausgebrochenen, durch das Urteil des
Bundesgerichts vom 7. November 1897 (AS 23 S. 1439 ff.)
erledigten Streites über den Verlauf der Rheingrenze bei der
Feuerthalerbrücke mit einer Untersuchung der Hoheitsverhältnisse
auf dem Rhein von Stein bis Kaiserstuhl betraut worden sei, sage
über die Rhein Hoheitsrechte der Herrschaft Eglisau folgendes:
Eglisau. Da steht die Brücke beiderseits in meiner Herren
(von Zürich) Obrigkeit; die vier Fischenzen aber, die von alters
her zum Schloß gehört haben, gehen abwärts bis an den Herdern
bach und aufwärts gegen Rüdlingen hinauf, und was sich auf
dem Rheine zuträgt, das hat bisher ein Vogt zu Eglisau be
straft, wie überhaupt die Fischer schuldig sind, das ihrem Ge
lübde gemäß anzuzeigen. Darein habe bisher weder ein Graf
von Sulz, dessen Oberhoheit jenseits (des Rheines) anstößt, noch
die Vögte meiner Herren (von Kyburg), die diesseits an den
Rhein anstoßen, nie etwas geredet, und wenn die Schiffe auf
wärts fahren, so müsse ein Vogt zu Eglisau, soweit die ge
nannten Fischenzen gehen, bis gegen Rüdlingen hinauf am Ufer
auf der Seite des Schlosses räumen lassen, damit die Zugrosse
aufwärts kommen können....
Hervorzuheben sei aus diesem Passus die Feststellung, daß auch
seitens der Landvögte von Kyburg die Hoheit der Herrschaft
Eglisau auf der fraglichen Rheinstrecke stets anerkannt worden
sei. Ferner sei auch ein einzelner Fall der Ausübung der hohen
Gerichtsbarkeit durch jene Herrschaft bekannt. Im Jahre 1582
sei nämlich ein Kleinhans Rouber von Rüdlingen vom Rat in
Zürich zum Tode verurteilt worden, weil er, wie damals bekannt
geworden sei, im Jahre 1567 während einer Überfahrt mit der
Fähre von Flaach nach Rüdlingen einen Urban Vaterlaus von
Eglisau nach einem (im Momente der Entfernung der Fähre um
Spießeslänge vom Flaacherufer beginnenden) Wortwechsel erschlagen
habe. Aus dem Eintrag über den Fall im Zürcher Ratsbuch
gehe allerdings nicht hervor, ob der Totschlag selbst auf der linken
oder auf der rechten Flußhälfte verübt worden sei; allein gerade
der Umstand, daß der Nat diese Frage gar nicht aufgeworfen
habe, spreche dafür, daß die Hoheit Zürichs auf dem ganzen
Rhein als feststehend angesehen worden sei. Und zwar handle es
sich dabei um den Hoheitsbereich der Vogtei Eglisau, nicht etwa
um denjenigen der bei jener Fähre am linken Ufer angrenzenden
Vogtei Kyburg, da das Blutgericht für Eglisau vom Rate in
Zürich ausgeübt worden sei, während Kyburg damals noch ein
eigenes Blutgericht besessen habe (zu vergl. Blunschli, Zürcherische
Staats und Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Buch 4 S. 30 ff.). Umge
kehrt lägen gar keine Beweise für die Ausübung der hohen Gerichts
barkeit auf dem Rheine seitens der Grafen von Sulz oder der
Landvögte von Kyburg vor. Ein Anstand Zürichs aus dem Jahre
1580 mit Schaffhausen, das damals wegen seines Besitzes der
Vogteien Rüdlingen und Buchberg als rheinauische Lehen Anspruch
auf die Bußen der dort auf der rechten Rheinhälfte verübten
Fischereifrevel erhoben zu haben scheine, betreffe nur die niedere
Gerichtsbarkeit; bekannt sei übrigens von dessen Abwandelung
nur, daß der Vogt zu Eglisau den Rat in Zürich um Weg
leitung angegangen habe, wie er sich gegenüber jenem Anspruche
verhalten solle, und daß der Rat deshalb den Stadtschreiber Escher
beauftragt habe, die Akten der Herrschaft Eglisau zu studieren
und sodann einen Bericht über die in Frage kommenden Rechts
verhältnisse abzugeben.
Die tatsächliche Ausübung des Zoll und Geleitsrechts sodann
nicht etwa nur über die Brücke in Eglisau, sondern auch rhein
auf und abwärts, ergebe sich aus verschiedenen (näher erörterten)
Aktenstellen. Insbesondere gehe die faktische Unterhaltung des Lein
pfades durch die Vögte in Eglisau auf beiden Ufern des Rheins,
aufwärts jedenfalls bis gegen Rüdlingen, also am rechten Ufer
auch im sulzischen, später schaffhauserischen Gebiet, unzweifelhaft
hervor aus zahlreichen Einträgen der Vogtsrechnungen, sowie auch
aus zwei im Laufe des 16. Jahrhunderts beim Rate in Zürich
angebrachten und von ihm entgegengenommenen Beschwerden der
Koblenzer Schiffsleute über mangelhafte Unterhaltung des Lein
pfades. Die Leinpfadpflicht aber sei damals stets mit dem Geleits
recht verknüpft gewesen; soweit sie sich erstrecke, reiche auch das
Geleitsrecht (zu vergl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben
im Mittelalter, Bd. 2 S. 291 f.), und dieses letztere sei im
späteren Mittelalter derart unzertrennbar mit dem Zollrecht ver
wachsen, daß aus seiner Ausdehnung ohne weiteres auch auf die
jenige des Zollrechts geschlossen werden könne (zu vergl. Kalisch,
Verhältnis des Geleitsregals zum Zollregal, Berliner Dissert.
v. 1904). Somit sei der Beweis erbracht, daß sich Zoll und
Geleitsrecht der Herrschaft Eglisau rheinaufwärts ebenfalls minde
stens bis Rüdlingen erstreckt hätten.
Endlich habe der Vogt von Eglisau auch noch in anderer Richtung
eine ausgesprochene Herrschaft über den ganzen Rhein auf der frag
lichen Strecke ausgeübt. Er habe im Laufe des 16. Jahrhunderts
wiederholt die Schiffahrt bei der Glattmündung auf der linken
Rheinhälfte, welche dort einzig befahrbar gewesen sei, wegen angeb
licher Störung des Nasenlaichs zeitweise verboten, und die Schiffs
leute von Koblenz und Schaffhausen, welche deswegen mehrfach mit
Beschwerden sogar bis vor die Tagsatzung gelangt seien, hätten
dabei die Kompetenz des Vogts zu jener Maßnahme nie bestritten,
sondern nur wegen des ihnen daraus erwachsenen Schadens re
klamiert. Sodann sei das Mühlenregal, als zur Herrschaft
Eglisau gehörig, gehandhabt worden; denn im Jahre 1544, an
läßlich der Errichtung einer Schiffsmühle bei Rüdlingen, als
Lehen des Abtes von Rheinau, habe dieser letztere die Erlaubnis
zum Betriebe der Mühle beim Rate in Zürich nachgesucht, worauf
der Rat den Betrieb auf Zusehen hin gestattet und dem Vogt zu
Eglisau (also wiederum nicht dem mit seinem Gebiete dort an
grenzenden Vogt von Kyburg entsprechende Weisung erteilt habe.
Und schließlich sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache zu
beachten, daß der Herrschaft Eglisau sämtliche Fischenzen vom
Herdernbach bis zum Finsterlöli bei der Thurmündung zugestanden
hätten und daß die ganze Fähre bei Rüdlingen in ihrem allei
nigen Besitze gewesen sei.
c) Aus dem 17. Jahrhundert endlich liege eine direkte und
unzweideutige Anerkennung der zürcherischen Hoheit über die frag
liche Rheinstrecke seitens des Landgrafen im Klettgau vor. Am
7./17. Juni 1651 habe die Stadt Zürich vom Grafen Johann
Ludwig von Sulz die hohe Gerichtsbarkeit gekauft über diejenigen
Teile des Klettgaus, in denen sie bereits die niedere Gerichtsbar
keit befessen habe, nämlich über die von einander getrennten Ge
biete des Rafzerfeldes und des Nohls. Die wichtigste Stelle dieses
Kaufbriefes laute: Der Graf
verkaufe seine reichslehenbaren
hohen Landesobrigkeiten und Herrlichkeiten, Blutbann, Forst,
Geleit und landesgerichtliche Jurisdiktion, soweit sich der ge
nannten Herren der Stadt Zürich niedere Gerichte und andere
dazu gehörenden Rechte über die zur Herrschaft Eglisau gehören
den vier Flecken Rafz, Wil, Hüntwangen und Wasterkingen,
desgleichen auch das Urfar oder Nohl genannt (dessen niedere
Gerichte und Mannschaftsrecht zur zürcherischen Herrschaft
Laufen gehören) mit samt dem halben Rhein, in die Land
schaft Klettgau erstrecken und zwar mit und in dem Umkreis
wie die Marchen, Ziele und Anstöße, welche wir und unser Herr
Bruder in persönlicher Gegenwart mit den Ehrendeputierten der
Stadt Zürich am Orte selbst abgemacht, abgesteckt und aus
gemarcht haben, nach Inhalt zweier gleichlautenden, zu diesem
Zwecke extra erstellten Rezesse oder Marchenbeschreibungen. Es
erhebe sich nun die wichtige Frage, ob in dieser Urkunde die Worte
mit samt dem halben Rhein nur auf das Nohl, oder auch auf
das Rafzerfeld zu beziehen seien. Die letztere Auslegung spräche
gegen den von Zürich vertretenen Rechtsstandpunkt, weil der Kauf
brief danach sagen würde, Zürich habe, soweit das Rafzerfeld
reiche, erst jetzt die Jurisdiktion über die rechte Rheinhälfte er
worben, sie also bisher nicht besessen. Das im Kaufbriefe als
integrierender Bestandteil des Kaufvertrages vorgesehene und tat
sächlich auch noch im gleichen Jahre erstellte sogen. Marchen
libell oder Protokoll aber entscheide die Frage unzweideutig im
andern Sinne. Denn darin sei bei Eglisau der halbe Rhein nicht
aufgeführt, wohl aber beim Nohl. Die Grenzbeschreibung des
Rafzerfeldes beginne unterhalb Eglisau oben auf der Halde des
Rheins (welcher Ort offenbar identisch sei mit dem im March
brief von 1564 erwähnten Marchstein auf dem Vorbüchel )
und endige oberhalb Eglisau, dem Rohrgraben nach hinunter
laufend bis an den Rhein. Bei dem unter dem Laufen
auf klettgauischer Seite gelegenen Nohl dagegen heiße es
ausdrücklich: ... und dann von dieser Eggmarch die Halde
gerade hinunter bis in die Mitte des Rheins, darauf der
Mitte des Rheins nach hinauf bis neben den zuerst gesetzten
oben genannten Marchstein, und endlich von diesem Punkte in
der Mitte des Rheins rechtwinklig hinaus auf das Land zu dem
obgenannten ersten Marchstein, allwo angefangen wurde. Es
handle sich also um die Abtretung der Rheinhälfte nur beim Nohl,
die bisher unter sulzischer Oberhoheit gestanden habe; auf dem
Rafzerfeld habe Zürich nur festes Land erworben, weil eben dort
der ganze Rhein bereits zur Herrschaft Eglisau gehört habe.
Hiefür finde sich eine Bestätigung denn auch noch in den zu
gleicher Zeit entstandenen Werken des berühmten zürcherischen
Ingenieurs und Kartographen Johann Konrad Gyger. Dieser
habe schon einige Jahre vor dem Gebietserwerb Zürichs von
1651, bei dessen Grenzfestsetzung er als zürcherischer Vertreter
mitgewirkt habe, im Auftrage des Grafen von Sulz einen (aller
dings nicht mehr vorhandenen) Riß über die klettgauischen Besitz
ungen des Grafen angefertigt und darin, ohne daß der Graf hiegegen
Widerspruch erhoben hätte, die zürcherische Hoheitsgrenze vom
Finsterlöli abwärts bis zum Herdernbach dem rechten Rheinufer
entlang eingezeichnet, wie in einem Schreiben Zürichs an Schaff
hausen vom Jahre 1662, das sich offenbar auf die persönliche
Aussage Gygers stütze, erwähnt sei. In gleicher Weise habe Gyger
jene Grenze sodann auch eingetragen in seiner bekaunten Karte des
Kantons Zürich vom Jahre 1667, und seine dazu herausgege
bene ausführliche Grenzbeschreibung laute für die betreffende
Strecke wie folgt: Hier (beim Einfluß der Thur in den Rhein)
steht ungefähr gegenüber auf der rechten Seite des Rheins auf
Rüdling'schem Boden und auf dem Rheinufer ein alter March
stein, der genannt wird bei dem finsteren Löli bei dem
Zeichen Q (der Karte). Dieser Stein ist allein eine March
und ein Zeichen des Rheins, nämlich daß derselbe von dem
Einlauf des Baches zu Herdern, ob Kaiserstuhl, in den Rhein
an Eglisau, Buchberg und Rüdlingen vorbei hinauf
bis zu diesem finsteren Löli ganz und so weit das
Wasser reicht, zu dem Schloß Eglisau mit aller
Botmäßigkeit samt den Fischenzen und Fähren gänz
lich zudient. Es gehen demnach die Marchen der Grafschaft
Kyburg von dieser Stelle aus der Mitte des Rheins nach links
auf die Flaachthalerseite ans Land, und obgleich das Land der
Grafschaft Kyburg von hier dem Rheine nach hinab geht bis
zu der alten Burg Rheinsfelden und dort an die Mündung
Glatt in den Rhein, so hat Kyburg doch kein Anrecht an den
Rhein bis gegenüber dem Herdernbach, weil der Rhein soweit dem
Schloß Eglisau gehört. Der Marchstein beim Finsterlöli habe
tatsächlich bestanden, bis er im Jahre 1841, laut Bericht des
Gemeinderats Flaach vom 24. Oktober 1842 an das Statthalter
amt Andelfingen, auf unerklärliche Weise verschwunden sei.
Durch alle die angeführten Indizien zusammen werde in ge
nügendem Maße bewiesen, daß Zürich im Jahre 1496 mit der
Herrschaft Eglisau die Hoheit über den ganzen Rhein von der
Thurmündung abwärts bis zum Herdernbach erworben habe.
Eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht diesen Beweis
nicht als genügend ansehen sollte, werde die Ersitzung der Strom
hoheit durch Zürich und seine Rechtsvorfahren behauptet. In
dieser Hinsicht sei abzustellen auf die Rechtsauffassung der dama
ligen Zeit, des ausgehenden Mittelalters, gemäß welcher sich der
Erwerb hoheitlicher Rechte vollzogen habe nach den Regeln des
Privatrechts, dem damals das Institut der Verjährung nicht un
bekannt gewesen sei. Weiter eventuell werde geltend gemacht, daß
Zürich sich in der Mitte des 17. Jahrhunderts längst im unvor
denklichen Besitze der Gebietshoheit über die streitige Rheinstrecke
befunden habe, daß es und seine Rechtsvorfahren dieselbe seit Jahr
hunderten stets mit dem Bewußtsein der Rechtszuständigkeit ohne
Einschränkung und ungestört ausgeübt hätten ein Rechtstitel,
den das Bundesgericht auch in seinem früheren Rheinprozeß Urteil
vom 9. November 1897 anerkannt habe.
Gegenüber dem vorstehend entwickelten Rechtsstandpunkte Zürichs
berufe sich nun Schaffhausen zur Begründung seines Anspruchs
auf die rechte Rheinhälfte auf einen Vertrag, den es am 21. Juni
1657 mit dem Grafen von Sulz als Landgrafen im Klettgau
abgeschlossen habe. Durch diesen Vertrag habe die Stadt von dem
bei ihr zufolge früherer Darlehen erheblich verschuldeten Grafen
um die Summe von 50,000 Gulden die hohe Gerichtsbarkeit im
Klettgau erworben, soweit bisher ihre niedere Gerichtsbarkeit ge
reicht habe, also u. a. auch über die auf der Strecke Thurmün
dung Oberriet an das rechte Rheinufer stoßenden, früher rhein
auischen Dörfer Rüdlingen und Buchberg. Im Kaufbrief sei nun
als Kaufsobjekt auch die Oberhoheit über die rechte Hälfte des
Rheins auf einer bestimmten Strecke erwähnt; der betreffende
Passus laute nach dem Zitat Schaffhausens im frühern Rhein
prozesse: Der Graf von Sulz verkaufe an Schaffhausen die
von dem kaiserl. röm. Reiche mit anderem zu Lehen tragende
hohe Landes , Ober und Herrlichkeiten, Blutbann, Forst, die
Gerechtigkeit zu jagen und zu geleiten, und landesgerichtliche
Jurisdiktions Exemtion samt dem halben Rhein, soweit
sich der Herren der Stadt Schaffhausen niederer Gerichtszwang
und andere zuständige Rechtssame über ihre Dörfer, Wei
ler, Höfe und Mühlen in der Landgrafschaft Klettgau, wo
Schaffhausen ohnedies die Mannschaft (das Aushebungsrecht) hat,
erstreckt, mit allen Zu und Eingehörden, Rechten und Gerech
tigkeiten, genannt und ungenannt... Dieser Passus zerfalle
in zwei Teile; er enthalte zunächst eine Aufzählung der an
Schaffhausen verkauften Rechte, in welche nicht ganz zutreffender
Weise auch der halbe Rhein einbezogen sei und die gerade mit
diesen Worten endige, und sodann die Umschreibung des Gebiets,
für welches diese Rechte übergehen, beginnend mit: soweit sich....
Von wo bis wo aber der halbe Rhein an Schaffhausen übergehe,
sage der Vertrag besonders nicht; folglich müsse auch hiefür die
auf das feste Land bezügliche Vertragsbestimmung gelten: soweit
er bis dahin unter der niedern Gerichtsbarkeit Schaffhausens ge
standen habe. Da nun dies nach dem früher gesagten für die
rechte Hälfte des Rheins von der Thurmündung bis Eglisau nicht
bewiesen sei, so falle dieses Flußgebiet außer Betracht, und es
gelte der Vertrag nur für die Flußstrecke bei Neuhausen, wo der
zusammenhängende Hauptteil des an Schaffhausen übergehenden
klettgauischen Gebiets an den Rhein gestoßen habe und wo die
Grenze unbestrittenermaßen durch die Mitte des Rheines gehe.
Der Umstand, daß der Vertrag vorbehaltlos vom halben Rhein
spreche, lasse sich sehr wohl daraus erklären, daß man bei seiner
Abfassung gar nicht an die Anstoßstrecke der ebenfalls an Schaff
hausen übergehenden Enklave Rüdlingen Buchberg gedacht und
deshalb vergessen habe, ausdrücklich zu bemerken, daß hier die
Grenze am Rhein und nicht im Rhein liege. Diese Vermutung
liege um so näher, als auch im Vertrage des Grafen von Sulz
mit Zürich über das Rafzerfeld und das Nohl der gleiche Fehler
begangen worden sei: es scheinen hier überhaupt die Worte der
halbe Rhein , wohl als Reminiszenz an die ursprünglichen Graf
schaftsgrenzen, etwas formelhaft und ohne Rücksicht auf die tatsäch
lichen Verhältnisse verwendet worden zu sein. Wenn der Graf von
Sulz in diesem Vertrage wirklich die Hoheit über den halben
Rhein vom Finsterlöli bis Oberriet als sein Eigentum an Schaff
hausen verkauft hätte, so müßte angesichts der Tatsachen, daß
derselbe Graf einige Jahre vor 1651 in seiner eigenen Karte
der klettgauischen Besitzungen die dortige Hoheitsgrenze dem rechten
Rheinufer entlang habe einzeichnen lassen und im Vertrage von
1651 mit Zürich dessen Hoheitsrecht auf dem damals in Betracht
kommenden Teile jener Strecke ohne Widerrede anerkannt habe,
angenommen werden, daß der Graf gegenüber Zürich und Schaff
hausen doppeltes Spiel gespielt habe. Dies sei jedoch nicht sehr
wahrscheinlich. Erklärlicher wäre für diesen Fall noch die An
nahme, daß der über und über verschuldete Graf auf Wunsch
Schaffhausens gegen eine Gegenleistung in Form eines erhöhten
Kaufpreises wider besseres Wissen den halben Rhein bei Rüd
lingen und Buchberg als sein Eigentum an Schaffhausen abge
treten hätte. Denn Schaffhausen habe damals ein großes Interesse
daran gehabt, sich gerade bei Rüdlingen Hoheitsrechte auf dem
Rheine zu verschaffen, indem der Warentransport rheinauf und
abwärts in jenen Jahren angefangen habe, von Ellikon nach
Stein a/Rh. zum Zwecke der Umgehung der Schaffhaufer Geleits
und Zollgebühren den Landweg auf einer damals neuangelegten
guten Straße zu benutzen, und Schaffhausen dieser finanziellen
Schädigung nur durch Errichtung einer Zollstätte unterhalb Elli
kon, bei Rüdlingen, hätte begegnen können. Wenn aber auch der
Graf von Sulz im Vertrage von 1657 über das Hoheitsrecht an
der streitigen Rheinhälfte tatsächlich verfügt haben sollte, so wäre
dies rechtlich völlig bedeutungslos, nach der uralten Rechtsregel:
nemo plus iuris transferre potest quam ipse habeat, da ja
jenes Recht damals nicht dem Grafen zugestanden habe, sondern,
wie bereits nachgewiesen, schon im Jahre 1496 von Zürich mit
der Herrschaft Eglisau rechtmäßig erworben und seither unange
fochten ausgeübt worden sei. Schon aus diesem gleichen Grunde
AS 33 1 1907
könne auch einem Marchenlibell, das im Jahre 1686 von sulzi
schen und schaffhauserischen Bevollmächtigten, angeblich zur Er
läuterung des Kaufbriefes vom Jahre 1657, erstellt worden
und die Rheingrenze auch der Enklave Rüdlingen Buchberg
die Mitte des Rheines verlege, keine rechtliche Bedeutung beige
messen werden. Überdies habe dieses Marchenlibell auch deswegen
keine Beweiskraft, weil zur Zeit seiner Erstellung der vorliegende
Grenzstreit zwischen Schaffhausen und Zürich bereits seit
Jahren mit Erbitterung geführt worden sei und mit einer Nieder
lage Schaffhausens geendet gehabt habe. Im Jahre 1660
nämlich der Streit um die Rheingrenze ausgebrochen. Damals
habe der schaffhauserische Obervogt in Rüdlingen einige auf der
rechten Rheinhälfte begangene Vergehen selbst bestraft; der zür
cherische Landvogt zu Eglisau habe sich deswegen bei ihm be
schwert und geltend gemacht, daß diese Strakkompetenz der Herr
schaft Eglisau gebühre; der schaffhauserische Obervogt habe jedoch
geantwortet, daß vor 1657 die Vögte in Rüdlingen und Buch
berg bis in die Rheinmitte alle nicht des Schlosses Eglisau
Wasser, Fischenzen und Lehen betreffenden Frevel abgestraft hät
ten und daß er nun, seit dem Erwerb der hohen Gerichtsbarkeit
in jener Gegend, auch diese Gerichtsbarkeit bis in die Rheinmitte
auszuüben habe. Ferner sei es in den Jahren 1662 und 1663,
u. a. an einer Konferenz in Bülach, zu Auseinandersetzungen
zwischen den beiden Städten gekommen, weil Zürich am linken
Rheinufer gegenüber Rüdlingen eine Zolleinnehmerei errichtet und
Schaffhausen seinerseits hierauf mit der Errichtung einer Zollstätte
bei Rüdlingen zur Dokumentierung seiner Rechte am halben Rhein
geantwortet habe. Schaffhausen, das stets bestrebt gewesen sei, der
Erörterung der Rechtsgründe auszuweichen, scheine dann auf Be
schwerde Zürichs die Erhebung von Zöllen dort eingestellt zu
haben. In den 1680er Jahren aber habe es, immer wieder unter
dem Drucke der ihm durch den Ellikoner Landweg zugefügten
Schädigungen, jenen Zollanspruch neuerdings durchzusetzen ver
sucht, worauf Zürich die Angelegenheit vor die Konferenz der
reformierten Kantone zu Baden gebracht und wiederum die tat
sächliche Einstellung jedenfalls eines zwangsweisen Zollbezugs
seitens Schaffhausens bewirkt habe. Erst nach diesen Vorgängen
sei dann das Marchenlibell von 1686 mit der Schaffhausen gün
stigen Auslegung des Vertrages von 1657 erstellt worden. Hier
auf sei der Grenzstreit allmälig in den Hintergrund getreten und
während des 18. Jahrhunderts mehr und mehr in Vergessenheit
geraten. Nur so erkläre sich ein die Gerichtsbarkeit betreffender
Vorfall aus den Jahren 1709/1710. Damals habe der Vogt in
Eglisau von demjenigen in Rüdlingen verlangt, daß er ihm zwei
Bauern zur Bestrafung ausliefere, die einem Fischer auf der
rechten Rheinhälfte bei Rüdlingen einen Lachs gestohlen hätten.
Der Rüdlinger Vogt habe jedoch die Auslieferung verweigert, mit
der Begründung, daß der Straffall seiner Gerichtsbarkeit unter
stehe. Und die Regierung in Zürich habe ihrem Vogt auf Klage
hierüber den Bescheid erteilt: Wenn der Frevel auf derjenigen
Seite des Rheins passiert sei, die den Herren von Schaffhausen
zustehe, so finden meine gnäd. Herren nicht genugsame Gründe,
daß die Stellung und Abstrafung der Fehlbaren kraft des dort
bestehenden zürcherischen Lehensrechts prätendiert werden möge,
es wäre denn, daß der Vogt in Bezug auf das Strafrecht in
diesen Lehensfischenzen mehr, als nur was die Vergehen der
Lehensfischer gegen ihre Lehenspflicht betrifft, zu beweisen, und
einige Konventionen hierüber vorzulegen hätte. Meine gnäd.
Herren wollen deshalb seinen fernern Bericht hierüber gewärti
gen. Der weitere Verlauf der Angelegenheit sei nicht bekannt.
Dieselbe zeige, daß noch im Jahre 1710 der Vogt zu Eglisau
die Hoheit über den ganzen Rhein bei Rüdlingen für Zürich be
ansprucht habe. Wichtig sei ferner, daß auch während des ganzen
18. Jahrhunderts die Unterhaltung des Reck und Schiffweges
vom Finsterlöli bis hinunter an den Herdernbach vom Vogt in
Eglisau besorgt worden sei, was aus den Jahresrechnungen der
Vogtei hervorgehe. Erst in den vierziger Jahren des 19. Jahrhun
derts sei der alte Grenzstreit wieder ernstlich aufgetaucht, anläßlich
von Auseinandersetzungen zwischen den Regierungen von Zürich
und Schaffhausen über die rechtliche Stellung der sogen. Stäubis
allmend bei Flaach. Dabei sei eine Einigung über die ganze
Grenzstrecke der Enklave Rüdlingen Buchberg nicht zu stande ge
kommen, dagegen hätten die beiden Kantone am 26. Juni 1851
einen vom Bundesrate genehmigten Staatsvertrag betr. die Be
stimmung der Kantonsgrenze und die Regulierung des Rhein
abgeschlossen, dessen 1 be
laufs bei Flaach und Rüdlingen
stimmt habe: Es wird als Grenze zwischen den beiden Kantonen,
da wo die Gemeinde Flaach und Rüdlingen liegen, die Mitte
des Rheinbettes, und zwar auf Grundlage des im Jahre
1817 aufgenommenen geometrischen Planes, nach der in dem
selben hineingezeichneten Linie KKK festgesetzt. Mit diesem
Vertrage habe der Kanton Zürich auf die Hoheit über die rechte
Rheinhälfte von der Thurmündung bis zur Gemeindegrenze Flaach
Berg zu Gunsten des Kantons Schaffhausen verzichtet; sein
Klagebegehren beschränke sich deshalb auf die Beanspruchung der
rechten Rheinhälfte von der Stelle, wo die Gemeindegrenze Flaach
Berg das Rheinufer schneide (in der Nähe der Rüdlinger Mühle),
abwärts bis Oberriet Eglisau. Am 30. August /15. September
1870 endlich hätten Zürich und Schaffhausen einen Vertrag über
die Erstellung einer Brücke Flaach Rüdlingen abgeschlossen; darin
sei der Vertrag von 1851 als aufgehoben erklärt, die Bestimmung
betreffend die Kantonsgrenze von der Thurmündung bis zu der
zu erstellenden Brücke jedoch unverändert aufgenommen worden
( 10). Somit habe Zürich auch im 19. Jahrhundert seine
Hoheit über die rechte Rheinhälfte auf der Strecke von Rüdlingen
bis Oberriet Eglisau bei jeder Gelegenheit zur Geltung gebracht.
B. Die Klagebeantwortung des Kantons Schaffhausen vom
- Mai 1906 basiert auf folgendem Antrage:
Es sei das gestellte Klagebegehren zu verneinen und abzu
weisen. Dagegen sei zu erkennen: Von der Gemeindegrenze
Flaach Berg an, eventuell der Rüdlinger Mühle an, abwärts
bis zur Landesgrenze bei Oberriet (Eglisau) bilde die Mitte
des Rheins die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Zürich
und Schaffhausen.
Der Beklagte bemerkt vorab, die Bezeichnung der obern Grenze
des streitigen Flußgebiets seitens des Klägers, mit der Gemeinde
grenze Flaach Berg, sei neu und ungenau; jene Grenze bestimme
sich lediglich nach der im Staatsvertrage der beiden Kantone vom
Jahre 1870 angenommenen Grenzlinie der Rheinkorrektion, welche
nach der Einzeichnung im vorgelegten Plane bis zur Rüdlinger
Mühle reiche.
Sodann führt er zur Begründung seines Rechtsstandpunktes,
r stofflichen Anordnung der Klage folgend, hauptsächlich aus:
Das Wesentliche der karolingischen Gaugrafschaft, die sich im
späteren Mittelalter vielfach als Landgrafschaft erhalten habe, be
stehe in dem Komplex der als Reichslehen sich darstellenden alten
Grafenrechte, der später sogen. Hohen Obrigkeit oder Hohen
Gerichtsbarkeit . Diese habe neben ihrem Hauptbestandteil, der
hohen Gerichtsbarkeit im engern Sinne, d. h. dem Blutbanne,
auch noch andere, häufig sogar alle andern Hoheitsrechte der
Landgrafen, wie Forst und Wildbann, Zoll und Geleite, Fried
gebot, sowie die Erteilung von Rechten an Gewässern umfaßt,
sofern diese letztern nicht überhaupt ganz dem Kaiser zugestan
den hätten. Die Veräußerung einzelner dieser Rechte an andere
Grafen oder Freiherren, sei es durch den Landgrafen mit kaiser
licher Zustimmung, sei es durch den Kaiser direkt zum Nachteil
des Landgrafen, habe die Landeshoheit dieses letzteren im übrigen
nicht berührt und die Erwerber solcher Rechte nicht etwa zu selb
ständigen Territorialherren gemacht. Insbesondere sei auch die
Veräußerung wenigstens einzelner Gerichte ohne Aufgabe der
Landherrschaft möglich gewesen (zu vergl. Heusler, Deutsche
Verfassungsgeschichte, S. 206). Ein Beispiel hiefür biete die Ge
schichte gerade der Landgrafschaft Kletigau: Durch Vertrag vom
Jahre 1497 habe der Graf von Sulz dem Bischof von Konstanz
die hohen Gerichte in der zum Klettgau gehörenden Herrschaft
Neunkirch abgetreten, den Wildbann mit ihm geteilt, Zölle und
Geleite jedoch für sich behalten, wie er dann ja seine Hoheits
rechte auch über dieses Gebiet im Jahre 1657 an Schaffhausen
veräußert habe. So sei der Klettgau im Jahre 1496 eine noch
fast völlig geschlossene Landgrafschaft gewesen; insbesondere habe
die Herrschaft Eglisau, welche schon seit der Mitte des 13. Jahr
hunderts im Besitze der Freiherren von Tengen gewesen sein
möge, damals noch unter der Hoheit der Landgrafen im Klettgau
gestanden. Durch den Brief vom 15. Dezember 1359 habe Kaiser
Karl IV., der übrigens wegen seiner Privilegienerteilung nicht im
besten Rufe stehe, dem Freiherrn von Tengen nur das Recht des
Blutbanns bestätigt, und zwar, wie die Urkunde ausdrücklich sage,
nur in seiner Stadt zu Eglisau . Danach habe also der Kaiser
speziell bezüglich des Gerichts in Eglisau den Blutbann, welcher
selbstverständlich, entsprechend dem vom Kläger hervorgehobenen
Beisatz der Urkunde, Reichslehen gewesen sei, dem Landgrafen
weggenommen und dem Freiherrn von Tengen verliehen. Diese
Verleihung aber beweise nicht die Übertragung des Hoheitsrechts,
und namentlich nicht des Hoheitsrechts über den Rhein zwischen
Rüdlingen und Eglisau. Auch im Vertrage vom 5. Mai 1463
betr. den Verkauf der Herrschaft Eglisau an Zürich könne des
halb die Stelle von der Veräußerung der Stadt mit ... Ge
richten ... Bännen, hohen und kleinen ..., sofern die Worte
hohen und kleinen überhaupt nicht nur auf die Bänne , son
dern auch auf die Gerichte zu beziehen sein sollten, nur jenen
Stock und Galgen 2c., d. h. das Blutgericht in der Stadt Eglisau
bezeichnen; vom Rheine stehe in diesem Vertrage, abgesehen von
den Fischenzen, die bekanntlich kein Hoheitsrecht über das Gewässer
bekundeten, gar nichts. Und die Familie der Gradner, an welche
Zürich die Herrschaft Eglisau sofort weiterveräußert habe, sei,
weil mit Österreich verfeindet, beim Kaiser (Friederich III.) nicht
in besonderer Gunst gestanden. Sie habe daher wohl keine be
deutenden weiteren Privilegien erhalten, vielmehr scheine ihr im
Jahre 1465 einfach das Privileg des Blutbanns in Eglisau
bestätigt worden zu sein. Wenn nun trotzdem Johannes Gradner
beim Rückverkauf der Herrschaft an Zürich, laut Vertrag vom
4. Juni 1496, zu den früheren Rechten zwei neue wichtige
Hoheitsrechte, Zölle und Geleite, verkauft habe, so gebe es hiefür
da die Annahme, daß der Stand Zürich im Einverständnis
mit seinem Bürger Gradner etwas unwahres in den Kaufbrief
aufgenommen habe, um Dritten gegenüber einen Erwerbstitel zu
besitzen, nicht angebracht sei nur eine, naheliegende Erklärung:
Zürich habe höchst wahrscheinlich mit dem südlichen, von der
Vogtei Andelfingen bis zur Glattmündung reichenden und an den
Rhein stoßenden Teile der Grafschaft Kyburg, in deren Besitz es
vorübergehend schon im Jahre 1424 und definitiv im Jahre
1452 gelangt fei, auch die Hoheit über die linke Hälfte des
Rheins erworben und daher hier in der Tat die Hoheitsrechte
des Gerichts, des Zolles und des Geleits besessen. Da nun der
Rhein bei Eglisau beidseitig vom Gebiet dieser Herrschaft einge
schlossen gewesen sei, so habe es Zürich freigestanden, auf dieser
Strecke die Hoheitsrechte über den halben Rhein der Herrschaft
Eglisau zuzuweisen und den Gradnern zu überlassen. Beim Rück
erwerb der Herrschaft aber sei es gewiß zweckmäßig gewesen,
derselben den ganzen Komplex der zürcherischen Rechte am Rhein
die Hoheitsrechte auf der linken Hälfte von Rüdlingen bis
Eglisau und noch weiter hinab und die Fischereirechte auf dem
ganzen Rhein zuzuweisen, da der Vogt in Eglisau diese
Rechte offenbar besser habe überwachen und handhaben können,
als der weit weg wohnende Vogt von Kyburg. Und deshalb habe
man mit gutem Gewissen auch das Recht der Zölle und des
Geleits in die Urkunde von 1496 setzen dürfen. Jedenfalls habe
Zürich den ihm obliegenden Nachweis des Erwerbs anderweitiger
Hoheitsrechte am Rhein nicht erbracht. Denn hiezu wäre, wie
das Bundesgericht schon im früheren Rheinprozeßurteile vom
9. November 1897 (AS 23 S. 1433/34) festgestellt habe, die
Vorlage eines ausdrücklichen Erwerbstitels erforderlich; einen
solchen aber besitze Zürich nach eigenem Geständnis nicht. Übri
gens sei auch sein zum Ersatze hiefür versuchter Indizienbeweis
keineswegs schlüssig.
a) Die Raubrittergeschichte vom Jahre 1417 beweise schon
deswegen nichts für den Hoheitsbereich der Herrschaft Eglisau,
weil der Freiherr von Tengen wegen des Übersetzens der Räuber
durch seine Schiffsleute über den Rhein sehr wohl einfach als
Begünstiger des Raubes, auch ohne Oberhoheit, hätte verant
wortlich gemacht werden können und weil der Ausdruck Wasser
in Urkunden der damaligen Zeit häufig in der Bedeutung von
Fischwasser , promiscue mit Fischenz , gebraucht werde, so
gerade in den vom Kläger angeführten zürcherischen Urbaren der
Herrschaft Eglisau.
b) Dem Grenzvertrage Zürichs mit den Grafen von Sulz
vom Jahre 1564 sodann sei vorab der bereits im früheren
Prozesse angerufene und vom Bundesgericht (loc. cit. Erw. 4
S. 1450) gewürdigte Kreisbrief resp. Extrakt des kaiserlichen
Lehen und Kreisbriefes über die Landgrafschaft Klettgau aus den
Jahren 1442 und 1473 entgegenzuhalten, worin sich folgende
Grenzbeschreibung finde: Namblichen des der (Cleggöw) anfehe
in dem Urwerff vor Schaffhusen unnd gehei den nechsten bis
inn Mittel deß Rhyn hinab bis inn die Wuttach ..." Wenn
demnach in dieser Zeit noch von der kaiserlichen Kanzlei die
Rheinmitte vom Urwerf an bis zur Wuttach als Hoheitsgrenze
angenommen worden fei, so könnten anderweitige, von nicht zustän
diger Stelle behauptete Abmachungen hieran nichts ändern. Zudem
könnte aus dem Vertrage Zürichs mit dem Grafen von Sulz vom
Jahre 1564, dessen Grenzbeschreibung die March am Rhein endigen
lasse und dazu noch ausdrücklich bemerke, daß die Ausmarkung bloß
das Erdreich und nicht den Rhein betreffe, doch wohl nur heraus
gelesen werden, die Herrschaft Eglisau habe auf dem Wasser über
haupt keine Hoheitsrechte, oder doch zum höchsten, man sei auf die
Frage des Hoheitsrechtes auf dem Wasser gar nicht eingetreten.
Ebenso bedeutungslos seien die Revisionen der auf dem Land ge
setzten Grenzmarchen in den Jahren 1595 und 1598.
Ferner könne auch dem von Zürich selbst erstellten Urbar
der Herrschaft Eglisau vom Jahre 1555 keine Beweiskraft
zuerkannt werden; übrigens beziehe sich die angerufene Stelle
des Urbars, nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang, offen
bar nur auf die Fischereirechte; von Hoheitsrechten sei darin
nicht die Rede, da dieselben in den Urkunden jener Zeit allgemein
mit dem Wort Jurisdiktion oder Jurisdictionalia bezeichnet
würden; auch die Verpflichtung der Fischer, Frevel und Unfüren
auf dem Rheine dem Vogt zu Eglisau anzuzeigen, spreche nicht
hiefür, sondern betreffe wohl nur die Handhabung der Fischerei
rechtspolizei, und die besondere Erwähnung der Fähre bei Rüd
lingen unter den Rechten Zürichs stehe der Annahme der dortigen
Hoheit desselben über den ganzen Fluß direkt entgegen, da ja das
Fährerecht in solchem Hoheitsrecht ohne weiteres inbegriffen gewesen
wäre.
Die mittelalterliche Auffassung über die Rechtsstellung der
schiffbaren Ströme sodann könne Zürich ebenfalls nicht für sich
anrufen, indem es ja selbst zugebe, keine Urkunde über eine Be
lehnung mit dem streitigen Hoheitsrecht zu haben, während ander
seits die Behauptung der Klage, daß eine kaiserliche Verleihung
der Stromhoheit über den Rhein an den Landgrafen im Klettgau
nicht einmal glaubhaft gemacht werden könne, sehr befremde, an
gesichts der Tatsache, daß Zürich selbst im früheren Hoheits
prozesse den Rechtsstandpunkt vertreten habe, die rechte Hälfte des
Rheins vom Urwerf an hätte zur Landgrafschaft Kleitgau ge
hört. Der Brief Kaiser Friedrichs III. über die Belehnung der
Grafen von Sulz mit der Landgrafschaft Klettgau vom 24. Sep
tember 1442 beweise denn auch zur Genüge, daß den Grafen
auch der Zoll zu Wasser und zu Lande zugestanden habe.
Endlich sei auch der Nachweis tatsächlicher Ausübung von
wesentlichen Hoheitsrechten auf der streitigen Rheinstrecke durch
Zürich nicht erbracht. Der Bericht der zürcherischen Kommission zur
Untersuchung der Rheingrenzverhältnisse vom Jahre 1553 könne
nicht das wirkliche, sondern nur das von Zürich damals präten
dierte Recht beweisen; daß die vom Rate in Zürich bestellten und
instruierten Vögte von Kyburg gegen die Gerichtsbarkeit von
Eglisau auf dem Rhein nichts eingewendet hätten, sei leicht ver
ständlich, da es denselben nicht habe einfallen können, dem Be
fehl ihrer Herren, welche jene Gerichtsbarkeit dem Landvogte zu
Eglisau zugewiesen hätten, zuwider zu handeln. Und der für die
angebliche Praxis einzig namhaft gemachte Straffall Rouber
vermöge nicht die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit auf der
rechten Rheinhälfte zu belegen; denn abgesehen davon, daß das
betreffende Verbrechen nach den Akten wahrscheinlich auf der linken
(zürcherischen) Rheinhälfte verübt worden sei, erkläre sich die Zu
ständigkeit Zürichs zur Aburteilung des in seine Gewalt gerate
nen Täters auch schon aus der Tatsache, daß das Opfer des
Verbrechens ein Inländer (Zürcher) gewesen sei. Zudem gehe aus
der in der Klage erwähnten, fast gleichzeitigen Differenz Zürichs
mit Schaffhausen wegen der niederen Jurisdiktion auf der rechten
Rheinhälfte mindestens hervor, daß damals weder der Rat in
Zürich, noch der Vogt zu Eglisau gewußt hätten, was Rechtens
sei. Was aber das Zoll und Geleitrecht betreffe, habe Zürich
allerdings in Eglisau, wo es tatsächlich Herr des ganzen Rheins
gewesen sei, jedenfalls seit der durch den Schwabenkrieg bewirkten
faktischen Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft vom Reich, recht
mäßig einen Rheinzoll beziehen können, dagegen habe ihm dieses
Recht bei Rüdlingen nicht zugestanden, wie es denn auch seinen
späteren Versuch, dort eine Zolltafel aufzustellen, gegenüber dem
Proteste Schaffhausens mit der Ausrede entschuldigt habe,
bezwecke damit nicht einen Rheinzoll einzuführen, sondern nur die
Umgehung seines Thurzolles zu verhindern. Die Unterhaltung
des Leinpfades habe in der hier in Betracht fallenden Zeit des
späteren Mittelalters nicht mehr im Zusammenhang gestanden
mit dem Hoheitsrecht des Geleits, sondern qualifiziere sich ledig
lich als Zubehörde des Schiffahrtsrechts. Ein Territorialherr
ohne Ortschaft oder Haltestelle an seinem Ufergebiet habe ganz
wohl sich der Unterhaltung des Leinpfades entschlagen und diese den
Schiffahrtsberechtigten anheimstellen können. So habe z. B., laut
Vertrag zwischen Zürich und Schaffhausen vom 13. Juni 1807, die
Unterhaltung der Leinpfade zu beiden Seiten des Rheins von Schaff
hausen bis nach Stein, also auch auf zürcherischem Gebiet, der
Schiffergesellschaft Schaffhausen obgelegen. Und diese Leinpfade
seien schon seit ihrer Entstehung, spätestens im 14. Jahrhundert,
von Schaffhausen unterhalten worden, trotzdem sie zum kleinsten
Teil in seinem Gebiete gelegen hätten. Der Umstand, daß der
Vogt zu Eglisau den Leinpfad am rechten Rheinufer bis Rüd
lingen hinauf unterhalten habe, schließe somit die Hoheit der
Grafen von Sulz auf der rechten Rheinhälfte bis Oberriet nicht
aus. Ferner sei nicht einzusehen, was die Tatsache, daß Zürich
auf der linken Rheinhälfte bei der Glattmündung zeitweise die
Flußschiffahrt untersagt habe, mit dem Hoheitsrecht auf dem Rhein
von Oberriet an flußaufwärts zu tun haben sollte. Ebenso stehe
nicht fest, warum der Abt von Rheinau im Jahre 1544 beim
Rate in Zürich um die Erlaubnis zur Erstellung einer Schiffs
mühle bei Rüdlingen eingekommen sei; dies könne auch mit
Rücksicht auf die Hoheitsrechte Zürichs auf der linken Rheinhälfte
oder auf sein Fischereirecht auf dem ganzen Rhein geschehen sein.
Jedenfalls stehe diesem Geschehnis die Tatsache gegenüber, daß
bei Erstellung der heute noch am rechten Rheinufer bei Rüdlingen
bestehenden Mühle eine Bewilligung von Zürich nicht eingeholt wor
den sei, daß vielmehr Schaffhausen stets unbeanstandet den Wasser
zins von derselben bezogen habe. Daß endlich die Fischereirechte auf der
ganzen Rheinbreite von Eglisau bis zur Thurmündung der Herr
schaft Eglisau zugestanden hätten wovon sich Schaffhausen im
Jahre 1891 durch die Vorlage beweistüchtiger Urkunden in dem
von Zürich damals eingeleiteten Prozesse habe überzeugen lassen
beweise nichts für die Gebietshoheit, sondern bilde lediglich
den Grund, aus dem Zürich schließlich dazu gekommen sei, den
Rhein überhaupt anzusprechen; bezüglich des Fährerechts bei
Rüdlingen aber werde auf das bereits gesagte verwiesen. Von
größerer Bedeutung sei jedenfalls, daß das im Mittelalter wich
tigste Recht am Rheine, das Schiffahrtsrecht, auf der fraglichen
Strecke Schaffhausen als österreichisches Lehen zugestanden habe
(zu vergl. Freuler, Rhein und Rheinfall).
c) Die zürcherische Auslegung des Kaufbriefes über das
Rafzerfeld und das Nohl vom 7./17. Juli 1651 gehe offenbar
fehl. Schon nach allgemeinen Grundsätzen der Grammatik könne
der Zusatz mit samt dem halben Rhin nicht bloß auf das
letzte der aufgezählten Kaufsobjekte bezogen werden, und das zum
Kaufvertrage gehörige Marchenlibell enthalte ja nicht etwa eine
ausdrückliche Erläuterung jenes Zusatzes, dahin, daß der halbe
Rhein bis zum Finsterlöli hinaufreiche, sondern bestimme gegen
teils, die Hoheitsgrenze gehe oberhalb Eglisau dem Rohrgraben
entlang hinunterlaufend bis an den Rhein . Auch das Rafzer
feld habe mit seiner Gemarkung Hüntwangen nach der topo
graphischen Karte der Schweiz direkt an den Rhein gestoßen, und
dort jedenfalls habe Zürich die hohe Gerichtsbarkeit noch nicht
besessen, da die Gemarkung Hüntwangen nach eigener Angabe der
Klage erst nach der Zeit der Freiherren von Tengen, nämlich im
Jahre 1478 durch Bernhard Gradner, und zwar nur mit der
niedern Gerichtsbarkeit, zur Herrschaft Eglisau erworben worden
sei. Der Graf von Sulz habe unzweifelhaft, wie die Vergleichung
seiner zwei Verträge desjenigen mit Zürich vom Jahre 1651,
und desjenigen mit Schaffhausen vom Jahre 1857 erkennen
lasse, seine beiden Vertragsgegner einander gleichgestellt, indem er
jeder der beiden Städte die Hoheitsrechte über diejenigen Ortschaf
ten verkauft habe, wo dieselbe bereits die niedere Gerichtsbarkeit
besessen habe, mit samt dem halben Rhin also doch wohl den
halben Rhein im Territorialbereich jener Ortschaften. Diese Aus
legung werde jedenfalls durch das Marchenlibell nicht entkräf
tet. Der Gyger'schen Karte aber könne, bei aller Anerkennung
ihres topographischen Wertes, für die Beantwortung von Rechts
fragen, wie diejenige der Ausdehnung der Staatsgrenzen, irgend
welche Autorität nicht zuerkannt werden. Dieser Privatkarte stän
den übrigens andere, ebenso zuverlässige Privatkarten entgegen.
So sei in der im Jahre 1566 ebenfalls von einem Zürcher
Bürger, Jos. Murer, gezeichneten und im Jahre 1570 in Zürich
gedruckten Karte des zürcherischen Gebiets die Landesgrenze von
Rheinau bis Oberriet in der Mitte des Rheines eingetragen.
Ebenso habe der Schaffhauser Kartograph Hauptmann Heinrich
Peyer in einer im Jahre 1688 erstellten Grenzkarte des Kantons
Schaffhausen die Hoheitsgrenze von Ellikon bis Oberriet in die
Mitte des Rheins eingezeichnet, und das gleiche gelte endlich auch
noch von einer gedruckten Karte des Schaffhauser Gebiets vom
Jahre 1685. Der Kartograph Gyger habe offenbar irrtümlicher
weise die Grenze der Fischereirechte als Hoheitsgrenze angesehen,
wie daraus deutlich hervorgehe, daß er die Grenze bis zur Ein
mündung des Herdernbaches hinunter auf das rechte Rheinufer
verlege, während Zürichs Hoheit dort unbestrittenermaßen nicht
so weit reiche, sondern die Rheinmitte nach den beiderseitigen topo
graphischen Karten die Hoheitsgrenze zwischen dem Großherzogtum
Baden und dem Kanton Zürich bilde. Der in Gygers Karte
eingezeichnete Markstein beim Finsterlöli sei zweifelsohne eine
Fischereimarch gewesen.
Auch auf die eventuell geltend gemachten Erwerbstitel der Er
sitzung und des unvordenklichen Besitzes könne sich Zürich
nicht berufen; der erstere sei im heutigen öffentlichen Rechte nicht
anerkannt, und für den letztern mangle nach dem bereits gesagten
der Beweis.
Schaffhaufen dagegen besitze für seinen Anspruch auf die rechte
Rheinhälfte einen unzweideutigen urkundlichen Beleg. Auch seine
ältesten Rechtsvorfahren seien die Freiherren von Tengen. In den
Jahren 1337 1339 habe Heinrich von Tengen die Vogtei der
Dörfer Buchberg, Rüdlingen und Ellikon mit Zustimmung des
Abtes von Rheinau als Lehensherrn an einige Schaffhauser
Bürger (an dem Lewe) verkauft. Diese Vogtei sei demnach bis
dazumal mit der Vogtei Eglisau in einer Hand vereinigt gewesen.
Nun hätten aber die Freiherren von Tengen niemals den An
spruch erhoben, bei Buchberg und Rüdlingen die hohe Gerichts
barkeit über den Rhein erworben zu haben, folglich sei auch nicht
anzunehmen, daß sie dieselbe bei Eglisau gehabt und 1463 an
Zürich hätten verkaufen können. Nach mehrfacher Weiterveräußerung
unter Schaffhauser Bürgern sei die Vogtei schließlich, im Jahre
1520, an die Stadt Schaffhausen gelangt. Der Blutbann und
die Hoheitsrechte über sie hätten unbestrittenermaßen den Grafen
von Sulz zugestanden; die niedere Gerichtsbarkeit aber sei als
rheinauisches Lehen von Schaffhausen erworben und, wie aus den
Angaben der Klage selbst hervorgehe, bei gebolener Gelegenheit
(1580 und 1709) auch auf der rechten Rheinhälfte geltend ge
macht worden. Im 17. Jahrhundert nun seien die Grafen von
Sulz, namentlich zufolge der Verheerung ihres Grundbesitzes im
unteren Klettgau während des dreißigjährigen Krieges, immer mehr
in Schulden geraten, und zwar wesentlich bei Schaffhausen, wo
sie zum Teil in dem ihnen gehörenden Hause zur Tanne
wohnt hätten. Diese Verschuldung habe den Grafen Ludwig um
die Mitte des Jahrhunderts, als die Forderung Schaffhausens
bereits über 30,000 Gulden betragen habe, zur Veräußerung
seiner Hoheitsrechte genötigt, und da Schaffhausen und Zürich in
gleicher Weise danach begierig gewesen seien, habe er dieselben, um
es mit keiner der beiden Städte zu verderben, an beide abgetreten,
nämlich billigerweise an jede nach dem Verhältnis ihres Besitzes
an niederer Gerichtsbarkeit in ihren Vogteien, gemäß dem beinahe
gleichen Wortlaute der Kaufsurkunden. Das ältere Datum des
zürcherischen Kaufvertrages beweise nicht, daß Zürich mit seinem
Rechtserwerb Schaffhausen zuvorgekommen sei. Tatsächlich hätten
die Verhandlungen mit Schaffhausen, welche wegen der Schuld
des Grafen wichtiger und schwieriger gewesen seien, schon früher
begonnen, und bereits vor 1651 habe der Graf für die beiden
Veräußerungen die erforderliche Bewilligung des Kaisers eingeholt
und erhalten. Denn diese kaiserliche Bewilligung datiere schon vom
8. November 1650. Sie führe, abweichend von den beiden Kauf
verträgen, den halben Rhein nicht auf, doch sei dies jedenfalls
ohne Belang, da durch das Friedensprotokoll von Osnabrück vom
Jahre 1648 der Übergang der Stromhoheit vom Kaiser an die
Territorialherren ausdrücklich sanktioniert worden sei. Was nun
den Wortlaut der Kaufsurkunde Schaffhausens betreffe, finde sich
hinter den Worten samt dem halben Rhin im Original kein
Komma. Es zerfalle somit der ganze Satz nicht in die vom
Kläger behaupteten zwei Teile, sondern zähle als Kaufsobjekte die
Hoheitsrechte zu Lande und den halben Rhein auf und schließe
hieran, auf alle bezogen, die Umschreibung: so weit sich der
Herren von Schaffhausen niederer Gerichtszwang erstreckt . Auf
eines der Objekte, und gerade das letzte in der Aufzählung diese
Umschreibung nicht anzuwenden, würde gegen alle Grammatik ver
stoßen und wäre um so unverständlicher, als die Worte der
halbe Rhein ohne nähere Bezeichnung oder Beschränkung einen
für einen Kaufvertrag ganz unbrauchbaren Begriff bilden würden.
Die Vermutung, daß diese Worte als Reminiszenz der ursprüng
lichen Grafschaftsgrenzen rein formelhaft und ohne Rücksicht auf
die tatsächlichen Verhältnisse verwendet worden seien, entbehre jeder
Wahrscheinlichkeit, da Zürich wie Schaffhausen seine Rechte auch
auf dem Rheine in dem Vertrage habe wahren wollen. Das
Verhalten des Grafen von Sulz erkläre sich ganz ohne die ihm
vom Kläger unterschobene unehrliche Handlungsweise. Denn es
sei jedenfalls nicht erwiesen, daß der Graf den vom Kartogra
phen Gyger angeblich angefertigten, jedoch nirgends auffindbaren
Riß über sein Hoheitsgebiet jemals anerkannt oder auch nur
angesehen habe, und ebenso könne, wie bereits ausgeführt, weder
die Gyger'sche Karte des Kantons Zürich, noch der Marken
beschrieb zum Vertrage von 1651 einen Beweis bilden für das
stillschweigende Einverständnis des Grafen mit dem, was Zürich
immer gewünscht oder beansprucht habe. Die Legende von diesem
stillen Einverständnis werde vollständig zerstört durch ein vom
Grafen Ludwig von Sulz eigenhändig unterzeichnetes und ge
siegeltes Schreiben an den Rat in Schaffhausen vom 16. April
1663. Darin erkläre der Graf, daß ihm der damals ausgebrochene
Streit zwischen Zürich und Schaffhausen wegen der Jurisdiktion
auf dem Rhein schon bei früherer Mitteilung Schaffhausens fremd
gefallen sei und auch jetzt noch so vorkomme, in Bedenkung
wir von dieser zürcherischen Prätension vormals das geringste
gehört haben, und wiewohlen wir uns nit erinnern, noch bei
unserm Archiv auf fleißigst Nachschlagen gefunden werden kann,
daß einiger Aktus vorgegangen, wodurch solche Prätension be
festigt werden möge ... Immerhin schlage er vor, die Ange
legenheit vermittelst einer Zusammenkunft noch abzuklären. Über
die tatsächliche Abhaltung einer solchen Konferenz sei in Schaff
hausen nichts bekannt, das Schreiben des Grafen aber beweise
dessen guten Glauben bei Verkauf des halben Rheins bei Rüd
lingen und Buchberg an Schaffhausen.
Das Marchenlibell vom Jahre 1686 zum Vertrage vom Jahre
1657 sodann könne nicht wegen seiner späten Erstellung als be
weisuntüchtig erachtet werden; denn abgesehen davon, daß sein
Marchenbeschrieb, der die streitige Rheinhälfte ausdrücklich umfasse,
mit dem an sich schon klaren Wortlaut des Vertrages übereinstimme,
stehe in seiner Einleitung deutlich, daß schon im Jahre 1657 die
Hoche Gerichtsmarken zwar beschrieben und mit Marksteinen aus
geschieden und auch anno 1677 die teilweise zerbrochenen durch beider
seitige Deputierte ersetzt worden seien, daß sich jedoch darinnen
einige Streitigkeiten ereignet hätten, weshalb es beiderseits für gut
befunden worden sei, nach deren nun erfolgten gütlichen Beilegung
die nachfolgende Marchenbeschreibung in zwei besondern Libellen fest
zulegen. Daß die Marken wirklich schon im Jahre 1657 gesetzt worden
seien, ergebe sich aus einem Schreiben des Rats von Schaffhausen,
laut welchem Junker Heinrich Peier und der Landvogt in Neunkirch
am 12. Juni 1657 angewiesen worden seien, die Marksteine an
zuschaffen. Und die fraglichen Streitigkeiten hätten sich, laut ver
schiedenen Korrespondenzen des Grafen von Sulz mit Schaff
hausen, nicht auf den Rüdlinger Bann, sondern auf die Gemarkung
Neuhausen bezogen. Auch die zur Entkräftung des Marchen Libells
aufgestellte Behauptung des Klägers, daß zur Zeit der Entstehung
desselben der Streit zwischen Zürich und Schaffhausen schon seit 26
Jahren mit Erbitterung geführt worden sei und mit einer Niederlage
Schaffhausens geendigt gehabt habe, sei durchaus unrichtig. Der
1660 ausgebrochene Streit sei schon im Jahre 1663 nach einem
scharfen Schriftenwechsel trotz dem damaligen Begehren Schaff
hausens, ihn durch die Eidgenossen entscheiden zu lassen, liegen
geblieben, weil Zürich in der Folge die Unterstützung Schaff
hausens wegen des Falles Peter Kappeler in Frauenfeld, der bei
nahe zum Kriege mit den fünf Orten geführt hätte, nötig gehabt
habe. Und die angebliche Niederlage Schaffhausens werde deutlich
illustriert durch den in der Klage erwähnten Bescheid des Rates
von Zürich an den Vogt in Eglisau vom Jahre 1709, welcher
eine Anerkennung der Ansprache jenes enthalte. Der Rechtsstand
punkt Schaffhausens sei denn auch von Anfang an deutlich gel
tend gemacht worden, sowohl schon im Antwortschreiben vom 21.
Januar 1661 des Schaffhauser Obervogts zu Rüdlingen auf die
Reklamation des zürcherischen Landvogts zu Eglisau wegen der
Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Rheine, als dann nament
lich auf der Konferenz in Bülach vom April 1662. Laut deren
Protokoll habe Schaffhausen sich gegen die von Zürich bei Rüd
lingen errichtete Zolltafel wegen der damit bezweckten Etablierung
der Jurisdiktion über den ganzen Rhein verwahrt, während Zürich
diesen Zweck in Abrede gestellt und behauptet habe, daß es mit
der fraglichen Zolltafel lediglich die Umgehung des Thurzolles
verhindern wolle. Zürich habe laut jenem Protokoll seinen Hoheits
anspruch auf ein altes Urbar von Eglisau, auf eine alte Rech
nung, wonach der Obervogt zu Eglisau jemanden wegen einer
auf dem Rhein begangenen Unzucht gebüßt habe, sowie auf an
gebliche Anerkennung seitens der Grafen von Sulz gestützt. Schaff
hausen sei diesem Anspruch entgegengetreten, indem es geltend ge
macht habe, daß jenes alte Urbarium die Jurisdictionalia nicht
berühre, sondern nur die Fischenzgerechtsame Eglisaus und seine
Lehenschaft des Fahrs bei Rüdlingen verzeichne, daß jene alte
Rechnung nichts beweise, indem der fragliche Straffall sich auch
auf der zürcherischen Rheinhälfte zugetragen haben könne, daß
vielmehr die auf dem halben Rhein gegen Rüdlingen zu verübten
Frevel jederzeit vom dortigen Obervogt abgestraft worden seien
und auch die sulzischen Amtsleute stets die Hoheit auf dieser
Rheinstrecke angesprochen hätten, wie denn auch eine alte Offnung
von Flaach ergebe, daß der dortige Vogt die Frevel allein bis auf
den halben Rhein abzustrafen habe, und daß es endlich überhaupt
gemeinen Rechtens sei, wann ein Fluß zwischen zweyen Stätten
und Ländern herabläuft, daß der halb Theil desselben mit allen
Recht und Gerechtigkeiten jedem zugehöre, juxta regulam: si
flumen esset in confinis etc. Schaffhausen habe dann, weil
Zürich seine Zolltafel bei Rüdlingen nicht entfernt habe, auf dem
rechten Rheinufer daselbst ebenfalls eine solche errichtet und die
selbe nicht schon im Jahre 1663, sondern erst viel später auf
Reklamation des Kaisers und des Grafen von Sulz wieder auf
gehoben. In der an die Konferenz in Bülach anschließenden Kor
respondenz habe Schaffhausen (mit Schreiben vom 15. April
1663) ausdrücklich die Anrufung des eidgenössischen Rechts vor
geschlagen; nicht es sei also der Erörterung der Rechtsgründe
ausgewichen, sondern Zürich. Auch auf der Badener Konferenz
vom Jahre 1682 habe Schaffhausen sein Hoheitsrecht nicht fallen
lassen, und seine Zollstätte bei Rüdlingen nachher nicht in dieser
Meinung, sondern in erster Linie wegen der schon erwähnten
Reklamation des Grafen von Sulz aufgehoben. Ausdrücklich ver
wiesen werde endlich auf einen Auszug der besiegleten Marchen
beschrybung zwüschent Herrn Grafen zu Sulz und loblichen
Stadt Zürich hohen Gerichten, die Landgrafschaft Cleggöw und
Herrschaft Eglisau betreffend , den der Rat von Zürich nach
Abschluß der Kaufverträge des Grafen von Sulz mit den beiden
Städten, am 21. November 1657, wegen der Marken zwischen
der Vogtei Rüdlingen Buchberg und der Herrschaft Eglisau
an den Rat von Schaffhausen gesandt habe und worin die Grenze
der Herrschaft Eglisau als am Rhein anfangend und endigend
beschrieben und bemerkt sei, daß was außerhalb dieser Grenze sich
befinde, in die Landgrafschaft Klettgau gehörig sei.
Daß Schaffhausen im 18. Jahrhundert die Reck und Schiff
fahrtswege unterhalten habe, sei, wie bereits früher ausgeführt,
ohne Belang für die Frage des Hoheitsrechts; übrigens habe
Schaffhausen im Jahre 1786, als zum ersten Male eine größere
Auslage (190 Pfund) für Räumungsarbeiten im Flusse bei Rüd
lingen nötig gewesen sei, mit der Hälfte hieran beigetragen. Im
19. Jahrhundert aber hätten schon vor den vierziger Jahren
wiederholt Verhandlungen wegen Fragen des Rheins zwischen
Zürich und Schaffhausen stattgefunden, insbesondere im Jahre
1818 wegen einer Rheinkorrektion bei Rüdlingen, auf deren
geometrischen Plan der Vertrag von 1851 Bezug nehme. Die
Korrektionsarbeit das Graben eines Kanals, 15 Fuß vom zür
cherischen Ufer weg, durch die dortige Geschiebebank sei damals
von Schaffhausen allein besorgt worden, und dies könne nur daraus
erklärt werden, daß Zürich und Schaffhausen den Rhein als bei
AS 33 1 1907
Rüdlingen halbscheidig geteilt angenommen hätten, Zürich also
seinen Anspruch damals fallen gelassen habe. Ebenso habe dieses
denn auch, nach den Auseinandersetzungen der vierziger Jahre,
durch den Vertrag vom 26. Juni 1851 und dessen Bestätigung
vom Jahre 1870 auf der Strecke Flaach Rüdlingen die Mitte des
Rheins als Grenze anerkannt. Außerdem seien aus dem 19. Jahr
hundert noch folgende für den Rechtsstandpunkt Schaffhausens
sprechende Tatsachen vorzubringen: Bei Erstellung der topo
graphischen Karte der Schweiz sei die streitige Grenzlinie in der
Mitte des Rheins eingetragen worden, und Zürich sei damit ein
verstanden gewesen. Ferner habe der Kanton Zürich im Jähre
1891 beim Bundesgericht eine Klage auf Anerkennung nur seiner
Fischereirechte im Rhein gegen den Kanton Schaffhausen einge
reicht, während er doch damals schon seinen heutigen Anspruch
auf die Hoheit über den Rhein hätte geltend machen können und
gewiß auch geltend gemacht hätte, wenn er sich dieses Rechts be
wußt gewesen wäre. Überdies habe Zürich im früheren Hoheits
prozesse, 1894 1897, ausdrücklich, unter Beweisangebot, aus
führen lassen, daß die Hoheitsgrenze in der Mitte des Rheines
liege, und diese Auffassung werde auch vertreten in dem 1905 von
Prof. Dr. Max Huber der Direktion der öffentlichen Bauten
des Kantons Zürich erstatteten Rechtsgutachten über die Gebiets
hoheit an längsgeteilten Grenzflüssen (zu vergl. S. 13 daselbst).
Somit habe Zürich im 19. Jahrhundert tatsächlich auf seinen
früher behaupteten Hoheitsanspruch verzichtet.
Nur eventuell sei den bisherigen Ausführungen noch beizufügen,
daß die Klage des Kantons Zürich abzuweisen wäre, selbst wenn der
beklagte Kanton Schaffhausen gar keine Erwerbstitel für die streitige
Rheinhälfte besitzen würde, oder wenn die betreffenden Urkunden aus
irgend welchem Grunde nicht als beweistüchtig angesehen werden
sollten. Denn in diesem Falle wäre die rechtliche Situation beider Par
teien bezüglich ihrer Ansprüche auf den Rhein gleichartig, und es
müßte daher im Sinne der heutigen Auffassung der Rechtswissen
schaft (zu vergl. Max Huber, a. a. O. S. 14 und 41) die
Rheinmitte als Grenze angenommen werden.
C. In der Replik hat der Vertreter des Kantons Zürich das
Rechtsbegehren der Klage erneuert und an dessen Begründung
gegenüber den Ausführungen der Klagebeantwortung im wesent
lichen festgehalten. Mit Bezug auf die obere Begrenzung der
streitigen Rheinstrecke sei zu verweisen auf 1 des zürcherisch
schaffhauserischen Staatsvertrages vom 26. Juni 1851, welcher
die Grenze bestimme da, wo die Gemeinden Flaach und Rüdlingen
liegen , d. h. soweit, als die beiden Gemeinden an den Rhein
stoßen. Und in der Sache selbst sei das Fundament der Klage, die
Behauptung, daß Zürich durch Vertrag vom Jahre 1496 Hoheits
rechte über jene Rheinstrecke erworben habe, durch die Einwen
dungen der Klagebeantwortung nicht entkräftet. Wenn Schaffhausen
nachzuweisen versuche, daß Eglisau unter der Herrschaft der Gra
fen von Tengen noch zur Landgrafschaft Klettgau gehört habe,
übersehe es, daß die Landeshoheit der Landgrafen damals, im
14. und 15. Jahrhundert, noch gar kein ausgebildeter Begriff
gewesen sei (zu vergl. Heusler, Deutsche Verfassungsgeschichte
S. 207/208; Stutz, in der Zeitschrift der Savigny Stiftung
für Rechtsgeschichte, germanist. Abteilung, Bd. 25 1905 ). Spe
ziell die Landgrafschaft Klettgau sei (nach Angabe der vorzüglichen
Monographie C. A. Bächtolds: Wie die Stadt Schaffhausen
ihre Landschaft erwarb, in der Festschrift der Stadt Schaffhausen
zur Bundesfeier von 1901, S. 67 u. 153) als Terrikorium
überhaupt erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts ent
standen, indem damals erst die Grafen von Sulz angefangen
hätten, ihr Amt zu einer Territorialherrschaft umzugestalten.
Dies beweise namentlich der von Bächtold (a. a. O. S. 154 ff.)
dargestellte Streit der Grafen von Sulz mit dem Bischof von
Konstanz, dessen Kernpunkt darin bestanden habe, daß der Bi
schof dem Grafen die kraft seines Landgrafenamtes erhobenen An
sprüche auf die hohe Gerichtsbarkeit, Wildbann, Geleite 2c. in
Hallau und Neunkirch gestützt auf frühere Verleihung bestrit
ten habe, wobei dann diese Hoheitsrechte durch den den Streit be
endigenden Schiedsspruch unter die beiden Gegner als gleichberech
tigte Parteien nach billigem Ermessen verteilt worden seien. Da
mals habe noch der Kaiser als Landesherr gegolten, der seine
Regierungsbefugnisse entweder durch den Landgrafen, oder, kraft
besonderer Belehnung, durch einen oder verschiedene andere Herren
habe ausüben lassen. Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahr
hunderts habe die Frage anftauchen können, wer als Landesherr
zu betrachten sei, und erst dannzumal sei die Oberhoheit bei ver
teilten Hoheitsrechten stets dem Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit,
neben welcher auf Strömen noch Zoll und Geleite in Betracht
gekommen seien, zuerkannt worden. Demnach aber erfordere die
Begründung der vorliegenden Klage nur den Nachweis, daß
Zürich diejenigen Hoheitsrechte an sich gebracht habe, welche seinen
zu rechtferti
später erhobenen Anspruch auf die hohe Obrigkei
gen vermöchten, und daß die Landgrafen des Klettgaus vor der
Mitte des 16. Jahrhunderts im Gebiete der Herrschaft von
Eglisau neben den Herren von Tengen als Rechtsvorfahren
Zürichs nicht Rechte besessen hätten, aus denen sie später, als
sie Territorialherren geworden seien, ihrerseits die hohe Obrigkeit
hätten ableiten können. Und dieser Nachweis sei in der Klageschrift
erbracht. In der Kaufsurkunde von 1496 seien die hohe Gerichts
barkeit, Zoll und Geleite ausdrücklich erwähnt, folglich besitze
Zürich hiefür einen rechtsgültigen Erwerbstitel, der nach allgemein
anerkannter Rechtsregel Beweis schaffe, sofern nicht die Gegen
partei selbständige Einredetatbestände nachweise, kraft deren der
streitige Anspruch trotz jenem Kaufvertrag gar nicht zur Entste
hung gelangt oder später wieder erloschen sei. Wenn nun Schaff
hausen zunächst behaupte, Zürich habe Zoll und Geleite nicht
von seinen Rechtsvorfahren, den Freiherren von Tengen, erwerben
können, weil diese nur das Blutgericht innerhalb der Stadt
Eglisau besessen hätten, so sei allerdings zuzugeben, daß aus dem
Wortlaut der produzierten Urkunden (der kaiserl. Bestätigungs
briefe an die Freiherren von Tengen) an und für sich nicht her
vorgehe, daß sich die hohe Gerichtsbarkeit auch auf ein Stück
des Rheines erstreckt habe. Allein anderseits könne daraus auch
nicht gefolgert werden, daß die hohe Gerichtsbarkeit sich aus
schließlich auf das Weichbild der Stadt beschränkt habe. Denn zur
Herrschaft Eglisau habe schon unter den Herren von Tengen das
Dörfchen Oberriet am rechten und das Dörfchen Seglingen samt
dem Laubberg und dem Hiltberg, am linken Rheinufer, sowie das
Land im Umfange des heutigen Gemeindebannes um das Städt
chen herum gehört und sei von jeher der hohen Gerichtsbarkeit
zu Eglisau unterstanden, ohne daß die kaiserl. Bestätigungsur
kunden etwas davon sagten. Folglich sei zum vornherein wahr
scheinlich, daß sich die hohe Gerichtsbarkeit wenigstens auch auf
das vom tengenschen Besitz umgebene Rheingebiet bezogen habe.
Der Ausdruck in seiner Stadt zu Eglisau bezeichne lediglich
den Sitz der Gerichtsbarkeit. Und wenn in den Bestätigungsbriefen
nur das Hoheitsrecht des Blutbannes erwähnt sei, so beweise dies
wiederum nicht, daß den Freiherren von Tengen weitere Hoheits
rechte nicht zugestanden hätten, da die Freiherren nachweisbar auch
noch andere Rechte (so den Wildbann auf dem Laub und dem
Hiltberg, die Fischereihoheit auf dem Rhein von der Thurmündung
bis zum Herdernbach, und bis 1376 auch die Vogtei Bülach mit
dem hohen Gericht und dem Wildbann auf dem Schläufenberg
besessen hätten, welche in den Bestätigungsbriefen nicht aufgeführt
seien. Diese letzteren hätten sich eben damit begnügt, das wich
tigste Recht, die hohe Gerichtsbarkeit, zu nennen und die andern
bloß anzudeuten und zusammenzufassen mit den Worten und
alles was dazu gehört . Für den Erwerb des Zolls und Geleits
auf dem Rhein, neben dem Fischereirecht, seitens der Freiherren
von Tengen spreche jedenfalls deren Geschichte: offenbar habe
dieses alte Adelsgeschlecht eine Zeit lang den Plan verfolgt,
sich nach dem Muster der Zähringer, Habsburger, rc. ein um
fangreiches Herrschaftsgebiet, mit Eglisau als Mittelpunkt, zu
schaffen, und wohl zur Zeit (bis in die Mitte des 14. Jahr
hunderts), da es die Vogtei über Rüdlingen, Buchberg und Ellikon
besessen, auf dem angrenzenden Nheinstücke Rechte erworben, die es
dann bei Aufgabe jener Vogtei beibehalten habe. Dagegen erscheine
es, wie auch die Klagebeantwortung annehme, als ausgeschlossen,
daß die fraglichen Rechte erst nach 1463, zur Zeit der Gradner, der
Herrschaft Eglisau verliehen worden seien. Und der in der Klage
beantwortung gemachte Erklärungsversuch, daß es sich beim Zoll
und Geleit der Urkunde von 1496 um die von Zürich mit der
Grafschaft Kyburg erworbenen und an die Gradner abgetretenen
Rechte auf der linken Nheinhälfte handle, stelle eine durchaus un
glaubwürdige, jedes urkundlichen Beweises ermangelnde Hypothese
dar. So bleibe eben nur die natürlichste Erklärung übrig, daß
jene beiden Rechte schon im Jahre 1463, beim Übergang der
Herrschaft Eglisau von den Freiherren von Tengen an Zürich
und an die Gradner, mit derselben verbunden gewesen seien, was
denn auch durch die in der Klage angerufene Raubrittergeschichte
vom Jahre 1417 direkt nachgewiesen werde. Gegenüber der Be
rufung der Klagebeantwortung auf die kaiserl. Lehensbriefe aus
den Jahren 1442, 1473 und 1490 sei zu bemerken, daß diese
Briefe zweifellos nicht die Meinung haben könnten, alle Rechte,
hohe und niedere Gerichte, rc., innerhalb des umschriebenen Ge
biets als den Grafen von Sulz zugehörig zu erklären, weil dies
einfach im Widerspruch mit den Tatsachen gestanden hätte. Es
werde darin vielmehr rein theoretisch der alte Umfang der Gau
grafschaft aufrecht erhalten und damit das Gebiet bezeichnet, in
nerhalb dessen die Landgrafen als Nachfolger der alten Gau
grafen die gräflichen Rechte ausübten, soweit sie nicht im Laufe
der Jahre in andere Hände übergegangen seien. So habe, laut
der Replik Schaffhausens im früheren Rheinprozesse, noch im
Jahre 1657 Kaiser Leopold dem Grafen von Sulz den Kreis
brief mit genau der gleichen Umschreibung erneuert, die der
Brief von 1473 enthalte. Anderseits werde an den für die Um
grenzung der Herrschaft Eglisau und die Ausübung ihrer Ho
heitsrechte in der Klage angerufenen Beweismitteln festgehalten.
Die Auffassung Schaffhausens über die Bedeutung der Leinpfade
treffe für das Mittelalter nicht zu; erst in neuerer Zeit, seitdem
das Geleitsrecht seinen Inhalt verloren habe, sei der Zusammen
hang zwischen ihm und der Pflicht zum Unterhalt der Reck und
Schiffswege in Vergessenheit geraten und habe dieser Unterhalt
dem Inhaber des Schiffahrtsrechts überbunden werden können.
Was endlich die Auslegung des Kaufbriefes vom Jahre 1651
betreffe, sei der Darstellung der Klage erläuternd beizufügen, daß
nach der topographischen Karte auch das Rafzerfeld, allerdings
nur auf einer kurzen Strecke bei Hüntwangen, an den Rhein ge
stoßen habe, doch sei diese Strecke eben im Kaufvertrage nicht
inbegriffen gewesen, wie aus dem Marchenlibell klar hervor
gehe, und hiefür gebe es nur zwei Erklärungen: entweder
habe der Graf von Sulz jenes Rheinstück für sich behalten wol
len was an und für sich höchst unwahrscheinlich sei , oder
er habe im Jahre 1651 dort auf dem Rheine keine Rechte mehr
besessen und deshalb auch keine solchen veräußern können was
eben dem in der Klage vertretenen Rechtsstandpunkt entspreche.
Bezüglich des eventuellen Klagestandpunktes der Ersitzung sodann
sei neuerdings zu betonen, daß hiebei nicht abgestellt werden dürfe
auf die heutige, erst im 17. Jahrhundert begründete Wissenschaft
des Völkerrechts, welche die acquisitive Verjährung nicht kenne, daß
vielmehr abzustellen sei auf die den mittelalterlichen Umwandlungs
prozeß des deutschen Reiches beherrschenden staats und privat
rechtlichen Grundsätze, nach welchen insbesondere die Ersitzung
hoheitlicher Rechte möglich gewesen sei (zu vergl. Schröder, an
der Spitze seines Gutachtens über den Travestreit, und Heusler,
Institutionen des deutschen Privatrechts 1 S. 336 ff.). Danach
seien die Hoheitsansprüche der Grafen von Sulz auf die streitige
Rheinstrecke jedenfalls in 30 Jahren seit dem Rechtserwerb Zürichs
vom 4. Juni 1496 verjährt. Endlich sei auch die unvordenkliche
Verjährung dargetan: Zürich, als Inhaber der Herrschaft Eglisau,
habe sich im Jahre 1657 schon längst in rechtmäßigem Besitze
der Gebietshoheit auf jener Rheinstrecke befunden. Danach aber
erscheine der von Schaffhausen als Rechtstitel angerufene Ver
trag vom Jahre 1657, so weit er über dieses Gebiet verfüge,
jedenfalls, auch wenn er von beiden Parteien optima fide abge
schlossen worden wäre was Schaffhaufen allerdings wenigstens
glaubhaft gemacht habe , als rechtlich völlig bedeutungslos.
Übrigens habe der Graf von Sulz bei diesem Vertragsabschluß
wissen müssen, daß Zürich und seine Rechtsvorfahren seit unvor
denklicher Zeit auf der fraglichen Rheinstrecke stets allein Zoll
und Geleite bezogen, sowie den Schiff und Reckweg auf der
rechten Flußseite unterhalten hätten. Wenn der Graf von Sulz,
laut dem Schreiben an Schaffhausen vom Jahre 1663, in seinem
Archiv keine den Anspruch Zürichs belegende Akten gefunden habe,
so erkläre sich dies einfach daraus, daß die Grafen von Sulz erst
1410, d. h. mindestens 100 Jahre nach der kaiserl. Belehnung
der Freiherren von Tengen mit der hohen Gerichtsbarkeit und der
Stromhoheit auf der streitigen Rheinstrecke, Landgrafen im Klett
gau geworden seien. Auffallend sei nur, daß Schaffhausen diesen
Brief im damaligen Schriftenwechsel gar nicht erwähnt habe. Dem
von Schaffhausen angerufenen Protokoll der Bülacher Konferenz
komme keine Beweiskraft zu, da es nicht unparteiischen Charakter
habe, sondern lediglich eine einseitige Darstellung des schaffhause
rischen Stadtschreibers Speisegger enthalte; übrigens wiege der
darin erwähnte Akt der zürcherischen Strafrechtspflege offenbar
mindestens so viel, als die allgemeine und völlig unbelegte Be
hauptung der Schaffhauser Delegierten, daß die sulzischen Amts
leute die Oberhoheit auf dem Rhein ausgeübt hätten. Die dort
angerufene Offnung von Flaach sei ohne Belang, weil sie nur
die niedere Gerichtsbarkeit des Vogtherren betreffe. Richtig sei,
daß Schaffhausen am 15. April 1663 die Entscheidung des Strei
tes durch Vermittlung der reformierten Orte anläßlich der näch
sten Konferenz in Aarau vorgeschlagen habe. Da diese Konferenz
aber nicht zustande gekommen sei, habe Zürich eine Besprechung der
Angelegenheit an der hierauf in Aussicht genommenen Konferenz
in Baden beantragt und sie tatsächlich im Jahre 1682 dort zur
Sprache gebracht, sei also keineswegs ausgewichen. Daß der Streit
gegen Ende des 17. Jahrhunderts in den Hintergrund getreten
sei, habe an den politischen Verhältnissen gelegen; diese hätten
namentlich auch die Stellungnahme Zürichs beim Anstand vom
Jahre 1709 beeinflußt. Von einer Anerkennung des schaffhause
rischen Anspruchs durch Zürich im Laufe des 19. Jahrhunderts
könne endlich ebenfalls nicht die Rede sein. Die vertragliche Ver
ständigung vom Jahre 1851 stelle sich vielmehr dar als Abtre
tung der rechten Rheinhälfte von Zürich an Schaffhausen für die
Gegenleistung der Anerkennung der Gebietshoheit Zürichs über
die Stäubisallmend. Das Rechtsgutachten von Max Huber sei
in der Klagebeantwortung unrichtig zitiert; dasselbe untersuche
g. a. O. (S. 13) lediglich, ob die festgestelltermaßen im Flusse
in seiner Längsrichtung liegende Grenze der Flußmitte oder dem
Talwege folge.
D. In der Duplik hat der Kanion Schaffhausen an den An
trägen und Ausführungen der Klagebeantwortung in allen Teilen
festgehalten. Hervorzuheben ist als Ergänzung in tatsächlicher
Hinsicht: Kaiser Karl IV., auf dessen Lehensbrief an den Frei
herrn von Tengen vom Jahre 1359 sich die Klage berufe, habe
im Jahre 1365 auch den Brüdern Rudolf und Gottfried (von
Habsburg) einen Lehensbrief für die Landgrafschaft im Klettgau
mit Gerichten und Zwingen, mit Bannen und Wildbannen, mit
Stocken und Galgen und mit allem, was dazu höret , gegeben.
Danach wäre also der Blutbann in Eglisau aus Irrtum oder
wissentlich zweien verliehen worden. Wohl aus diesen oder ähn
lichen Gründen, vielleicht auch wegen der Ansprüche des Bischofs
von Konstanz, habe Kaiser Friedrich III., als er im Jahre 1471
den Grafen von Sulz ihre Gerichtsprivilegien im Klettgau be
stätigt habe, die Erklärung beigefügt: Was auch Gnaden und
Fryheit vormals von uns oder unsern Vorfahren erworben oder
usgangen wäre oder noch us flyßigem bette uß vergessenheit
usgeen würden, die diesen unsern kaiserlichen Gnaden und Fry
heiten Abbruch teten, ... dieselben alle tun wir ab, ver
nichten die, von obgemelter unserer kaiserlichen Machtvollkom
menheit ... Damit sei also jedensalls der besondere Blutbann
über Eglisau nicht mehr anerkannt worden. Ferner sei bezüglich
des Hoheitstreites zwischen dem Grafen von Sulz und dem Bischof
von Konstanz noch zu erwähnen, daß derselbe schon in den 1480er
Jahren zu einem schiedsgerichtlichen Vermittlungsversuche geführt
und daß das damalige Schiedsgericht (bestehend aus Haus Wald
mann, Bürgermeister, und Johannes Trachthofer, Ratsherr, beide
von Zürich, als von sulzischer Seite, Ulrich Trüllerei, Bürger
meister von Schaffhausen, und Hans Fries, alt Ammann zu Uri,
als von bischöflicher Seite bestellten Schiedsrichtern, und Ritter
Heinrich Escher, Ratsherr in Zürich, als Obmann) am 17. Ok
tober 1486, mit Stichentscheid des Obmanns, also mit den
Stimmen gerade seiner zürcherischen Mitglieder, zu Gunsten der
Grafen von Sulz erkannt habe, von der Annahme ausgehend,
daß der Klettgau als freie Landgrafschaft den Herren von Sulz
In rechtlicher Beziehung beruft sich Schaff
zuständig sei.
hausen event. auch zu seinen Gunsten auf die Rechtstitel der Er
sitzung und der unvordenklichen Verjährung hinsichtlich der Rechts
stellung seiner Rechtsvorfahren, der Grafen von Sulz.
E. Das Beweisverfahren ist auf die Produktion und Erörte
rung der von den Parteien angerufenen Urkunden beschränkt wor
den. Im Verlaufe desselben hat der Kanton Schaffhausen noch
ein inzwischen erst durch Zufall aus privater Hand erworbenes
Protokoll der im Schreiben des Grafen von Sulz an den Schaff
hauser Nat vom 16. April 1663 vorgeschlagenen Zusammenkunft
beigebracht, die danach wirklich im Jahre 1663 in Lottstetten statt
gefunden habe. Er folgert aus den darin verzeichneten Angaben der
sulzischen Delegierten, daß die Grafen von Sulz tatsächlich von
jeher die Hoheit über die streitige Rheinstrecke beansprucht hätten.
Der Kanton Zürich hat die von Schaffhausen gegebene Aus
legung der erst in der Duplik namhaft gemachten beiden Urkunden
von 1365 und 1471, sowie die Beweiskraft der Notizen über die
Konferenz von Lottstetten bestritten und seinerseits einen weiteren
angeblich den ersten Lehensbrief der Grafen von Sulz für die
Landgrafschaft Klettgau, vom 25. Juli 1430, produziert, als neuen
Beweis dafür, daß diese Lehensbriefe jeweilen nur die damaligen
wirklichen Rechte des Landgrafenamts hätten bestätigen wollen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet eine Grenz
streitigkeit zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen, zu
deren Beurteilung das Bundesgericht als Staatsgerichtshof gemäß
den Art. 175 Ziff. 2 und 177 OG kompetent ist. Es handelt
sich um die Feststellung der interkantonalen Grenze für einen
Teil derjenigen Strecke, auf welcher der Rheinstrom die schaff
hauserische Enklave Rüdlingen Buchberg vom zürcherischen Staats
gebiete scheidet, nämlich von einem bezüglich seiner genauen
Bestimmung ebenfalls streitigen Punkte südlich der Ortschaft
Rüdlingen stromabwärts bis dahin, wo der Kanton Zürich, mit
dem Gebiete des Ortchens Oberriet beginnend, sich auch nord
wärts des Rheines ausdehnt und die genannte Enklave weiter
hin zu Lande umschließt. Auf jener Teilstrecke soll nach der Be
hauptung Zürichs das rechte (nördliche) Rheinufer, nach der
Behauptung Schaffhausens aber die Mitte des Rheines die Grenze
bilden. Streitig, als von beiden Kantonen angesprochen, ist somit
die Gebietshoheit über die rechte (nördliche) Hälfte des Rhein
stromes in der umschriebenen Ausdehnung. Beide Parteien grün
den ihren Anspruch auf den rechtmäßigen Erwerb der betreffenden
Gebietshoheit seitens der ihnen als Kantonen voraufgegangenen
städtischen Staatswesen Zürich bezw. Schaffhausen und versuchen
daher, den Nachweis eines solchen Hoheitserwerbes zu erbringen.
Dabei gehen sie, im wesentlichen übereinstimmend, von einer zu
treffenden allgemeinen Auffassung der hiefür maßgebenden mittel
alterlichen Rechtsverhältnisse aus. In der Tat stellte die öffent
liche Gewalt im Mittelalter nicht, wie im modernen Staate, eine
Einheit dar, sondern war aufgelöst in ihre einzelnen Attribute,
die Hoheitsrechte, die als solche vom König, als ihrem grund
sätzlichen Inhaber, ursprünglich zu rein amtlicher, später zu lehens
rechtlicher Ausübung vergeben wurden. In letzterer Art, durch
Verleihung, wurden mit hoheitlichen Funktionen betraut sowohl
die Gaugrafen, die beamteten Träger der Reichsgewalt nach der
alten Gauverfassung, unter lehensmäßiger Umgestaltung ihrer
ehemaligen Amtsbefugnisse und dadurch allmählig bewirkter Radi
zierung ihrer Gewalt als Landgrafen ihrer Gaue, als auch
in den Gauen aufstrebende Grundherren nach Maßgabe der terri
torialen Ausdehnung ihres Besitzes. Für die Übertragung der
einmal verliehenen Hoheitsrechte galten aller Regel nach die For
men des Privatrechtsverkehrs, doch blieb daneben als Wahrzeichen
des Ursprungs jener Rechte das Erfordernis der königlichen
Sanktionierung des Übergangs durch Bestätigung der Verlei
hung zu Gunsten des neuen Inhabers. Erst allmählig erlangten
die wichtigsten einzelnen Hoheitsrechte: die hohe Gerichtsbarkeit
( Blutbann ) nebst dem namentlich bei Flüssen bedeutsamen Zoll
und Geleitsrecht in ihrer Zusammenfassung als hohe Obrigkeit
überwiegende Bedeutung, und hieraus entwickelte sich die heutige
einheitliche Gebiets oder Staatshoheit.
- Der als Kläger auftretende Kanton Zürich beruft sich für
seinen Rechtsstandpunkt in erster Linie auf einen selbständigen
Rechtstitel: den Vertrag vom 4. Juni 1496, laut welchem die
Stadt Zürich die Herrschaft Eglisau von Johannes Gradner zurück
gekauft hat, nachdem sie dieselbe schon im Jahre 1463 von ihren
angestammten Besitzern, den Freiherren von Tengen, erworben, aber
gleichzeitig unter Wahrung des Rückkaufsrechts an die in Zürich
niedergelassene, ehemals österreichische adelige Familie der Gradner
weiter veräußert hatte. Durch jenen Rechtsakt soll die Stadt die
die Grundlage der späteren Gebietshoheit bildenden Hoheitsrechte
der hohen Gerichtsbarkeit, des Zolls und des Geleits über den Rhein
auf der Strecke von der Thurmündung bezw. dem ihr gegenüber
liegenden Punkte zum Finsterlöli oberhalb, bis zur Einmündung
des Herdernbaches unterhalb der Stadt Eglisau, worin der heute
streitige Abschnitt inbegriffen ist, erworben haben. Der Vertrag
verurkundet jedoch lediglich den Verkauf der Herrschaft Eglisau und
vermag daher den Übergang der zugehörigen Hoheitsrechte nach der
von Zürich selbst entwickelten, vorstehend wiedergegebenen Rechts
anschauung nur auszuweisen in Verbindung mit einer königlichen
Bestätigung der Übertragung jener Rechte. Eine solche aber liegt
zugestandenermaßen nicht vor. Zürich sucht nun ihren Mangel
hauptsächlich durch Hinweis auf die damals beginnende, im
Schwabenkriege vom Jahre 1499 faktisch durchgesetzte Lostrennung
der eidgenössischen Orte vom Reiche zu erklären und beruft sich
außerdem auf ein der Stadt im Jahre 1521 verliehenes all
gemeines Privileg des Kaisers Karl V. Allein demgegenüber fällt
in Betracht, daß der Schwabenkrieg mit seinem Friedensschlusse zu
Basel die rechtliche Zugehörigkeit der Eidgenossenschaft zum Reiche,
außer ihrer Exemtion von der Reichskammergerichtsbarkeit, nicht
aufhob, daß im übrigen vielmehr die formalen beidseitigen Rechts
beziehungen, speziell die Einholung der Privilegienbestätigungen
seitens der eidgenössischen Orte bei den Kaisern, auch im 16. Jahr
hundert noch fortdauerten, wie ja gerade das von Zürich angerufene
Privileg aus dem Jahre 1521 beweist. Es schließen also jene poli
tischen Verhältnisse die juristische Notwendigkeit des kaiserlichen Bestäti
gungsaktes für den Hoheitserwerb Zürichs vom Jahre 1496 keines
wegs aus (vergl. Dändliker, Geschichte der Schweiz, 2 3. Aufl.
S. 323). Und das genannte spätere Privileg umfaßt die aus
dem streitigen Kaufsakt abgeleiteten Hoheitsrechte jedenfalls nicht
im vollen Umfange, da darin ausschließlich von der hohen Ge
richtsbarkeit, nicht auch von Zöllen und Geleiten, die Rede ist.
Der fragliche Erwerbstitel erscheint somit schon in formeller Hin
sicht nicht als völlig einwandfrei. Überdies aber ist er auch in
haltlich nicht geeignet, den Hoheitsanspruch Zürichs zu begründen.
Als Kaufsobjekt nennt der Vertrag vom Jahre 1496 das sloß,
statt und herrschaft Eglisow und das hus, genannt hoff, darinne
gelegen, mit aller herlikeit, oberkeit, wirden, eren und gewalt
samy, mit gerichten, hohen und kleinen, zwingen, bennen, zöllen,
geleitten, fellen, geläsen, fräfeln, busen, mit eignen lütten, zinsen,
zehenden, rennten, nützen, gülten und gütern, mit allen lehen
schafften, geistlichen und weltlichen, besunders..., mit vischentzen,
wigern, müllinen, wasser und wasserrünsen, mit holtz,
veld,
wunn, weid, steg, weg und aller ehaffte, rechttung und zuge
hörung , als denjenigen Rechten, welche der Rechtsvorfahr des
Verkäufers, Bernhard Gradner, seinerzeit von Zürich erkauft habe,
und dazu ferner mit den von Bernhard Gradner später erworbenen
Rechten der vogtye und vogtstür zu Hüntwangen, auch der vogtye
zu Wasterkingen und andren gülten, eigen lütten und gutten...,
und zwar alles nach lut und innhalt der urber, register und rödeln,
drüber wisende darinn sölichs namlich und eigentlich beschrieben
und vergriffen were. Danach sind mit der Herrschaft Eglisau
in der Tat Hoheitsrechte der hohen Gerichtsbarkeit, des Zolls und
des Geleits veräußert worden, und zwar sollen diese Rechte, nach
dem ausdrücklichen Wortlaute des Vertrages, schon bei der Ver
äußerung der Herrschaft seitens der Stadt Zürich an die Gradner
im Jahre 1463 dazu gehört haben, somit, da jene Veräußerung
Zürichs unbestrittenermaßen in unmittelbarer Übertragung seines
Erwerbs von den Freiherren von Tengen erfolgte, schon auf diese
ursprünglichen Besitzer der Herrschaft zurückgehen. Die Aufzählung
der veräußerten Rechte im Titel des letztgenannten Erwerbs aber
weicht von derjenigen im Vertrage vom Jahre 1496 teitweise ab.
Jener Titel spricht von Schloß und Stadt Eglisau und dem
darin gelegenen Haus zum Hof mit aller herlikeit, wirden,
eren, gewaltsamy, vogtyen, gerichten, twingen, bennen, hochen und
kleinen, mit eigenen lütten und gütern und sunders mit allen
lechenschaften, geistlichen und weltlichen ..., enthält also spe
ziell die zölle und geleitte der Aufzählung vom Jahre 1496
nicht. Dazu kommt, daß faktisch ein Ausweis königlicher Ver
leihung von Zöllen und Geleiten zu Gunsten der Herrschaft
Eglisau nicht vorliegt. Denn die vom Kläger angerufenen kaiser
lichen Bestätigungsbriefe an die Freiherren von Tengen erwähnen
als Lehen alle nur das obriste gerichte, stok und galgen, und
alles was dartzu gehoret, in seiner stat zu Eglesaw (Briefe vom
15. Dezember 1359 und vom 12. Mai 1400) bezw. die hoen
gerichte, den ban über das blut tzu richten in dem slosse
Eglisauwe mit vorstetten, lutten und husern dartzu gehorig
(Brief vom 20. März 1408, und ähnlich schon Brief vom 20.
Juni 1406), also nur die hohe Gerichtsbarkeit oder den Blut
bann. Und lediglich hierauf, mit wörtlich gleicher Lehensbezeichnung,
wie in den ersterwähnten Briefen, bezieht sich auch noch die von
Bernhard Gradner im Jahre 1465 nachgesuchte und erlangte
kaiserliche Bestätigung. Somit erscheint die wirkliche, rechtmäßige
Zugehörigkeit irgendwelcher Zoll und Geleitsrechte zur Herrschaft
Eglisau im Jahre 1496 als mindestens zweifelhaft. Die Argu
mentation Zürichs, daß jene Rechte in den erörterten Belehnungs
urkunden jeweilen stillschweigend inbegriffen gewesen, bezw. neben
dem wichtigsten Hoheitsrecht der hohen Gerichtsbarkeit in dem
zusammenfassenden Zusatze und alles was dazu gehört lediglich
angedeutet worden seien, ist keineswegs überzeugend, sondern was
wenigstens die Auslegung jenes Urkundenzusatzes betrifft offen
bar haltlos, da ja Zoll und Geleitsrecht an sich von der hohen
Gerichtsbarkeit durchaus unabhängig waren. Ihr hält jedenfalls
die Vermutung die Wage, es möchten die erst 1496 ausdrücklich
erwähnten Zölle und Geleite der Herrschaft Eglisau, vielleicht
schon von den Rechtsvorfahren der Gradner, usurpiert und von
diesen letzteren im Jahre 1496 auf Grund der nun eingelebten fak
lischen Ausübung übertragen worden sein, wobei den beiden Ver
tragsparteien sehr wohl das Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit dieses
Verhältnisses fehlen konnte. Wenn aber auch anzunehmen sein
sollte, daß das Zoll und Geleitsrecht, gleichwie die hohe Gerichts
barkeit, der Herrschaft Eglisau im Jahre 1496 unanfechtbar zu
gehört habe, und daß daher Zürich durch deren Erwerb, seiner
Verurkundung gemäß, in den Besitz der für die Begründung der
Gebietshoheit wesentlichen Hoheitsrechte gelangt sei, so kann doch
die von Zürich behauptete territoriale Ausdehnung dieser Rechte
nicht als erwiesen angesehen werden. Das Flußbett des Rheins
zwischen der Einmündung der Töß und derjenigen des Herdern
baches reichte unbestrittenermaßen nach beiden Seiten über die
Grenzen der Herrschaft Eglisau zu Lande hinaus; speziell lag
die vorliegend fragliche Flußstrecke von Oberriet an aufwärts
nicht innerhalb derselben, sondern war damals eingeschlossen:
rechtsseitig (nordwärts) vom Hoheitsgebiet der Landgrafschaft im
Klettgau, und linksseitig (südwärts) von der zürcherischen Land
vogtei Kyburg, der früher österreichischen Grafschaft, welche Zürich
im Laufe des 15. Jahrhunderts (endgültig zufolge Verpfändung
vom Jahre 1452: Dierauer, Geschichte der schweizerischen Eid
genossenschaft 2 S. 139) erworben hatte. Nun ist allerdings in
der Klage zutreffend ausgeführt, daß die Hoheitsrechte an den
schiffbaren Strömen im früheren Mittelalter von denjenigen an
den anliegenden Uferterritorien grundsätzlich unabhängig waren
und insbesondere einem hoheitsberechtigten Uferanstößer auch über
den Bereich seiner Land Hoheitsrechte hinaus verliehen werden
konnten. Allein eine solche Verleihung bildete immerhin, wie
namentlich der von Schröder, a. a. O. erörterte Fall der Strom
hoheit Lübecks an der Travemündung zeigt, die jeweilen in
besondern Verhältnissen begründete Ausnahme und bedarf daher
zu rechtswirksamer Geltendmachung naturgemäß eines strikten
Nachweises. Dieser aber ist vorliegend nicht erbracht. Zunächst
kann, wie der Kläger selbst zugeben muß, aus dem Inhalte der
Vertragsurkunde vom 4. Juni 1496 selbst in keiner Weise abge
leitet werden, daß die streitigen Hoheitsrechte auch auf den Rhein
im angegebenen, über den Landbesitz der Herrschaft Eglisau hinaus
reichenden Umfange Bezug haben. Denn jene Urkunde verweist
hinsichtlich der Begrenzung der darin als zu Schloß und Stadt
Eglisau gehörig aufgeführten Rechte lediglich auf die einschlägigen Ur
bare, Register und Rödel der Herrschaft, und diese sind zugestandener
maßen nicht erhalten geblieben. Ferner liegt auch irgend eine
speziell jene Stromhoheitsrechte als solche den Herren von Eglisau
zuweisende Verleihungsurkunde nicht vor. Der Kläger sieht sich
deshalb ausschließlich auf die Beweisführung durch Indizien an
gewiesen. Hierüber ist nun zu sagen.
a. Die Raubrittergeschichte aus den Jahren 1417/1419 ver
mag keineswegs die Annahme zu begründen, daß die Freiherren
von Tengen als Herren von Eglisau damals schon die wesent
lichen Hoheitsrechte auf dem Rheine bis mindestens nach Rüdlingen
hinauf besessen haben. Wohl erwähnen die vorliegenden Urkunden,
daß der Raub, um dessetwillen der Freiherr von Tengen zur Ver
antwortung gezogen werden wollte, über des von Tengen Wasser
und mit seinen Schiffen bezw. über seine Fähre fortgeschafft
worden sei, und mögen sich diese Angaben aller Wahrscheinlichkeit
nach auf die Rüdlinger Fähre beziehen, welche tatsächlich den
Freiherren von Tengen zu Lehen gehörte. Allein die Schluß
folgerung, daß der Ausdruck des von Tengen Wasser dessen
Oberhoheil , d. h. eben den Besitz aller wesentlichen Hoheitsrechte
auf dem Rheine bei Rüdlingen, bezeichne, geht offenbar zu weit.
Näherliegend und natürlicher erscheint gewiß die Auslegung des
Wortes Wasser als konkrete Bezeichnung lediglich des dem Frei
herrn von Tengen dort, nach dem anschließenden Texte der Ur
kunden: mit seinen Schiffen bezw. über seine Fähre , am
Wasser zustehenden speziellen Rechts des Fährebetriebs. Es ist
denn auch nicht einzusehen, warum der Freiherr von Tengen nicht
ebensowohl als einfacher Inhaber der Fähre, wie als eigentlicher
Territorialherr des Rheins wegen Begünstigung des Raubes hätte
verantwortlich gemacht werden können.
b. Als Belege aus der Zeit nach dem Erwerbe der Herrschaft
Eglisau durch Zürich, welche dartun sollen, daß die Herrschaft
im Zeitpunkte jenes Erwerbs die in Frage stehenden wesentlichen
Hoheitsrechte wirklich in der behaupteten Ausdehnung umfaßt
habe und daß dem Kaufvertrage vom 4. Juni 1496 tatsächlich
die Bedeutung solcher Rechtsübertragung zukomme, nennt die
Klage einmal die seit 1496 angelegten Urbare der Herrschaft.
Sie gibt jedoch sofort zu, daß die beiden ersten derselben, aus
den Jahren 1496 und 1530, über den Hoheitsbereich der Herrschaft
keine Auskunft geben, indem darin nur die Zinsgerechtigkeiten,
d. h. die nutzbaren niederen Regalien: vom Rheine die Fischerei
rechte und das Fährerecht bei Rüdlingen, aufgezählt sind; da
gegen stützt sie sich auf das Urbar vom Jahre 1555, welches
alle Rechte der Herrschaft enthalten soll. Allein die angerufene
Stelle dieses Urbars bezieht sich, wie Schaffhausen zutreffend ein
wendet, ebenfalls nur auf die unbestrittenermaßen von der Thur
mündung an abwärts zu Eglisau gehörenden Fischereigerechtigkeiten.
Der Ausdruck Wasser ist hier wieder verwendet zur konkreten
Bezeichnung des in Rede stehenden speziellen Rechts am Wasser,
also hier gleichbedeutend mit Fischenz. Dies geht ohne weiteres
hervor aus der territorialen Einteilung des Fischereigebiets zum
Zwecke der dem Vogte in Eglisau zustehenden Nutzungsverleihung
(zu Schupflehen ) in die einzelnen Fischenzen oberwasser
niderwasser , wasser inn der Ramsouw und wasser by der
statt , welche Einteilung das Urbar von 1555 der in der Klage
zitierten allgemeinen Bestimmung über die Ausdehnung und Be
deutung von der Vogtyg wasser und Fischenutzen im Rhyn
unmittelbar anschließt (weshalb die einleitende Bezeichnung
ganzen Stromstrecke vom Finsterlöli bis zum Herdernbach als
oberwasser , statt wie im Titel, allgemein nur als wasser
wohl auf Versehen beruht). Dieselbe Einteilung und Benennung
der Fischenzen findet sich denn auch schon in den beiden älteren
Urbaren. Der Satz des Urbars von 1555, welcher söllich wasser
unnd Rhyn (d. h. auf der angegebenen Strecke vom Finsterlöli
bis zum Herdernbach) als allerdynngen dem Schlosse zuge
hörig bezeichnet, läßt sich gewiß ungezwungen dahin auslegen,
daß damit eben die Fischereirechte auf dem ganzen Rhein in
jener Ausdehnung für Eglisau beansprucht werden. Jedenfalls
spricht die Fortsetzung des Textes: unnd so wyt der Rhyn also
miner Herren ist, wann daruff yhs wirt, was Fischenn dann
die Fischer darunnder fachent, die söllennd halb einem Vogt
wärdenn eine Bestimmung, welche auch schon das Urbar
vom Jahre 1530 im Anschlusse an die Aufzählung der Fischenzen
enthält durchaus für diese Auslegung, da der Anspruch des
Vogts auf die Hälfte der unter dem Eis gefangenen Fische doch
unzweifelhaft lediglich aus der Verleihung der Fischereirechte her
zuleiten ist. Und auch aus der im Urbar von 1555 außerdem
noch statuierten Verpflichtung der Fischer, dem Vogte anzuzeigen,
was fräfel unnd unfüren uff dem Rhyn fürganngen , kann in
ihrem Zusammenhange nicht geschlossen werden, daß Eglisau im
Bereiche seines Fischereigebiets zugleich auch die allgemeine Ge
richtsbarkeit, mit Einschluß des Blutbanns, besessen habe. Jener
Zusammenhang legt vielmehr die von Schaffhausen vertretene
Annahme nahe, daß mit den fraglichen Freveln und Unfüren
speziell nur die Fischereivergehen gemeint seien. Der Umstand, daß
das Urbar von 1555, soweit Zürich darauf abstellt, weder Zoll
noch Geleite irgendwie erwähnt, noch auch auf die hohe Gerichts
barkeit ausdrücklich Bezug nimmt, würde es als gewichtiges In
diz gerade gegen den Rechtsanspruch Zürichs erscheinen lassen,
im Gegensatzewenn die Behauptung der Klage, daß es -
eine Aufzählung aller Rechte der
den früheren Urbaren
Vogtei Eglisau enthalte, tatsächlich zutreffen sollte.
AS 33 1 1907
c. Im weiteren beruft sich die Klage zur Bekräftigung ihrer
Auslegung des Vertrages vom 4. Juni 1496 darauf, daß Zürich
die wesentlichen Hoheitsrechte auf dem fraglichen Rheingebiete
speziell im Laufe des 16. Jahrhunderts tatsächlich ausgeübt habe.
Nun kann aber aus der gelegentlichen späteren Vornahme hoheit
licher Akte überhaupt nicht mit Sicherheit auf den Erwerb der
betreffenden Hoheitsrechte durch jenen Kaufvertrag geschlossen
werden. Vielmehr läßt sich eine solche Hoheitsausübung mit glei
cher Wahrscheinlichkeit auf die damals keineswegs seltene An
maßung der Hoheitsrechte zurückführen. Überdies ist bezüglich
der einzelnen Anbringen zu bemerken:
a) Die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit soll sich zu
nächst ergeben aus dem Bericht einer vom zürcherischen Rate zur
Untersuchung der Hoheitsverhältnisse auf dem Rheine mit Rücksicht
auf den Grenzanstand mit Schaffhausen bei der Feuerthalerbrücke
eingesetzten Kommission, vom Jahre 1553. Allein dieser Bericht
kann, wie Schaffhausen mit Recht einwendet, nicht als unpar
teiische Verurkundung der darin festgestellten Rechtsverhältnisse
angesehen werden und deshalb nicht ohne weiteres Beweis schaffen.
Zudem ist auch sein Inhalt nicht unzweifelhaft schlüssig im Sinne
der Klage. Denn die dort zitierte Stelle des Berichts über die
Hoheitsrechte von Eglisau am Rhein, deren Eingang urschriftlich
lautet: Da staht die brugg beidersit in myner Herren Oberkeit.
Die Vier Vischentzen aber, so zum schloß von alter har gehört
hand, gahnd nidtsich bis an den Herderbach und obsich gegen
Rüdlingen hinuff. Und was sich uff dem Ryn zu treit, das hat
bishar ein Vogt zu Eglisouw gestrafft, wie dann die Vischer
schuldig sygend, das Inhalt ihres glübdts zu leiden er
wähnt die Strafgerichtsbarkeit in unmittelbarem Zusammenhang
mit den Fischenzen und stellt deren Ausdehnung durch das Wort
aber in ausdrücklichen Gegensatz zu der Oberkeit an der
Brücke. Dieser Text kann deshalb mindestens sehr wohl auch da
hin ausgelegt werden, daß die fragliche Gerichtsbarkeit Eglisaus
nur die Wahrung seiner Fischereirechte zum Gegenstande habe
und somit auf die Beurteilung niederer Frevel beschränkt sei. Auch
diese niedere Gerichtsbarkeit Zürichs war übrigens nicht unbe
stritten, da nach Angabe der Klage selbst im Jahre 1580 Schaff
hausen als Inhaber der Vogtei Rüdlingen die Bußen der auf
der anstoßenden (rechten) Rheinhälfte begangenen Fischereifrevel
für sich beanspruchte. Ferner verweist die Klage noch auf den
1582 in Zürich beurteilten Straffall des Kleinhans Rouber von
Rüdlingen betreffs Totschlag auf der Rüdlinger Fähre. Dieser
Fall ist jedoch schon deswegen nicht geeignet, die Gerichtshoheit
Eglisaus über den Rhein bei Rüdlingen zu belegen, weil keines
wegs feststeht, ob die damalige Ausübung der hohen Gerichtsbar
keit durch Zürich überhaupt mit Rücksicht auf den Tatort des
Verbrechens, oder nicht vielmehr, wie Schaffhausen geltend macht,
lediglich im Hinblick darauf erfolgt ist, daß das Opfer des Ver
brechens, Urban Vaterlaus von Eglisau, ein zürcherischer Unter
tan war. Als Beziehung der Angelegenheit zu Eglisau ist aus
dem hierüber vorliegenden Ratsprotokoll nur ersichtlich, daß ein
Rüdi Meyger, ouch von Egglisouw , den Kleinhans Rouber
anläßlich einer Zusammenkunft im Dorfe Rafz der Ermordung
des Vaterlaus bezichtigt und daß deshalb Rouber den Meyger
an dem gricht zu Egglisouw mit recht fürgenommen habe,
worauf dann die ganntz hanndlung an Bürgermeister und Rat
der Stadt Zürich als die ordentlich oberhannd zu gebürendem
underscheid gewyst worden sei. Danach scheint also die Heimat
des zunächst in der Beklagtenrolle stehenden Meyger den Gerichts
stand bestimmt und der Rat in Zürich gar nicht direkt, sondern
als Ober (Appellations oder sogenannte Zugs ) instanz (vergl.
Blunschli, Staats und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft
Zürich, 2. Aufl., Buch 3, S. 403 ff.) geurteilt zu haben. Ebenso
kann auch dem laut der Klagebeantwortung von Zürich auf der
Konferenz zu Bülach im Jahre 1662 geltend gemachten Fall
zürcherischer Bestrafung einer auf dem Rheine begangenen Not
zucht, den Zürich in der Replik zu seinen Gunsten beizieht, in
Ermangelung aller näheren tatsächlichen Angaben keine Erheblich
keit zuerkannt werden.
8) Was die Hoheitsrechte des Zolls und des Geleits betrifft
geht aus verschiedenen Belegen der Klage, worunter ein Eglisauer
Zollrodel, hervor und wird auch von Schaffhausen nicht in
Abrede gestellt, daß jedenfalls Zoll und wahrscheinlich auch
Geleitsgebühren in der Stadt Eglisau für den Durchgang
von Waren auf dem Rheine tatsächlich erhoben worden sind.
Bestritten aber ist, daß diese Gebühren auf eine längere Strom
strecke, als das eglisauische Landgebiet einschloß, Bezug gehabt
hätten. Nun stützt sich die Klage für die behauptete weitere Aus
dehnung der fraglichen, in damaliger Zeit angeblich stets verbun
denen Hoheitsrechte auf die entsprechende Ausdehnung der als
Korrelat des Geleitsrechts bezeichneten Pflicht der Unterhaltung
der Leinpfade ( Schiffswege ). Allein es steht schon nicht außer
allem Zweifel, ob überhaupt Eglisau zur Unterhaltung der Lein
pfade auf beiden Rheinufern von der Einmündung des Herdern
baches bis zur Thurmündung hinauf verpflichtet gewesen sei.
Jedenfalls bemerkt der bereits erwähnte zürcherische Kommissions
bericht vom Jahre 1553, im Anschlusse an die territoriale Um
schreibung der Fischereirechte Eglisaus, nur, es müsse der Vogt zu
Eglisau, so wyth die bemelten Vischentzen gahnd, bis gegen
Rüdlingen hinuff am Land gegen der sythen des Schlosses
d. h. des Schlosses Eglisau, welches sich nach überlieferten Bil
dern (vergl. Beschreibung Eglisaus von Pfarrer Albert Wild,
nach den Seiten 88 und 146) am linken Rheinufer beim dortigen
Brückenkopf befand lassen rumen, daß die Zugroß hinuff
mögint kommen .. . , während allerdings einzelne Vogtsrech
nungen vom Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts
auch Ausgaben für Arbeiten am Schiffswege näbent Rüdlingen
und an der Rambsen (südlich Rüdlingen), also auf dem rechten
Ufer, aufführen und eine Beschwerde der Koblenzer Fischer an
den Rat in Zürich vom Jahre 1585 sich ebenfalls auf den
Schiffsweg zu Rüdlingen bezieht. Überdies aber ist auch eine
notwendige Beziehung zwischen dem Geleitsrecht und der Leinpfad
Unterhaltungspflicht im Sinne der Klage nicht nachgewiesen. Die
in der Klageschrift zitierte Stelle aus dem Werke Lamprechts
(Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter 2 S. 291 f.) kann
hiefür nicht angerufen werden, da dort der Übergang des früher
königlichen Geleitsrechts auf den Wasserstraßen an die Territorial
herren mit dem Besitz der Leinpfade am Ufer, also lediglich mit
dem Normalfall der unmittelbaren Uferterritorialhoheit, und nicht
schon mit der Pflicht der Unterhaltung der Leinpfade ohne Rück
sicht auf die zugehörige Gebietshoheit, wie hier in Frage, in
Zusammenhang gebracht wird. Sollte die Unterhaltung der Lein
pfade aber auch aller Regel nach als Indiz für die Ausübung
des Geleitsrechts in gleicher Ausdehnung angesehen werden können,
so ist dieser Zusammenhang doch jedenfalls nicht rechtlich not
wendig. Vielmehr war, wie gerade die in der Klagebeantwortung
relevierten und von Zürich nicht bestrittenen Verhältnisse am Rheine
oberhalb der Stadt Schaffhausen zeigen, die Übernahme der Unter
haltung solcher Schiffswege denkbar auch unabhängig von den
wesentlichen Attributen der zugehörigen Stromhoheit, auf Grund
sonstiger Interessen am betreffenden Schiffsverkehr. Hieran aber war
gegebenenfalls Zürich, wenn auch das Schiffahrtsrecht selbst nicht
ihm, sondern, wie es scheint, Koblenzer und Schaffhauser Schif
fern zustand, doch zweifellos schon zufolge der in Eglisau aus
geübten Stromheitsrechte, wegen der dort erhobenen Zoll und
Geleitsgebühren, wesentlich interessiert. Endlich ist eine Einheit
von Zoll und Geleitsrecht, welche, wie die Klage behauptet, von
der Ausdehnung des letzteren ohne weiteres auch auf diejenige
des ersteren schließen ließe, ebenfalls nicht zwingend dargetan.
Die hiefür zitierte Schrift Kalischs (Über die Verhältnisse des
Geleitsregals zum Zollregal) nimmt zwar eine faktische Verbindung
der beiden insofern an, als an den Zollstätten regelmäßig auch
die Geleitsgebühren erhoben worden seien, betont jedoch (loc. cit.
S. 19) ausdrücklich den hier gerade relevanten Gegensatz, daß
sich der Zoll lediglich auf bestimmte Durchgangspunkte von Ver
kehrslinien, das Geleit dagegen auf die Verkehrslinien selbst be
ziehe.
7) Von den noch namhaft gemachten anderweitigen Rechtsaus
übungen Zürichs auf der fraglichen Rheinstrecke sind vorab die
Verleihungen der Fischenzen und die Innehabung der Fähre zu
Rüdlingen, weil lediglich niedere Regalien, Nutzungen privat
rechtlichen Charakters, betreffend, für die Frage der Gebietshoheit
ohne Belang. Bezüglich der vom Vogt zu Eglisau erlassenen
zeitweisen Schiffahrtsverbote für die linke Rheinhälfte bei der
Glattmündung sodann ergibt sich aus den einschlägigen Akten,
daß es sich dabei stets um Maßnahmen zum Schutze der Fischerei
(des Nasenlaichs) handelte, welche zwar an sich hoheitlichen Cha
rakter haben mögen, jedoch ihrem angegebenen Zwecke nach nicht
als Manifestationen eines besonderen Hoheitsrechtes und jedenfalls
in diesem Sinne nicht als Ausfluß des Vertrages vom 4. Juni
1496 aufzufassen sind. Und was schließlich den Fall angeblicher
Handhabung des Mühlenregals als Pertinenz der Stromhoheit
betrifft, geht aus dem angerufenen Schreiben des Rats von
Zürich an den Abt des Klosters Rheinau vom Jahre 1544 ohne
weiteres hervor, daß die Schiffsmühle bei Rüdlingen, welche
seinen Gegenstand bildet, ein rheinauisches Lehen war, also jeden
falls nicht ausschließlich von Zürich abhing. Dies aber legt die
Vermutung nahe, daß die damalige Begrüßung Zürichs seitens
des Abtes von Rheinau lediglich erfolgt sei im Sinne einer Mit
berücksichtigung der durch den dortigen Fischereirechtsbesitz gegebenen
zürcherischen Interessen, deren Beeinträchtigung infolge des Be
triebs einer Schiffsmühle ja sehr wohl in Betracht fallen konnte.
Daraus erklärt sich denn auch aufs einfachste der von Zürich
hervorgehobene Umstand, daß der Vogt von Eglisau in der An
gelegenheit beteiligt war. Folglich ist auch diesem Vorfall nicht
die Bedeutung eines Indiziums zuzuerkennen für die Ausdehnung
des Hoheitsbereichs, welche Zürich aus dem Vertrage vom Jahre
1496 ableiten will. Dieses Indizium würde übrigens aufgewogen
durch die von Schaffhausen unbestritten behauptete Tatsache, daß
die heute noch bei Rüdlingen bestehende Mühle ohne zürcherische
Bewilligung angelegt worden und von jeher nach Schaffhausen
zinspflichtig gewesen sei.
d. Neben den erörterten, als praktische Betätigung der streitigen
Stromhoheit geltend gemachten Tatsachen verweist die Klage ferner
auf Aktenstücke, aus welchen die Anerkennung jener Hoheit seitens
der dabei interessierten Grenznachbarn der Vogtei Eglisau gefol
gert wird. In Betracht fällt zunächst die Feststellung des mehr
erwähnten zürcherischen Kommissionsberichts vom Jahre 1553,
daß gegen die darin dem Vogt zu Eglisau zuerkannte Straf
kompetenz auf dem Rheine bisher weder die Grafen von Sulz,
welchen die Oberhoheit jenseits des Rheins zustehe, noch die
zürcherischen Vögte von Kyburg als diesseitige Rheinanstößer
jemals Einsprache erhoben hätten. Allein diese Feststellung kann
schon nach den oben geäußerten Zweifeln darüber, ob die fragliche
Strafkompetenz überhaupt die hohe Gerichtsbarkeit betreffe, nicht
als erheblich erachtet werden. Sodann gehört zu jenen Aktenstücken
der Vertrag Zürichs mit Wilhelm von Sulz über die Abgrenzung
des Bereichs der hohen Gerichtsbarkeit zwischen der Vogtei Eglisau
und der Landgrafschaft des Klettgaus, vom Jahre 1564, mit
Revisionen und Ergänzungen aus den Jahren 1595 und 1598.
Der Umstand aber, daß in der Grenzbeschreibung dieses Vertrages
der Rhein ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann schlechterdings nicht
die von Zürich behauptete Meinung haben, daß dadurch die
Gerichtsbarkeit der Vogtei Eglisau auf dem Rheine nicht nur
innerhalb des Bereichs der Vogtei auf dem Lande, sondern auch
noch darüber hinaus, abwärts bis zum Herdernbach und aufwärts
bis zum Finsterlöli gegenüber der Thurmündung, anerkannt worden
jei. Denn vorab ist nicht einzusehen, warum diese Meinung nicht
in einer Weiterführung der Grenzmarken von den beiden Rhein
anstößen dem Rheinufer entlang bis zu den angegebenen End
punkten zum bestimmten Ausdruck gebracht worden sein sollte.
Und zudem kann gegen dieselbe auch die positive Formulierung
des Vertrages ins Feld geführt werden. Im Anschlusse an die in
der Klage hervorgehobene Stelle, es sei vereinbart, daß
obgeschribne beschechne March allein das erdterich unnd den Rhyn
niendert belanngen , fährt nämlich die Vertragsurkunde fort:
auch dies alles menglichem an synen zechenden ohne schaden syn
unnd wie die Landtgrafschafft Klegkouw bishar in den dörffern
Wyl, Raftz, Hüntwangen unndWasterkingen die hohen gericht
und die herrschoft Eglisow die übrigen herrligkeiten, es sygen
die kleinen ald niedern gericht mit sambt der Mannschafft unnd
annderm daselbs gehebt, also söllen sy die beidersyts fürer haben
unnd daby belyben ... Diese Fortsetzung der fraglichen Stelle
aber legt gewiß den Schluß nahe, daß es sich auch bei ihr, ent
sprechend den letzterwähnten Verhältnissen, lediglich um den aus
drücklichen Vorbehalt der bisherigen Rechtsstellung der Vertrags
parteien bezüglich des Rheines handle. Die Aufnahme dieses Vor
behalts läßt sich denn auch ohne Schwierigkeit erklären, ist es
doch mindestens sehr wohl denkbar, daß damals die Hoheitsver
hältnisse auf dem Rheine speziell innerhalb des vertraglich um
grenzten Landgebiets der Vogtei Eglisau, auf welche Strecke der
streitige Vorbehalt wohl am natürlichsten zu beziehen ist eben
falls nicht völlig abgeklärt schienen, da Zürich jene Strecke jeden
falls als zu der sie beidseitig einschließenden Vogtei Eglisau ge
hörig beanspruchte, während vielleicht der Graf von Sulz diesen
Anspruch auf Grund seiner eigenen landgräflichen Kompetenzen
nicht anerkennen wollte, und daß die zurzeit nicht direkt gebotene
Erörterung dieser Verhältnisse durch solchen Vorbehalt in un
präjudizierlicher Weise vermieden werden wollte. Eine direkte und
unzweideutige Anerkennung der fraglichen Stromhoheit kann
endlich auch aus dem in letzter Linie hiefür angerufenen Kauf
vertrag Zürichs mit dem Grafen Johann Ludwig von Sulz über
das Rafzerfeld und das Nohl, vom 7./17. Juli 1651, nicht ge
funden werden. Dessen Bezeichnung des Kaufsobjektes lautet im
Urtext: Wir Johann Ludwig, graffe zu Sülz... thuen
khundt ..., daß wir ... zu kouffen geben ... für das erste
unsere richslehenbare hoche landesober und herligkeiten, blutpan,
vorst, gleit und landtgerichtliche jurisdiction, so weith sich ermelter
herren der statt Zürich nidere gerichtszwang und andere zue
stendige rechtssame über die zur herrschafft Eglisouw gehörigen
vier fläcken Rafftz, Wyl, Hündtwangen und Wasterkingen, deß
gleich auch daß Uffahr ald Nol genandt (dero nidere gericht und
die mannschafft zue der herrschafft Lauffen dienet) mit sambt
dem halben Rhin in die landtgraffschafft Kleggow erstreckkt,
mit allen zu und ingehörden, recht und gerechtigkeiten, wie die
iren namen haben mögent, und ... (folgt Verweisung auf die
in der zugehörigen Marchenbeschreibung festgelegte Umgrenzung).
Es ist nun zuzugeben, daß sich der Ausdruck mit sambt den
halben Rhin , nach der textlich bestimmten Auseinanderhaltung
der beiden veräußerten Gebietsteile durch die Gegenüberstellung
für das erste ... und: deßgleich auch ..., nur auf den
letztgenannten Gebietsteil des Nohls bezieht, daß also der Vertrag
eine Veräußerung des halben Rheins im Gebiete des Rafzerfeldes
nicht in sich schließt. Dies geht denn auch aus der Marchen
beschreibung des nach dem Vertragsabschluß erstellten Marchen
libells, welche den halben Rhein nur beim Nohl umfaßt, unzwei
deutig hervor. Allein aus dieser Tatsache kann, entgegen der
Argumentation Zürichs, eine Anerkennung des Inhalts, daß
Zürich die Hoheit auf dem Rheine in dessen ganzer Breite vom
Herdernbach bis zum Finsterlöli bereits besitze, wiederum nicht gefol
gert werden. Wohl mag die Nichterwähnung speziell des bereits vom
bisherigen Hoheitsbereich der Vogtei Eglisau beidseitig eingeschlossenen
und jenem deshalb jedenfalls tatsächlich zugehörigen Rheingebiets
im streitigen Kaufvertrage zu dem Schlusse berechtigen, daß der Graf
von Sulz auf die Hoheitsansprüche, die seine Rechtsvorfahren dort
allfällig noch zu wahren versucht hatten, wegen der nun noch ver
stärkten dortigen Machtstellung Eglisaus stillschweigend verzichtet
habe. Dagegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die gleiche Er
wägung auch bezüglich der außerhalb des eglisauischen Landgebiets
zwischen Herdernbach und Finsterlöli gelegenen Rheinabschnitte
rechtfertigen vermöchten. Es erscheint vorab als höchst fraglich, ob
das durch den Vertrag vom Jahre 1651 veräußerte Gebiet des
Rafzerfeldes den Rhein direkt überhaupt berührt hat. Denn die
von Schaffhausen ausgehende und hierauf in der Replik von
Zürich zu seinen Gunsten verwertete Angabe, daß jenes Gebiet,
laut der topographischen Karte der Schweiz, mit der Gemarkung
Hüntwangen unterhalb Eglisau an den Rhein gestoßen habe, ent
spricht der Marchenbeschreibung des damals erstellten Marchen
libells nicht. Diese läßt vielmehr die fragliche March beginnen
am Rhyn, drygthusent und dryghundert schritt ungefährlichen
under der Bruggen zu Eglisouw, da oben uf der Halden deß
Rhyns zwüschent dem Hüntwanger Hard und deren von
Herderen Reittholtz ein mit graff sulzischem und zürche
rischem Erenschiltt bezeichnete March staht , d. h., wie
Zürich selbst in der Klage zutreffend bemerkt hat, offenbar bei
dem im Marchbrief von 1564 erwähnten Marchstein so uff dem
vorbüchel stadt , wonach also die neue Grenze des eglisauischen
Hoheitsbereichs am Rheine vom bisherigen Grenzpunkt ausging.
Und diesem unmittelbaren Dokument gegenüber kann die ab
weichende Umgrenzung der Gemarchung Hüntwangen nach den
heutigen Karten wohl nicht Beweis schaffen. Wenn aber auch
hierauf abgestellt werden wollte, so würde doch nur ein so kurzes
Stück (zirka 300 M.) Rheingrenze in Frage kommen, daß einerseits
die Vermutung wenigstens nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen
wäre, es sei dasselbe bei der Grenzbeschreibung als nicht der Er
wähnung wert erachtet, wenn nicht überhaupt übersehen worden.
Zudem läge dann anderseits, beim Mangel irgend welcher gegen
teiliger Indizien, die in der Replik alternativ erwähnte, jedoch als
an und für sich höchst unwahrscheinlich bezeichnete Annahme, daß
der Graf von Sulz den halben Rhein jenes Grenzstücks, das ja
im Zusammenhang mit dem ihm noch verbleibenden Hoheitsgebiet
des Klettgaus stand, habe behalten wollen, doch gewiß nicht
weniger nahe, als die von Zürich verfochtene andere Alternative,
der Graf habe dort, wie überhaupt auf der ganzen Strecke des
Rheins vom Herdernbach bis zum Finsterlöli, bereits keine Rechte
mehr besessen. Denn dieser letzteren Annahme steht ja mit Bezug
auf den Abschnitt des Rheins vom Ende des Eglisauer Land
gebiets bei Oberriet an aufwärts der Inhalt des vom gleichen
Grafen von Sulz im Jahre 1657 mit Schaffhausen abgeschlosse
nen Vertrages (vergl. hierüber Erw. 5 unten) direkt entgegen.
e. Als letztes Indiz für ihre Auslegung des Kaufvertrages
vom Jahre 1496 führt die Klage endlich die von 1667 datierte
Gygersche Karte des Kantons Zürich an. Allein der Umstand,
daß Gyger die streitige Grenze dem rechten Rheinufer entlang
eingezeichnet hat, mag wohl die damals in Zürich hierüber
herrschende Auffassung wiedergeben, kann jedoch als Dokument
für den Erwerb der betreffenden rechten Rheinhälfte durch den
Vertrag vom Jahre 1496 um so weniger angesehen werden, als
Zürich sich in den um die gleiche Zeit beginnenden offiziellen
Auseinandersetzungen mit Schaffhausen auf jenen Vertrag gar
nicht gestützt hat. Übrigens ist diesem Kartenbeweise auch deswegen
keine Bedeutung beizumessen, weil Schaffhausen für seinen Rechts
standpunkt ebenfalls Karten des fraglichen Gebiets beigebracht hat,
von denen jedenfalls diejenige des Zürchers Jos. Murer aus den
Jahren 1566,70 die Gygersche Karte an Beweiskraft hinsichtlich
des Vertrages vom Jahre 1496 aufwiegt.
Das Ergebnis der ganzen vorstehenden Erwägung ist somit,
daß Zürich seinen eingeklagten Hoheitsanspruch aus dem Kauf
vertrag um die Herrschaft Eglisau vom 4. Juni 1496 nicht ab
leiten kann, indem es den hiefür erforderlichen Nachweis des
durch jenen Vertrag erfolgten rechtmäßigen Erwerbs der wesent
lichen Hoheitsrechte der hohen Gerichtsbarkeit, des Zoll und
Geleitsrechts auf dem Rheine, jedenfalls in der für den frag
lichen Anspruch allein relevanten örtlichen Ausdehnung: über die
vom Territorium der Herrschaft Eglisau umschlossene Rheinstrecke
hinaus, stromaufwärts speziell bis in die Gegend der Thurmün
dung, nicht erbracht hat.
3. Eventuell stützt der Kanton Zürich seinen Hoheitsanspruch
unter Zugrundelegung des Kaufvertrages vom 4. Juni 1496 auf
den Rechtsgrund der Ersitzung der mehrerwähnten wesentlichen
Hoheitsrechte und stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß hie
für die zu jener Zeit geltenden Privatrechtsnormen maßgebend
seien, nach welchen sich damals allgemein der Verkehr mit den
Hoheitsrechten vollzogen habe. Wenn nun aber auch dieser Rechts
standpunkt, speziell mit Bezug auf den Erwerb von Hoheits
rechten an Flüssen, als zutreffend anzunehmen sein sollte, so wäre
doch zu beachten, daß das einschlägige mittelalterlich deutsche Sachen
recht die Ersitzung nicht kannte in der römisch rechtlichen Bedeutung
eines positiven Eigentumserwerbsgrundes (vergl. Heusler, In
stitutionen des deutschen Privatrechts 2 S. 65), sondern ledig
lich in dem negativen Sinne eines Ausschlusses des Anfechtungs
rechts des wirklich Berechtigten gegenüber dem unrechtmäßigen
höch Erwerber, sofern die Anfechtung nicht innert bestimmter -
stens 30 jähriger Frist geltend gemacht wurde (vergl. z. B.
Heusler, a. a. O., 97 u. 98 S. 103 ff., spez. S. 105;
Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 383 oben, u. S. 720),
und daß diese Rechtsfolge des Anfechtungsausschlusses naturgemäß
das Bekanntsein des fraglichen Rechtsanspruches, d. h. dessen
offenkundigen Erwerb oder die als rechtmäßig erworben sich
äußernde dauernde Ausübung bezw. Nutzung des Rechts, voraus
setzte. Gegebenenfalls ist jedoch nach dem vorstehend gesagten keine
dieser Voraussetzungen erfüllt: Von offenkundigem Erwerb der
treitigen Hoheitsrechte laut dem Vertrage vom Jahre 1496 kann
nicht die Rede sein, da ja dieser Vertrag abgesehen von dem
formellen Mangel der darin stipulierten Rechtsübertragung zufolge
Fehlens der königlichen Bestätigung die örtliche Ausdehnung
jener Rechte nicht erkennen läßt. Und eine dauernde, auf den
vertragsgemäßen Erwerb basierte Ausübung der Rechte ist, wie
ausgeführt, insbesondere für die erste Zeit nach 1496, ebenfalls
nicht nachgewiesen.
- Weiter eventuell beruft sich der Kanton Zürich noch auf
unvordenkliche Verjährung, und zwar zum Beweise dafür, daß
ihm die streitige Gebietshoheit im Jahre 1657, dem Zeitpunkte
ihres vertragsgemäßen Übergangs an Schaffhausen, bereits rechts
gültig zugestanden habe. Nun kommt dem Rechtsinstitut der un
vordenklichen Verjährung oder unvordenklichen Zeit die Bedeutung
zu, daß danach anerkanntermaßen speziell auch mit Bezug auf
Hoheitsrechte (vergl. Stobbe, Handbuch des deutschen Privat
rechts 1 3. Aufl. S. 656 u. 661) einer seit Meuschengedenken,
a bis 100 Jahre, faktisch unangefochten bestehenden Rechtsaus
übung als solchen, ohne Rücksicht auf titelmäßigen Ausweis,
rechtliche Begründetheit zuerkannt wird. Somit hätte Zürich zur
Begründung seines Rechtsstandpunktes in jedem Falle den Nach
weis solcher Ausübung der streitigen Gebietshoheit, bezw. der ihr
wesentlichen Hoheitsrechte, vor dem Jahre 1657 zu erbringen.
Auch dieser Nachweis kann jedoch nicht als geleistet erachtet wer
den. Allerdings ist aus dem in Erw. 2 oben erörterten Indizien
material zu schließen, daß Zürich im Laufe des 16. und in der
ersten Hälfte des 17. Jahrhunderts auf dem Rheine zwischen der
Einmündung des Herdernbaches und der Thurmündung eine gewisse
Herrschaft, wohl in der Meinung rechtlicher Zuständigkeit, tatsäch
lich ausgeübt hat. Dies geschah im Zusammenhang mit der Verwal
tung der ihm, d. h. der Vogtei Eglisau, auf dieser ganzen Strecke
unbestrittenermaßen zustehenden Fischereirechte, die, wie Schaff
hausen zutreffend bemerkt, zufolge ihrer Aufzeichnung in den Vogtei
Urbaren und namentlich im zürcherischen Kommissionsbericht vom
Jahre 1553, überhaupt das Motiv und den Ausgangspunkt für
die dortigen Hoheitsbestrebungen Zürichs gebildet zu haben scheinen
(so die Beurteilung der Fischereifrevel, die Schiffahrtsverbote und
die Einwilligung zum Betriebe der rheinauischen Schiffsmühle bei
Rüdlingen), und vielleicht auch auf Grund der in gleicher Aus
dehnung wohl in der Hauptsache ebenfalls von der Vogtei Eglisau
besorgten Unterhaltung der Schiff und Reckwege (Erhebung von
Geleits und Zollgebühren in Eglisau). Allein diese speziell bezüg
lich der wesentlichen Hoheitsrechte durchaus unsichere Rechts
ausübung ist schon damals nicht einmal in ihrer nach außen auf
fallendsten Erscheinung, der Fischereigerichtsbarkeit, unangefochten
geblieben, wie die Einsprache Schaffhausens vom Jahre 1580
zeigt, und kann jedenfalls heute nicht mehr zur Gutheißung des
in Rede stehenden Rechtsstandpunktes führen.
- Durch Kaufvertrag vom 21. Juni 1657, aus welchem der
Kanton Schaffhausen seinen widerklageweise geltend gemachten
Joh. Ludwig von
Hoheitsanspruch ableitet, hat nämlich der Graf
Sulz der Stadt Schaffhausen die wesentlichen Hoheitsrechte über
die streitige Rheinstrecke ausdrücklich abgetreten. Es ergibt sich
dies zu voller Gewißheit aus der vertraglichen Umschreibung des
Kaufobjektes als ... hoche Lands Ober undt Herrlichkaiten,
Bluetpann, Forst, die Gerechtigkeit zu jagen undt zu glaiten
undt landgerichtliche Jurisdictions Exemption sambt dem halben
Rhein soweit sich der Herren der Stadt Schaffhaußen niederer
Gerichtszwang undt andere zueständige rechtsame über ihre Dör
fer, Weyler undt Mühlenen in der Landgrafschaft Kleggöw..
erstrekht ... (wozu erwiesenermaßen die mit ihren Gemar
kungen an die fragliche Rheinstrecke stoßenden Dörfer Rüdlingen
und Buchberg gehörten) in Verbindung mit der faktischen
Einbeziehung der dortigen Rheinhälfte in das zugehörige Marchen
libell vom Jahre 1686, dessen Marchenfestsetzung laut unange
fochtener Angabe Schaffhausens unmittelbar nach dem Vertrags
abschlusse erfolgte. Der Kanton Zürich hat denn auch an seiner
ursprünglichen Bestreitung der Tatsache dieser Abtretung in der
Replik nicht festgehalten, sondern lediglich den weiteren Einwand
erneuert, daß die Abtretung angesichts seines eigenen älteren
Rechtsbesitzes, nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatze: nemo plus
iuris transferre potest quam ipse habeat, der Rechtswirksamkeit
ermangle. Dieser Einwand aber wird durch die vom Kanton Schaff
hausen angerufenen Rechtstitel der Grafen von Sulz entkräftet.
Denn ein diesen für das Landgrafenamt im Klettgau erteilter kaiser
licher Lehen (Bestätigungs ) brief vom Jahre 1442 erwähnt als
zugehörung der Grafschaft im Klettgöw , als die von alter her
komen ist", u. a. auch den Zeoll uff wasser und uff dem lannd
und ein kaiserlicher Bestätigungsbrief vom Jahre 1473 enthält
folgende territoriale Lehensumschreibung, welche den streitigen halben
Rhein ausdrücklich einschließt: Die gemeldt Landgraffschaft im
Klegkow, die dann mit iren Ckrayßen und begryffen anvahett in
dem Urwerff vor Schaffhusen und geht den nächsten bis in mittel
des Nheins und den Rhein ab bis in die Wuttach uff an den
Schlaytheimer Bach, do er in die Wuttach loffet, also das der
halb Rhein und die halb Wuttach in den Kreis zu der Graff
schaft gehören. Die Echtheit dieser beiden, auf Kaiser Fried
rich III. als Aussteller lautenden Urkunden, deren letztere aller
dings nur in einer unbeglaubigten, jedoch in einem als durchaus
zuverlässig erscheinenden Sammelbande enthaltenen Kopie eines
Vidimus des Hofrichters zu Rottweil, vom Jahre 1490, vorliegt,
kann mit Grund wohl nicht bezweifelt werden, stellt doch auch
C. A. Bächtold in seiner, von Zürich selbst lobend angezogenen
Abhandlung: Wie die Stadt Schaffhausen ihre Landschaft er
warb , in der Festschrift der Stadt Schaffhausen zur Bundesfeier
von 1901, ohne jedes Bedenken auf den fraglichen Urkunden
inhalt ab (S. 152). Dagegen ist dem Kanton Zürich gemäß den
Ausführungen Bächtolds allerdings zuzugeben, daß jene terri
toriale Rechtsumschreibung des sogenannten Kreisbriefes vom
Jahre 1473 nach den Umständen der Zeit nicht absolut, sondern
nur mit der Beschränkung eines stillschweigenden Vorbehalts ander
weitiger widersprechender Rechtsverleihungen, verstanden werden
darf. Allein in diesem beschränkten Sinne ist sie grundsätzlich als
rechtlich bedeutsam und demnach vorliegend als Rechtstitel für die
Hoheit in dem ganzen umschriebenen Gebiet anzuerkennen, soweit
Zürich ihr gegenüber nicht den Nachweis eines rechtsgültigen
Hoheitserwerbs zu erbringen vermag. Auf dieser Anschauung über
die Rechtsstellung des Landgrafen im Klettgau beruht denn auch der
in der Duplik angerufene Schiedsentscheid, den im Jahre 1486, im
Laufe des von den Parteien mehrfach berührten Streites zwischen den
Grafen von Sulz und dem Bischof von Konstanz wegen der hohen
Gerichtsbarkeit und der Wildbänne zu Neunkirch und Hallau, der
zürcherische Ratsherr Heinrich Escher als Obmann, in Zustim
mung zu den beiden zürcherischen (sulzischen) Mitgliedern des da
maligen Schiedsgerichts, getroffen hat (vergl. hierüber Bächtold,
a. a. O. S. 154 ff., spez. 161). Nun ist aber eine Verleihung
hoheitlicher Rechte an die Herrschaft Eglisau nach dem früher
gesagten nachgewiesen durch die kaiserlichen Lehensbriefe aus den
Jahren 1359 bis 1465 nur mit Bezug auf die hohe Gerichts
barkeit (den Blutbann ) in der Stadt Eglisau, somit auf dem
nirgends erwähnten Rhein jedenfalls höchstens in der Ausdehnung
des ihn umschließenden eglisauischen Landgebiets, weshalb dahin
gestellt bleiben kann, ob nicht diese Verleihung durch das in der
Duplik angeführte Privileg des Kaisers Friedrich III. an die
Grafen von Sulz, vom Jahre 1471, wieder rückgängig gemacht
worden sei. Es liegt also kein Grund vor, den Fortbestand der
Gebietshoheit der Grafen von Sulz als Landgrafen im Klettgau
über die rechtsseitige Rheinhälfte, speziell von Oberriet aufwärts
bis zur Thurmündung, bis zum Jahre 1657 zu verneinen und
aus diesem Gesichtspunkte die Rechtsgültigkeit ihrer damaligen Über
tragung an Schaffhausen zu beanstanden. Diesem unzweideutigen
Rechtserwerbe Schaffhausens gegenüber hat denn auch Zürich
seinen angeblichen Rechtsanspruch im Laufe des seither schweben
den Streites nach den vorliegenden Akten tatsächlich nicht zu
behaupten vermocht. Die im Jahre 1660 von zürcherischer Seite
vom Vogte zu Eglisau erhobene Einsprache wegen der
vom Schaffhauser Vogt zu Rüdlingen mit Bezug auf die streitige
Rheinstrecke ausgeübten hohen Gerichtsbarkeit drang nicht durch,
sondern führte lediglich zur ausdrücklichen und seither stets fest
gehaltenen Bestreitung des von Zürich geltend gemachten Hoheits
anspruchs durch Schaffhausen (vergl. die in der Klagebeantwor
tung angeführten Aktenstücke: das Antwortschreiben des Vogts
zu Rüdlingen vom 21. Januar 1661, die Verhandlungen in
Bülach vom Jahre 1662 deren vorliegendes Protokoll nach
dem Inhalte der übrigen Akten keineswegs als unglaubwürdig
erscheint und die hierauf bis in das Jahr 1663 hinein fort
gesetzte Korrespondenz). Und zwar erfolgte diese Bestreitung mit
Unterstützung des Grafen von Sulz (vergl. dessen in der Klage
beantwortung erwähntes Schreiben an Schaffhausen vom 16. April
1663, sowie das nachträglich beigebrachte, ebenfalls durchaus glaub
würdige Protokoll der hierauf erfolgten Zusammenkunft schaff
hauserischer und sulzischer Delegierten zu Lottstetten). Auch an der
schließlich angerufenen Konferenz der reformierten Orte zu Baden,
im Jahre 1682, scheint Zürich keinen bestimmmten ihm günstigen
Entscheid erlangt zu haben, da die Klage einen solchen nicht nam
haft zu machen weiß; es scheint vielmehr in der Folge seinen wohl
auch zur Sicherung der streitigen Gebietshoheit unternommenen
Versuch der Erhebung eines Rheinzolles gegenüber Rüdlingen im
Interesse des guten Einvernehmens mit Schaffhausen wieder auf
gegeben zu haben. So endete schon diese erste Phase des Streites
in der Tat nicht mit einem Siege, sondern eher mit einer Nieder
lage Zürichs. Einen augenfälligen Beweis hiefür bildet das Ver
halten des Rats von Zürich anläßlich des in der Klage selbst
zutreffend dargestellten Vorfalls vom Jahre 1709/10. Die Tat
sache, daß damals der Rat auf die Geltendmachung des vom Vogt
zu Eglisau erneuerten Gerichtsbarkeitsanspruchs mangels bekann
ten Nachweises desselben verzichtete, verträgt sich schlechterdings
nicht mit der Annahme, daß Zürich nur einige zwanzig Jahre
früher die jene Gerichtsbarkeit in sich schließende allgemeine Ge
bietshoheit siegreich gewahrt habe. Ebenso muß aus den im Pro
zesse erörterten Ereignissen des 19. Jahrhunderts, insbesondere
aus dem Vertrage der Prozeßparteien vom 26. Juni 1851, worin
Zürich seinen Hoheitsanspruch für die dort in Betracht fallende
Rheinstrecke ausdrücklich aufgegeben hat, unzweifelhaft auf die be
stehende faktische Präponderanz der Rechtsstellung Schaffhausens
geschlossen werden. Endlich entspricht diese Situation auch dem in
Ermangelung einer abweichenden rechtswirksamen Überlieferung
oder Vereinbarung im späteren Mittelalter zur Geltung gelangten
Rechtsgrundsatze, den Schaffhausen tatsächlich bereits in den Ver
handlungen zu Bülach vom Jahre 1662 für sich angerufen hatte,
daß die Hoheitsgrenze zweier durch einen Fluß getrennter Staaten
diesen Fluß zu Hälften teilt, d. h. in der Flußmitte verläuft (vergl.
den Verweis hierauf im Rheinprozeß Urteil des Bundesgerichts
vom 9. November 1897, AS 23 Nr. 196 Erw. 5 S. 1452, so
wie die von den Parteien zitierten Werke: Schröder, Die Landes
hoheit über die Trave, in den Neuen Heidelberger Jahrbüchern1
1891 S. 32/33, und Max Huber, Rechtsgutachten über die
Gebietshoheit an längsgeteilten Grenzflüssen, S. 14 und 41).
6. Gemäß den vorstehenden Erwägungen muß einerseits die
Klage des Kantons Zürich abgewiesen und anderseits die Wider
klage des Kantons Schaffhausen gutgeheißen werden. Die Diffe
renz der Parteien über den oberen Endpunkt des streitigen Rhein
gebiets ist bei diesem Entscheide belanglos, indem die danach in
der Rheinmitte verlaufende Grenze mit ihrem oberen Ende jeden
falls unmittelbar an den in gleicher Weise vertraglich
durch
die nun im zürcherisch schaffhauserischen Staatsvertrage vom 30.
August /15. September 1870 über die Erstellung der Brücke Flaach
Rüdlingen enthaltene Vereinbarung vom Jahre 1851 geregel
ten Grenzabschnitt anschließt.
Demnach hat das Bundesgericht
in Abweisung der Klage und Gutheißung der Widerklage
erkannt:
Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Zürich und Schaff
hausen geht vom unteren (südweitlichen) Endpunkte des durch
den Staatsvertrag der beiden Kantone vom 30. August /15. Sep
tember 1870 zwischen den Gemeinden Rüdlingen und Flaach be
stimmten Grenzabschnitts abwärts bis zur Landesgrenze bei Ober
riet, d. h. bis zu dem Punkte, wo die Grenze, sich nach Norden
wendend, den Rhein verläßt, durch die Mitte des Rheins.
AS 33