BGE 33 I 537
BGE 33 I 537Bge15.09.1870Originalquelle öffnen →
Rheinstrecke eingeschlossen gewesen von den Gaugrafschaften Klett¬ gau nordwärts, und Thurgau, später Zürichgau südwärts, in denen je ein Gaugraf, ursprünglich als absetzbarer Lehensmann des Königs, später, zufolge der Schwächung des Königtums, als tatsächlich unabhängiger, nur nominell vom König belehnter Lan¬ desherr, Landgraf genannt, die Rechte der Staatsgewalt, insbe¬ sondere die hohe Gerichtsbarkeit, ausgeübt habe. Im Gebiete jener beiden Gaugrafschaften habe sich dann die Herrschaft Eglisau — die Stadt mit Umgelände zu beiden Seiten des Rheins —, seit der Mitte des 13. Jahrhunderts im Besitze des Freiherrenge¬ schlechts derer von Tengen, offenbar aus einer bloßen Grund¬ herrschaft zum selbständigen Territorium entwickelt. Die Frei¬ herren von Tengen hätten unzweifelhaft wenigstens seit der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts die hohe Gerichtsbarkeit über die Herrschaft Eglisau besessen; denn mit Brief vom 15. Dezember 1359 habe Kaiser Karl IV. dem Freiherrn Johann von Tengen „das oberste Gericht, Stock und Galgen und alles, was dazu „gehört, in seiner Stadt zu Eglisau, die allein von uns und „dem heiligen Römischen Reiche zu Lehen rühren“ bestätigt, mit dem Vermerk, daß schon seine Vorfahren diese Rechte redlich zu Lehen besessen hätten. Auch aus dem 15. Jahrhundert seien mehrere ähnlich lautende kaiserliche Bestäti¬ gungsbriefe vorhanden. Am 5. Mai 1463 sodann hätten Ritter Marquart von Baldegg und dessen Schwager Johann von Tengen die Herrschaft Eglisau — nämlich „sein (Marquarts) Schloß „und seine Stadt Eglisau und sein Haus, das man nennt den „Hof, darin gelegen, mit aller Herrlichkeit, Würden, Ehren, Ge¬ „waltsame, Vogteien, Gerichten, Zwingen, Bännen, hohen und für 12,000 „kleinen, mit eigenen Leuten und Gütern“ Gulden an die Stadt Zürich verkauft. Diese aber habe die Er¬ werbung sofort um 12,500 Gulden an die in der Stadt ver¬ bürgerte adelige Familie der Gradner abgetreten und sich dabei für den Fall der Wiederveräußerung das Vorkaufsrecht ausbe¬ dungen. Mit Vertrag vom 4. Juni 1496 habe dann die Stadt Zürich wirklich die Herrschaft Eglisau, für welche die Gradner sich inzwischen, im Jahre 1465, die hohe Gerichtsbarkeit vom Kaiser ebenfalls hätten bestätigen lassen, von Johannes Gradner zurückgekauft. Nach diesem Vertrage bilde Kaufsobjekt „das Schloß, „Stadt und Herrschaft Eglisau und das Haus genannt „Hof“ „darinnen gelegen, mit aller Herrlichkeit, Obrigkeit, Würden, „Ehren und Gewaltsame, mit Gerichten, hohen und kleinen, „Zwingen, Bännen, Zöllen, Geleiten, Fällen, Geläsen, Frä- „feln, Bußen, mit Leibeigenen, Zinsen, Zehnten, Renten, Nutzen, „Gülten, mit Gütern, mit allen Lehenschaften, geistlichen und „weltlichen, ... mit Fischenzen, Wigern, Mühlen, Wasser und „Wasserrunsen“ — also die Herrschaft mit hohen und niederen Gerichten und mit Zoll= und Geleitrecht. Dabei sei im Vertrage noch ausdrücklich bemerkt, daß Johannes Gradner die Herrschaft so verkaufe, wie sein Vetter und Erblasser Bernhard sie vormals von der Stadt Zürich gekauft habe (nebst den in der Zwischen¬ zeit dazu erworbenen Rechten: den besonders erwähnten Vogteien Hüntwangen und Wasterkingen „und andern Gülten, Leibeigenen und Gütern“). Zürich scheine sich nun allerdings seinerseits nicht besonders um die Verleihung der hohen Gerichtsbarkeit beim Kaiser beworben zu haben; allein dies erkläre sich wohl einfach aus der damals bereits weitgehend privilegierten Stellung der Stadt und dem gleichzeitig erwachenden Selbständigkeitsgefühl der eidgenössischen Orte überhaupt und könne jedenfalls die Gültigkeit des Übertragungsaktes nicht in Frage stellen. Übrigens liege eine ausdrückliche Bestätigung dieses Hoheitsrechts in dem der Stadt im Jahre 1521 von Kaiser Karl V. verliehenen allgemeinen Privileg, die hohe Gerichtsbarkeit auszuüben „in allen ihren „Städten, Grafschaften und Herrschaften, die kaufs= oder pfand¬ „weise an sie gekommen sind. Auch habe Zürich die hohe Ge¬ richtsbarkeit in Eglisau Jahrhunderte lang ohne irgendwelche Bestreitung seitens der Kaiser tatsächlich ausgeübt. Aus diesem Rechtserwerb aber werde die heute geltend gemachte Gebietshoheit abgeleitet. Die hohe Gerichtsbarkeit der Herrschaft Eglisau habe sich nämlich damals auch auf die streitige Rheinstrecke ausge¬ dehnt. Dies sei allerdings direkt nicht nachweisbar; denn der Kaufbrief von 1496 enthalte selbst keine genaue Grenzbeschreibung der Herrschaft, sondern verweise hiefür auf deren „Urbare, Re¬ gister und Rödel“, und diese seien leider verloren gegangen. Doch ergebe sich die fragliche Umgrenzung der Herrschaft für das Jahr 1496 aus folgenden anderweitigen Anhaltspunkten: a) Im Jahre 1417 seien zürcherischen Kaufleuten, laut einer
damaligen Beschwerde Zürichs an Kaiser Sigismund, von Raubrittern „in des von Gachnang Gebiet“ Waren und Pferde weggenommen und diese „durch des von Tengen Gebiet über seine Wasser und mit seinen Schiffen“ weggeführt worden. Zwei Ver¬ wandte des Freiherrn von Tengen hätten in einem Schreiben an Zürich zugegeben, daß der Raub „über des von Tengen Wasser und Fähre“ fortgeschafft worden sei, jedoch bestritten, daß der Freiherr von Tengen deswegen verantwortlich gemacht werden könne. Die Angelegenheit sei dann durch Schiedsspruch vom Jahre 1419 auch in diesem Sinne entschieden worden. Aus den erwähnten Aktenstücken aber gehe hervor, daß der Raub an einer Stelle über den Rhein geschafft worden sei, wo der Freiherr von Tengen die Oberhoheit besessen habe; denn nur in diesem Falle habe seine Verantwortlichkeit überhaupt in Frage kommen können; übrigens sei ja in den Akten nicht nur von seinen Schiffen, sondern auch von seinen „Wassern“ die Rede. Und die fragliche Stelle des Rheins lasse sich nach dem Tatorte des Raubüberfalls „in des von Gachnang Gebiet“ leicht feststellen: die Edlen von Gachnang hätten damals die zwischen Flaach und Andelfingen gelegene Burg Goldenberg besessen, und aus dieser Gegend sei der Raub offenbar über die bequem gelegene Fähre bei Rüdlingen, welche von jeher im Besitze der Freiherrn von Tengen gewesen sei, in Sicherheit gebracht worden. Folglich müsse in den Jahren 1417—1419 der Rhein bei Rüdlingen in seiner ganzen Breite unter der Hoheit der Freiherrn von Tengen gestanden haben, und daraus sei weiter zu schließen, daß der ganze Rhein von Eglisau aufwärts bis mindestens nach Rüdlingen zur Herr¬ schaft Eglisau gehört habe. b) Sodann könne auf den Umfang der Herrschaft Eglisau zur Zeit ihres Erwerbes durch Zürich auch aus Akten des darauf¬ folgenden 16. Jahrhunderts geschlossen werden. In einem Vertrage vom Jahre 1564, den Zürich mit dem Land¬ grafen des Klettgaus, damals Wilhelm von Sulz (dessen Geschlecht im Jahre 1468 in den Besitz des Landgrafenamts gelangt sei), abge¬ schlossen habe zum Zwecke klarer Abgrenzung des beiderseitigen Be¬ reichs der „hohen Oberkeit“, über welche wegen eines in jener Zeit auf dem Rafzerfelde vorgefallenen Totschlags Zweifel entstanden seien, werde die Grenze der nördlich des Rheins gelegenen Partie der Herrschaft Eglisau wie folgt bestimmt: Sie beginne unterhalb der Stadt Eglisau, unten „by der alten steig am Rhyn“, gehe von hier „grad ob sich uff bis an ein Marchstein, so uff dem vorbüchel stadt“ und weiter (gemäß näherer Beschreibung) nördlich, östlich und südlich bis an den Rohrgraben bei Oberriet und dann dem Rohrgraben nach „bis an Rhyn“, wo sie endige. Und dazu sei (nach der weiteren Feststellung, daß demnach die Bestrafung des fraglichen Verbrechens Zürich zukomme) noch ausdrücklich bemerkt, daß „obgeschribne beschechne March allein das erdterich „(Erdreich) unnd den Rhyn niendert belanngen“, d. h. nirgends in den Rhein hineinreiche. Dieser Vertrag enthalte somit eine Anerkennung seitens des Landgrafen im Klettgau nicht nur der hohen Gerichtsbarkeit Zürichs in der Herrschaft Eglisau, sondern auch der Hoheit Zürichs über den ganzen Rhein. Auch zwei spätere Marchvereinbarungen zur Revision und Ergänzung des Vertrages vom Jahre 1564, aus den Jahren 1595 und 1598, hätten nicht Bezug auf den Rhein und bildeten daher einen neuen Beweis dafür, daß der Landgraf im Klettgau die Hoheit Zürichs über den ganzen Rhein als feststehendes, überliefertes Recht nicht angetastet habe. Ähnliche Bedeutung, wie diesen Grenzverträgen, komme ferner den Urbaren der Herrschaft Eglisau, speziell einem solchen vom Jahre 1555 zu. In diesem letzteren seien sämtliche Rechte der Herrschaft aufgezählt — im Gegensatze zu zwei früheren, seit dem Übergang der Herrschaft an Zürich angelegten Urbaren, aus den Jahren 1496 und 1530, welche nur die Zinsgerechtigkeiten, somit vom Rheine nur die Fischereirechte, nämlich die Fischenzen: „ober¬ wasser“ (bei Rüdlingen), „wasser by der stat“ (Eglisau), „wasser im Ramsow“ und „nider wasser“, und das Fahr bei Rüdlingen aufgeführt hätten. Das Urbar von 1555 sei auf Veranlassung des damaligen Vogts zu Eglisau von einer durch den Rat in Zürich ernannten besonderen Kommission sehr sorgfältig angelegt und wegen seiner Zuverlässigkeit bis ins 19. Jahrhundert benützt worden. Darin aber finde sich unter dem Titel „Der Vogtei Wasser und Fischenzen im Rhein“ folgender Eintrag: „Das Oberwasser „im Rhein fängt an an der Thur beim Finsterlöli und geht hinab
„bis an den Herdernbach. Solch Wasser und Rhein zwischen diesen „zwei „„anstößen““ (Grenzen) ist „„allerdynngen“" (d. h. „gänzlich) dem Schloß Eglisau zugehörig, und soweit der Rhein also „meiner Herren ist, wenn Eis darauf entsteht, was Fische dann die Fischer darunter fangen, die sollen zur Hälfte dem Vogt zukommen.“ Dann folge die Aufzählung der Fischenzen und des Fahrs zu Rüdlingen, wie in den beiden früheren Zinsurbaren, und dazu als Verpflichtung der Fischer neben ihren Zinsleistungen noch, dem Vogt in Eglisau anzuzeigen, „was fräfel unnd unfüren uff „dem Ryn fürganngen“. Das Urbar konstatiere demnach aus¬ drücklich, daß der ganze Rhein von der Thurmündung abwärts bis zur Einmündung des Herdernbaches Zürich als dem Inhaber der Herrschaft Eglisau zustehe. Die angeführte Stelle umgrenze nicht etwa nur das Gebiet der Fischenzen, sondern zugleich auch dasjenige des Hoheitsrechts, wie sich schon aus ihrem Titel: Wasser und Fischenzen“, und dann namentlich auch aus der erpflichtung der Fischer ergebe, die auf jener ganzen Rhein¬ strecke, also auch da, wo links und rechts andere Territorien an¬ stoßen, verübten Frevel und Unfuge beim Vogt in Eglisau zu verzeigen. Und diesem Urbar dürfe, trotz seiner Natur als ein¬ seitigem, von einer interessierten Partei herrührendem Dokument, die Beweiskraft nicht abgesprochen werden. Die so festgestellte Tatsache, daß das Hoheitsrecht der Herrschaft Eglisau auf dem Rheine weiter gereicht habe, als ihr Landgebiet, finde denn auch ihre Erklärung in den mittelalterlichen Rechtsverhältnissen der schiffbaren Gewässer. Diese hätten, wie die großen Heerstraßen, ursprünglich unter königlicher Verfügung gestanden, und die Stromhoheit sei noch bis ins spätere Mittelalter von der Hoheit der angrenzenden Territorien unabhängig gewesen, soweit der König nicht einen der Grenzterritorialherren ausdrücklich damit belehnt habe. Solche Belehnungen aber hätten sich nicht selten auf ein Stromstück weit über die Grenzen der Hoheit des betreffenden Territorialherrn zu Lande hinaus erstreckt. So habe z. B. die Stadt Lübeck durch königliche Verleihung vom Jahre 1188 weit über ihr Landgebiet hinausreichende Hoheitsrechte über die Trave erhalten und dieselben gegenüber den Anfechtungen der Territorial¬ anstößer bis heute behauptet (zu vergl. Schröder, Deutsche Rechts¬ geschichte, 4. Aufl., S. 397 und 534, und Schröder, Die Landes¬ hoheit über die Trave, im Neuen Heidelberger Jahrbuch, Jahrg. 1 [1891] S. 32 ff.); so auch sei die Stadt Zürich im Jahre 1362 durch Schenkung Karls IV. in den Besitz aller Hoheitsrechte auf dem Zürichsee bis hinauf nach Hurden gelangt, während sie da¬ mals an den beidseitigen Ufern noch gar kein Untertanengebiet besessen habe (zu vergl. Blunschli, Zürcherische Staats= und Rechts¬ geschichte, 2. Aufl., Buch 3 § 6 S. 351). Häufig habe sich die Ver¬ leihung nur auf einzelne Stromhoheitsrechte, insbesondere das Fischereirecht, bezogen, oder es seien die Hoheitsrechte über dieselbe Stromstrecke sachlich unter mehrere Territorialherren verteilt wor¬ den. In Fällen letzterer Art sei dann schon im 13. Jahrhundert derjenige als Inhaber der eigentlichen Oberhoheit betrachtet wor¬ den, welcher mindestens im Besitze der hohen Gerichtsbarkeit, des Stromzolles und des Geleitsrechts gewesen sei (zu vergl. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 587 Anm. 3; Landeshoheit über die Trave, S. 35 ff.). Erst im Laufe des 14. und 15. Jahrhunderts, mit dem fortschreitenden Zerfall der kaiserlichen Macht, hätten die Territorialherren angefangen, ihre Hoheit auch ohne besondere Belehnung auf angrenzende, nicht anderweitig verliehene Flu߬ strecken auszudehnen, wobei dann zwischen den beidseitigen Ufer¬ anstößern die Flußmitte oder der sogenannte Talweg als Grenze zur örtlichen Abscheidung ihres Hoheitsbereichs angenommen worden sei. Bezüglich der Herrschaft Eglisau nun liege allerdings eine Be¬ lehnungsurkunde für die Hoheit über die streitige Rheinstrecke nicht mehr vor, weil sie vermutlich mit den meisten übrigen Dokumenten aus der Zeit, da Eglisau im Besitze der Freiherren von Tengen gewesen, verloren gegangen sei. Da jedoch eine Verleihung jener Hoheit an den Landgrafen im Klettgau nicht einmal glaubhaft gemacht werden könne, so genüge zur Begründung des Hoheits¬ anspruchs von Eglisau der Nachweis, daß Zürich als Rechtsnach¬ folger der Freiherren von Tengen auf jener Rheinstrecke die ent¬ scheidenden Hoheitsrechte — hohe Gerichtsbarkeit, Zollregal und Geleitsrecht — tatsächlich ausgeübt habe. Hiefür aber sei geltend zu machen: Der von 1553 datierte Bericht einer zürcherischen Kom¬
mission, die vom dortigen Nate wegen des damals zwischen Zürich und Schaffhausen ausgebrochenen, durch das Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 1897 (AS 23 S. 1439 ff.) erledigten Streites über den Verlauf der Rheingrenze bei der Feuerthalerbrücke mit einer Untersuchung der Hoheitsverhältnisse auf dem Rhein von Stein bis Kaiserstuhl betraut worden sei, sage über die Rhein=Hoheitsrechte der Herrschaft Eglisau folgendes: „Eglisau. Da steht die Brücke beiderseits in meiner Herren „(von Zürich) Obrigkeit; die vier Fischenzen aber, die von alters „her zum Schloß gehört haben, gehen abwärts bis an den Herdern¬ „bach und aufwärts gegen Rüdlingen hinauf, und was sich auf „dem Rheine zuträgt, das hat bisher ein Vogt zu Eglisau be¬ „straft, wie überhaupt die Fischer schuldig sind, das ihrem Ge¬ „lübde gemäß anzuzeigen. Darein habe bisher weder ein Graf „von Sulz, dessen Oberhoheit jenseits (des Rheines) anstößt, noch „die Vögte meiner Herren (von Kyburg), die diesseits an den „Rhein anstoßen, nie etwas geredet, und wenn die Schiffe auf¬ „wärts fahren, so müsse ein Vogt zu Eglisau, soweit die ge¬ „nannten Fischenzen gehen, bis gegen Rüdlingen hinauf am Ufer „auf der Seite des Schlosses räumen lassen, damit die Zugrosse „aufwärts kommen können.... Hervorzuheben sei aus diesem Passus die Feststellung, daß auch seitens der Landvögte von Kyburg die Hoheit der Herrschaft Eglisau auf der fraglichen Rheinstrecke stets anerkannt worden sei. Ferner sei auch ein einzelner Fall der Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit durch jene Herrschaft bekannt. Im Jahre 1582 sei nämlich ein Kleinhans Rouber von Rüdlingen vom Rat in Zürich zum Tode verurteilt worden, weil er, wie damals bekannt geworden sei, im Jahre 1567 während einer Überfahrt mit der Fähre von Flaach nach Rüdlingen einen Urban Vaterlaus von Eglisau nach einem (im Momente der Entfernung der Fähre um Spießeslänge vom Flaacherufer beginnenden) Wortwechsel erschlagen habe. Aus dem Eintrag über den Fall im Zürcher Ratsbuch gehe allerdings nicht hervor, ob der Totschlag selbst auf der linken oder auf der rechten Flußhälfte verübt worden sei; allein gerade der Umstand, daß der Nat diese Frage gar nicht aufgeworfen habe, spreche dafür, daß die Hoheit Zürichs auf dem ganzen Rhein als feststehend angesehen worden sei. Und zwar handle es sich dabei um den Hoheitsbereich der Vogtei Eglisau, nicht etwa um denjenigen der bei jener Fähre am linken Ufer angrenzenden Vogtei Kyburg, da das Blutgericht für Eglisau vom Rate in Zürich ausgeübt worden sei, während Kyburg damals noch ein eigenes Blutgericht besessen habe (zu vergl. Blunschli, Zürcherische Staats= und Rechtsgeschichte, 2. Aufl., Buch 4 S. 30 ff.). Umge¬ kehrt lägen gar keine Beweise für die Ausübung der hohen Gerichts¬ barkeit auf dem Rheine seitens der Grafen von Sulz oder der Landvögte von Kyburg vor. Ein Anstand Zürichs aus dem Jahre 1580 mit Schaffhausen, das damals wegen seines Besitzes der Vogteien Rüdlingen und Buchberg als rheinauische Lehen Anspruch auf die Bußen der dort auf der rechten Rheinhälfte verübten Fischereifrevel erhoben zu haben scheine, betreffe nur die niedere Gerichtsbarkeit; bekannt sei übrigens von dessen Abwandelung nur, daß der Vogt zu Eglisau den Rat in Zürich um Weg¬ leitung angegangen habe, wie er sich gegenüber jenem Anspruche verhalten solle, und daß der Rat deshalb den Stadtschreiber Escher beauftragt habe, die Akten der Herrschaft Eglisau zu studieren und sodann einen Bericht über die in Frage kommenden Rechts¬ verhältnisse abzugeben. Die tatsächliche Ausübung des Zoll= und Geleitsrechts sodann nicht etwa nur über die Brücke in Eglisau, sondern auch rhein¬ auf= und =abwärts, ergebe sich aus verschiedenen (näher erörterten) Aktenstellen. Insbesondere gehe die faktische Unterhaltung des Lein¬ pfades durch die Vögte in Eglisau auf beiden Ufern des Rheins, aufwärts jedenfalls bis gegen Rüdlingen, also am rechten Ufer auch im sulzischen, später schaffhauserischen Gebiet, unzweifelhaft hervor aus zahlreichen Einträgen der Vogtsrechnungen, sowie auch aus zwei im Laufe des 16. Jahrhunderts beim Rate in Zürich angebrachten und von ihm entgegengenommenen Beschwerden der Koblenzer Schiffsleute über mangelhafte Unterhaltung des Lein¬ pfades. Die Leinpfadpflicht aber sei damals stets mit dem Geleits¬ recht verknüpft gewesen; soweit sie sich erstrecke, reiche auch das Geleitsrecht (zu vergl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter, Bd. 2 S. 291 f.), und dieses letztere sei im späteren Mittelalter derart unzertrennbar mit dem Zollrecht ver¬
wachsen, daß aus seiner Ausdehnung ohne weiteres auch auf die¬ jenige des Zollrechts geschlossen werden könne (zu vergl. Kalisch, Verhältnis des Geleitsregals zum Zollregal, Berliner Dissert. v. 1904). Somit sei der Beweis erbracht, daß sich Zoll= und Geleitsrecht der Herrschaft Eglisau rheinaufwärts ebenfalls minde¬ stens bis Rüdlingen erstreckt hätten. Endlich habe der Vogt von Eglisau auch noch in anderer Richtung eine ausgesprochene Herrschaft über den ganzen Rhein auf der frag¬ lichen Strecke ausgeübt. Er habe im Laufe des 16. Jahrhunderts wiederholt die Schiffahrt bei der Glattmündung auf der linken Rheinhälfte, welche dort einzig befahrbar gewesen sei, wegen angeb¬ licher Störung des Nasenlaichs zeitweise verboten, und die Schiffs¬ leute von Koblenz und Schaffhausen, welche deswegen mehrfach mit Beschwerden sogar bis vor die Tagsatzung gelangt seien, hätten dabei die Kompetenz des Vogts zu jener Maßnahme nie bestritten, sondern nur wegen des ihnen daraus erwachsenen Schadens re¬ klamiert. Sodann sei das Mühlenregal, als zur Herrschaft Eglisau gehörig, gehandhabt worden; denn im Jahre 1544, an¬ läßlich der Errichtung einer Schiffsmühle bei Rüdlingen, als Lehen des Abtes von Rheinau, habe dieser letztere die Erlaubnis zum Betriebe der Mühle beim Rate in Zürich nachgesucht, worauf der Rat den Betrieb auf Zusehen hin gestattet und dem Vogt zu Eglisau (also wiederum nicht dem mit seinem Gebiete dort an¬ grenzenden Vogt von Kyburg entsprechende Weisung erteilt habe. Und schließlich sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache zu beachten, daß der Herrschaft Eglisau sämtliche Fischenzen vom Herdernbach bis zum Finsterlöli bei der Thurmündung zugestanden hätten und daß die ganze Fähre bei Rüdlingen in ihrem allei¬ nigen Besitze gewesen sei. c) Aus dem 17. Jahrhundert endlich liege eine direkte und unzweideutige Anerkennung der zürcherischen Hoheit über die frag¬ liche Rheinstrecke seitens des Landgrafen im Klettgau vor. Am 7./17. Juni 1651 habe die Stadt Zürich vom Grafen Johann Ludwig von Sulz die hohe Gerichtsbarkeit gekauft über diejenigen Teile des Klettgaus, in denen sie bereits die niedere Gerichtsbar¬ keit befessen habe, nämlich über die von einander getrennten Ge¬ biete des Rafzerfeldes und des Nohls. Die wichtigste Stelle dieses Kaufbriefes laute: Der Graf verkaufe „seine reichslehenbaren „hohen Landesobrigkeiten und Herrlichkeiten, Blutbann, Forst, „Geleit und landesgerichtliche Jurisdiktion, soweit sich der ge¬ „nannten Herren der Stadt Zürich niedere Gerichte und andere „dazu gehörenden Rechte über die zur Herrschaft Eglisau gehören¬ „den vier Flecken Rafz, Wil, Hüntwangen und Wasterkingen, „desgleichen auch das Urfar oder Nohl genannt (dessen niedere „Gerichte und Mannschaftsrecht zur [zürcherischen] Herrschaft „Laufen gehören) mit samt dem halben Rhein, in die Land¬ „schaft Klettgau erstrecken und zwar mit und in dem Umkreis „wie die Marchen, Ziele und Anstöße, welche wir und unser Herr „Bruder in persönlicher Gegenwart mit den Ehrendeputierten der „Stadt Zürich am Orte selbst abgemacht, abgesteckt und aus¬ „gemarcht haben, nach Inhalt zweier gleichlautenden, zu diesem Zwecke extra erstellten Rezesse oder Marchenbeschreibungen.“ Es erhebe sich nun die wichtige Frage, ob in dieser Urkunde die Worte „mit samt dem halben Rhein“ nur auf das Nohl, oder auch auf das Rafzerfeld zu beziehen seien. Die letztere Auslegung spräche gegen den von Zürich vertretenen Rechtsstandpunkt, weil der Kauf¬ brief danach sagen würde, Zürich habe, soweit das Rafzerfeld reiche, erst jetzt die Jurisdiktion über die rechte Rheinhälfte er¬ worben, sie also bisher nicht besessen. Das im Kaufbriefe als integrierender Bestandteil des Kaufvertrages vorgesehene und tat¬ sächlich auch noch im gleichen Jahre erstellte sogen. Marchen¬ libell oder =Protokoll aber entscheide die Frage unzweideutig im andern Sinne. Denn darin sei bei Eglisau der halbe Rhein nicht aufgeführt, wohl aber beim Nohl. Die Grenzbeschreibung des Rafzerfeldes beginne unterhalb Eglisau „oben auf der Halde des Rheins“ (welcher Ort offenbar identisch sei mit dem im March¬ brief von 1564 erwähnten Marchstein „auf dem Vorbüchel“) und endige oberhalb Eglisau, dem Rohrgraben nach hinunter¬ laufend „bis an den Rhein.“ Bei dem „unter dem Laufen „auf klettgauischer Seite gelegenen“ Nohl dagegen heiße es ausdrücklich: „... und dann von dieser Eggmarch die Halde „gerade hinunter bis in die Mitte des Rheins, darauf der „Mitte des Rheins nach hinauf bis neben den zuerst gesetzten „oben genannten Marchstein, und endlich von diesem Punkte in
„der Mitte des Rheins rechtwinklig hinaus auf das Land zu dem „obgenannten ersten Marchstein, allwo angefangen wurde.“ Es handle sich also um die Abtretung der Rheinhälfte nur beim Nohl, die bisher unter sulzischer Oberhoheit gestanden habe; auf dem Rafzerfeld habe Zürich nur festes Land erworben, weil eben dort der ganze Rhein bereits zur Herrschaft Eglisau gehört habe. Hiefür finde sich eine Bestätigung denn auch noch in den zu gleicher Zeit entstandenen Werken des berühmten zürcherischen Ingenieurs und Kartographen Johann Konrad Gyger. Dieser habe schon einige Jahre vor dem Gebietserwerb Zürichs von 1651, bei dessen Grenzfestsetzung er als zürcherischer Vertreter mitgewirkt habe, im Auftrage des Grafen von Sulz einen (aller¬ dings nicht mehr vorhandenen) Riß über die klettgauischen Besitz¬ ungen des Grafen angefertigt und darin, ohne daß der Graf hiegegen Widerspruch erhoben hätte, die zürcherische Hoheitsgrenze vom Finsterlöli abwärts bis zum Herdernbach dem rechten Rheinufer entlang eingezeichnet, wie in einem Schreiben Zürichs an Schaff¬ hausen vom Jahre 1662, das sich offenbar auf die persönliche Aussage Gygers stütze, erwähnt sei. In gleicher Weise habe Gyger jene Grenze sodann auch eingetragen in seiner bekaunten Karte des Kantons Zürich vom Jahre 1667, und seine dazu herausgege¬ bene ausführliche Grenzbeschreibung laute für die betreffende Strecke wie folgt: „Hier (beim Einfluß der Thur in den Rhein) „steht ungefähr gegenüber auf der rechten Seite des Rheins auf „Rüdling'schem Boden und auf dem Rheinufer ein alter March¬ „stein, der genannt wird „„bei dem finsteren Löli““ bei dem Zeichen Q (der Karte). Dieser Stein ist allein eine March „und ein Zeichen des Rheins, nämlich daß derselbe von dem „Einlauf des Baches zu Herdern, ob Kaiserstuhl, in den Rhein „an Eglisau, Buchberg und Rüdlingen vorbei hinauf „bis zu diesem finsteren Löli ganz und so weit das Wasser reicht, zu dem Schloß Eglisau mit aller „Botmäßigkeit samt den Fischenzen und Fähren gänz¬ „lich zudient. Es gehen demnach die Marchen der Grafschaft „Kyburg von dieser Stelle aus der Mitte des Rheins nach links „auf die Flaachthalerseite ans Land, und obgleich das Land der „Grafschaft Kyburg von hier dem Rheine nach hinab geht bis „zu der alten Burg Rheinsfelden und dort an die Mündung „Glatt in den Rhein, so hat Kyburg doch kein Anrecht an den „Rhein bis gegenüber dem Herdernbach, weil der Rhein soweit dem „Schloß Eglisau gehört.“ Der Marchstein beim Finsterlöli habe tatsächlich bestanden, bis er im Jahre 1841, laut Bericht des Gemeinderats Flaach vom 24. Oktober 1842 an das Statthalter¬ amt Andelfingen, auf unerklärliche Weise verschwunden sei. Durch alle die angeführten Indizien zusammen werde in ge¬ nügendem Maße bewiesen, daß Zürich im Jahre 1496 mit der Herrschaft Eglisau die Hoheit über den ganzen Rhein von der Thurmündung abwärts bis zum Herdernbach erworben habe. Eventuell, für den Fall, daß das Bundesgericht diesen Beweis nicht als genügend ansehen sollte, werde die Ersitzung der Strom¬ hoheit durch Zürich und seine Rechtsvorfahren behauptet. In dieser Hinsicht sei abzustellen auf die Rechtsauffassung der dama¬ ligen Zeit, des ausgehenden Mittelalters, gemäß welcher sich der Erwerb hoheitlicher Rechte vollzogen habe nach den Regeln des Privatrechts, dem damals das Institut der Verjährung nicht un¬ bekannt gewesen sei. Weiter eventuell werde geltend gemacht, daß Zürich sich in der Mitte des 17. Jahrhunderts längst im unvor¬ denklichen Besitze der Gebietshoheit über die streitige Rheinstrecke befunden habe, daß es und seine Rechtsvorfahren dieselbe seit Jahr¬ hunderten stets mit dem Bewußtsein der Rechtszuständigkeit ohne Einschränkung und ungestört ausgeübt hätten — ein Rechtstitel, den das Bundesgericht auch in seinem früheren Rheinprozeß=Urteil vom 9. November 1897 anerkannt habe. Gegenüber dem vorstehend entwickelten Rechtsstandpunkte Zürichs berufe sich nun Schaffhausen zur Begründung seines Anspruchs auf die rechte Rheinhälfte auf einen Vertrag, den es am 21. Juni 1657 mit dem Grafen von Sulz als Landgrafen im Klettgau abgeschlossen habe. Durch diesen Vertrag habe die Stadt von dem bei ihr zufolge früherer Darlehen erheblich verschuldeten Grafen um die Summe von 50,000 Gulden die hohe Gerichtsbarkeit im Klettgau erworben, soweit bisher ihre niedere Gerichtsbarkeit ge¬ reicht habe, also u. a. auch über die auf der Strecke Thurmün¬ dung=Oberriet an das rechte Rheinufer stoßenden, früher rhein¬ auischen Dörfer Rüdlingen und Buchberg. Im Kaufbrief sei nun
als Kaufsobjekt auch die Oberhoheit über die rechte Hälfte des Rheins auf einer bestimmten Strecke erwähnt; der betreffende Passus laute nach dem Zitat Schaffhausens im frühern Rhein¬ prozesse: Der Graf von Sulz verkaufe an Schaffhausen „die „von dem kaiserl. röm. Reiche mit anderem zu Lehen tragende „hohe Landes=, Ober= und Herrlichkeiten, Blutbann, Forst, die „Gerechtigkeit zu jagen und zu geleiten, und landesgerichtliche „Jurisdiktions=Exemtion samt dem halben Rhein, soweit „sich der Herren der Stadt Schaffhausen niederer Gerichtszwang „und andere zuständige Rechtssame über ihre Dörfer, Wei¬ „ler, Höfe und Mühlen in der Landgrafschaft Klettgau, wo Schaffhausen ohnedies die Mannschaft (das Aushebungsrecht) hat, „erstreckt, mit allen Zu= und Eingehörden, Rechten und Gerech¬ „tigkeiten, genannt und ungenannt...“ Dieser Passus zerfalle in zwei Teile; er enthalte zunächst eine Aufzählung der an Schaffhausen verkauften Rechte, in welche nicht ganz zutreffender Weise auch der „halbe Rhein“ einbezogen sei und die gerade mit diesen Worten endige, und sodann die Umschreibung des Gebiets, für welches diese Rechte übergehen, beginnend mit: „soweit sich.... Von wo bis wo aber der halbe Rhein an Schaffhausen übergehe, sage der Vertrag besonders nicht; folglich müsse auch hiefür die auf das feste Land bezügliche Vertragsbestimmung gelten: soweit er bis dahin unter der niedern Gerichtsbarkeit Schaffhausens ge¬ standen habe. Da nun dies nach dem früher gesagten für die rechte Hälfte des Rheins von der Thurmündung bis Eglisau nicht bewiesen sei, so falle dieses Flußgebiet außer Betracht, und es gelte der Vertrag nur für die Flußstrecke bei Neuhausen, wo der zusammenhängende Hauptteil des an Schaffhausen übergehenden klettgauischen Gebiets an den Rhein gestoßen habe und wo die Grenze unbestrittenermaßen durch die Mitte des Rheines gehe. Der Umstand, daß der Vertrag vorbehaltlos vom halben Rhein spreche, lasse sich sehr wohl daraus erklären, daß man bei seiner Abfassung gar nicht an die Anstoßstrecke der ebenfalls an Schaff¬ hausen übergehenden Enklave Rüdlingen=Buchberg gedacht und deshalb vergessen habe, ausdrücklich zu bemerken, daß hier die Grenze am Rhein und nicht im Rhein liege. Diese Vermutung liege um so näher, als auch im Vertrage des Grafen von Sulz mit Zürich über das Rafzerfeld und das Nohl der gleiche Fehler begangen worden sei: es scheinen hier überhaupt die Worte „der halbe Rhein“, wohl als Reminiszenz an die ursprünglichen Graf¬ schaftsgrenzen, etwas formelhaft und ohne Rücksicht auf die tatsäch¬ lichen Verhältnisse verwendet worden zu sein. Wenn der Graf von Sulz in diesem Vertrage wirklich die Hoheit über den halben Rhein vom Finsterlöli bis Oberriet als sein Eigentum an Schaff¬ hausen verkauft hätte, so müßte angesichts der Tatsachen, daß derselbe Graf einige Jahre vor 1651 in seiner eigenen Karte der klettgauischen Besitzungen die dortige Hoheitsgrenze dem rechten Rheinufer entlang habe einzeichnen lassen und im Vertrage von 1651 mit Zürich dessen Hoheitsrecht auf dem damals in Betracht kommenden Teile jener Strecke ohne Widerrede anerkannt habe, angenommen werden, daß der Graf gegenüber Zürich und Schaff¬ hausen doppeltes Spiel gespielt habe. Dies sei jedoch nicht sehr wahrscheinlich. Erklärlicher wäre für diesen Fall noch die An¬ nahme, daß der über und über verschuldete Graf auf Wunsch Schaffhausens gegen eine Gegenleistung in Form eines erhöhten Kaufpreises wider besseres Wissen den halben Rhein bei Rüd¬ lingen und Buchberg als sein Eigentum an Schaffhausen abge¬ treten hätte. Denn Schaffhausen habe damals ein großes Interesse daran gehabt, sich gerade bei Rüdlingen Hoheitsrechte auf dem Rheine zu verschaffen, indem der Warentransport rheinauf= und =abwärts in jenen Jahren angefangen habe, von Ellikon nach Stein a/Rh. zum Zwecke der Umgehung der Schaffhaufer Geleits¬ und Zollgebühren den Landweg auf einer damals neuangelegten guten Straße zu benutzen, und Schaffhausen dieser finanziellen Schädigung nur durch Errichtung einer Zollstätte unterhalb Elli¬ kon, bei Rüdlingen, hätte begegnen können. Wenn aber auch der Graf von Sulz im Vertrage von 1657 über das Hoheitsrecht an der streitigen Rheinhälfte tatsächlich verfügt haben sollte, so wäre dies rechtlich völlig bedeutungslos, nach der uralten Rechtsregel: nemo plus iuris transferre potest quam ipse habeat, da ja jenes Recht damals nicht dem Grafen zugestanden habe, sondern, wie bereits nachgewiesen, schon im Jahre 1496 von Zürich mit der Herrschaft Eglisau rechtmäßig erworben und seither unange¬ fochten ausgeübt worden sei. Schon aus diesem gleichen Grunde AS 33 1 — 1907
könne auch einem Marchenlibell, das im Jahre 1686 von sulzi¬ schen und schaffhauserischen Bevollmächtigten, angeblich zur Er¬ läuterung des Kaufbriefes vom Jahre 1657, erstellt worden und die Rheingrenze auch der Enklave Rüdlingen=Buchberg die Mitte des Rheines verlege, keine rechtliche Bedeutung beige¬ messen werden. Überdies habe dieses Marchenlibell auch deswegen keine Beweiskraft, weil zur Zeit seiner Erstellung der vorliegende Grenzstreit zwischen Schaffhausen und Zürich bereits seit Jahren mit Erbitterung geführt worden sei und mit einer Nieder¬ lage Schaffhausens geendet gehabt habe. Im Jahre 1660 nämlich der Streit um die Rheingrenze ausgebrochen. Damals habe der schaffhauserische Obervogt in Rüdlingen einige auf der rechten Rheinhälfte begangene Vergehen selbst bestraft; der zür¬ cherische Landvogt zu Eglisau habe sich deswegen bei ihm be¬ schwert und geltend gemacht, daß diese Strakkompetenz der Herr¬ schaft Eglisau gebühre; der schaffhauserische Obervogt habe jedoch geantwortet, daß vor 1657 die Vögte in Rüdlingen und Buch¬ berg bis in die Rheinmitte alle nicht des Schlosses Eglisau Wasser, Fischenzen und Lehen betreffenden Frevel abgestraft hät¬ ten und daß er nun, seit dem Erwerb der hohen Gerichtsbarkeit in jener Gegend, auch diese Gerichtsbarkeit bis in die Rheinmitte auszuüben habe. Ferner sei es in den Jahren 1662 und 1663, u. a. an einer Konferenz in Bülach, zu Auseinandersetzungen zwischen den beiden Städten gekommen, weil Zürich am linken Rheinufer gegenüber Rüdlingen eine Zolleinnehmerei errichtet und Schaffhausen seinerseits hierauf mit der Errichtung einer Zollstätte bei Rüdlingen zur Dokumentierung seiner Rechte am halben Rhein geantwortet habe. Schaffhausen, das stets bestrebt gewesen sei, der Erörterung der Rechtsgründe auszuweichen, scheine dann auf Be¬ schwerde Zürichs die Erhebung von Zöllen dort eingestellt zu haben. In den 1680er Jahren aber habe es, immer wieder unter dem Drucke der ihm durch den Ellikoner Landweg zugefügten Schädigungen, jenen Zollanspruch neuerdings durchzusetzen ver¬ sucht, worauf Zürich die Angelegenheit vor die Konferenz der reformierten Kantone zu Baden gebracht und wiederum die tat¬ sächliche Einstellung jedenfalls eines zwangsweisen Zollbezugs seitens Schaffhausens bewirkt habe. Erst nach diesen Vorgängen sei dann das Marchenlibell von 1686 mit der Schaffhausen gün¬ stigen Auslegung des Vertrages von 1657 erstellt worden. Hier¬ auf sei der Grenzstreit allmälig in den Hintergrund getreten und während des 18. Jahrhunderts mehr und mehr in Vergessenheit geraten. Nur so erkläre sich ein die Gerichtsbarkeit betreffender Vorfall aus den Jahren 1709/1710. Damals habe der Vogt in Eglisau von demjenigen in Rüdlingen verlangt, daß er ihm zwei Bauern zur Bestrafung ausliefere, die einem Fischer auf der rechten Rheinhälfte bei Rüdlingen einen Lachs gestohlen hätten. Der Rüdlinger Vogt habe jedoch die Auslieferung verweigert, mit der Begründung, daß der Straffall seiner Gerichtsbarkeit unter¬ stehe. Und die Regierung in Zürich habe ihrem Vogt auf Klage hierüber den Bescheid erteilt: „Wenn der Frevel auf derjenigen „Seite des Rheins passiert sei, die den Herren von Schaffhausen „zustehe, so finden meine gnäd. Herren nicht genugsame Gründe, „daß die Stellung und Abstrafung der Fehlbaren kraft des dort „bestehenden zürcherischen Lehensrechts prätendiert werden möge, „es wäre denn, daß der Vogt in Bezug auf das Strafrecht in „diesen Lehensfischenzen mehr, als nur was die Vergehen der „Lehensfischer gegen ihre Lehenspflicht betrifft, zu beweisen, und „einige Konventionen hierüber vorzulegen hätte. Meine gnäd. „Herren wollen deshalb seinen fernern Bericht hierüber gewärti¬ „gen.“ Der weitere Verlauf der Angelegenheit sei nicht bekannt. Dieselbe zeige, daß noch im Jahre 1710 der Vogt zu Eglisau die Hoheit über den ganzen Rhein bei Rüdlingen für Zürich be¬ ansprucht habe. Wichtig sei ferner, daß auch während des ganzen 18. Jahrhunderts die Unterhaltung des Reck= und Schiffweges vom Finsterlöli bis hinunter an den Herdernbach vom Vogt in Eglisau besorgt worden sei, was aus den Jahresrechnungen der Vogtei hervorgehe. Erst in den vierziger Jahren des 19. Jahrhun¬ derts sei der alte Grenzstreit wieder ernstlich aufgetaucht, anläßlich von Auseinandersetzungen zwischen den Regierungen von Zürich und Schaffhausen über die rechtliche Stellung der sogen. Stäubis¬ allmend bei Flaach. Dabei sei eine Einigung über die ganze Grenzstrecke der Enklave Rüdlingen=Buchberg nicht zu stande ge¬ kommen, dagegen hätten die beiden Kantone am 26. Juni 1851 einen vom Bundesrate genehmigten „Staatsvertrag betr. die Be¬
stimmung der Kantonsgrenze und die Regulierung des Rhein¬ abgeschlossen, dessen § 1 be¬ laufs bei Flaach und Rüdlingen“ stimmt habe: „Es wird als Grenze zwischen den beiden Kantonen, „da wo die Gemeinde Flaach und Rüdlingen liegen, die Mitte „des Rheinbettes, und zwar auf Grundlage des im Jahre „1817 aufgenommenen geometrischen Planes, nach der in dem¬ „selben hineingezeichneten Linie KKK festgesetzt.“ Mit diesem Vertrage habe der Kanton Zürich auf die Hoheit über die rechte Rheinhälfte von der Thurmündung bis zur Gemeindegrenze Flaach¬ Berg zu Gunsten des Kantons Schaffhausen verzichtet; sein Klagebegehren beschränke sich deshalb auf die Beanspruchung der rechten Rheinhälfte von der Stelle, wo die Gemeindegrenze Flaach¬ Berg das Rheinufer schneide (in der Nähe der Rüdlinger Mühle), abwärts bis Oberriet=Eglisau. Am 30. August /15. September 1870 endlich hätten Zürich und Schaffhausen einen Vertrag über die Erstellung einer Brücke Flaach=Rüdlingen abgeschlossen; darin sei der Vertrag von 1851 als aufgehoben erklärt, die Bestimmung betreffend die Kantonsgrenze von der Thurmündung bis zu der zu erstellenden Brücke jedoch unverändert aufgenommen worden (§ 10). Somit habe Zürich auch im 19. Jahrhundert seine Hoheit über die rechte Rheinhälfte auf der Strecke von Rüdlingen bis Oberriet=Eglisau bei jeder Gelegenheit zur Geltung gebracht. B. Die Klagebeantwortung des Kantons Schaffhausen vom
speziell bezüglich des Gerichts in Eglisau den Blutbann, welcher selbstverständlich, entsprechend dem vom Kläger hervorgehobenen Beisatz der Urkunde, Reichslehen gewesen sei, dem Landgrafen weggenommen und dem Freiherrn von Tengen verliehen. Diese Verleihung aber beweise nicht die Übertragung des Hoheitsrechts, und namentlich nicht des Hoheitsrechts über den Rhein zwischen Rüdlingen und Eglisau. Auch im Vertrage vom 5. Mai 1463 betr. den Verkauf der Herrschaft Eglisau an Zürich könne des¬ halb die Stelle von der Veräußerung der Stadt mit „... Ge¬ „richten ... Bännen, hohen und kleinen ..., sofern die Worte „hohen und kleinen“ überhaupt nicht nur auf die „Bänne“, son¬ dern auch auf die „Gerichte“ zu beziehen sein sollten, nur jenen „Stock und Galgen“ 2c., d. h. das Blutgericht in der Stadt Eglisau bezeichnen; vom Rheine stehe in diesem Vertrage, abgesehen von den Fischenzen, die bekanntlich kein Hoheitsrecht über das Gewässer bekundeten, gar nichts. Und die Familie der Gradner, an welche Zürich die Herrschaft Eglisau sofort weiterveräußert habe, sei, weil mit Österreich verfeindet, beim Kaiser (Friederich III.) nicht in besonderer Gunst gestanden. Sie habe daher wohl keine be¬ deutenden weiteren Privilegien erhalten, vielmehr scheine ihr im Jahre 1465 einfach das Privileg des Blutbanns in Eglisau bestätigt worden zu sein. Wenn nun trotzdem Johannes Gradner beim Rückverkauf der Herrschaft an Zürich, laut Vertrag vom 4. Juni 1496, zu den früheren Rechten zwei neue wichtige Hoheitsrechte, Zölle und Geleite, verkauft habe, so gebe es hiefür da die Annahme, daß der Stand Zürich im Einverständnis mit seinem Bürger Gradner etwas unwahres in den Kaufbrief aufgenommen habe, um Dritten gegenüber einen Erwerbstitel zu besitzen, nicht angebracht sei — nur eine, naheliegende Erklärung: Zürich habe höchst wahrscheinlich mit dem südlichen, von der Vogtei Andelfingen bis zur Glattmündung reichenden und an den Rhein stoßenden Teile der Grafschaft Kyburg, in deren Besitz es vorübergehend schon im Jahre 1424 und definitiv im Jahre 1452 gelangt fei, auch die Hoheit über die linke Hälfte des Rheins erworben und daher hier in der Tat die Hoheitsrechte des Gerichts, des Zolles und des Geleits besessen. Da nun der Rhein bei Eglisau beidseitig vom Gebiet dieser Herrschaft einge¬ schlossen gewesen sei, so habe es Zürich freigestanden, auf dieser Strecke die Hoheitsrechte über den halben Rhein der Herrschaft Eglisau zuzuweisen und den Gradnern zu überlassen. Beim Rück¬ erwerb der Herrschaft aber sei es gewiß zweckmäßig gewesen, derselben den ganzen Komplex der zürcherischen Rechte am Rhein die Hoheitsrechte auf der linken Hälfte von Rüdlingen bis Eglisau und noch weiter hinab und die Fischereirechte auf dem ganzen Rhein — zuzuweisen, da der Vogt in Eglisau diese Rechte offenbar besser habe überwachen und handhaben können, als der weit weg wohnende Vogt von Kyburg. Und deshalb habe man mit gutem Gewissen auch das Recht der Zölle und des Geleits in die Urkunde von 1496 setzen dürfen. Jedenfalls habe Zürich den ihm obliegenden Nachweis des Erwerbs anderweitiger Hoheitsrechte am Rhein nicht erbracht. Denn hiezu wäre, wie das Bundesgericht schon im früheren Rheinprozeßurteile vom 9. November 1897 (AS 23 S. 1433/34) festgestellt habe, die Vorlage eines ausdrücklichen Erwerbstitels erforderlich; einen solchen aber besitze Zürich nach eigenem Geständnis nicht. Übri¬ gens sei auch sein zum Ersatze hiefür versuchter Indizienbeweis keineswegs schlüssig. a) Die Raubrittergeschichte vom Jahre 1417 beweise schon deswegen nichts für den Hoheitsbereich der Herrschaft Eglisau, weil der Freiherr von Tengen wegen des Übersetzens der Räuber durch seine Schiffsleute über den Rhein sehr wohl einfach als Begünstiger des Raubes, auch ohne Oberhoheit, hätte verant¬ wortlich gemacht werden können und weil der Ausdruck „Wasser“ in Urkunden der damaligen Zeit häufig in der Bedeutung von „Fischwasser“, promiscue mit „Fischenz“, gebraucht werde, so gerade in den vom Kläger angeführten zürcherischen Urbaren der Herrschaft Eglisau. b) Dem Grenzvertrage Zürichs mit den Grafen von Sulz vom Jahre 1564 sodann sei vorab der bereits im früheren Prozesse angerufene und vom Bundesgericht (loc. cit. Erw. 4 S. 1450) gewürdigte Kreisbrief resp. Extrakt des kaiserlichen Lehen= und Kreisbriefes über die Landgrafschaft Klettgau aus den Jahren 1442 und 1473 entgegenzuhalten, worin sich folgende Grenzbeschreibung finde: „Namblichen des der (Cleggöw) anfehe
„in dem Urwerff vor Schaffhusen unnd gehei den nechsten bis „inn Mittel deß Rhyn hinab bis inn die Wuttach ..."“ Wenn demnach in dieser Zeit noch von der kaiserlichen Kanzlei die Rheinmitte vom Urwerf an bis zur Wuttach als Hoheitsgrenze angenommen worden fei, so könnten anderweitige, von nicht zustän¬ diger Stelle behauptete Abmachungen hieran nichts ändern. Zudem könnte aus dem Vertrage Zürichs mit dem Grafen von Sulz vom Jahre 1564, dessen Grenzbeschreibung die March am Rhein endigen lasse und dazu noch ausdrücklich bemerke, daß die Ausmarkung bloß das Erdreich und nicht den Rhein betreffe, doch wohl nur heraus¬ gelesen werden, die Herrschaft Eglisau habe auf dem Wasser über¬ haupt keine Hoheitsrechte, oder doch zum höchsten, man sei auf die Frage des Hoheitsrechtes auf dem Wasser gar nicht eingetreten. Ebenso bedeutungslos seien die Revisionen der auf dem Land ge¬ setzten Grenzmarchen in den Jahren 1595 und 1598. Ferner könne auch dem von Zürich selbst erstellten Urbar der Herrschaft Eglisau vom Jahre 1555 keine Beweiskraft zuerkannt werden; übrigens beziehe sich die angerufene Stelle des Urbars, nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang, offen¬ bar nur auf die Fischereirechte; von Hoheitsrechten sei darin nicht die Rede, da dieselben in den Urkunden jener Zeit allgemein mit dem Wort „Jurisdiktion“ oder „Jurisdictionalia“ bezeichnet würden; auch die Verpflichtung der Fischer, „Frevel und Unfüren“ auf dem Rheine dem Vogt zu Eglisau anzuzeigen, spreche nicht hiefür, sondern betreffe wohl nur die Handhabung der Fischerei¬ rechtspolizei, und die besondere Erwähnung der Fähre bei Rüd¬ lingen unter den Rechten Zürichs stehe der Annahme der dortigen Hoheit desselben über den ganzen Fluß direkt entgegen, da ja das Fährerecht in solchem Hoheitsrecht ohne weiteres inbegriffen gewesen wäre. Die mittelalterliche Auffassung über die Rechtsstellung der schiffbaren Ströme sodann könne Zürich ebenfalls nicht für sich anrufen, indem es ja selbst zugebe, keine Urkunde über eine Be¬ lehnung mit dem streitigen Hoheitsrecht zu haben, während ander¬ seits die Behauptung der Klage, daß eine kaiserliche Verleihung der Stromhoheit über den Rhein an den Landgrafen im Klettgau nicht einmal glaubhaft gemacht werden könne, sehr befremde, an¬ gesichts der Tatsache, daß Zürich selbst im früheren Hoheits¬ prozesse den Rechtsstandpunkt vertreten habe, die rechte Hälfte des Rheins vom Urwerf an hätte zur Landgrafschaft Kleitgau ge¬ hört. Der Brief Kaiser Friedrichs III. über die Belehnung der Grafen von Sulz mit der Landgrafschaft Klettgau vom 24. Sep¬ tember 1442 beweise denn auch zur Genüge, daß den Grafen auch der „Zoll zu Wasser und zu Lande“ zugestanden habe. Endlich sei auch der Nachweis tatsächlicher Ausübung von wesentlichen Hoheitsrechten auf der streitigen Rheinstrecke durch Zürich nicht erbracht. Der Bericht der zürcherischen Kommission zur Untersuchung der Rheingrenzverhältnisse vom Jahre 1553 könne nicht das wirkliche, sondern nur das von Zürich damals präten¬ dierte Recht beweisen; daß die vom Rate in Zürich bestellten und instruierten Vögte von Kyburg gegen die Gerichtsbarkeit von Eglisau auf dem Rhein nichts eingewendet hätten, sei leicht ver¬ ständlich, da es denselben nicht habe einfallen können, dem Be¬ fehl ihrer Herren, welche jene Gerichtsbarkeit dem Landvogte zu Eglisau zugewiesen hätten, zuwider zu handeln. Und der für die angebliche Praxis einzig namhaft gemachte Straffall Rouber vermöge nicht die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit auf der rechten Rheinhälfte zu belegen; denn abgesehen davon, daß das betreffende Verbrechen nach den Akten wahrscheinlich auf der linken (zürcherischen) Rheinhälfte verübt worden sei, erkläre sich die Zu¬ ständigkeit Zürichs zur Aburteilung des in seine Gewalt gerate¬ nen Täters auch schon aus der Tatsache, daß das Opfer des Verbrechens ein Inländer (Zürcher) gewesen sei. Zudem gehe aus der in der Klage erwähnten, fast gleichzeitigen Differenz Zürichs mit Schaffhausen wegen der niederen Jurisdiktion auf der rechten Rheinhälfte mindestens hervor, daß damals weder der Rat in Zürich, noch der Vogt zu Eglisau gewußt hätten, was Rechtens sei. Was aber das Zoll= und Geleitrecht betreffe, habe Zürich allerdings in Eglisau, wo es tatsächlich Herr des ganzen Rheins gewesen sei, jedenfalls seit der durch den Schwabenkrieg bewirkten faktischen Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft vom Reich, recht¬ mäßig einen Rheinzoll beziehen können, dagegen habe ihm dieses Recht bei Rüdlingen nicht zugestanden, wie es denn auch seinen späteren Versuch, dort eine Zolltafel aufzustellen, gegenüber dem
Proteste Schaffhausens mit der Ausrede entschuldigt habe, bezwecke damit nicht einen Rheinzoll einzuführen, sondern nur die Umgehung seines Thurzolles zu verhindern. Die Unterhaltung des Leinpfades habe in der hier in Betracht fallenden Zeit des späteren Mittelalters nicht mehr im Zusammenhang gestanden mit dem Hoheitsrecht des Geleits, sondern qualifiziere sich ledig¬ lich als Zubehörde des Schiffahrtsrechts. Ein Territorialherr ohne Ortschaft oder Haltestelle an seinem Ufergebiet habe ganz wohl sich der Unterhaltung des Leinpfades entschlagen und diese den Schiffahrtsberechtigten anheimstellen können. So habe z. B., laut Vertrag zwischen Zürich und Schaffhausen vom 13. Juni 1807, die Unterhaltung der Leinpfade zu beiden Seiten des Rheins von Schaff¬ hausen bis nach Stein, also auch auf zürcherischem Gebiet, der Schiffergesellschaft Schaffhausen obgelegen. Und diese Leinpfade seien schon seit ihrer Entstehung, spätestens im 14. Jahrhundert, von Schaffhausen unterhalten worden, trotzdem sie zum kleinsten Teil in seinem Gebiete gelegen hätten. Der Umstand, daß der Vogt zu Eglisau den Leinpfad am rechten Rheinufer bis Rüd¬ lingen hinauf unterhalten habe, schließe somit die Hoheit der Grafen von Sulz auf der rechten Rheinhälfte bis Oberriet nicht aus. Ferner sei nicht einzusehen, was die Tatsache, daß Zürich auf der linken Rheinhälfte bei der Glattmündung zeitweise die Flußschiffahrt untersagt habe, mit dem Hoheitsrecht auf dem Rhein von Oberriet an flußaufwärts zu tun haben sollte. Ebenso stehe nicht fest, warum der Abt von Rheinau im Jahre 1544 beim Rate in Zürich um die Erlaubnis zur Erstellung einer Schiffs¬ mühle bei Rüdlingen eingekommen sei; dies könne auch mit Rücksicht auf die Hoheitsrechte Zürichs auf der linken Rheinhälfte oder auf sein Fischereirecht auf dem ganzen Rhein geschehen sein. Jedenfalls stehe diesem Geschehnis die Tatsache gegenüber, daß bei Erstellung der heute noch am rechten Rheinufer bei Rüdlingen bestehenden Mühle eine Bewilligung von Zürich nicht eingeholt wor¬ den sei, daß vielmehr Schaffhausen stets unbeanstandet den Wasser¬ zins von derselben bezogen habe. Daß endlich die Fischereirechte auf der ganzen Rheinbreite von Eglisau bis zur Thurmündung der Herr¬ schaft Eglisau zugestanden hätten — wovon sich Schaffhausen im Jahre 1891 durch die Vorlage beweistüchtiger Urkunden in dem von Zürich damals eingeleiteten Prozesse habe überzeugen lassen beweise nichts für die Gebietshoheit, sondern bilde lediglich den Grund, aus dem Zürich schließlich dazu gekommen sei, den Rhein überhaupt anzusprechen; bezüglich des Fährerechts bei Rüdlingen aber werde auf das bereits gesagte verwiesen. Von größerer Bedeutung sei jedenfalls, daß das im Mittelalter wich¬ tigste Recht am Rheine, das Schiffahrtsrecht, auf der fraglichen Strecke Schaffhausen als österreichisches Lehen zugestanden habe (zu vergl. Freuler, Rhein und Rheinfall). c) Die zürcherische Auslegung des Kaufbriefes über das Rafzerfeld und das Nohl vom 7./17. Juli 1651 gehe offenbar fehl. Schon nach allgemeinen Grundsätzen der Grammatik könne der Zusatz „mit samt dem halben Rhin“ nicht bloß auf das letzte der aufgezählten Kaufsobjekte bezogen werden, und das zum Kaufvertrage gehörige Marchenlibell enthalte ja nicht etwa eine ausdrückliche Erläuterung jenes Zusatzes, dahin, daß der halbe Rhein bis zum Finsterlöli hinaufreiche, sondern bestimme gegen¬ teils, die Hoheitsgrenze gehe oberhalb Eglisau dem Rohrgraben entlang hinunterlaufend „bis an den Rhein“. Auch das Rafzer¬ feld habe mit seiner Gemarkung Hüntwangen nach der topo¬ graphischen Karte der Schweiz direkt an den Rhein gestoßen, und dort jedenfalls habe Zürich die hohe Gerichtsbarkeit noch nicht besessen, da die Gemarkung Hüntwangen nach eigener Angabe der Klage erst nach der Zeit der Freiherren von Tengen, nämlich im Jahre 1478 durch Bernhard Gradner, und zwar nur mit der niedern Gerichtsbarkeit, zur Herrschaft Eglisau erworben worden sei. Der Graf von Sulz habe unzweifelhaft, wie die Vergleichung seiner zwei Verträge — desjenigen mit Zürich vom Jahre 1651, und desjenigen mit Schaffhausen vom Jahre 1857 — erkennen lasse, seine beiden Vertragsgegner einander gleichgestellt, indem er jeder der beiden Städte die Hoheitsrechte über diejenigen Ortschaf¬ ten verkauft habe, wo dieselbe bereits die niedere Gerichtsbarkeit besessen habe, „mit samt dem halben Rhin“ — also doch wohl den halben Rhein im Territorialbereich jener Ortschaften. Diese Aus¬ legung werde jedenfalls durch das Marchenlibell nicht entkräf¬ tet. Der Gyger'schen Karte aber könne, bei aller Anerkennung ihres topographischen Wertes, für die Beantwortung von Rechts¬
fragen, wie diejenige der Ausdehnung der Staatsgrenzen, irgend¬ welche Autorität nicht zuerkannt werden. Dieser Privatkarte stän¬ den übrigens andere, ebenso zuverlässige Privatkarten entgegen. So sei in der im Jahre 1566 ebenfalls von einem Zürcher Bürger, Jos. Murer, gezeichneten und im Jahre 1570 in Zürich gedruckten Karte des zürcherischen Gebiets die Landesgrenze von Rheinau bis Oberriet in der Mitte des Rheines eingetragen. Ebenso habe der Schaffhauser Kartograph Hauptmann Heinrich Peyer in einer im Jahre 1688 erstellten Grenzkarte des Kantons Schaffhausen die Hoheitsgrenze von Ellikon bis Oberriet in die Mitte des Rheins eingezeichnet, und das gleiche gelte endlich auch noch von einer gedruckten Karte des Schaffhauser Gebiets vom Jahre 1685. Der Kartograph Gyger habe offenbar irrtümlicher¬ weise die Grenze der Fischereirechte als Hoheitsgrenze angesehen, wie daraus deutlich hervorgehe, daß er die Grenze bis zur Ein¬ mündung des Herdernbaches hinunter auf das rechte Rheinufer verlege, während Zürichs Hoheit dort unbestrittenermaßen nicht so weit reiche, sondern die Rheinmitte nach den beiderseitigen topo¬ graphischen Karten die Hoheitsgrenze zwischen dem Großherzogtum Baden und dem Kanton Zürich bilde. Der in Gygers Karte eingezeichnete Markstein beim Finsterlöli sei zweifelsohne eine Fischereimarch gewesen. Auch auf die eventuell geltend gemachten Erwerbstitel der Er¬ sitzung und des unvordenklichen Besitzes könne sich Zürich nicht berufen; der erstere sei im heutigen öffentlichen Rechte nicht anerkannt, und für den letztern mangle nach dem bereits gesagten der Beweis. Schaffhaufen dagegen besitze für seinen Anspruch auf die rechte Rheinhälfte einen unzweideutigen urkundlichen Beleg. Auch seine ältesten Rechtsvorfahren seien die Freiherren von Tengen. In den Jahren 1337—1339 habe Heinrich von Tengen die Vogtei der Dörfer Buchberg, Rüdlingen und Ellikon mit Zustimmung des Abtes von Rheinau als Lehensherrn an einige Schaffhauser Bürger (an dem Lewe) verkauft. Diese Vogtei sei demnach bis dazumal mit der Vogtei Eglisau in einer Hand vereinigt gewesen. Nun hätten aber die Freiherren von Tengen niemals den An¬ spruch erhoben, bei Buchberg und Rüdlingen die hohe Gerichts¬ barkeit über den Rhein erworben zu haben, folglich sei auch nicht anzunehmen, daß sie dieselbe bei Eglisau gehabt und 1463 an Zürich hätten verkaufen können. Nach mehrfacher Weiterveräußerung unter Schaffhauser Bürgern sei die Vogtei schließlich, im Jahre 1520, an die Stadt Schaffhausen gelangt. Der Blutbann und die Hoheitsrechte über sie hätten unbestrittenermaßen den Grafen von Sulz zugestanden; die niedere Gerichtsbarkeit aber sei als rheinauisches Lehen von Schaffhausen erworben und, wie aus den Angaben der Klage selbst hervorgehe, bei gebolener Gelegenheit (1580 und 1709) auch auf der rechten Rheinhälfte geltend ge¬ macht worden. Im 17. Jahrhundert nun seien die Grafen von Sulz, namentlich zufolge der Verheerung ihres Grundbesitzes im unteren Klettgau während des dreißigjährigen Krieges, immer mehr in Schulden geraten, und zwar wesentlich bei Schaffhausen, wo sie zum Teil in dem ihnen gehörenden Hause „zur Tanne“ wohnt hätten. Diese Verschuldung habe den Grafen Ludwig um die Mitte des Jahrhunderts, als die Forderung Schaffhausens bereits über 30,000 Gulden betragen habe, zur Veräußerung seiner Hoheitsrechte genötigt, und da Schaffhausen und Zürich in gleicher Weise danach begierig gewesen seien, habe er dieselben, um es mit keiner der beiden Städte zu verderben, an beide abgetreten, nämlich billigerweise an jede nach dem Verhältnis ihres Besitzes an niederer Gerichtsbarkeit in ihren Vogteien, gemäß dem beinahe gleichen Wortlaute der Kaufsurkunden. Das ältere Datum des zürcherischen Kaufvertrages beweise nicht, daß Zürich mit seinem Rechtserwerb Schaffhausen zuvorgekommen sei. Tatsächlich hätten die Verhandlungen mit Schaffhausen, welche wegen der Schuld des Grafen wichtiger und schwieriger gewesen seien, schon früher begonnen, und bereits vor 1651 habe der Graf für die beiden Veräußerungen die erforderliche Bewilligung des Kaisers eingeholt und erhalten. Denn diese kaiserliche Bewilligung datiere schon vom 8. November 1650. Sie führe, abweichend von den beiden Kauf¬ verträgen, den halben Rhein nicht auf, doch sei dies jedenfalls ohne Belang, da durch das Friedensprotokoll von Osnabrück vom Jahre 1648 der Übergang der Stromhoheit vom Kaiser an die Territorialherren ausdrücklich sanktioniert worden sei. Was nun den Wortlaut der Kaufsurkunde Schaffhausens betreffe, finde sich
hinter den Worten „samt dem halben Rhin“ im Original kein Komma. Es zerfalle somit der ganze Satz nicht in die vom Kläger behaupteten zwei Teile, sondern zähle als Kaufsobjekte die Hoheitsrechte zu Lande und den halben Rhein auf und schließe hieran, auf alle bezogen, die Umschreibung: „so weit sich der Herren von Schaffhausen niederer Gerichtszwang erstreckt“. Auf eines der Objekte, und gerade das letzte in der Aufzählung diese Umschreibung nicht anzuwenden, würde gegen alle Grammatik ver¬ stoßen und wäre um so unverständlicher, als die Worte „der halbe Rhein“ ohne nähere Bezeichnung oder Beschränkung einen für einen Kaufvertrag ganz unbrauchbaren Begriff bilden würden. Die Vermutung, daß diese Worte als Reminiszenz der ursprüng¬ lichen Grafschaftsgrenzen rein formelhaft und ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Verhältnisse verwendet worden seien, entbehre jeder Wahrscheinlichkeit, da Zürich wie Schaffhausen seine Rechte auch auf dem Rheine in dem Vertrage habe wahren wollen. Das Verhalten des Grafen von Sulz erkläre sich ganz ohne die ihm vom Kläger unterschobene unehrliche Handlungsweise. Denn es sei jedenfalls nicht erwiesen, daß der Graf den vom Kartogra¬ phen Gyger angeblich angefertigten, jedoch nirgends auffindbaren Riß über sein Hoheitsgebiet jemals anerkannt oder auch nur angesehen habe, und ebenso könne, wie bereits ausgeführt, weder die Gyger'sche Karte des Kantons Zürich, noch der Marken¬ beschrieb zum Vertrage von 1651 einen Beweis bilden für das stillschweigende Einverständnis des Grafen mit dem, was Zürich immer gewünscht oder beansprucht habe. Die Legende von diesem stillen Einverständnis werde vollständig zerstört durch ein vom Grafen Ludwig von Sulz eigenhändig unterzeichnetes und ge¬ siegeltes Schreiben an den Rat in Schaffhausen vom 16. April 1663. Darin erkläre der Graf, daß ihm der damals ausgebrochene Streit zwischen Zürich und Schaffhausen wegen der Jurisdiktion auf dem Rhein schon bei früherer Mitteilung Schaffhausens „fremd gefallen“ sei und auch jetzt noch so vorkomme, „in Bedenkung „wir von dieser zürcherischen Prätension vormals das geringste „gehört haben, und wiewohlen wir uns nit erinnern, noch bei „unserm Archiv auf fleißigst Nachschlagen gefunden werden kann, „daß einiger Aktus vorgegangen, wodurch solche Prätension be¬ „festigt werden möge ...“ Immerhin schlage er vor, die Ange¬ legenheit vermittelst einer Zusammenkunft noch abzuklären. Über die tatsächliche Abhaltung einer solchen Konferenz sei in Schaff¬ hausen nichts bekannt, das Schreiben des Grafen aber beweise dessen guten Glauben bei Verkauf des halben Rheins bei Rüd¬ lingen und Buchberg an Schaffhausen. Das Marchenlibell vom Jahre 1686 zum Vertrage vom Jahre 1657 sodann könne nicht wegen seiner späten Erstellung als be¬ weisuntüchtig erachtet werden; denn abgesehen davon, daß sein Marchenbeschrieb, der die streitige Rheinhälfte ausdrücklich umfasse, mit dem an sich schon klaren Wortlaut des Vertrages übereinstimme, stehe in seiner Einleitung deutlich, daß schon im Jahre 1657 die „Hoche=Gerichtsmarken“ zwar beschrieben und mit Marksteinen aus¬ geschieden und auch anno 1677 die teilweise zerbrochenen durch beider¬ seitige Deputierte ersetzt worden seien, daß sich jedoch „darinnen“ einige Streitigkeiten ereignet hätten, weshalb es beiderseits für gut befunden worden sei, nach deren nun erfolgten gütlichen Beilegung die nachfolgende Marchenbeschreibung in zwei besondern Libellen fest¬ zulegen. Daß die Marken wirklich schon im Jahre 1657 gesetzt worden seien, ergebe sich aus einem Schreiben des Rats von Schaffhausen, laut welchem Junker Heinrich Peier und der Landvogt in Neunkirch am 12. Juni 1657 angewiesen worden seien, die Marksteine an¬ zuschaffen. Und die fraglichen Streitigkeiten hätten sich, laut ver¬ schiedenen Korrespondenzen des Grafen von Sulz mit Schaff¬ hausen, nicht auf den Rüdlinger Bann, sondern auf die Gemarkung Neuhausen bezogen. Auch die zur Entkräftung des Marchen=Libells aufgestellte Behauptung des Klägers, daß zur Zeit der Entstehung desselben der Streit zwischen Zürich und Schaffhausen schon seit 26 Jahren mit Erbitterung geführt worden sei und mit einer Niederlage Schaffhausens geendigt gehabt habe, sei durchaus unrichtig. Der 1660 ausgebrochene Streit sei schon im Jahre 1663 nach einem scharfen Schriftenwechsel trotz dem damaligen Begehren Schaff¬ hausens, ihn durch die Eidgenossen entscheiden zu lassen, liegen geblieben, weil Zürich in der Folge die Unterstützung Schaff¬ hausens wegen des Falles Peter Kappeler in Frauenfeld, der bei¬ nahe zum Kriege mit den fünf Orten geführt hätte, nötig gehabt habe. Und die angebliche Niederlage Schaffhausens werde deutlich
illustriert durch den in der Klage erwähnten Bescheid des Rates von Zürich an den Vogt in Eglisau vom Jahre 1709, welcher eine Anerkennung der Ansprache jenes enthalte. Der Rechtsstand¬ punkt Schaffhausens sei denn auch von Anfang an deutlich gel¬ tend gemacht worden, sowohl schon im Antwortschreiben vom 21. Januar 1661 des Schaffhauser Obervogts zu Rüdlingen auf die Reklamation des zürcherischen Landvogts zu Eglisau wegen der Ausübung der Gerichtsbarkeit auf dem Rheine, als dann nament¬ lich auf der Konferenz in Bülach vom April 1662. Laut deren Protokoll habe Schaffhausen sich gegen die von Zürich bei Rüd¬ lingen errichtete Zolltafel wegen der damit bezweckten Etablierung der Jurisdiktion über den ganzen Rhein verwahrt, während Zürich diesen Zweck in Abrede gestellt und behauptet habe, daß es mit der fraglichen Zolltafel lediglich die Umgehung des Thurzolles verhindern wolle. Zürich habe laut jenem Protokoll seinen Hoheits¬ anspruch auf ein altes Urbar von Eglisau, auf eine alte Rech¬ nung, wonach der Obervogt zu Eglisau jemanden wegen einer auf dem Rhein begangenen Unzucht gebüßt habe, sowie auf an¬ gebliche Anerkennung seitens der Grafen von Sulz gestützt. Schaff¬ hausen sei diesem Anspruch entgegengetreten, indem es geltend ge¬ macht habe, daß jenes alte Urbarium die Jurisdictionalia nicht berühre, sondern nur die Fischenzgerechtsame Eglisaus und seine Lehenschaft des Fahrs bei Rüdlingen verzeichne, daß jene alte Rechnung nichts beweise, indem der fragliche Straffall sich auch auf der zürcherischen Rheinhälfte zugetragen haben könne, daß vielmehr die auf dem halben Rhein gegen Rüdlingen zu verübten Frevel jederzeit vom dortigen Obervogt abgestraft worden seien und auch die sulzischen Amtsleute stets die Hoheit auf dieser Rheinstrecke angesprochen hätten, wie denn auch eine alte Offnung von Flaach ergebe, daß der dortige Vogt die Frevel allein bis auf den halben Rhein abzustrafen habe, und daß es endlich überhaupt gemeinen Rechtens sei, „wann ein Fluß zwischen zweyen Stätten „und Ländern herabläuft, daß der halb Theil desselben mit allen „Recht= und Gerechtigkeiten jedem zugehöre, juxta regulam: si „flumen esset in confinis etc. Schaffhausen habe dann, weil Zürich seine Zolltafel bei Rüdlingen nicht entfernt habe, auf dem rechten Rheinufer daselbst ebenfalls eine solche errichtet und die¬ selbe nicht schon im Jahre 1663, sondern erst viel später auf Reklamation des Kaisers und des Grafen von Sulz wieder auf¬ gehoben. In der an die Konferenz in Bülach anschließenden Kor¬ respondenz habe Schaffhausen (mit Schreiben vom 15. April 1663) ausdrücklich die Anrufung des eidgenössischen Rechts vor¬ geschlagen; nicht es sei also der Erörterung der Rechtsgründe ausgewichen, sondern Zürich. Auch auf der Badener Konferenz vom Jahre 1682 habe Schaffhausen sein Hoheitsrecht nicht fallen lassen, und seine Zollstätte bei Rüdlingen nachher nicht in dieser Meinung, sondern in erster Linie wegen der schon erwähnten Reklamation des Grafen von Sulz aufgehoben. Ausdrücklich ver¬ wiesen werde endlich auf einen „Auszug der besiegleten Marchen¬ „beschrybung zwüschent Herrn Grafen zu Sulz und loblichen „Stadt Zürich hohen Gerichten, die Landgrafschaft Cleggöw und „Herrschaft Eglisau betreffend“, den der Rat von Zürich nach Abschluß der Kaufverträge des Grafen von Sulz mit den beiden Städten, am 21. November 1657, wegen der Marken zwischen der Vogtei Rüdlingen=Buchberg und der Herrschaft Eglisau an den Rat von Schaffhausen gesandt habe und worin die Grenze der Herrschaft Eglisau als am Rhein anfangend und endigend beschrieben und bemerkt sei, daß was außerhalb dieser Grenze sich befinde, in die Landgrafschaft Klettgau gehörig sei. Daß Schaffhausen im 18. Jahrhundert die Reck= und Schiff¬ fahrtswege unterhalten habe, sei, wie bereits früher ausgeführt, ohne Belang für die Frage des Hoheitsrechts; übrigens habe Schaffhausen im Jahre 1786, als zum ersten Male eine größere Auslage (190 Pfund) für Räumungsarbeiten im Flusse bei Rüd¬ lingen nötig gewesen sei, mit der Hälfte hieran beigetragen. Im 19. Jahrhundert aber hätten schon vor den vierziger Jahren wiederholt Verhandlungen wegen Fragen des Rheins zwischen Zürich und Schaffhausen stattgefunden, insbesondere im Jahre 1818 wegen einer Rheinkorrektion bei Rüdlingen, auf deren geometrischen Plan der Vertrag von 1851 Bezug nehme. Die Korrektionsarbeit — das Graben eines Kanals, 15 Fuß vom zür¬ cherischen Ufer weg, durch die dortige Geschiebebank — sei damals von Schaffhausen allein besorgt worden, und dies könne nur daraus erklärt werden, daß Zürich und Schaffhausen den Rhein als bei AS 33 1 — 1907
Rüdlingen halbscheidig geteilt angenommen hätten, Zürich also seinen Anspruch damals fallen gelassen habe. Ebenso habe dieses denn auch, nach den Auseinandersetzungen der vierziger Jahre, durch den Vertrag vom 26. Juni 1851 und dessen Bestätigung vom Jahre 1870 auf der Strecke Flaach=Rüdlingen die Mitte des Rheins als Grenze anerkannt. Außerdem seien aus dem 19. Jahr¬ hundert noch folgende für den Rechtsstandpunkt Schaffhausens sprechende Tatsachen vorzubringen: Bei Erstellung der topo¬ graphischen Karte der Schweiz sei die streitige Grenzlinie in der Mitte des Rheins eingetragen worden, und Zürich sei damit ein¬ verstanden gewesen. Ferner habe der Kanton Zürich im Jähre 1891 beim Bundesgericht eine Klage auf Anerkennung nur seiner Fischereirechte im Rhein gegen den Kanton Schaffhausen einge¬ reicht, während er doch damals schon seinen heutigen Anspruch auf die Hoheit über den Rhein hätte geltend machen können und gewiß auch geltend gemacht hätte, wenn er sich dieses Rechts be¬ wußt gewesen wäre. Überdies habe Zürich im früheren Hoheits¬ prozesse, 1894—1897, ausdrücklich, unter Beweisangebot, aus¬ führen lassen, daß die Hoheitsgrenze in der Mitte des Rheines liege, und diese Auffassung werde auch vertreten in dem 1905 von Prof. Dr. Max Huber der Direktion der öffentlichen Bauten des Kantons Zürich erstatteten Rechtsgutachten über die Gebiets¬ hoheit an längsgeteilten Grenzflüssen (zu vergl. S. 13 daselbst). Somit habe Zürich im 19. Jahrhundert tatsächlich auf seinen früher behaupteten Hoheitsanspruch verzichtet. Nur eventuell sei den bisherigen Ausführungen noch beizufügen, daß die Klage des Kantons Zürich abzuweisen wäre, selbst wenn der beklagte Kanton Schaffhausen gar keine Erwerbstitel für die streitige Rheinhälfte besitzen würde, oder wenn die betreffenden Urkunden aus irgend welchem Grunde nicht als beweistüchtig angesehen werden sollten. Denn in diesem Falle wäre die rechtliche Situation beider Par¬ teien bezüglich ihrer Ansprüche auf den Rhein gleichartig, und es müßte daher im Sinne der heutigen Auffassung der Rechtswissen¬ schaft (zu vergl. Max Huber, a. a. O. S. 14 und 41) die Rheinmitte als Grenze angenommen werden. C. In der Replik hat der Vertreter des Kantons Zürich das Rechtsbegehren der Klage erneuert und an dessen Begründung gegenüber den Ausführungen der Klagebeantwortung im wesent¬ lichen festgehalten. Mit Bezug auf die obere Begrenzung der streitigen Rheinstrecke sei zu verweisen auf § 1 des zürcherisch¬ schaffhauserischen Staatsvertrages vom 26. Juni 1851, welcher die Grenze bestimme „da, wo die Gemeinden Flaach und Rüdlingen liegen“, d. h. soweit, als die beiden Gemeinden an den Rhein stoßen. Und in der Sache selbst sei das Fundament der Klage, die Behauptung, daß Zürich durch Vertrag vom Jahre 1496 Hoheits¬ rechte über jene Rheinstrecke erworben habe, durch die Einwen¬ dungen der Klagebeantwortung nicht entkräftet. Wenn Schaffhausen nachzuweisen versuche, daß Eglisau unter der Herrschaft der Gra¬ fen von Tengen noch zur Landgrafschaft Klettgau gehört habe, übersehe es, daß die Landeshoheit der Landgrafen damals, im 14. und 15. Jahrhundert, noch gar kein ausgebildeter Begriff gewesen sei (zu vergl. Heusler, Deutsche Verfassungsgeschichte S. 207/208; Stutz, in der Zeitschrift der Savigny=Stiftung für Rechtsgeschichte, germanist. Abteilung, Bd. 25 [1905]). Spe¬ ziell die Landgrafschaft Klettgau sei (nach Angabe der vorzüglichen Monographie C. A. Bächtolds: Wie die Stadt Schaffhausen ihre Landschaft erwarb, in der Festschrift der Stadt Schaffhausen zur Bundesfeier von 1901, S. 67 u. 153) als Terrikorium überhaupt erst in der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts ent¬ standen, indem damals erst die Grafen von Sulz angefangen hätten, ihr Amt zu einer Territorialherrschaft umzugestalten. Dies beweise namentlich der von Bächtold (a. a. O. S. 154 ff.) dargestellte Streit der Grafen von Sulz mit dem Bischof von Konstanz, dessen Kernpunkt darin bestanden habe, daß der Bi¬ schof dem Grafen die kraft seines Landgrafenamtes erhobenen An¬ sprüche auf die hohe Gerichtsbarkeit, Wildbann, Geleite 2c. in Hallau und Neunkirch gestützt auf frühere Verleihung bestrit¬ ten habe, wobei dann diese Hoheitsrechte durch den den Streit be¬ endigenden Schiedsspruch unter die beiden Gegner als gleichberech¬ tigte Parteien nach billigem Ermessen verteilt worden seien. Da¬ mals habe noch der Kaiser als Landesherr gegolten, der seine Regierungsbefugnisse entweder durch den Landgrafen, oder, kraft besonderer Belehnung, durch einen oder verschiedene andere Herren habe ausüben lassen. Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahr¬
hunderts habe die Frage anftauchen können, wer als Landesherr zu betrachten sei, und erst dannzumal sei die Oberhoheit bei ver¬ teilten Hoheitsrechten stets dem Inhaber der hohen Gerichtsbarkeit, neben welcher auf Strömen noch Zoll und Geleite in Betracht gekommen seien, zuerkannt worden. Demnach aber erfordere die Begründung der vorliegenden Klage nur den Nachweis, daß Zürich diejenigen Hoheitsrechte an sich gebracht habe, welche seinen zu rechtferti¬ später erhobenen Anspruch auf die hohe Obrigkei¬ gen vermöchten, und daß die Landgrafen des Klettgaus vor der Mitte des 16. Jahrhunderts im Gebiete der Herrschaft von Eglisau neben den Herren von Tengen als Rechtsvorfahren Zürichs nicht Rechte besessen hätten, aus denen sie später, als sie Territorialherren geworden seien, ihrerseits die hohe Obrigkeit hätten ableiten können. Und dieser Nachweis sei in der Klageschrift erbracht. In der Kaufsurkunde von 1496 seien die hohe Gerichts¬ barkeit, Zoll und Geleite ausdrücklich erwähnt, folglich besitze Zürich hiefür einen rechtsgültigen Erwerbstitel, der nach allgemein anerkannter Rechtsregel Beweis schaffe, sofern nicht die Gegen¬ partei selbständige Einredetatbestände nachweise, kraft deren der streitige Anspruch trotz jenem Kaufvertrag gar nicht zur Entste¬ hung gelangt oder später wieder erloschen sei. Wenn nun Schaff¬ hausen zunächst behaupte, Zürich habe Zoll und Geleite nicht von seinen Rechtsvorfahren, den Freiherren von Tengen, erwerben können, weil diese nur das Blutgericht innerhalb der Stadt Eglisau besessen hätten, so sei allerdings zuzugeben, daß aus dem Wortlaut der produzierten Urkunden (der kaiserl. Bestätigungs¬ briefe an die Freiherren von Tengen) an und für sich nicht her¬ vorgehe, daß sich die hohe Gerichtsbarkeit auch auf ein Stück des Rheines erstreckt habe. Allein anderseits könne daraus auch nicht gefolgert werden, daß die hohe Gerichtsbarkeit sich aus¬ schließlich auf das Weichbild der Stadt beschränkt habe. Denn zur Herrschaft Eglisau habe schon unter den Herren von Tengen das Dörfchen Oberriet am rechten und das Dörfchen Seglingen samt dem Laubberg und dem Hiltberg, am linken Rheinufer, sowie das Land im Umfange des heutigen Gemeindebannes um das Städt¬ chen herum gehört und sei von jeher der hohen Gerichtsbarkeit zu Eglisau unterstanden, ohne daß die kaiserl. Bestätigungsur¬ kunden etwas davon sagten. Folglich sei zum vornherein wahr¬ scheinlich, daß sich die hohe Gerichtsbarkeit wenigstens auch auf das vom tengenschen Besitz umgebene Rheingebiet bezogen habe. Der Ausdruck „in seiner Stadt zu Eglisau“ bezeichne lediglich den Sitz der Gerichtsbarkeit. Und wenn in den Bestätigungsbriefen nur das Hoheitsrecht des Blutbannes erwähnt sei, so beweise dies wiederum nicht, daß den Freiherren von Tengen weitere Hoheits¬ rechte nicht zugestanden hätten, da die Freiherren nachweisbar auch noch andere Rechte (so den Wildbann auf dem Laub= und dem Hiltberg, die Fischereihoheit auf dem Rhein von der Thurmündung bis zum Herdernbach, und bis 1376 auch die Vogtei Bülach mit dem hohen Gericht und dem Wildbann auf dem Schläufenberg besessen hätten, welche in den Bestätigungsbriefen nicht aufgeführt seien. Diese letzteren hätten sich eben damit begnügt, das wich¬ tigste Recht, die hohe Gerichtsbarkeit, zu nennen und die andern bloß anzudeuten und zusammenzufassen mit den Worten „und alles was dazu gehört“. Für den Erwerb des Zolls und Geleits auf dem Rhein, neben dem Fischereirecht, seitens der Freiherren von Tengen spreche jedenfalls deren Geschichte: offenbar habe dieses alte Adelsgeschlecht eine Zeit lang den Plan verfolgt, sich nach dem Muster der Zähringer, Habsburger, rc. ein um¬ fangreiches Herrschaftsgebiet, mit Eglisau als Mittelpunkt, zu schaffen, und wohl zur Zeit (bis in die Mitte des 14. Jahr¬ hunderts), da es die Vogtei über Rüdlingen, Buchberg und Ellikon besessen, auf dem angrenzenden Nheinstücke Rechte erworben, die es dann bei Aufgabe jener Vogtei beibehalten habe. Dagegen erscheine es, wie auch die Klagebeantwortung annehme, als ausgeschlossen, daß die fraglichen Rechte erst nach 1463, zur Zeit der Gradner, der Herrschaft Eglisau verliehen worden seien. Und der in der Klage¬ beantwortung gemachte Erklärungsversuch, daß es sich beim Zoll und Geleit der Urkunde von 1496 um die von Zürich mit der Grafschaft Kyburg erworbenen und an die Gradner abgetretenen Rechte auf der linken Nheinhälfte handle, stelle eine durchaus un¬ glaubwürdige, jedes urkundlichen Beweises ermangelnde Hypothese dar. So bleibe eben nur die natürlichste Erklärung übrig, daß jene beiden Rechte schon im Jahre 1463, beim Übergang der Herrschaft Eglisau von den Freiherren von Tengen an Zürich
und an die Gradner, mit derselben verbunden gewesen seien, was denn auch durch die in der Klage angerufene Raubrittergeschichte vom Jahre 1417 direkt nachgewiesen werde. Gegenüber der Be¬ rufung der Klagebeantwortung auf die kaiserl. Lehensbriefe aus den Jahren 1442, 1473 und 1490 sei zu bemerken, daß diese Briefe zweifellos nicht die Meinung haben könnten, alle Rechte, hohe und niedere Gerichte, rc., innerhalb des umschriebenen Ge¬ biets als den Grafen von Sulz zugehörig zu erklären, weil dies einfach im Widerspruch mit den Tatsachen gestanden hätte. Es werde darin vielmehr rein theoretisch der alte Umfang der Gau¬ grafschaft aufrecht erhalten und damit das Gebiet bezeichnet, in¬ nerhalb dessen die Landgrafen als Nachfolger der alten Gau¬ grafen die gräflichen Rechte ausübten, soweit sie nicht im Laufe der Jahre in andere Hände übergegangen seien. So habe, laut der Replik Schaffhausens im früheren Rheinprozesse, noch im Jahre 1657 Kaiser Leopold dem Grafen von Sulz den Kreis¬ brief mit genau der gleichen Umschreibung erneuert, die der Brief von 1473 enthalte. — Anderseits werde an den für die Um¬ grenzung der Herrschaft Eglisau und die Ausübung ihrer Ho¬ heitsrechte in der Klage angerufenen Beweismitteln festgehalten. Die Auffassung Schaffhausens über die Bedeutung der Leinpfade treffe für das Mittelalter nicht zu; erst in neuerer Zeit, seitdem das Geleitsrecht seinen Inhalt verloren habe, sei der Zusammen¬ hang zwischen ihm und der Pflicht zum Unterhalt der Reck= und Schiffswege in Vergessenheit geraten und habe dieser Unterhalt dem Inhaber des Schiffahrtsrechts überbunden werden können. Was endlich die Auslegung des Kaufbriefes vom Jahre 1651 betreffe, sei der Darstellung der Klage erläuternd beizufügen, daß nach der topographischen Karte auch das Rafzerfeld, allerdings nur auf einer kurzen Strecke bei Hüntwangen, an den Rhein ge¬ stoßen habe, doch sei diese Strecke eben im Kaufvertrage nicht inbegriffen gewesen, wie aus dem Marchenlibell klar hervor¬ gehe, und hiefür gebe es nur zwei Erklärungen: entweder habe der Graf von Sulz jenes Rheinstück für sich behalten wol¬ len — was an und für sich höchst unwahrscheinlich sei —, oder er habe im Jahre 1651 dort auf dem Rheine keine Rechte mehr besessen und deshalb auch keine solchen veräußern können — was eben dem in der Klage vertretenen Rechtsstandpunkt entspreche. Bezüglich des eventuellen Klagestandpunktes der Ersitzung sodann sei neuerdings zu betonen, daß hiebei nicht abgestellt werden dürfe auf die heutige, erst im 17. Jahrhundert begründete Wissenschaft des Völkerrechts, welche die acquisitive Verjährung nicht kenne, daß vielmehr abzustellen sei auf die den mittelalterlichen Umwandlungs¬ prozeß des deutschen Reiches beherrschenden staats= und privat¬ rechtlichen Grundsätze, nach welchen insbesondere die Ersitzung hoheitlicher Rechte möglich gewesen sei (zu vergl. Schröder, an der Spitze seines Gutachtens über den Travestreit, und Heusler, Institutionen des deutschen Privatrechts 1 S. 336 ff.). Danach seien die Hoheitsansprüche der Grafen von Sulz auf die streitige Rheinstrecke jedenfalls in 30 Jahren seit dem Rechtserwerb Zürichs vom 4. Juni 1496 verjährt. Endlich sei auch die unvordenkliche Verjährung dargetan: Zürich, als Inhaber der Herrschaft Eglisau, habe sich im Jahre 1657 schon längst in rechtmäßigem Besitze der Gebietshoheit auf jener Rheinstrecke befunden. Danach aber erscheine der von Schaffhausen als Rechtstitel angerufene Ver¬ trag vom Jahre 1657, so weit er über dieses Gebiet verfüge, jedenfalls, auch wenn er von beiden Parteien optima fide abge¬ schlossen worden wäre — was Schaffhaufen allerdings wenigstens glaubhaft gemacht habe —, als rechtlich völlig bedeutungslos. Übrigens habe der Graf von Sulz bei diesem Vertragsabschluß wissen müssen, daß Zürich und seine Rechtsvorfahren seit unvor¬ denklicher Zeit auf der fraglichen Rheinstrecke stets allein Zoll und Geleite bezogen, sowie den Schiff= und Reckweg auf der rechten Flußseite unterhalten hätten. Wenn der Graf von Sulz, laut dem Schreiben an Schaffhausen vom Jahre 1663, in seinem Archiv keine den Anspruch Zürichs belegende Akten gefunden habe, so erkläre sich dies einfach daraus, daß die Grafen von Sulz erst 1410, d. h. mindestens 100 Jahre nach der kaiserl. Belehnung der Freiherren von Tengen mit der hohen Gerichtsbarkeit und der Stromhoheit auf der streitigen Rheinstrecke, Landgrafen im Klett¬ gau geworden seien. Auffallend sei nur, daß Schaffhausen diesen Brief im damaligen Schriftenwechsel gar nicht erwähnt habe. Dem von Schaffhausen angerufenen „Protokoll“ der Bülacher Konferenz komme keine Beweiskraft zu, da es nicht unparteiischen Charakter
habe, sondern lediglich eine einseitige Darstellung des schaffhause¬ rischen Stadtschreibers Speisegger enthalte; übrigens wiege der darin erwähnte Akt der zürcherischen Strafrechtspflege offenbar mindestens so viel, als die allgemeine und völlig unbelegte Be¬ hauptung der Schaffhauser Delegierten, daß die sulzischen Amts¬ leute die Oberhoheit auf dem Rhein ausgeübt hätten. Die dort angerufene Offnung von Flaach sei ohne Belang, weil sie nur die niedere Gerichtsbarkeit des Vogtherren betreffe. Richtig sei, daß Schaffhausen am 15. April 1663 die Entscheidung des Strei¬ tes durch Vermittlung der reformierten Orte anläßlich der näch¬ sten Konferenz in Aarau vorgeschlagen habe. Da diese Konferenz aber nicht zustande gekommen sei, habe Zürich eine Besprechung der Angelegenheit an der hierauf in Aussicht genommenen Konferenz in Baden beantragt und sie tatsächlich im Jahre 1682 dort zur Sprache gebracht, sei also keineswegs ausgewichen. Daß der Streit gegen Ende des 17. Jahrhunderts in den Hintergrund getreten sei, habe an den politischen Verhältnissen gelegen; diese hätten namentlich auch die Stellungnahme Zürichs beim Anstand vom Jahre 1709 beeinflußt. Von einer Anerkennung des schaffhause¬ rischen Anspruchs durch Zürich im Laufe des 19. Jahrhunderts könne endlich ebenfalls nicht die Rede sein. Die vertragliche Ver¬ ständigung vom Jahre 1851 stelle sich vielmehr dar als Abtre¬ tung der rechten Rheinhälfte von Zürich an Schaffhausen für die Gegenleistung der Anerkennung der Gebietshoheit Zürichs über die Stäubisallmend. Das Rechtsgutachten von Max Huber sei in der Klagebeantwortung unrichtig zitiert; dasselbe untersuche g. a. O. (S. 13) lediglich, ob die festgestelltermaßen im Flusse in seiner Längsrichtung liegende Grenze der Flußmitte oder dem Talwege folge. D. In der Duplik hat der Kanion Schaffhausen an den An¬ trägen und Ausführungen der Klagebeantwortung in allen Teilen festgehalten. Hervorzuheben ist als Ergänzung in tatsächlicher Hinsicht: Kaiser Karl IV., auf dessen Lehensbrief an den Frei¬ herrn von Tengen vom Jahre 1359 sich die Klage berufe, habe im Jahre 1365 auch den Brüdern Rudolf und Gottfried (von Habsburg) einen Lehensbrief für die Landgrafschaft im Klettgau „mit Gerichten und Zwingen, mit Bannen und Wildbannen, mit „Stocken und Galgen und mit allem, was dazu höret“, gegeben. Danach wäre also der Blutbann in Eglisau aus Irrtum oder wissentlich zweien verliehen worden. Wohl aus diesen oder ähn¬ lichen Gründen, vielleicht auch wegen der Ansprüche des Bischofs von Konstanz, habe Kaiser Friedrich III., als er im Jahre 1471 den Grafen von Sulz ihre Gerichtsprivilegien im Klettgau be¬ stätigt habe, die Erklärung beigefügt: „Was auch Gnaden und „Fryheit vormals von uns oder unsern Vorfahren erworben oder „usgangen wäre oder noch us flyßigem bette uß vergessenheit „usgeen würden, die diesen unsern kaiserlichen Gnaden und Fry¬ „heiten Abbruch teten, ... dieselben alle tun wir ab, ver¬ „nichten die, von obgemelter unserer kaiserlichen Machtvollkom¬ menheit ...“ Damit sei also jedensalls der besondere Blutbann über Eglisau nicht mehr anerkannt worden. Ferner sei bezüglich des Hoheitstreites zwischen dem Grafen von Sulz und dem Bischof von Konstanz noch zu erwähnen, daß derselbe schon in den 1480er Jahren zu einem schiedsgerichtlichen Vermittlungsversuche geführt und daß das damalige Schiedsgericht (bestehend aus Haus Wald¬ mann, Bürgermeister, und Johannes Trachthofer, Ratsherr, beide von Zürich, als von sulzischer Seite, Ulrich Trüllerei, Bürger¬ meister von Schaffhausen, und Hans Fries, alt Ammann zu Uri, als von bischöflicher Seite bestellten Schiedsrichtern, und Ritter Heinrich Escher, Ratsherr in Zürich, als Obmann) am 17. Ok¬ tober 1486, mit Stichentscheid des Obmanns, also mit den Stimmen gerade seiner zürcherischen Mitglieder, zu Gunsten der Grafen von Sulz erkannt habe, von der Annahme ausgehend, daß der Klettgau als freie Landgrafschaft den Herren von Sulz In rechtlicher Beziehung beruft sich Schaff¬ zuständig sei. hausen event. auch zu seinen Gunsten auf die Rechtstitel der Er¬ sitzung und der unvordenklichen Verjährung hinsichtlich der Rechts¬ stellung seiner Rechtsvorfahren, der Grafen von Sulz. E. Das Beweisverfahren ist auf die Produktion und Erörte¬ rung der von den Parteien angerufenen Urkunden beschränkt wor¬ den. Im Verlaufe desselben hat der Kanton Schaffhausen noch ein inzwischen erst durch Zufall aus privater Hand erworbenes Protokoll der im Schreiben des Grafen von Sulz an den Schaff¬ hauser Nat vom 16. April 1663 vorgeschlagenen Zusammenkunft
beigebracht, die danach wirklich im Jahre 1663 in Lottstetten statt¬ gefunden habe. Er folgert aus den darin verzeichneten Angaben der sulzischen Delegierten, daß die Grafen von Sulz tatsächlich von jeher die Hoheit über die streitige Rheinstrecke beansprucht hätten. Der Kanton Zürich hat die von Schaffhausen gegebene Aus¬ legung der erst in der Duplik namhaft gemachten beiden Urkunden von 1365 und 1471, sowie die Beweiskraft der Notizen über die Konferenz von Lottstetten bestritten und seinerseits einen weiteren angeblich den ersten — Lehensbrief der Grafen von Sulz für die Landgrafschaft Klettgau, vom 25. Juli 1430, produziert, als neuen Beweis dafür, daß diese Lehensbriefe jeweilen nur die damaligen wirklichen Rechte des Landgrafenamts hätten bestätigen wollen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
streitige Abschnitt inbegriffen ist, erworben haben. Der Vertrag verurkundet jedoch lediglich den Verkauf der Herrschaft Eglisau und vermag daher den Übergang der zugehörigen Hoheitsrechte nach der von Zürich selbst entwickelten, vorstehend wiedergegebenen Rechts¬ anschauung nur auszuweisen in Verbindung mit einer königlichen Bestätigung der Übertragung jener Rechte. Eine solche aber liegt zugestandenermaßen nicht vor. Zürich sucht nun ihren Mangel hauptsächlich durch Hinweis auf die damals beginnende, im Schwabenkriege vom Jahre 1499 faktisch durchgesetzte Lostrennung der eidgenössischen Orte vom Reiche zu erklären und beruft sich außerdem auf ein der Stadt im Jahre 1521 verliehenes all¬ gemeines Privileg des Kaisers Karl V. Allein demgegenüber fällt in Betracht, daß der Schwabenkrieg mit seinem Friedensschlusse zu Basel die rechtliche Zugehörigkeit der Eidgenossenschaft zum Reiche, außer ihrer Exemtion von der Reichskammergerichtsbarkeit, nicht aufhob, daß im übrigen vielmehr die formalen beidseitigen Rechts¬ beziehungen, speziell die Einholung der Privilegienbestätigungen seitens der eidgenössischen Orte bei den Kaisern, auch im 16. Jahr¬ hundert noch fortdauerten, wie ja gerade das von Zürich angerufene Privileg aus dem Jahre 1521 beweist. Es schließen also jene poli¬ tischen Verhältnisse die juristische Notwendigkeit des kaiserlichen Bestäti¬ gungsaktes für den Hoheitserwerb Zürichs vom Jahre 1496 keines¬ wegs aus (vergl. Dändliker, Geschichte der Schweiz, 2 [3. Aufl. S. 323). Und das genannte spätere Privileg umfaßt die aus dem streitigen Kaufsakt abgeleiteten Hoheitsrechte jedenfalls nicht im vollen Umfange, da darin ausschließlich von der hohen Ge¬ richtsbarkeit, nicht auch von Zöllen und Geleiten, die Rede ist. Der fragliche Erwerbstitel erscheint somit schon in formeller Hin¬ sicht nicht als völlig einwandfrei. Überdies aber ist er auch in¬ haltlich nicht geeignet, den Hoheitsanspruch Zürichs zu begründen. Als Kaufsobjekt nennt der Vertrag vom Jahre 1496 „das sloß, „statt und herrschaft Eglisow und das hus, genannt hoff, darinne „gelegen, mit aller herlikeit, oberkeit, wirden, eren und gewalt¬ „samy, mit gerichten, hohen und kleinen, zwingen, bennen, zöllen, „geleitten, fellen, geläsen, fräfeln, busen, mit eignen lütten, zinsen, „zehenden, rennten, nützen, gülten und gütern, mit allen lehen¬ „schafften, geistlichen und weltlichen, besunders..., mit vischentzen, 579 „wigern, müllinen, wasser und wasserrünsen, mit holtz, veld, „wunn, weid, steg, weg und aller ehaffte, rechttung und zuge¬ „hörung“, als denjenigen Rechten, welche der Rechtsvorfahr des Verkäufers, Bernhard Gradner, seinerzeit von Zürich erkauft habe, und dazu ferner mit den von Bernhard Gradner später erworbenen Rechten „der vogtye und vogtstür zu Hüntwangen, auch der vogtye „zu Wasterkingen und andren gülten, eigen lütten und gutten..., „und zwar „alles nach lut und innhalt der urber, register und rödeln, „drüber wisende darinn sölichs namlich und eigentlich beschrieben „und vergriffen were.“ Danach sind mit der Herrschaft Eglisau in der Tat Hoheitsrechte der hohen Gerichtsbarkeit, des Zolls und des Geleits veräußert worden, und zwar sollen diese Rechte, nach dem ausdrücklichen Wortlaute des Vertrages, schon bei der Ver¬ äußerung der Herrschaft seitens der Stadt Zürich an die Gradner im Jahre 1463 dazu gehört haben, somit, da jene Veräußerung Zürichs unbestrittenermaßen in unmittelbarer Übertragung seines Erwerbs von den Freiherren von Tengen erfolgte, schon auf diese ursprünglichen Besitzer der Herrschaft zurückgehen. Die Aufzählung der veräußerten Rechte im Titel des letztgenannten Erwerbs aber weicht von derjenigen im Vertrage vom Jahre 1496 teitweise ab. Jener Titel spricht von Schloß und Stadt Eglisau und dem darin gelegenen Haus zum „Hof“ mit „aller herlikeit, wirden, „eren, gewaltsamy, vogtyen, gerichten, twingen, bennen, hochen und „kleinen, mit eigenen lütten und gütern und sunders mit allen „lechenschaften, geistlichen und weltlichen ..., enthält also spe¬ ziell die „zölle und geleitte“ der Aufzählung vom Jahre 1496 nicht. Dazu kommt, daß faktisch ein Ausweis königlicher Ver¬ leihung von Zöllen und Geleiten zu Gunsten der Herrschaft Eglisau nicht vorliegt. Denn die vom Kläger angerufenen kaiser¬ lichen Bestätigungsbriefe an die Freiherren von Tengen erwähnen als Lehen alle nur „das obriste gerichte, stok und galgen, und „alles was dartzu gehoret, in seiner stat zu Eglesaw“ (Briefe vom 15. Dezember 1359 und vom 12. Mai 1400) bezw. „die hoen „gerichte, den ban über das blut tzu richten in dem slosse „Eglisauwe mit vorstetten, lutten und husern dartzu gehorig“ (Brief vom 20. März 1408, und ähnlich schon Brief vom 20. Juni 1406), also nur die hohe Gerichtsbarkeit oder den Blut¬
bann. Und lediglich hierauf, mit wörtlich gleicher Lehensbezeichnung, wie in den ersterwähnten Briefen, bezieht sich auch noch die von Bernhard Gradner im Jahre 1465 nachgesuchte und erlangte kaiserliche Bestätigung. Somit erscheint die wirkliche, rechtmäßige Zugehörigkeit irgendwelcher Zoll= und Geleitsrechte zur Herrschaft Eglisau im Jahre 1496 als mindestens zweifelhaft. Die Argu¬ mentation Zürichs, daß jene Rechte in den erörterten Belehnungs¬ urkunden jeweilen stillschweigend inbegriffen gewesen, bezw. neben dem wichtigsten Hoheitsrecht der hohen Gerichtsbarkeit in dem zusammenfassenden Zusatze „und alles was dazu gehört“ lediglich angedeutet worden seien, ist keineswegs überzeugend, sondern — was wenigstens die Auslegung jenes Urkundenzusatzes betrifft — offen¬ bar haltlos, da ja Zoll= und Geleitsrecht an sich von der hohen Gerichtsbarkeit durchaus unabhängig waren. Ihr hält jedenfalls die Vermutung die Wage, es möchten die erst 1496 ausdrücklich erwähnten „Zölle und Geleite“ der Herrschaft Eglisau, vielleicht schon von den Rechtsvorfahren der Gradner, usurpiert und von diesen letzteren im Jahre 1496 auf Grund der nun eingelebten fak¬ lischen Ausübung übertragen worden sein, wobei den beiden Ver¬ tragsparteien sehr wohl das Bewußtsein der Unrechtmäßigkeit dieses Verhältnisses fehlen konnte. Wenn aber auch anzunehmen sein sollte, daß das Zoll= und Geleitsrecht, gleichwie die hohe Gerichts¬ barkeit, der Herrschaft Eglisau im Jahre 1496 unanfechtbar zu¬ gehört habe, und daß daher Zürich durch deren Erwerb, seiner Verurkundung gemäß, in den Besitz der für die Begründung der Gebietshoheit wesentlichen Hoheitsrechte gelangt sei, so kann doch die von Zürich behauptete territoriale Ausdehnung dieser Rechte nicht als erwiesen angesehen werden. Das Flußbett des Rheins zwischen der Einmündung der Töß und derjenigen des Herdern¬ baches reichte unbestrittenermaßen nach beiden Seiten über die Grenzen der Herrschaft Eglisau zu Lande hinaus; speziell lag die vorliegend fragliche Flußstrecke von Oberriet an aufwärts nicht innerhalb derselben, sondern war damals eingeschlossen: rechtsseitig (nordwärts) vom Hoheitsgebiet der Landgrafschaft im Klettgau, und linksseitig (südwärts) von der zürcherischen Land¬ vogtei Kyburg, der früher österreichischen Grafschaft, welche Zürich im Laufe des 15. Jahrhunderts (endgültig zufolge Verpfändung vom Jahre 1452: Dierauer, Geschichte der schweizerischen Eid¬ genossenschaft 2 S. 139) erworben hatte. Nun ist allerdings in der Klage zutreffend ausgeführt, daß die Hoheitsrechte an den schiffbaren Strömen im früheren Mittelalter von denjenigen an den anliegenden Uferterritorien grundsätzlich unabhängig waren und insbesondere einem hoheitsberechtigten Uferanstößer auch über den Bereich seiner Land=Hoheitsrechte hinaus verliehen werden konnten. Allein eine solche Verleihung bildete immerhin, wie namentlich der von Schröder, a. a. O. erörterte Fall der Strom¬ hoheit Lübecks an der Travemündung zeigt, die jeweilen in besondern Verhältnissen begründete Ausnahme und bedarf daher zu rechtswirksamer Geltendmachung naturgemäß eines strikten Nachweises. Dieser aber ist vorliegend nicht erbracht. Zunächst kann, wie der Kläger selbst zugeben muß, aus dem Inhalte der Vertragsurkunde vom 4. Juni 1496 selbst in keiner Weise abge¬ leitet werden, daß die streitigen Hoheitsrechte auch auf den Rhein im angegebenen, über den Landbesitz der Herrschaft Eglisau hinaus¬ reichenden Umfange Bezug haben. Denn jene Urkunde verweist hinsichtlich der Begrenzung der darin als zu Schloß und Stadt Eglisau gehörig aufgeführten Rechte lediglich auf die einschlägigen Ur¬ bare, Register und Rödel der Herrschaft, und diese sind zugestandener¬ maßen nicht erhalten geblieben. Ferner liegt auch irgend eine speziell jene Stromhoheitsrechte als solche den Herren von Eglisau zuweisende Verleihungsurkunde nicht vor. Der Kläger sieht sich deshalb ausschließlich auf die Beweisführung durch Indizien an¬ gewiesen. Hierüber ist nun zu sagen. a. Die Raubrittergeschichte aus den Jahren 1417/1419 ver¬ mag keineswegs die Annahme zu begründen, daß die Freiherren von Tengen als Herren von Eglisau damals schon die wesent¬ lichen Hoheitsrechte auf dem Rheine bis mindestens nach Rüdlingen hinauf besessen haben. Wohl erwähnen die vorliegenden Urkunden, daß der Raub, um dessetwillen der Freiherr von Tengen zur Ver¬ antwortung gezogen werden wollte, „über des von Tengen Wasser“ und „mit seinen Schiffen“ bezw. „über seine Fähre“ fortgeschafft worden sei, und mögen sich diese Angaben aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Rüdlinger Fähre beziehen, welche tatsächlich den Freiherren von Tengen zu Lehen gehörte. Allein die Schlu߬
folgerung, daß der Ausdruck „des von Tengen Wasser“ dessen „Oberhoheil“, d. h. eben den Besitz aller wesentlichen Hoheitsrechte auf dem Rheine bei Rüdlingen, bezeichne, geht offenbar zu weit. Näherliegend und natürlicher erscheint gewiß die Auslegung des Wortes „Wasser“ als konkrete Bezeichnung lediglich des dem Frei¬ herrn von Tengen dort, nach dem anschließenden Texte der Ur¬ kunden: „mit seinen Schiffen“ bezw. „über seine Fähre“, am Wasser zustehenden speziellen Rechts des Fährebetriebs. Es ist denn auch nicht einzusehen, warum der Freiherr von Tengen nicht ebensowohl als einfacher Inhaber der Fähre, wie als eigentlicher Territorialherr des Rheins wegen Begünstigung des Raubes hätte verantwortlich gemacht werden können. b. Als Belege aus der Zeit nach dem Erwerbe der Herrschaft Eglisau durch Zürich, welche dartun sollen, daß die Herrschaft im Zeitpunkte jenes Erwerbs die in Frage stehenden wesentlichen Hoheitsrechte wirklich in der behaupteten Ausdehnung umfaßt habe und daß dem Kaufvertrage vom 4. Juni 1496 tatsächlich die Bedeutung solcher Rechtsübertragung zukomme, nennt die Klage einmal die seit 1496 angelegten Urbare der Herrschaft. Sie gibt jedoch sofort zu, daß die beiden ersten derselben, aus den Jahren 1496 und 1530, über den Hoheitsbereich der Herrschaft keine Auskunft geben, indem darin nur die Zinsgerechtigkeiten, d. h. die nutzbaren niederen Regalien: vom Rheine die Fischerei¬ rechte und das Fährerecht bei Rüdlingen, aufgezählt sind; da¬ gegen stützt sie sich auf das Urbar vom Jahre 1555, welches alle Rechte der Herrschaft enthalten soll. Allein die angerufene Stelle dieses Urbars bezieht sich, wie Schaffhausen zutreffend ein¬ wendet, ebenfalls nur auf die unbestrittenermaßen von der Thur¬ mündung an abwärts zu Eglisau gehörenden Fischereigerechtigkeiten. Der Ausdruck „Wasser“ ist hier wieder verwendet zur konkreten Bezeichnung des in Rede stehenden speziellen Rechts am Wasser, also hier gleichbedeutend mit Fischenz. Dies geht ohne weiteres hervor aus der territorialen Einteilung des Fischereigebiets zum Zwecke der dem Vogte in Eglisau zustehenden Nutzungsverleihung (zu „Schupflehen“) in die einzelnen Fischenzen „oberwasser“ „niderwasser“, „wasser inn der Ramsouw“ und „wasser by der statt“, welche Einteilung das Urbar von 1555 der in der Klage zitierten allgemeinen Bestimmung über die Ausdehnung und Be¬ deutung von „der Vogtyg wasser und Fischenutzen im Rhyn“ unmittelbar anschließt (weshalb die einleitende Bezeichnung ganzen Stromstrecke vom Finsterlöli bis zum Herdernbach als „oberwasser“, statt wie im Titel, allgemein nur als „wasser“ wohl auf Versehen beruht). Dieselbe Einteilung und Benennung der Fischenzen findet sich denn auch schon in den beiden älteren Urbaren. Der Satz des Urbars von 1555, welcher „söllich wasser „unnd Rhyn“ (d. h. auf der angegebenen Strecke vom Finsterlöli bis zum Herdernbach) als „allerdynngen“ dem Schlosse zuge¬ hörig bezeichnet, läßt sich gewiß ungezwungen dahin auslegen, daß damit eben die Fischereirechte auf dem ganzen Rhein in jener Ausdehnung für Eglisau beansprucht werden. Jedenfalls spricht die Fortsetzung des Textes: „unnd so wyt der Rhyn also „miner Herren ist, wann daruff yhs wirt, was Fischenn dann „die Fischer darunnder fachent, die söllennd halb einem Vogt „wärdenn“ — eine Bestimmung, welche auch schon das Urbar vom Jahre 1530 im Anschlusse an die Aufzählung der Fischenzen enthält — durchaus für diese Auslegung, da der Anspruch des Vogts auf die Hälfte der unter dem Eis gefangenen Fische doch unzweifelhaft lediglich aus der Verleihung der Fischereirechte her¬ zuleiten ist. Und auch aus der im Urbar von 1555 außerdem noch statuierten Verpflichtung der Fischer, dem Vogte anzuzeigen, „was fräfel unnd unfüren uff dem Rhyn fürganngen“, kann in ihrem Zusammenhange nicht geschlossen werden, daß Eglisau im Bereiche seines Fischereigebiets zugleich auch die allgemeine Ge¬ richtsbarkeit, mit Einschluß des Blutbanns, besessen habe. Jener Zusammenhang legt vielmehr die von Schaffhausen vertretene Annahme nahe, daß mit den fraglichen „Freveln und Unfüren“ speziell nur die Fischereivergehen gemeint seien. Der Umstand, daß das Urbar von 1555, soweit Zürich darauf abstellt, weder Zoll noch Geleite irgendwie erwähnt, noch auch auf die hohe Gerichts¬ barkeit ausdrücklich Bezug nimmt, würde es als gewichtiges In¬ diz gerade gegen den Rechtsanspruch Zürichs erscheinen lassen, im Gegensatzewenn die Behauptung der Klage, daß es - eine Aufzählung aller Rechte der den früheren Urbaren Vogtei Eglisau enthalte, tatsächlich zutreffen sollte. AS 33 1 — 1907
c. Im weiteren beruft sich die Klage zur Bekräftigung ihrer Auslegung des Vertrages vom 4. Juni 1496 darauf, daß Zürich die wesentlichen Hoheitsrechte auf dem fraglichen Rheingebiete speziell im Laufe des 16. Jahrhunderts tatsächlich ausgeübt habe. Nun kann aber aus der gelegentlichen späteren Vornahme hoheit¬ licher Akte überhaupt nicht mit Sicherheit auf den Erwerb der betreffenden Hoheitsrechte durch jenen Kaufvertrag geschlossen werden. Vielmehr läßt sich eine solche Hoheitsausübung mit glei¬ cher Wahrscheinlichkeit auf die damals keineswegs seltene An¬ maßung der Hoheitsrechte zurückführen. Überdies ist bezüglich der einzelnen Anbringen zu bemerken: a) Die Ausübung der hohen Gerichtsbarkeit soll sich zu¬ nächst ergeben aus dem Bericht einer vom zürcherischen Rate zur Untersuchung der Hoheitsverhältnisse auf dem Rheine mit Rücksicht auf den Grenzanstand mit Schaffhausen bei der Feuerthalerbrücke eingesetzten Kommission, vom Jahre 1553. Allein dieser Bericht kann, wie Schaffhausen mit Recht einwendet, nicht als unpar¬ teiische Verurkundung der darin festgestellten Rechtsverhältnisse angesehen werden und deshalb nicht ohne weiteres Beweis schaffen. Zudem ist auch sein Inhalt nicht unzweifelhaft schlüssig im Sinne der Klage. Denn die dort zitierte Stelle des Berichts über die Hoheitsrechte von Eglisau am Rhein, deren Eingang urschriftlich lautet: „Da staht die brugg beidersit in myner Herren Oberkeit. Die Vier Vischentzen aber, so zum schloß von alter har gehört „hand, gahnd nidtsich bis an den Herderbach und obsich gegen „Rüdlingen hinuff. Und was sich uff dem Ryn zu treit, das hat „bishar ein Vogt zu Eglisouw gestrafft, wie dann die Vischer „schuldig sygend, das Inhalt ihres glübdts zu leiden“ — er¬ wähnt die Strafgerichtsbarkeit in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fischenzen und stellt deren Ausdehnung durch das Wort „aber“ in ausdrücklichen Gegensatz zu der „Oberkeit“ an der Brücke. Dieser Text kann deshalb mindestens sehr wohl auch da¬ hin ausgelegt werden, daß die fragliche Gerichtsbarkeit Eglisaus nur die Wahrung seiner Fischereirechte zum Gegenstande habe und somit auf die Beurteilung niederer Frevel beschränkt sei. Auch diese niedere Gerichtsbarkeit Zürichs war übrigens nicht unbe¬ stritten, da nach Angabe der Klage selbst im Jahre 1580 Schaff¬ hausen als Inhaber der Vogtei Rüdlingen die Bußen der auf der anstoßenden (rechten) Rheinhälfte begangenen Fischereifrevel für sich beanspruchte. — Ferner verweist die Klage noch auf den 1582 in Zürich beurteilten Straffall des Kleinhans Rouber von Rüdlingen betreffs Totschlag auf der Rüdlinger Fähre. Dieser Fall ist jedoch schon deswegen nicht geeignet, die Gerichtshoheit Eglisaus über den Rhein bei Rüdlingen zu belegen, weil keines¬ wegs feststeht, ob die damalige Ausübung der hohen Gerichtsbar¬ keit durch Zürich überhaupt mit Rücksicht auf den Tatort des Verbrechens, oder nicht vielmehr, wie Schaffhausen geltend macht, lediglich im Hinblick darauf erfolgt ist, daß das Opfer des Ver¬ brechens, Urban Vaterlaus von Eglisau, ein zürcherischer Unter¬ tan war. Als Beziehung der Angelegenheit zu Eglisau ist aus dem hierüber vorliegenden Ratsprotokoll nur ersichtlich, daß ein Rüdi Meyger, „ouch von Egglisouw“, den Kleinhans Rouber anläßlich einer Zusammenkunft im Dorfe Rafz der Ermordung des Vaterlaus bezichtigt und daß deshalb Rouber den Meyger „an dem gricht zu Egglisouw mit recht fürgenommen“ habe, worauf dann „die ganntz hanndlung“ an Bürgermeister und Rat der Stadt Zürich „als die ordentlich oberhannd zu gebürendem underscheid gewyst worden“ sei. Danach scheint also die Heimat des zunächst in der Beklagtenrolle stehenden Meyger den Gerichts¬ stand bestimmt und der Rat in Zürich gar nicht direkt, sondern als Ober= (Appellations= oder sogenannte Zugs=) instanz (vergl. Blunschli, Staats= und Rechtsgeschichte der Stadt und Landschaft Zürich, 2. Aufl., Buch 3, S. 403 ff.) geurteilt zu haben. Ebenso kann auch dem laut der Klagebeantwortung von Zürich auf der Konferenz zu Bülach im Jahre 1662 geltend gemachten Fall zürcherischer Bestrafung einer auf dem Rheine begangenen Not¬ zucht, den Zürich in der Replik zu seinen Gunsten beizieht, in Ermangelung aller näheren tatsächlichen Angaben keine Erheblich¬ keit zuerkannt werden. 8) Was die Hoheitsrechte des Zolls und des Geleits betrifft geht aus verschiedenen Belegen der Klage, worunter ein Eglisauer Zollrodel, hervor und wird auch von Schaffhausen nicht in Abrede gestellt, daß jedenfalls Zoll= und wahrscheinlich auch Geleitsgebühren in der Stadt Eglisau für den Durchgang
von Waren auf dem Rheine tatsächlich erhoben worden sind. Bestritten aber ist, daß diese Gebühren auf eine längere Strom¬ strecke, als das eglisauische Landgebiet einschloß, Bezug gehabt hätten. Nun stützt sich die Klage für die behauptete weitere Aus¬ dehnung der fraglichen, in damaliger Zeit angeblich stets verbun¬ denen Hoheitsrechte auf die entsprechende Ausdehnung der als Korrelat des Geleitsrechts bezeichneten Pflicht der Unterhaltung der Leinpfade („Schiffswege“). Allein es steht schon nicht außer allem Zweifel, ob überhaupt Eglisau zur Unterhaltung der Lein¬ pfade auf beiden Rheinufern von der Einmündung des Herdern¬ baches bis zur Thurmündung hinauf verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls bemerkt der bereits erwähnte zürcherische Kommissions¬ bericht vom Jahre 1553, im Anschlusse an die territoriale Um¬ schreibung der Fischereirechte Eglisaus, nur, es müsse der Vogt zu Eglisau, „so wyth die bemelten Vischentzen gahnd, bis gegen „Rüdlingen hinuff am Land gegen der sythen des Schlosses“ d. h. des Schlosses Eglisau, welches sich nach überlieferten Bil¬ dern (vergl. Beschreibung Eglisaus von Pfarrer Albert Wild, nach den Seiten 88 und 146) am linken Rheinufer beim dortigen Brückenkopf befand — „lassen rumen, daß die Zugroß hinuff mögint kommen .. .“, während allerdings einzelne Vogtsrech¬ nungen vom Ende des 16. und Anfang des 17. Jahrhunderts auch Ausgaben für Arbeiten am Schiffswege „näbent Rüdlingen“ und „an der Rambsen“ (südlich Rüdlingen), also auf dem rechten Ufer, aufführen und eine Beschwerde der Koblenzer Fischer an den Rat in Zürich vom Jahre 1585 sich ebenfalls auf den Schiffsweg „zu Rüdlingen“ bezieht. Überdies aber ist auch eine notwendige Beziehung zwischen dem Geleitsrecht und der Leinpfad¬ Unterhaltungspflicht im Sinne der Klage nicht nachgewiesen. Die in der Klageschrift zitierte Stelle aus dem Werke Lamprechts (Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter 2 S. 291 f.) kann hiefür nicht angerufen werden, da dort der Übergang des früher königlichen Geleitsrechts auf den Wasserstraßen an die Territorial¬ herren mit dem Besitz der Leinpfade am Ufer, also lediglich mit dem Normalfall der unmittelbaren Uferterritorialhoheit, und nicht schon mit der Pflicht der Unterhaltung der Leinpfade ohne Rück¬ sicht auf die zugehörige Gebietshoheit, wie hier in Frage, in Zusammenhang gebracht wird. Sollte die Unterhaltung der Lein¬ pfade aber auch aller Regel nach als Indiz für die Ausübung des Geleitsrechts in gleicher Ausdehnung angesehen werden können, so ist dieser Zusammenhang doch jedenfalls nicht rechtlich not¬ wendig. Vielmehr war, wie gerade die in der Klagebeantwortung relevierten und von Zürich nicht bestrittenen Verhältnisse am Rheine oberhalb der Stadt Schaffhausen zeigen, die Übernahme der Unter¬ haltung solcher „Schiffswege“ denkbar auch unabhängig von den wesentlichen Attributen der zugehörigen Stromhoheit, auf Grund sonstiger Interessen am betreffenden Schiffsverkehr. Hieran aber war gegebenenfalls Zürich, wenn auch das Schiffahrtsrecht selbst nicht ihm, sondern, wie es scheint, Koblenzer und Schaffhauser Schif¬ fern zustand, doch zweifellos schon zufolge der in Eglisau aus¬ geübten Stromheitsrechte, wegen der dort erhobenen Zoll= und Geleitsgebühren, wesentlich interessiert. Endlich ist eine Einheit von Zoll= und Geleitsrecht, welche, wie die Klage behauptet, von der Ausdehnung des letzteren ohne weiteres auch auf diejenige des ersteren schließen ließe, ebenfalls nicht zwingend dargetan. Die hiefür zitierte Schrift Kalischs (Über die Verhältnisse des Geleitsregals zum Zollregal) nimmt zwar eine faktische Verbindung der beiden insofern an, als an den Zollstätten regelmäßig auch die Geleitsgebühren erhoben worden seien, betont jedoch (loc. cit. S. 19) ausdrücklich den hier gerade relevanten Gegensatz, daß sich der Zoll lediglich auf bestimmte Durchgangspunkte von Ver¬ kehrslinien, das Geleit dagegen auf die Verkehrslinien selbst be¬ ziehe. 7) Von den noch namhaft gemachten anderweitigen Rechtsaus¬ übungen Zürichs auf der fraglichen Rheinstrecke sind vorab die Verleihungen der Fischenzen und die Innehabung der Fähre zu Rüdlingen, weil lediglich niedere Regalien, Nutzungen privat¬ rechtlichen Charakters, betreffend, für die Frage der Gebietshoheit ohne Belang. Bezüglich der vom Vogt zu Eglisau erlassenen zeitweisen Schiffahrtsverbote für die linke Rheinhälfte bei der Glattmündung sodann ergibt sich aus den einschlägigen Akten, daß es sich dabei stets um Maßnahmen zum Schutze der Fischerei (des Nasenlaichs) handelte, welche zwar an sich hoheitlichen Cha¬ rakter haben mögen, jedoch ihrem angegebenen Zwecke nach nicht
als Manifestationen eines besonderen Hoheitsrechtes und jedenfalls in diesem Sinne nicht als Ausfluß des Vertrages vom 4. Juni 1496 aufzufassen sind. Und was schließlich den Fall angeblicher Handhabung des Mühlenregals als Pertinenz der Stromhoheit betrifft, geht aus dem angerufenen Schreiben des Rats von Zürich an den Abt des Klosters Rheinau vom Jahre 1544 ohne weiteres hervor, daß die Schiffsmühle bei Rüdlingen, welche seinen Gegenstand bildet, ein rheinauisches Lehen war, also jeden¬ falls nicht ausschließlich von Zürich abhing. Dies aber legt die Vermutung nahe, daß die damalige Begrüßung Zürichs seitens des Abtes von Rheinau lediglich erfolgt sei im Sinne einer Mit¬ berücksichtigung der durch den dortigen Fischereirechtsbesitz gegebenen zürcherischen Interessen, deren Beeinträchtigung infolge des Be¬ triebs einer Schiffsmühle ja sehr wohl in Betracht fallen konnte. Daraus erklärt sich denn auch aufs einfachste der von Zürich hervorgehobene Umstand, daß der Vogt von Eglisau in der An¬ gelegenheit beteiligt war. Folglich ist auch diesem Vorfall nicht die Bedeutung eines Indiziums zuzuerkennen für die Ausdehnung des Hoheitsbereichs, welche Zürich aus dem Vertrage vom Jahre 1496 ableiten will. Dieses Indizium würde übrigens aufgewogen durch die von Schaffhausen unbestritten behauptete Tatsache, daß die heute noch bei Rüdlingen bestehende Mühle ohne zürcherische Bewilligung angelegt worden und von jeher nach Schaffhausen zinspflichtig gewesen sei. d. Neben den erörterten, als praktische Betätigung der streitigen Stromhoheit geltend gemachten Tatsachen verweist die Klage ferner auf Aktenstücke, aus welchen die Anerkennung jener Hoheit seitens der dabei interessierten Grenznachbarn der Vogtei Eglisau gefol¬ gert wird. In Betracht fällt zunächst die Feststellung des mehr¬ erwähnten zürcherischen Kommissionsberichts vom Jahre 1553, daß gegen die darin dem Vogt zu Eglisau zuerkannte Straf¬ kompetenz auf dem Rheine bisher weder die Grafen von Sulz, welchen die Oberhoheit jenseits des Rheins zustehe, noch die zürcherischen Vögte von Kyburg als diesseitige Rheinanstößer jemals Einsprache erhoben hätten. Allein diese Feststellung kann schon nach den oben geäußerten Zweifeln darüber, ob die fragliche Strafkompetenz überhaupt die hohe Gerichtsbarkeit betreffe, nicht als erheblich erachtet werden. Sodann gehört zu jenen Aktenstücken der Vertrag Zürichs mit Wilhelm von Sulz über die Abgrenzung des Bereichs der hohen Gerichtsbarkeit zwischen der Vogtei Eglisau und der Landgrafschaft des Klettgaus, vom Jahre 1564, mit Revisionen und Ergänzungen aus den Jahren 1595 und 1598. Der Umstand aber, daß in der Grenzbeschreibung dieses Vertrages der Rhein ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann schlechterdings nicht die von Zürich behauptete Meinung haben, daß dadurch die Gerichtsbarkeit der Vogtei Eglisau auf dem Rheine nicht nur innerhalb des Bereichs der Vogtei auf dem Lande, sondern auch noch darüber hinaus, abwärts bis zum Herdernbach und aufwärts bis zum Finsterlöli gegenüber der Thurmündung, anerkannt worden jei. Denn vorab ist nicht einzusehen, warum diese Meinung nicht in einer Weiterführung der Grenzmarken von den beiden Rhein¬ anstößen dem Rheinufer entlang bis zu den angegebenen End¬ punkten zum bestimmten Ausdruck gebracht worden sein sollte. Und zudem kann gegen dieselbe auch die positive Formulierung des Vertrages ins Feld geführt werden. Im Anschlusse an die in der Klage hervorgehobene Stelle, es sei vereinbart, „daß „obgeschribne beschechne March allein das erdterich unnd den Rhyn „niendert belanngen“, fährt nämlich die Vertragsurkunde fort: „auch dies alles menglichem an synen zechenden ohne schaden syn „unnd wie die Landtgrafschafft Klegkouw bishar in den dörffern „Wyl, Raftz, Hüntwangen unndWasterkingen die hohen gericht „und die herrschoft Eglisow die übrigen herrligkeiten, es sygen „die kleinen ald niedern gericht mit sambt der Mannschafft unnd „annderm daselbs gehebt, also söllen sy die beidersyts fürer haben „unnd daby belyben ... Diese Fortsetzung der fraglichen Stelle aber legt gewiß den Schluß nahe, daß es sich auch bei ihr, ent¬ sprechend den letzterwähnten Verhältnissen, lediglich um den aus¬ drücklichen Vorbehalt der bisherigen Rechtsstellung der Vertrags¬ parteien bezüglich des Rheines handle. Die Aufnahme dieses Vor¬ behalts läßt sich denn auch ohne Schwierigkeit erklären, ist es doch mindestens sehr wohl denkbar, daß damals die Hoheitsver¬ hältnisse auf dem Rheine — speziell innerhalb des vertraglich um¬ grenzten Landgebiets der Vogtei Eglisau, auf welche Strecke der streitige Vorbehalt wohl am natürlichsten zu beziehen ist — eben¬
falls nicht völlig abgeklärt schienen, da Zürich jene Strecke jeden¬ falls als zu der sie beidseitig einschließenden Vogtei Eglisau ge¬ hörig beanspruchte, während vielleicht der Graf von Sulz diesen Anspruch auf Grund seiner eigenen landgräflichen Kompetenzen nicht anerkennen wollte, und daß die zurzeit nicht direkt gebotene Erörterung dieser Verhältnisse durch solchen Vorbehalt in un¬ präjudizierlicher Weise vermieden werden wollte. Eine „direkte und unzweideutige“ Anerkennung der fraglichen Stromhoheit kann endlich auch aus dem in letzter Linie hiefür angerufenen Kauf¬ vertrag Zürichs mit dem Grafen Johann Ludwig von Sulz über das Rafzerfeld und das Nohl, vom 7./17. Juli 1651, nicht ge¬ funden werden. Dessen Bezeichnung des Kaufsobjektes lautet im Urtext: „Wir Johann Ludwig, graffe zu Sülz... thuen „khundt ..., daß wir ... zu kouffen geben ... für das erste „unsere richslehenbare hoche landesober= und herligkeiten, blutpan, „vorst, gleit und landtgerichtliche jurisdiction, so weith sich ermelter „herren der statt Zürich nidere gerichtszwang und andere zue¬ „stendige rechtssame über die zur herrschafft Eglisouw gehörigen „vier fläcken Rafftz, Wyl, Hündtwangen und Wasterkingen, de߬ „gleich auch daß Uffahr ald Nol genandt (dero nidere gericht und „die mannschafft zue der herrschafft Lauffen dienet) mit sambt „dem halben Rhin in die landtgraffschafft Kleggow erstreckkt, „mit allen zu= und ingehörden, recht und gerechtigkeiten, wie die „iren namen haben mögent, und ... (folgt Verweisung auf die in der zugehörigen Marchenbeschreibung festgelegte Umgrenzung). Es ist nun zuzugeben, daß sich der Ausdruck „mit sambt den halben Rhin“, nach der textlich bestimmten Auseinanderhaltung der beiden veräußerten Gebietsteile durch die Gegenüberstellung „für das erste ...“ und: „deßgleich auch ..., nur auf den letztgenannten Gebietsteil des Nohls bezieht, daß also der Vertrag eine Veräußerung des halben Rheins im Gebiete des Rafzerfeldes nicht in sich schließt. Dies geht denn auch aus der Marchen¬ beschreibung des nach dem Vertragsabschluß erstellten Marchen¬ libells, welche den halben Rhein nur beim Nohl umfaßt, unzwei¬ deutig hervor. Allein aus dieser Tatsache kann, entgegen der Argumentation Zürichs, eine Anerkennung des Inhalts, daß Zürich die Hoheit auf dem Rheine in dessen ganzer Breite vom Herdernbach bis zum Finsterlöli bereits besitze, wiederum nicht gefol¬ gert werden. Wohl mag die Nichterwähnung speziell des bereits vom bisherigen Hoheitsbereich der Vogtei Eglisau beidseitig eingeschlossenen und jenem deshalb jedenfalls tatsächlich zugehörigen Rheingebiets im streitigen Kaufvertrage zu dem Schlusse berechtigen, daß der Graf von Sulz auf die Hoheitsansprüche, die seine Rechtsvorfahren dort allfällig noch zu wahren versucht hatten, wegen der nun noch ver¬ stärkten dortigen Machtstellung Eglisaus stillschweigend verzichtet habe. Dagegen bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche die gleiche Er¬ wägung auch bezüglich der außerhalb des eglisauischen Landgebiets zwischen Herdernbach und Finsterlöli gelegenen Rheinabschnitte rechtfertigen vermöchten. Es erscheint vorab als höchst fraglich, ob das durch den Vertrag vom Jahre 1651 veräußerte Gebiet des Rafzerfeldes den Rhein direkt überhaupt berührt hat. Denn die von Schaffhausen ausgehende und hierauf — in der Replik — von Zürich zu seinen Gunsten verwertete Angabe, daß jenes Gebiet, laut der topographischen Karte der Schweiz, mit der Gemarkung Hüntwangen unterhalb Eglisau an den Rhein gestoßen habe, ent¬ spricht der Marchenbeschreibung des damals erstellten Marchen¬ libells nicht. Diese läßt vielmehr die fragliche March beginnen „am Rhyn, drygthusent und dryghundert schritt ungefährlichen „under der Bruggen zu Eglisouw, da oben uf der Halden deß „Rhyns zwüschent dem Hüntwanger Hard und deren von „Herderen Reittholtz ein mit graff=sulzischem und zürche¬ „rischem Erenschiltt bezeichnete March staht“, d. h., wie Zürich selbst in der Klage zutreffend bemerkt hat, offenbar bei dem im Marchbrief von 1564 erwähnten Marchstein „so uff dem vorbüchel stadt“, wonach also die neue Grenze des eglisauischen Hoheitsbereichs am Rheine vom bisherigen Grenzpunkt ausging. Und diesem unmittelbaren Dokument gegenüber kann die ab¬ weichende Umgrenzung der Gemarchung Hüntwangen nach den heutigen Karten wohl nicht Beweis schaffen. Wenn aber auch hierauf abgestellt werden wollte, so würde doch nur ein so kurzes Stück (zirka 300 M.) Rheingrenze in Frage kommen, daß einerseits die Vermutung wenigstens nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen wäre, es sei dasselbe bei der Grenzbeschreibung als nicht der Er¬ wähnung wert erachtet, wenn nicht überhaupt übersehen worden.
Zudem läge dann anderseits, beim Mangel irgend welcher gegen¬ teiliger Indizien, die in der Replik alternativ erwähnte, jedoch als an und für sich höchst unwahrscheinlich bezeichnete Annahme, daß der Graf von Sulz den halben Rhein jenes Grenzstücks, das ja im Zusammenhang mit dem ihm noch verbleibenden Hoheitsgebiet des Klettgaus stand, habe behalten wollen, doch gewiß nicht weniger nahe, als die von Zürich verfochtene andere Alternative, der Graf habe dort, wie überhaupt auf der ganzen Strecke des Rheins vom Herdernbach bis zum Finsterlöli, bereits keine Rechte mehr besessen. Denn dieser letzteren Annahme steht ja mit Bezug auf den Abschnitt des Rheins vom Ende des Eglisauer Land¬ gebiets bei Oberriet an aufwärts der Inhalt des vom gleichen Grafen von Sulz im Jahre 1657 mit Schaffhausen abgeschlosse¬ nen Vertrages (vergl. hierüber Erw. 5 unten) direkt entgegen. e. Als letztes Indiz für ihre Auslegung des Kaufvertrages vom Jahre 1496 führt die Klage endlich die von 1667 datierte Gygersche Karte des Kantons Zürich an. Allein der Umstand, daß Gyger die streitige Grenze dem rechten Rheinufer entlang eingezeichnet hat, mag wohl die damals in Zürich hierüber herrschende Auffassung wiedergeben, kann jedoch als Dokument für den Erwerb der betreffenden rechten Rheinhälfte durch den Vertrag vom Jahre 1496 um so weniger angesehen werden, als Zürich sich in den um die gleiche Zeit beginnenden offiziellen Auseinandersetzungen mit Schaffhausen auf jenen Vertrag gar nicht gestützt hat. Übrigens ist diesem Kartenbeweise auch deswegen keine Bedeutung beizumessen, weil Schaffhausen für seinen Rechts¬ standpunkt ebenfalls Karten des fraglichen Gebiets beigebracht hat, von denen jedenfalls diejenige des Zürchers Jos. Murer aus den Jahren 1566,70 die Gygersche Karte an Beweiskraft hinsichtlich des Vertrages vom Jahre 1496 aufwiegt. Das Ergebnis der ganzen vorstehenden Erwägung ist somit, daß Zürich seinen eingeklagten Hoheitsanspruch aus dem Kauf¬ vertrag um die Herrschaft Eglisau vom 4. Juni 1496 nicht ab¬ leiten kann, indem es den hiefür erforderlichen Nachweis des durch jenen Vertrag erfolgten rechtmäßigen Erwerbs der wesent¬ lichen Hoheitsrechte — der hohen Gerichtsbarkeit, des Zoll= und Geleitsrechts — auf dem Rheine, jedenfalls in der für den frag¬ lichen Anspruch allein relevanten örtlichen Ausdehnung: über die vom Territorium der Herrschaft Eglisau umschlossene Rheinstrecke hinaus, stromaufwärts speziell bis in die Gegend der Thurmün¬ dung, nicht erbracht hat. 3. Eventuell stützt der Kanton Zürich seinen Hoheitsanspruch unter Zugrundelegung des Kaufvertrages vom 4. Juni 1496 auf den Rechtsgrund der Ersitzung der mehrerwähnten wesentlichen Hoheitsrechte und stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß hie¬ für die zu jener Zeit geltenden Privatrechtsnormen maßgebend seien, nach welchen sich damals allgemein der Verkehr mit den Hoheitsrechten vollzogen habe. Wenn nun aber auch dieser Rechts¬ standpunkt, speziell mit Bezug auf den Erwerb von Hoheits¬ rechten an Flüssen, als zutreffend anzunehmen sein sollte, so wäre doch zu beachten, daß das einschlägige mittelalterlich=deutsche Sachen¬ recht die Ersitzung nicht kannte in der römisch=rechtlichen Bedeutung eines positiven Eigentumserwerbsgrundes (vergl. Heusler, In¬ stitutionen des deutschen Privatrechts 2 S. 65), sondern ledig¬ lich in dem negativen Sinne eines Ausschlusses des Anfechtungs¬ rechts des wirklich Berechtigten gegenüber dem unrechtmäßigen höch¬Erwerber, sofern die Anfechtung nicht innert bestimmter - stens 30=jähriger — Frist geltend gemacht wurde (vergl. z. B. Heusler, a. a. O., §§ 97 u. 98 S. 103 ff., spez. S. 105; Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte, S. 383 oben, u. S. 720), und daß diese Rechtsfolge des Anfechtungsausschlusses naturgemäß das Bekanntsein des fraglichen Rechtsanspruches, d. h. dessen offenkundigen Erwerb oder die als rechtmäßig erworben sich äußernde dauernde Ausübung bezw. Nutzung des Rechts, voraus¬ setzte. Gegebenenfalls ist jedoch nach dem vorstehend gesagten keine dieser Voraussetzungen erfüllt: Von offenkundigem Erwerb der treitigen Hoheitsrechte laut dem Vertrage vom Jahre 1496 kann nicht die Rede sein, da ja dieser Vertrag — abgesehen von dem formellen Mangel der darin stipulierten Rechtsübertragung zufolge Fehlens der königlichen Bestätigung — die örtliche Ausdehnung jener Rechte nicht erkennen läßt. Und eine dauernde, auf den vertragsgemäßen Erwerb basierte Ausübung der Rechte ist, wie ausgeführt, insbesondere für die erste Zeit nach 1496, ebenfalls nicht nachgewiesen.
„dem Urwerff vor Schaffhusen und geht den nächsten bis in mittel „des Nheins und den Rhein ab bis in die Wuttach uff an den Schlaytheimer Bach, do er in die Wuttach loffet, also das der „halb Rhein und die halb Wuttach in den Kreis zu der Graff¬ „schaft gehören.“ Die Echtheit dieser beiden, auf Kaiser Fried¬ rich III. als Aussteller lautenden Urkunden, deren letztere aller¬ dings nur in einer unbeglaubigten, jedoch in einem als durchaus zuverlässig erscheinenden Sammelbande enthaltenen Kopie eines Vidimus des Hofrichters zu Rottweil, vom Jahre 1490, vorliegt, kann mit Grund wohl nicht bezweifelt werden, stellt doch auch C. A. Bächtold in seiner, von Zürich selbst lobend angezogenen Abhandlung: „Wie die Stadt Schaffhausen ihre Landschaft er¬ warb“, in der Festschrift der Stadt Schaffhausen zur Bundesfeier von 1901, ohne jedes Bedenken auf den fraglichen Urkunden¬ inhalt ab (S. 152). Dagegen ist dem Kanton Zürich gemäß den Ausführungen Bächtolds allerdings zuzugeben, daß jene terri¬ toriale Rechtsumschreibung des sogenannten Kreisbriefes vom Jahre 1473 nach den Umständen der Zeit nicht absolut, sondern nur mit der Beschränkung eines stillschweigenden Vorbehalts ander¬ weitiger widersprechender Rechtsverleihungen, verstanden werden darf. Allein in diesem beschränkten Sinne ist sie grundsätzlich als rechtlich bedeutsam und demnach vorliegend als Rechtstitel für die Hoheit in dem ganzen umschriebenen Gebiet anzuerkennen, soweit Zürich ihr gegenüber nicht den Nachweis eines rechtsgültigen Hoheitserwerbs zu erbringen vermag. Auf dieser Anschauung über die Rechtsstellung des Landgrafen im Klettgau beruht denn auch der in der Duplik angerufene Schiedsentscheid, den im Jahre 1486, im Laufe des von den Parteien mehrfach berührten Streites zwischen den Grafen von Sulz und dem Bischof von Konstanz wegen der hohen Gerichtsbarkeit und der Wildbänne zu Neunkirch und Hallau, der zürcherische Ratsherr Heinrich Escher als Obmann, in Zustim¬ mung zu den beiden zürcherischen (sulzischen) Mitgliedern des da¬ maligen Schiedsgerichts, getroffen hat (vergl. hierüber Bächtold, a. a. O. S. 154 ff., spez. 161). Nun ist aber eine Verleihung hoheitlicher Rechte an die Herrschaft Eglisau nach dem früher gesagten nachgewiesen — durch die kaiserlichen Lehensbriefe aus den Jahren 1359 bis 1465 — nur mit Bezug auf die hohe Gerichts¬ barkeit (den „Blutbann“) in der Stadt Eglisau, somit auf dem nirgends erwähnten Rhein jedenfalls höchstens in der Ausdehnung des ihn umschließenden eglisauischen Landgebiets, weshalb dahin¬ gestellt bleiben kann, ob nicht diese Verleihung durch das in der Duplik angeführte Privileg des Kaisers Friedrich III. an die Grafen von Sulz, vom Jahre 1471, wieder rückgängig gemacht worden sei. Es liegt also kein Grund vor, den Fortbestand der Gebietshoheit der Grafen von Sulz als Landgrafen im Klettgau über die rechtsseitige Rheinhälfte, speziell von Oberriet aufwärts bis zur Thurmündung, bis zum Jahre 1657 zu verneinen und aus diesem Gesichtspunkte die Rechtsgültigkeit ihrer damaligen Über¬ tragung an Schaffhausen zu beanstanden. Diesem unzweideutigen Rechtserwerbe Schaffhausens gegenüber hat denn auch Zürich seinen angeblichen Rechtsanspruch im Laufe des seither schweben¬ den Streites nach den vorliegenden Akten tatsächlich nicht zu behaupten vermocht. Die im Jahre 1660 von zürcherischer Seite vom Vogte zu Eglisau — erhobene Einsprache wegen der vom Schaffhauser Vogt zu Rüdlingen mit Bezug auf die streitige Rheinstrecke ausgeübten hohen Gerichtsbarkeit drang nicht durch, sondern führte lediglich zur ausdrücklichen und seither stets fest¬ gehaltenen Bestreitung des von Zürich geltend gemachten Hoheits¬ anspruchs durch Schaffhausen (vergl. die in der Klagebeantwor¬ tung angeführten Aktenstücke: das Antwortschreiben des Vogts zu Rüdlingen vom 21. Januar 1661, die Verhandlungen in Bülach vom Jahre 1662 — deren vorliegendes Protokoll nach dem Inhalte der übrigen Akten keineswegs als unglaubwürdig erscheint — und die hierauf bis in das Jahr 1663 hinein fort¬ gesetzte Korrespondenz). Und zwar erfolgte diese Bestreitung mit Unterstützung des Grafen von Sulz (vergl. dessen in der Klage¬ beantwortung erwähntes Schreiben an Schaffhausen vom 16. April 1663, sowie das nachträglich beigebrachte, ebenfalls durchaus glaub¬ würdige Protokoll der hierauf erfolgten Zusammenkunft schaff¬ hauserischer und sulzischer Delegierten zu Lottstetten). Auch an der schließlich angerufenen Konferenz der reformierten Orte zu Baden, im Jahre 1682, scheint Zürich keinen bestimmmten ihm günstigen Entscheid erlangt zu haben, da die Klage einen solchen nicht nam¬ haft zu machen weiß; es scheint vielmehr in der Folge seinen wohl
auch zur Sicherung der streitigen Gebietshoheit unternommenen Versuch der Erhebung eines Rheinzolles gegenüber Rüdlingen im Interesse des guten Einvernehmens mit Schaffhausen wieder auf¬ gegeben zu haben. So endete schon diese erste Phase des Streites in der Tat nicht mit einem Siege, sondern eher mit einer Nieder¬ lage Zürichs. Einen augenfälligen Beweis hiefür bildet das Ver¬ halten des Rats von Zürich anläßlich des in der Klage selbst zutreffend dargestellten Vorfalls vom Jahre 1709/10. Die Tat¬ sache, daß damals der Rat auf die Geltendmachung des vom Vogt zu Eglisau erneuerten Gerichtsbarkeitsanspruchs mangels bekann¬ ten Nachweises desselben verzichtete, verträgt sich schlechterdings nicht mit der Annahme, daß Zürich nur einige zwanzig Jahre früher die jene Gerichtsbarkeit in sich schließende allgemeine Ge¬ bietshoheit siegreich gewahrt habe. Ebenso muß aus den im Pro¬ zesse erörterten Ereignissen des 19. Jahrhunderts, insbesondere aus dem Vertrage der Prozeßparteien vom 26. Juni 1851, worin Zürich seinen Hoheitsanspruch für die dort in Betracht fallende Rheinstrecke ausdrücklich aufgegeben hat, unzweifelhaft auf die be¬ stehende faktische Präponderanz der Rechtsstellung Schaffhausens geschlossen werden. Endlich entspricht diese Situation auch dem in Ermangelung einer abweichenden rechtswirksamen Überlieferung oder Vereinbarung im späteren Mittelalter zur Geltung gelangten Rechtsgrundsatze, den Schaffhausen tatsächlich bereits in den Ver¬ handlungen zu Bülach vom Jahre 1662 für sich angerufen hatte, daß die Hoheitsgrenze zweier durch einen Fluß getrennter Staaten diesen Fluß zu Hälften teilt, d. h. in der Flußmitte verläuft (vergl. den Verweis hierauf im Rheinprozeß=Urteil des Bundesgerichts vom 9. November 1897, AS 23 Nr. 196 Erw. 5 S. 1452, so¬ wie die von den Parteien zitierten Werke: Schröder, Die Landes¬ hoheit über die Trave, in den Neuen Heidelberger Jahrbüchern1 [1891] S. 32/33, und Max Huber, Rechtsgutachten über die Gebietshoheit an längsgeteilten Grenzflüssen, S. 14 und 41). 6. Gemäß den vorstehenden Erwägungen muß einerseits die Klage des Kantons Zürich abgewiesen und anderseits die Wider¬ klage des Kantons Schaffhausen gutgeheißen werden. Die Diffe¬ renz der Parteien über den oberen Endpunkt des streitigen Rhein¬ gebiets ist bei diesem Entscheide belanglos, indem die danach in der Rheinmitte verlaufende Grenze mit ihrem oberen Ende jeden¬ falls unmittelbar an den in gleicher Weise vertraglich durch die nun im zürcherisch=schaffhauserischen Staatsvertrage vom 30. August /15. September 1870 über die Erstellung der Brücke Flaach¬ Rüdlingen enthaltene Vereinbarung vom Jahre 1851 — geregel¬ ten Grenzabschnitt anschließt. Demnach hat das Bundesgericht in Abweisung der Klage und Gutheißung der Widerklage erkannt: Die Hoheitsgrenze zwischen den Kantonen Zürich und Schaff¬ hausen geht vom unteren (südweitlichen) Endpunkte des durch den Staatsvertrag der beiden Kantone vom 30. August /15. Sep¬ tember 1870 zwischen den Gemeinden Rüdlingen und Flaach be¬ stimmten Grenzabschnitts abwärts bis zur Landesgrenze bei Ober¬ riet, d. h. bis zu dem Punkte, wo die Grenze, sich nach Norden wendend, den Rhein verläßt, durch die Mitte des Rheins. AS 33
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.