Art. 128 OR; inheritance tax competence for dispositions styled as gifts: where the donor’s declaration is framed as a testamentary instrument, executed with testamentary formalities, and no completed transfer inter vivos is shown, the disposition is to be treated at least as a gift causa mortis, if not a legacy. In such a case, the canton of the decedent’s last domicile is entitled to levy inheritance tax. The decisive factor is the absence of an immediately effective transfer of rights to the donees during the donor’s lifetime; mere deposit of securities with a bank and later enjoyment of proceeds do not suffice to establish a completed living gift (consid. 1).
der Kinder zu verwenden. Sollte dies nicht geschehen, so ist die Waisenbehörde von Oberlunkhofen berechtigt, am Platze der Eltern den Zins zu beziehen und zu dem von mir bestimmten Zwecke zu verwenden. Die Urkunde wurde von Gugerli, den Zeugen und dem beeidigten Schreiber unterzeichnet und je in einem Exemplar beim Bezirksgericht Bremgarten und bei der aar gauischen Bank deponiert. Bei der letztern hinterlegte Gugerli auch die Werttitel im Betrage von 30,000 Fr. Die Zinserträg nisse wurden von der Bank den Kindern Bächer in Sparkassen büchlein gutgeschrieben. Im November 1906 starb Gugerli in Zürich. Das Bezirks gericht Bremgarten eröffnete am 1. Dezember 1906 die bei ihm hinterlegte Urkunde und erkannte sie im Sinne der 954 und 955, die von der Eröffnung letzter Willensverordnungen handeln, in Kraft. Die Zuwendung an die Kinder Bächer im Betrage von 30,000 Fr. wurde von den Erben nicht bestritten. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich wollte hievon eine Erbschafts bezw. Schenkungssteuer von 10 % gemäß dem zürcherischen Erb schaftssteuergesetz erheben, indem sie geltend machte, daß es sich entweder um wirkliche Vermächtnisse oder dann aber um Schen kungen auf den Todesfall handle (Verfügung der Finanzdirektion vom 30. März 1907). Gleichzeitig beanspruchte der Kanton Aargau von dem den Kindern Bächer zugewendeten Betrag die Schenkungssteuer im Betrage von 6 %, von der Auffassung aus gehend, daß es sich um Schenkungen unter Lebenden handle, die im Kanton Aargau vollzogen seien und unter das kantonale Ge setz über Erhebung einer Erbschafts und Schenkungssteuer fallen (Verfügung der aargauischen Finanzdirektion vom 8. Mai 1907). B. Mit staatsrechtlichem Rekurse vom 20. Mai 1907 haben die Kinder Bächer beim Bundesgericht den Antrag gestellt, es sei zu erkennen, daß der Kanton Zürich zum Bezug einer Erbschafts bezw. Schenkungssteuer von dem den Rekurrenten zugekommenen Kapital nicht berechtigt sei, eventuell sei zu bestimmen, welcher Kanton steuerberechtigt sei. Es wird ausgeführt: Es handle sich um Schenkungen, die im Jahre 1903 vollzogen worden seien; der Schenker habe sich der Titel entäußert, die sofort in das Eigentum der Rekurrenten übergegangen seien; das fragliche Kapital sei seither im Kanton Aargau verwaltet worden, und der Schenker habe sich jeder Verfügung darüber enthalten. Durch den Vollzug der Schenkung sei das Besteuerungsrecht von Aargau begründet worden. C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf Abwei sung des gegen den Kanton Zürich gerichteten Rekurses ange tragen und bemerkt, daß das Besteuerungsrecht des Kantons Aargau sogar dann zweifelhaft wäre, wenn man es nicht mit Vermächtnissen oder Schenkungen von Todes wegen, sondern mit Schenkungen unter Lebenden zu tun hätte. D. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat sich den Ausführungen der Rekurrenten angeschlossen und beantragt, es sei das Besteuerungsrecht des Kantons Aargau anzuerkennen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Es besteht kein Zweifel und wird von Aargau anerkannt, daß vom Standpunkt des bundesrechtlichen Verbots der Doppel besteuerung aus Zürich als letztes Domizil des Jakob Lorenz Gugerli zum Bezug der Erbschaftssteuer von dessen Nachlaß be rechtigt ist. Es ist auch keine Frage und wird wiederum von Aargau zugestanden, daß sich das Steuerrecht von Zürich auch auf allfällige vom Erblasser gemachte Schenkungen von Todes wegen bezieht, gleichgültig ob der Schenkungsakt im Kanton Zürich oder in einem andern Kanton errichtet worden ist. Mit einer Schenkung von Todes wegen, wenn nicht sogar mit einem bloßen Vermächtnisse, hat man es aber vorliegend zu tun. Dafür daß der Wille des Erblassers höchstens auf eine Schenkung von Todes wegen gerichtet war, spricht schon die Tatsache, daß die Schenkungsurkunde sich als letzte Willensverordnung bezeichnet, und daß für den Schenkungsakt die Formen beobachtet worden sind Mitwirkung eines beeidigten Schreibers und von zwei Zeugen, Hinterlegung bei Gericht u. s. w. , die das aargauische Recht (BGB 925 934, 750) für letztwillige Willens verordnungen und speziell auch für Schenkungen von Todes wegen vorsieht. Es kommt hinzu, daß die Schenkung zu Lebzeiten des Erblassers noch gar nicht vollzogen worden ist. Der Erblasser hat die Werttitel lediglich bei einer Bank hinterlegt; es ist nicht ersichtlich, daß die Rekurrenten bereits zu dessen Lebzeiten Rechte AS 33 1 1907
gegenüber der Bank erworben hätten; die Bank hat nicht als Vertreterin der Rekurrenten gehandelt, und auch wenn man zwischen dem Erblasser und der Bank einen Vertrag zu Gunsten Dritter, der Nekurrenten, annehmen wollte, so liegt doch nichts dafür vor und es wird von den Rekurrenten auch nicht be hauptet , daß die Willensmeinung des Kontrahenten darauf ging, den Rekurrenten einen selbständigen Anspruch zu verleihen, wie denn auch die letztern von einem solchen Recht zu Lebzeiten des Erblassers nicht Gebrauch gemacht haben (Art. 128 OR). Es ist anzunehmen, daß der Erblasser jederzeit über die Titel hätte ver fügen können, also namentlich auch in dem Fall, da er die Re kurrenten überlebt hätte. Der Mangel eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Erblasser und den Rekurrenten, wie es nach aar gauischem Recht zum Begriff der Schenkung gehört ( 744 leg. cit.), würde sogar dafür sprechen, daß überhaupt keine Schenkung, son dern lediglich ein Vermächtnis vorliegt. Nach dem gesagten ist das Recht des Kantons Zürich zur Erbschaftssteuer anzuerkennen, und es braucht bei dieser Sachlage nicht untersucht zu werden, welcher Kanton steuerberechtigt wäre, wenn es sich um eine Schenkung unter Lebenden handeln würde. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird in dem Sinne abgewiesen, daß dem Kanton Zürich das Recht zugesprochen wird, die streitige Erbschaftssteuer zu beziehen.