Art. 175 Ziff. 3 OG; Art. 113 Ziff. 3 BV; staatsrechtliche Beschwerde nur wegen Verletzung verfassungsmäßiger Individualrechte; nicht jede Verfassungsnorm begründet ein unmittelbar geschütztes subjektives Recht. Verfassungsmäßige Individualrechte setzen eine die Staatsgewalt bindende Schranke zugunsten der individuellen Freiheit voraus. Normen, die vom kantonalen Gesetzgeber jederzeit abgeändert werden können, namentlich steuerrechtliche Bestimmungen einer Kantonsverfassung mit gesetzlichem Abänderungsvorbehalt, sind als solche nicht unmittelbar bundesgerichtlich schutzfähig; ihre allfällige Anwendung ist lediglich unter dem Gesichtspunkt von Art. 4 BV überprüfbar.
532 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung. als solchen als zuständig erklärt. Es ist dabei von der Erwägung ausgegangen, daß die Unterscheidung von eigentlichem Verfassungs und bloßem Gesetzesrecht innerhalb einer Verfassung nicht haltbar fei, indem überhaupt Verfassungs und Gesetzesrecht nur nach dem äußerlichen Merkmal der Stellung einer Bestimmung in der Ver fassung oder in einem Gesetz, und nicht nach einem innern, sach lichen Kriterium unterschieden werden könnten; daß speziell die zwar regelmäßig an das Verfassungsrecht geknüpfte gesteigerte formelle Rechtskraft, die in der Erschwerung des Verfahrens seiner Abänderung zum Ausdruck komme, ein solches Kriterium nicht bilden könne, da ja das Fehlen derselben bei der hier gegebenen Möglichkeit der Abänderung einer Verfassungsbestimmung auf dem Wege der Gesetzgebung nicht ohne weiteres aus dem Inhalte dieser Bestimmung folge, sondern selbst wiederum auf einer posi tiven Verfassungsvorschrift beruhe. Allein diese Argumentation verkennt die der staatsrechtlichen Kognition des Bundesgerichts gesetzten Schranken. Nach der hier maßgebenden Kompetenz bestimmung des Art. 175 Ziff. 3 OG (Art. 113 Ziff. 3 BV) hat nämlich das Bundesgericht als Staatsgerichtshof nicht Be schwerden wegen Verletzung der BV oder einer kantonalen Ver fassung schlechthin, d. h. in objektivem Sinne, sondern nur Be schwerden betr. Verletzung verfassungsmäßiger Rechte der Bürger zu beurteilen. Solche subjektive Individualrechte aber können nur in denjenigen Verfassungsbestimmungen begründet sein, welche die persönliche Rechtssphäre der Bürger gegenüber der Staatsgewalt fixieren, indem sie den staatlichen Zwangsbereich zu Gunsten der individuellen Freiheit in bestimmte Grenzen weisen. Ein Individualrecht des Bürgers setzt, m. a. W., eine die Staats gewalt bindende Schranke voraus (vergl. Burckhardt, Kommen tar zur BV S. 856 unten). Verfassungsmäßige Individualrechte können somit jedenfalls nicht aus Verfassungsvorschriften abgeleitet werden, welche nicht in gleicher Weise, wie die Verfassung als solche, auch für die staatlichen Organe verbindlich sind, sondern vom Staate im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Organisation, z. B. auf dem Wege der Gesetzgebung jederzeit abgeändert werden können. Es sind also speziell in einer kantonalen Verfassung wie in 57 basellaudschaftl. StsV enthaltene Steuerrechts II. Doppelbesteuerung. No 91.
satzungen, deren Abänderung dem kantonalen Gesetzgeber anheim gestellt ist, als solche, entsprechend der früheren Praxis des Bundesgerichts, dessen staatsgerichtlichen Schutzes nicht teilhaftig, wenn ihnen auch, im Sinne der Ausführung des Urteils i. S. Motor , der Charakter eigentlichen Verfassungsrechts nicht abzusprechen ist. Der vorliegende Steuerentscheid ist daher staats gerichtlich in der Tat nur aus dem Gesichtspunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen.