Art. 17 SchKG; denial of justice in debt-enforcement matters; distinction between collocation dispute and complaint against distribution by the enforcement office. A creditor who contests not the recognition of its enforced claim, but the allocation of attachment proceeds to a residual or otherwise non-enforced claim, raises an objection of debt-enforcement law directed primarily against the enforcement office. Such a dispute falls, as a rule, within the supervisory complaint procedure and not before the collocation judge. No arbitrariness is committed by a cantonal court that declines jurisdiction on that basis, where the claim has been entered and only its distributional treatment is challenged (consid. 2).
9 Nr. 29 S. 177 ff.) verwiesen worden war, gemäß Urteil der I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts vom 20. Ok tober 1906 ob. Laut Kollokationsplan vom 4. Februar 1907 verteilte nun das Betreibungsamt den als Pfändungsergebnis einzig verbliebenen Mietzinsertrag der Pfandliegenschaft bis zum Zeitpunkte des Übergangs derselben an die Rekurrentin, welcher sich mit Depositenzinsen, abzüglich Verteilungskosten, auf total 5520 Fr. 15 Cts. belief, wie folgt unter die Parteien: Es schied zunächst, auf Grund des obergerichtlichen Urteils vom 20. Oktober 1906, der Rekurrentin den Zinsertrag aus der Zeit vom 19. Juli bis 1. Oktober 1904, mit Einschluß der darauf entfallenden Depositenzinsen im Betrage von 2106 Fr. 20 Cts., zu, und zwar auf Rechnung ihrer in Betreibung stehenden Hypo thekarzinsforderung von 4200 Fr. Sodann verlegte es den Rest von 3413 Fr. 95 Cts. proportional auf die danach verbleiben den Betreibungsforderungen der beiden Gläubiger, nämlich den noch ungedeckten Betrag der Hypothekarzinsforderung der Rekur rentin von 2093 Fr. a Cts. und die ganze Forderung der Rekursbeklagten, welche es mit Zinsen und Kosten auf total 11,649 Fr. 85 Cts. berechnete. Diesen Kollokations bezw. Ver teilungsplan focht die Rekurrentin mit der in Art. 148 SchKG vorgesehenen Kollokationsklage gegen die Rekursbeklagte an. Sie verlangte einerseits, daß der ihr vorab zukommende Betrag von 2106 Fr. 20 Cts. auf den von der Pfändungsbetreibung nicht umfaßten, durch das Grundpfandverwertungsverfahren aber noch nicht gedeckten Teil ihrer Hypothekarforderung (Kapitalrest plus Zinsen seit Februar 1904) anzurechnen und sie daher bei der Verteilung des verbleibenden Pfändungsertrages mit ihrer vollen Betreibungsforderung von 4200 Fr. zugelassen sei, und beau standete anderseits die Höhe des in der kollozierten Forderung der Rekursbeklagten enthaltenen Zinsbetrages. Die Rekursbeklagte be stritt vorab die Kompetenz des Kollokationsrichters zur Beurtei lung der Klagebegehren. Der in erster Instanz entscheidende Ein zelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichts Zürich hieß die Inkompetenzeinrede im vollen Umfange gut, und die I. Appellationskammer des zürcherischen Obergerichts verwarf den hiegegen ergriffenen Rekurs der Klägerin (Rekurrentin) bezüglich des erstgenannten Begehrens durch Entscheid vom 26. Juni 1907 mit folgender Begründung: Soweit die Klägerin sich darüber be schwere, daß sie nicht mit ihrer ganzen Betreibungsforderung von 4200 Fr., sondern nur mit 2093 Fr. a Cts. kolloziert worden fei, liege kein Kollokationsstreit vor, sondern es handle sich dabei, wie die Vorinstanz richtig ausgeführt habe, um eine Beschwerde über unrichtige Verteilung durch das Betreibungsamt, welche im Be schwerdeverfahren zu erledigen sei. Da dem Betreibungsbeamten kein Recht zustehe, bei Aufstellung des Kollokationsplanes die in Betreibung gesetzten Forderungen auf ihre Rechtsbeständigkeit zu prüfen, er vielmehr verpflichtet sei, diese Forderungen gemäß den vom Betreibungsschuldner nicht bestrittenen Zahlungsbefehlen in den Kollokationsplan aufzunehmen (Art. 144 SchKG), so habe sich der Gläubiger auf dem Beschwerdewege Recht zu verschaffen, wenn er behaupte, daß der Betreibungsbeamte seine Forderung nicht oder nicht richtig kolloziert habe. Denn es könne sich dabei immer nur um ein unrichtiges Vorgehen des Betreibungsbeamten handeln, nie darum, daß derselbe die Aufnahme einer Forderung in den Kollokationsplan deswegen verweigern könnte, weil sie materiell nicht als berechtigt erschiene (Komment. zum SchKG, Jäger, Nr. 4 zu Art. 148; Reichel, Nr. 4 zu Art. 146). In der Tat ergebe sich auch aus den Akten, daß das Betreibungs amt durchaus nicht etwa der Klägerin die Kollokation verweigern wolle. Das Betreibungsamt gehe davon aus, daß auf diese For derung zunächst ein Betrag von 2106 Fr. der Mietzinse ent falle, und die Klägerin daher nur mit ihrer Restforderung in Konkurrenz mit der Beklagten an dem Rest der Mietzinse par tizipiere. Ob diese Auffassung richtig sei, oder ob die Klägerin mit Recht verlange, daß die 2106 Fr. nicht auf die Forderung von 4200 Fr., sondern auf ihre übrigen grundversicherten For derungen, mit denen sie infolge der Verwertung zu Verlust ge kommen sei, anzurechnen seien, sei eine Frage der Verteilung, deren Entscheid den Aufsichtsbehörden zufalle. B. Gegen den vorstehenden Entscheid des Obergerichts hat die Hypothekarbank Winterthur rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und beantragt:
Es sei jener Entscheid im angegebenen Umfange aufzuheben.
Es sei die Kompetenz des Einzelrichters im beschleunigten Verfahren zu bejahen und demgemäß der Einzelrichter anzuweisen, auch über die Frage, ob die Rekurrentin mit 4200 Fr. oder nur mit 2093 Fr. zu kollozieren sei, einen materiellen Entscheid zu fällen.
(Kosten.) Die Rekurrentin bezeichnet die streitige Kompetenzablehnung des kantonalen Richters als Rechtsverweigerung. Sie hält daran fest, daß auch dabei ein echter Kollokationsstreit in Frage stehe und bringt zur Begründung wesentlich vor, entscheidend sei die unbestreitbare Tatsache, daß sie nicht mit demjenigen Betrage kol loziert werde, den sie beanspruche; damit werde ein Teil ihrer Forderung bestritten, und bei dieser Sachlage könne nach Ana logie des Konkursrechts nur ein Richterspruch Remedur schaffen denn wenn auch im Pfändungsverfahren Kollokationsplan und Verteilungsplan nicht getrennt aufzustellen seien, wie im Kon kursverfahren, so bestehe doch auch bei jenem grundsätzlich der gleiche Unterschied zwischen Kollokation und Verteilung; der Be treibungsbeamte, welcher eine angemeldete Forderung, wie hier, beschneide, begehe nicht nur einen durch die Aufsichtsorgane zu beseitigenden Formfehler, sondern setze die materielle Rechtsbestän digkeit der Forderung in Frage, worüber im Kollokationsprozesse zu entscheiden sei. C. Die rekursbeklagte Spar und Leihkasse Außersihl Wiedikon hat auf Abweisung des Rekurses angetragen. Sie beruft sich auf die Motive des angefochtenen Entscheides und bestreitet, daß die materielle Existenz der Forderung der Rekurrentin vom Betrei bungsamt in Frage gestellt werde und daß bei den vorliegenden entsprechenden Verhältnissen im Konkurse nicht auch der Be schwerdeweg gegeben wäre. Die I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat erklärt, daß sie sich zu Bemerkungen auf den Rekurs nicht veranlaßt sehe; in Erwägung:
Die vorliegend streitige Frage der Kompetenzabgrenzung zwischen Aufsichts und Gerichtsbehörden auf dem Gebiete des Schuldbetreibungs und Konkurswesens ist der Kognition des Bundesgerichts als Staatsgerichtshofes trotz dem Charakter des staatsrechtlichen Rekurses als bloß subsidiären Rechtsbehelfs neben den ordentlichen Rechtsmitteln des Bundesrechts nicht entzogen, obschon die Möglichkeit besteht, jene Frage auch auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde vom Bundesgericht in seiner Eigenschaft als letztinstanzlicher Aufsichtsbehörde für Schuldbetrei bung und Konkurs beurteilen zu lassen. Denn entscheidend ist, daß bei der hier gegebenen Sachlage, nachdem die interessierte Partei nun einmal das von ihr als zutreffend erachtete gericht liche Verfahren eingeschlagen hat, ihr ein ordentliches Rechtsmittel des Bundesrechtes zur Weiterziehung des letztinstanzlichen kanto nalen Entscheides nicht zu Gebote steht. Zudem muß in diesem Falle die Gefahr einer widerstreitenden Rechtssprechung der beiden in Betracht kommenden Abteilungen des Bundesgerichtes wohl als ausgeschlossen betrachtet werden, da ja der Staatsgerichtshof die Streitsache nicht, wie die Aufsichtsbehörde, materiell, sondern nur aus dem Gesichtspunkte der Rechtsverweigerung, d. h. nur darauf hin zu überprüfen hat, ob der angefochtene kantonale Entscheid auf einer offensichtlich unhaltbaren, rein willkürlichen Gesetzesaus legung beruhe.
Aus diesem letzteren Gesichtspunkte aber erscheint der Rekurs als unbegründet. Der sachliche Streit dreht sich gar nicht, wie die Rekurrentin zu behaupten scheint, um die Kollokation ihrer in Betreibung gesetzten Forderung von 4200 Fr., denn diese Forderung ist ja in den Kollokationsplan aufgenommen und bei der Verteilung des Pfändungserlöses insgesamt mit ihrem vollen Betrage, nur nicht in der von der Rekurrentin verlangten Art und Weise, berücksichtigt worden, so daß von einer teilweisen Be streitung ihres materiellen Bestandes seitens des Betreibungsamtes schlechterdings nicht die Rede sein kann. Das Begehren der Re kurrentin zielt tatsächlich darauf ab, die Mitberücksichtigung einer nicht in Betreibung stehenden Forderung (des bei der Grundpfand verwertung zu Verlust gekommenen Restes ihrer Hypothekar Kapitalforderung, nebst nicht in die Betreibung einbezogenen Zinsen) für die Verteilung des Pfändungserlöses durchzusetzen. Dabei geht aus der Stellungnahme der Rekurrentin nicht klar hervor, ob sie sich hinsichtlich dieser letztgenannten Forderung als
dritte, außerhalb der beanstandeten betreibungsrechtlichen Liquida tion stehende Ansprecherin betrachtet, d. h. den ihr als Grund pfandgläubigerin zugeschiedenen Betrag des Pfändungserlöses aus der Liquidation vindizieren will, oder aber den Anspruch erhebt, mit der fraglichen Forderung in die Liquidation eingezogen, somit als Betreibungsgläubigerin in den Kollokationsplan aufgenommen zu werden. Für die beiden Eventualitäten aber kann die vor liegende Kollokationsklage jedenfalls sehr wohl als prozessualisch unzulässig erachtet werden. Denn in jedem der beiden Fälle richtet sich die Anfechtung der Rekurrentin direkt in keiner Weise gegen die Rechtsstellung der von ihr als Prozeßgegnerin behandelten Rekursbeklagten als kollozierter Mitgläubigerin, sondern vielmehr gegen die Behandlung ihrer eigenen Rechtsansprüche seitens des Betreibungsamts, welche auf einer ausschließlich die Geltend machung dieser eigenen Ansprüche berührenden Würdigung des Verhältnisses des betreibungsrechtlichen Pfändungsrechts zum mate riellen Pfandrecht an einem von jenem ergriffenen Objekte be ruht und somit die Stellung der beiden Prozeßparteien zueinander nur indirekt beeinflußt. Es handelt sich also um einen Anstand betreibungsrechtlicher Natur, dessen Spitze unmittelbar nur gegen das Betreibungsamt gerichtet ist. Wenn nun der angefochtene Entscheid die Auffassung vertritt, daß ein solcher Anstand auf dem Wege der Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erledigen sei, so kann darin angesichts des Art. 17 SchKG, welcher jene Beschwerde gegen Verfügungen des Betreibungsamts als Regel vorsieht offenbar keine Willkür und Rechtsverweigerung erblickt werden. Dieser Vorwurf erscheint um so unbegründeter, als sich die kantonale Instanz zur Unterstützung ihrer Auf fassung auf die in den Kommentaren Jägers und Reichels zum SchKG vertretene Abgrenzung der fraglichen Kompetenz berufen kann . Die Argumentation der Rekurrentin mit der Analogie des Konkursverfahrens geht durchaus fehl; denn die vorliegend strei tige Frage könnte im Konkurse überhaupt nicht auftauchen, in dem dort allerdings die hier nicht berücksichtigte Forderung Rekurrentin unter allen Umständen in den Kollokations und Siehe auch BGE 31 II Nr. 108, spez. S. 821 ff. Erw. 2 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Verteilungsplan einbezogen werden müßte, dies jedoch nur wegen der besonderen, vom Pfändungsverfahren abweichenden Natur des Konkursverfahrens als der Generalliquidation der gegen den Gemeinschuldner bestehenden Forderungsansprüche; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.