Intercantonal tax jurisdiction; business conducted through office in one canton and essential warehouse in another: where an enterprise constitutes a single economic organism and essential operating factors are distributed across two cantons, each canton is entitled to proportional taxation of wealth and income. A branch-office characterization is not decisive if no genuinely independent local business exists. The apportionment depends on the relative importance of the operating factors for the enterprise's profit and assets; where exact quantification is difficult, the court exercises discretion (consid. 1-2).
geführt, daß das Warenlager in Romanshorn weder den Charakter einer Zweigniederlassung habe, noch einen zweiten örtlichen Mittel punkt des Geschäftsbetriebs des Rekurrenten bilde. Deshalb sei nur St. Gallen, als Sitz des Geschäftes, zur Vermögens und Einkommensbesteuerung gegenüber dem Rekurrenten befugt, wie denn auch der Rekurrent sein gesamtes Vermögen und Einkommen daselbst versteuere; eventuell seien die Beträge festzusetzen, die die beiden Kantone an Vermögen und Einkommen des Rekurrenten zur Steuer heranziehen dürften. C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat auf Ab weisung des Rekurses angetragen und ausgeführt, daß der Rekur rent einen selbständigen Geschäftsbetrieb im Kanton Thurgau habe, weshalb er für das darin investierte Kapital und das daraus erzielte Einkommen daselbst steuerpflichtig sei. Um so weniger könne der Rekurrent sich beschweren, da Thurgau ihn nur für die Hälfte des Inventarwerts des Lagers und des Geschäftsein kommens besteuere. D. Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat sich dem Antrag des Rekurrenten, dieser sei von Vermögens und Ein kommenssteuerpflicht im Kanton Thurgau als befreit zu erklären, und auch der Begründung dieses Antrages durch den Rekurrenten angeschlossen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
steuerberechtigt ist und von diesem Recht in der angegebenen Weise Gebrauch machen darf. Es wird Sache der Steuerbehörden von St. Gallen sein, auf dieser Grundlage eine neue Steuerveranla gung des Rekurrenten vorzunehmen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gegenüber dem Kanton Thurgau abgewiesen. Dabei hat es die Meinung, daß der Kanton St. Gallen bei der Besteuerung des Rekurrenten auf das Steuerrecht des Kantons Thurgau Rücksicht zu nehmen hat.