Art. 56 Ziff. 4, Art. 297 SchKG; Wirkung der Nachlassstundung auf die Teilnahmefrist bei der Pfändung; Parteibegehren sind keine Betreibungshandlungen. Die Nachlassstundung hat zur Folge, dass während ihrer Dauer keine Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes vorgenommen werden dürfen; sie hindert jedoch nicht die Einreichung von Parteibegehren, namentlich des Begehrens um Pfändungsanschluss. Die Teilnahmefrist des Art. 110 SchKG läuft daher ungehemmt weiter von der Pfändung an. Art. 297 SchKG erweitert die Sperrwirkung der Nachlassstundung nicht dahin, dass auch Parteihandlungen unzulässig würden; die Hemmung von Fristen greift nur, soweit die Stundung die Vornahme von Betreibungshandlungen zur Fristwahrung verunmöglicht (consid. 1–3).
abgeht, aufmerksam machte. Sodann besteht auch kein genügender innerer Grund, der eine derartige ausnahmsweise Behandlung der Nachlaßstundung zu rechtfertigen vermöchte. Was aber den Wort laut des Art. 297 anbetrifft, so läßt sich ungezwungen der Aus druck eine Betreibung anheben oder fortsetzen ( exercer une poursuite ) als gleichbedeutend auffassen mit dem in Art. 56 gebrauchten Ausdruck Betreibungshandlungen vornehmen ( pro céder à un acte de poursuite ), so daß dann auch Art. 2 sich nicht auf Parteibegehren bezieht. Ist dem aber so, so fällt Art. 297 hier auch insofern außer Betracht, als er erklärt, daß während der Stundung der Lauf jeder Verjährungs und Ver wirkungsfrist, welche durch Betreibung unterbrochen werden kann, gehemmt sei. Denn diese Hemmung des Fristenlaufes tritt nur deshalb und soweit ein, als die Stundung es verunmöglicht, den Fristenlauf durch Betreibungsmaßnahmen zu unterbrechen und so den nachteiligen Folgen des Fristenablaufes vorzubeugen. Bei der Teilnahmefrist des Art. 110 schafft aber die Stundungsbewilli gung nach dem gesagten keine solche Unmöglichkeit: jeder Gläu biger kann sein Recht auf Anschluß durch rechtzeitiges Anschluß begehren wahren. Ob diese Frist noch aus andern Gründen nicht zu den in Art. 297 vorgesehenen sich zählen lasse, kann uner örtert bleiben. 3. Gemäß diesen Ausführungen ist die betreibungsamtliche Ver fügung vom 1. April 1907 gesetzwidrig, laut der die Frist zur Teilnahme an der Pfändung vom 16. Februar 1907 als wegen der Nachlaßstundung dahingefallen oder in ihrem Laufe gehemmt erklärt wurde. Der gegen sie gerichtete Rekurs muß deshalb unter Aufhebung des Vorentscheides gutgeheißen werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und damit der Vorentscheid und die betreibungsamtliche Verfügung vom 1. April 1907 auf gehoben.