Art. 4 BV; Art. 163 OG, 164 OG, 170 OG; denial of justice in refusing to entertain a cantonal cassation complaint concerning federal-law violations. The Federal Court confirms that, under the scheme of the federal criminal cassation remedy, the cantonal cassation instance may decline jurisdiction over complaints that allege violation of federal law, even absent an express exclusion clause, where the federal remedy is designed as the exclusive avenue for such review. Art. 170 OG does not preclude this result, as it retains significance for cantonal remedies admissible on other grounds. A subsidiary reliance on nulla poena sine lege does not create an autonomous complaint if it merely restates the alleged unlawful application of the same federal provisions (consid. 1-3).
in Erwägung: Der angefochtene Entscheid des zürcherischen Kassationsgerichts geht davon aus, daß mit der Einführung der Strafkassations beschwerde an das Bundesgericht, vermittelst welcher gemäß Art. 163 OG die Verletzungen eidgenössischer Rechtsvorschriften gerügt wer den können, das kantonale Rechtsmittel der Strafkassationsbe schwerde hinsichtlich des Kassationsgrundes der Verletzung mate rieller Gesetzesvorschriften ( 1091 Ziff. 6 des Rechtspflege gesetzes), soweit Vorschriften eidgenössischen Rechts in Frage kämen, dahingefallen sei. Diese Auffassung ist jedenfalls aus dem Ge sichtspunkte der Rechtsverweigerung, über die der Rekurrent sich beschwert, nicht zu beanstanden. Allerdings findet sie, wie der Re kurrent zutreffend einwendet, eine positive Sanktion in der vom Kassationsgericht einzig angerufenen Bestimmung des Art. 163 OG nicht. Allein sie läßt sich auf Grund allgemeiner Würdigung der gesetzlichen Vorschriften über die Bundeskassationsbeschwerde zum mindesten sehr wohl vertreten. Denn dieses Rechtsmittel wird in Art. 162 OG abgesehen von den abweisenden Entschei dungen der letztinstanzlichen kantonalen Überweisungsbehörde ausdrücklich nur als zulässig erklärt gegenüber den zweitin stanzlichen und den der kantonalrechtlichen Berufung (Appella tion) nicht unterliegenden erstinstanzlichen Urteilen, und zwar muß es, nach der vorbehaltlosen Fassung des Art. 164 OG, stets innert der gesetzlichen Frist vom Erlasse dieser Urteile an er griffen werden. Hier wird also auf die Möglichkeit einer weiteren sachlichen Überprüfung der in letzter erkennender Instanz er lassenen Urteile auf dem Wege der kantonalrechtlichen Kassations beschwerde keine Rücksicht genommen. Danach aber liegt gewiß die Schlußfolgerung nahe, daß der Bundesgesetzgeber das neu einge führte einheitliche Rechtsmittel im Umfange seines Wirkungs bereichs (Art. 163 OG) an die Stelle der entsprechenden, bis her gegebenen kantonalen Rechtsmittel habe treten lassen wollen (vergl. hiezu die Abhandlung von Th. Weiß in der Schweiz. Zeitschrift für Strafrecht, 13 1900 S. 160 ff., spez. 163). Diesem Standpunkte steht die Bestimmung des Art. 170 OG keineswegs entgegen; denn dieselbe behält ja ihre Bedeutung für die Fälle, in denen eine kantonale Kassationsbeschwerde aus andern Gründen, als wegen Verletzung materiellen Rechts zulässig Auch die Berufung des Rekurrenten auf die bisherige Praxis des zürcherischen Kassationsgerichts vermag die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung nicht zu begründen. Der kassationsgerichtliche Entscheid vom 27. August 1890 ist schon deswegen nicht von Belang, weil der damals in Frage stehende staatsrechtliche Rekurs der Strafkassationsbeschwerde nicht gleichgestellt werden kann, in dem jener nicht, wie diese, ein eigentliches Rechtsmittel im Sinne eines dem gegebenen Prozeßverfahren eingegliederten, einen inte grierenden Bestandteil desselben bildenden Rechtsbehelfs darstellt, sondern vielmehr einen für sich selbständigen neuen Prozeßweg mit besonderen Voraussetzungen und verändertem Streitgegenstand er öffnet. Und gänzlich belanglos aus dem Gesichtspunkte der Rechts gleichheit ist der Umstand, daß das Kassationsgericht in einem Entscheide vom 15. Januar 1906 beiläufig ausgesprochen hat, die Kompetenz des kantonalen Kassationsgerichts könnte nur durch eine ausdrückliche Bestimmung des Bundesrechts eingeschränkt sein. Wenn der Rekurrent endlich noch geltend macht, daß das Kassa tionsgericht wenigstens auf seine Beschwerde wegen Verletzung des kantonalrechtlichen Grundsatzes: nulla poena sine lege hätte ein treten sollen, so ist hierauf zu bemerken, daß dieses letztere Be schwerdeargument nicht selbständiger Natur war, sondern lediglich auf die daneben gerügte angebliche Verletzung der dem Rekurren ten gegenüber zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen eid genössischen Rechts Bezug hatte und daher notwendigerweise mit deren Beurteilung seine Erledigung finden muß; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. Vergl. auch Nr. 9, 11, 16 u. 23.