Art. 109 SchKG; standing of the debtor in objection proceedings concerning a attached claim. Where two claimants invoke assignments to the same claim, the claimant who appears more likely able to exercise the claim is to be regarded as in possession; an earlier assignment may lose that significance if it is shown to be void or simulated and thus hinders enforcement by the claimant. In proceedings under Art. 109 SchKG, only the attaching creditor is granted the right to sue for exclusion of the third-party claim; the debtor has no corresponding right to oppose the claim. The participatory scheme of Arts. 106/107 SchKG does not apply by analogy to Art. 109 SchKG, because the procedural rationale is different (consid. a-b).
der mit der zeitlich frühern Abtretung als im Gewahrsam befind lich anzusehen sein (vergl. Art. 186 OR). Das kann aber dann nicht mehr zutreffen, wenn für die Betreibungsbehörden sich ge nügende Gründe dafür ergeben, daß die erste Abtretung rechtsun gültig ist und daß diese wahrscheinliche Rechtsungültigkeit dem betreffenden Ansprecher, im Gegensatz zu seinem Mitprätendenten, die Geltendmachung der beanspruchten Forderung erschwert. Sol ches trifft aber hier bei dem Rekurrenten zu, nachdem bereits in rühern Entscheiden die Aufsichts und Gerichtsbehörden von der Annahme ausgegangen sind, daß die Abtretung vom 24. Dezem ber 1906 ein simuliertes Rechtsgeschäft sei, und der Rekurrent dadurch bei der betreibungsrechtlichen Geltendmachung der bean spruchten Forderung schon auf Schwierigkeiten gestoßen ist. So nach hat der Rekursgegner mit Grund verlangt, daß das Wider spruchsverfahren nach Art. 109 durchgeführt werde. b) Ist dem aber so, so fehlt dem Rekurrenten als betriebenem Schuldner das Recht, gegen den erhobenen Drittanspruch im Wider spruchsverfahren aufzutreten. Denn Art. 109 räumt seinem deut lichen Wortlaute nach dieses Recht nur dem betreibenden Gläubiger in Form eines Klagrechtes auf Wegweisung des angemel deten Drittanspruches ein. Es läßt sich auch nicht etwa sagen, daß die Art. 106/107, worin freilich neben dem Gläubiger auch der Betriebene als Partei zum Widerspruchsverfahren zugelassen wird nämlich durch Gewährung des Rechts zur Bestreitung des angemeldeten Anspruches und der Stellung eines Beklagten im Prozesse entsprechend anzuwenden seien auf den Art. 109 (der also in dieser Beziehung lückenhaft wäre). Denn die Gründe, die bestimmend sein konnten, im Falle der Art. 106/107 dem Betriebenen Parteirechte zuzubilligen, gelten nicht auch gleicher weise im Falle des Art. 109. Soweit vielmehr der Schuldner ein Interesse daran hat, nicht bloß außerhalb des Betreibungsver fahrens gegen den Drittansprecher sein behauptetes Zivilrecht ver fechten zu können, sondern auch im Betreibungsverfahren selbst und zu dem Zwecke und mit der Wirkung, das Dahinfallen der Pfändung zu verhindern, ist dieses Interesse gewichtiger und schutzwürdiger dann, wenn das Exekutionsrecht im schuldnerischen Gewahrsam sich zur Vollstreckung bereit vorfindet und verteidi gungsweise seiner Wegnahme entgegengetreten wird, als im um gekehrten Fall, wo das Objekt zur Ermöglichung der Vollstreckung dem Gewahrsame des Drittansprechers erst entzogen werden muß. Danach hätte das Betreibungsamt dem Rekurrenten keine Be streitungsfrist nach Art. 106 ansetzen sollen und hat die (rechtzeitig durch Beschwerde angefochtene) Klagfristansetzung nach Art. 107 Abs. 1 die Anmeldung des Drittanspruches in ihrer rechtlichen Wirksamkeit nicht beeinflussen können. Die drei betrei benden Gläubiger sodann haben davon abgesehen, gegen die An meldung des Drittanspruches aufzutreten, wozu ihnen das Amt ebenfalls Frist angesetzt hatte. Daß laut obigem diese Fristansetzung nicht als eine solche zur Anspruchsbestreitung nach Art. 106, sondern als eine solche zur Klagerhebung nach Art. 109 hätte erfolgen sollen, tut nichts zur Sache, da, wenn die Gläubiger sie im ersteren Falle unbeachtet ließen, sie dies sicherlich auch im zweiten Falle getan hätten, indem sie zu einer noch umständliche ren Vorkehr (der Klagerhebung statt der bloßen Betreibung) auf gefordert worden wären. Übrigens ist fraglich, ob der betriebene Schuldner, wenn er nicht selbst am Widerspruchsverfahren teil nehmen kann, legitimiert sei, aus den vorliegenden Gründen sich für den Bestand einer Pfändung zu wehren. Gemäß all dem muß also der Drittanspruch des Rekursgegners als im Sinne von Art. 109 SchKG anerkannt gelten, ist daher die streitige Forderung aus der Pfändung gefallen und das Rekursbegehren um Aufrechthaltung der letztern abzuweisen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen. AS 33 1 1907