Art. 265 Abs. 2 und Art. 149 Abs. 3 SchKG; Wirkung des Konkursverlustscheins und Erfordernis des Zahlungsbefehls. Der Konkursverlustschein entfaltet nicht die Wirkungen eines Zahlungsbefehls und berechtigt nicht als solcher zur Fortsetzung oder neuen Einleitung der Betreibung auf Pfändung. Die Konkurseröffnung hebt die vorbestandenen Betreibungen samt Zahlungsbefehlen auf (Art. 206 SchKG), weshalb Art. 149 Abs. 3 SchKG auf den Konkursverlustschein nicht analog anwendbar ist. Das Fehlen eines Zahlungsbefehls ist nur ausnahmsweise unschädlich, wenn der Schuldner die Betreibungshandlungen durch eindeutige, wiederholte Willensakte als verbindlich anerkannt hat; bloßes Unterlassen einer Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung genügt dafür nicht (consid. 1-2).
schein nicht Anwendung finden. Denn hier läßt sich, falls über haupt vor der Konkurseröffnung ein Zahlungsbefehl erwirkt war, von einer Fortsetzung der Betreibung auf Grund dieses Zahlungs befehls nicht sprechen, da ja die Konkurseröffnung die vorher ein geleiteten Betreibungen und damit die betreffenden Zahlungsbefehle aufhebt (Art. 206 SchKG). Demgemäß ist auch in Abs. 2, Satz 2 des Art. 265 von der Anhebung , nicht von Fort setzung der Betreibung nach durchgeführtem Konkurse die Rede. Endlich fehlt auch jeder gesetzliche Anhaltspunkt dafür, daß der Verlustschein im Konkurse als solcher und für sich allein die Rechtswirkungen eines Zahlungsbefehles entfaltet, d. h. die selb ständige Grundlage einer neuen Betreibung zu bilden vermöchte (vergl. AS 22 Nr. 64). 2. Hat aber der Rekurrent nicht, wie es für ihn erforderlich war, einen Zahlungsbefehl erwirkt, so ist sein Pfändungsbegehren mit Recht von der Hand gewiesen worden. Der Mangel eines Zahlungsbefehles verunmöglicht zwar nach geltender Praxis (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 60 und 8 Nr. 64 ) ein gültiges Betrei bungsverfahren nicht schlechthin, ist aber doch nur ganz aus nahmsweise unschädlich, dann nämlich, wenn der Schuldner in be stimmter Weise, namentlich durch wiederholte Willensakte, die gegen ihn gerichteten Betreibungshandlungen als für ihn verbindlich an erkannt hat, so, daß die nachträgliche Berufung auf das Fehlen eines Zahlungsbefehles dem Betreibenden gegenüber als eine Ver letzung von Treu und Glauben erscheinen müßte. Derart liegt aber der vorliegende Fall nicht: Das bloße Versäumnis des Rekursgegners, gegen die Pfändungsankündigung, hier den ersten und einzigen in Betracht kommenden Betreibungsakt, sich zu be schweren, läßt eine Deutung im erwähnten Sinne nicht zu, um so weniger, als der Schuldner auf einem andern, allerdings ge setzlich unzulässigen Wege, dem der Erwirkung einer richterlichen Verfügung, gegen die drohende Pfändung sich zu wehren ver sucht hat. 3. Nicht mehr geprüft zu werden braucht nach dem Vorstehen den die Frage, ob die Weigerung des Betreibungsamtes, dem Ges.-Ausg. 27 I Nr. 119 S. 607 ff. Id., 31 1 Nr. 122 S. 728 ff. (Anm. d. Red. f. Publ.) Pfändungsbegehren des Rekurrenten zu entsprechen, wenn sachlich unbegründet wirklich eine jederzeit durch Beschwerde rügbare Rechts verweigerung nach Art. 17 SchKG darstellen würde, so wie die gegenwärtige Praxis diesen Begriff auffaßt. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.