Art. 93 SchKG; qualification of a claim as wage credit and attachability of costs claims; the concept of Lohnguthaben is determined by economic, not formal, criteria. A claim arising from a partnership agreement may be protected if it is, in substance, the debtor's remuneration for personal labor, even where the contractual form is a share in profit. Relevant is whether the claim constitutes the equivalent of work performed and whether it is currently necessary for the debtor's maintenance (consid. 1-2). Claims for enforcement, legal-opening, and court costs are not competence items and remain fully attachable (consid. 3).
Entgelt für geleistete Arbeit: Denn der Beitrag, mit dem der Rekursgegner Sauer als Gesellschafter zur Erreichung des Ge sellschaftszweckes mitzuhelfen hatte, bestand ausschließlich in seiner Tätigkeit als Kaufvermittler. Diese Tätigkeit hat er auch, wie unbe stritten ist, wirklich ausgeübt. Ob sie sich gerade auch auf die beiden Kaufabschlüsse erstreckt habe, in Hinsicht auf die ihm die fragliche Courtage"forderung von 480 Fr. 50 Cts. gerichtlich zugesprochen wurde, ist unerheblich. Freilich richtet sich laut vertraglicher Ab rede der Entgelt, der dem Rekursgegner für seine Betätigung als Gesellschafter zukommen soll, nicht ausschließlich nach dieser Be tätigung allein, sondern nach derjenigen beider Gesellschafter, in dem sich diese in den von beiden erzielten Gesamtgewinn zu teilen haben. Das ändert aber nichts daran, daß dem Rekursgegner sein Gewinnanteil nur wegen der Arbeit, die er im Interesse der Ge sellschaft geleistet hat, und nur als Aquivalent dieser Arbeits leistung zukommt und daß deshalb auch die 480 Fr. 50 Cts., als eine Quote dieses Gewinnanteils, einen Arbeitsentgelt darstellen, wie es sich auch mit der Vermittlung jener zwei Käufe verhalten haben mag. 2. Im weitern ist anzunehmen, daß die streitige Forderung m Rekursgegner im Sinne von Art. 93 unumgänglich not wendig sei. Die Vorinstanz stellt hierüber fest, daß der Rekurs gegner in den letzten Monaten kein anderes Einkommen zur Verfügung gehabt habe, womit sie offenbar auch sagen will, daß er was das Entscheidende ist derzeit auf diese Forderung angewiesen sei, um sein Leben fristen zu können. Die Unrichtig keit dieser Auffassung hat der Rekurrent nicht darzutun vermocht. Abgesehen hiervon ließe sich fragen, ob und wieweit in dieser Be ziehung nur über die Angemessenheit nicht über die Gesetzmäßig keit des Vorentscheides gestritten werden könnte. Rechtlich von keiner Bedeutung ist die Behauptung des Rekurrenten, daß das streitige Lohnguthaben schon längere Zeit ausstehe. Dieser Um stand als solcher kann seine Eigenschaft als Kompetenzstück, als eine durch Arbeit erworbene und dem Gläubiger unumgänglich notwendige Forderung, nicht beeinflussen. 3. Die Betreibungs und Gerichtskostenforderung dagegen ist von der Vorinstanz mit Unrecht aus dem Arrest entlassen wor den, da solche Ansprüche nach geltender Praxis (Archiv 5 Nr. 82 und Bundesgerichtsentscheid vom 22. Januar 1907 in Sachen Wild), an der festgehalten wird, unbeschränkt der Pfändung unter liegen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Verarrestierung der Betreibungs und Gerichtskosten bezieht, begründet erklärt, im übrigen abgewiesen.