- Entscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen
Baumann-Kühnle.
Unpfändbarkeit eines Lohnguthabens , Art. 93 SchKG. Auch eine
Forderung aus Gesellschaftsvertrag kann dazu gehören, wenn sie
wirtschaftlich als Entgelt für Arbeit anzusehen ist. Pfändbarkeit
von Betreibungs- und Gerichtskostenforderungen.
A. Der Nekursgegner Adam Sauer Dunkel schloß am 23. Juni
1905 mit Urs Frey Schaub einen Vertrag ab, wonach die Kon
trahenten bei sämtlichen Verkaufsabschlüssen, die von dem einen
oder dem andern vermittelt würden, in die zur Auszahlung ge
langende Courlage je zur Hälfte sich zu teilen hätten. In der Folge
klagte Sauer aus diesem Vertrage seine Anteile von zwei Kaufs
vermittlungen (betreffend die Käufe Witwe Hiß/Habe Ott und
Nußbaumer/Habe Ott) ein. Das Zivilgericht sprach die Klage am
- November 1906 für 185 Fr. 50 Cts. und 295 Fr., zu
sammen also für 480 Fr. 50 Cts., mit Zins zu 5 % seit
- Mai 1906 gut, und führte dabei aus: Die beiden Provi
sionen hätten als Gesellschaftsgewinn zu gelten und nach den Be
stimmungen des Gesellschaftsvertrages anteilsmäßig dem Kläger
zuzufallen; ob dieser mehr oder weniger für die Vermittlung tätig
gewesen sei (nach der Behauptung des Beklagten wären nämlich
die erwähnten Käufe ohne Mitwirkung Sauers zu Stande ge
kommen) sei nicht maßgebend. Für seine Forderung von 480 Fr.
50 Cts. hob Sauer Betreibung an und erwirkte er die definitive
Rechtsöffnung, wobei der Rechtsöffnungsrichter eine Kompen
sationseinrede des Betriebenen Frey mit der Begründung verwarf,
daß die betriebene Forderung Kompetenzqualität habe.
B. Am 5./7. März 1907 ließ der heutige Rekurrent Bau
mann Kühnle die Forderung Sauers nebst Verzugszins und den
aus ihrer Geltendmachung gegenüber Frey entstandenen, 48 Fr.
60 Ets. betragenden Betreibungs und Gerichtskostenansprüchen,
alles zusammen 547 Fr. 10 Cts. ausmachend, durch das Betrei
bungsamt Baselstadt mit Arrest (Nr. 69) belegen. Hiergegen be
schwerte sich Sauer unter Berufung auf Art. 93 SchKG und
die kantonale Aufsichtsbehörde schützte diese Beschwerde mit Entscheid
vom 22. März 1907 und hob den Arrest wieder auf. Sie nimmt
an, daß die fragliche Forderung eine Gegenleistung für Arbeits
leistung Sauers darstelle und daß dieser in den letzten Monaten
kein anderes Einkommen zur Verfügung gehabt habe.
C. Diesen Entscheid hat nunmehr der Arrestgläubiger Baumann
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen mit den Anträgen:
das verarrestierte Guthaben im ganzen Umfange als pfändbar
zu erklären; eventuell nur einen kleinen Bruchteil desselben als
Kompetenz auszuscheiden; ganz eventuell die Gerichts , Rechts
öffnungs und Betreibungskosten im Betrage von 48 Fr. 60 Cts.
als pfändbar zu erklären.
Der Rekursgegner Sauer beantragt Abweisung des Rekurses.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen über den Rekurs ab
gesehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Nach geltender Praxis sind für die Auslegung des Begriffs
Lohnguthaben im Sinne des Art. 93 SchKG nicht sowohl
rechtliche als wirtschaftliche Momente maßgebend. Nicht auf die
Struktur des Rechtsverhältnisses kommt es an, kraft dessen dem
Betriebenen das Guthaben zusteht, sondern darauf, aus welcher
Einkommensquelle dieses stammt: ob und inwieweit es das Er
gebnis schuldnerischer Arbeit oder sonstiger Produktionsfaktoren
schuldnerischen Kapitals oder Kredites
Das Guthaben nun, über dessen Pfändbarkeit hier gestritten
wird, hat rechtlich den Charakter einer Forderung aus Gesell
schaftsvertrag, eines Anspruches des einen Gesellschafters gegen
den andern auf Auszahlung eines bestimmten Gewinnanteils.
Wirtschaftlich dagegen bildet es im Sinne des gesagten einen
Entgelt für geleistete Arbeit: Denn der Beitrag, mit dem der
Rekursgegner Sauer als Gesellschafter zur Erreichung des Ge
sellschaftszweckes mitzuhelfen hatte, bestand ausschließlich in seiner
Tätigkeit als Kaufvermittler. Diese Tätigkeit hat er auch, wie unbe
stritten ist, wirklich ausgeübt. Ob sie sich gerade auch auf die beiden
Kaufabschlüsse erstreckt habe, in Hinsicht auf die ihm die fragliche
Courtage"forderung von 480 Fr. 50 Cts. gerichtlich zugesprochen
wurde, ist unerheblich. Freilich richtet sich laut vertraglicher Ab
rede der Entgelt, der dem Rekursgegner für seine Betätigung als
Gesellschafter zukommen soll, nicht ausschließlich nach dieser Be
tätigung allein, sondern nach derjenigen beider Gesellschafter, in
dem sich diese in den von beiden erzielten Gesamtgewinn zu teilen
haben. Das ändert aber nichts daran, daß dem Rekursgegner sein
Gewinnanteil nur wegen der Arbeit, die er im Interesse der Ge
sellschaft geleistet hat, und nur als Aquivalent dieser Arbeits
leistung zukommt und daß deshalb auch die 480 Fr. 50 Cts., als
eine Quote dieses Gewinnanteils, einen Arbeitsentgelt darstellen,
wie es sich auch mit der Vermittlung jener zwei Käufe verhalten
haben mag.
2. Im weitern ist anzunehmen, daß die streitige Forderung
m Rekursgegner im Sinne von Art. 93 unumgänglich not
wendig sei. Die Vorinstanz stellt hierüber fest, daß der Rekurs
gegner in den letzten Monaten kein anderes Einkommen zur
Verfügung gehabt habe, womit sie offenbar auch sagen will, daß
er was das Entscheidende ist derzeit auf diese Forderung
angewiesen sei, um sein Leben fristen zu können. Die Unrichtig
keit dieser Auffassung hat der Rekurrent nicht darzutun vermocht.
Abgesehen hiervon ließe sich fragen, ob und wieweit in dieser Be
ziehung nur über die Angemessenheit nicht über die Gesetzmäßig
keit des Vorentscheides gestritten werden könnte. Rechtlich von
keiner Bedeutung ist die Behauptung des Rekurrenten, daß das
streitige Lohnguthaben schon längere Zeit ausstehe. Dieser Um
stand als solcher kann seine Eigenschaft als Kompetenzstück, als
eine durch Arbeit erworbene und dem Gläubiger unumgänglich
notwendige Forderung, nicht beeinflussen.
3. Die Betreibungs und Gerichtskostenforderung dagegen ist
von der Vorinstanz mit Unrecht aus dem Arrest entlassen wor
den, da solche Ansprüche nach geltender Praxis (Archiv 5 Nr. 82
und Bundesgerichtsentscheid vom 22. Januar 1907 in Sachen
Wild), an der festgehalten wird, unbeschränkt der Pfändung unter
liegen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird, soweit er sich auf die Verarrestierung der
Betreibungs und Gerichtskosten bezieht, begründet erklärt, im
übrigen abgewiesen.