Attachment of saved wages under Art. 93 SchKG

BGE 33 I 430Amtliche Sammlung des Bundesgerichts (BGE) / Band I13.02.1906Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor Bachmann challenged the seizure of a CHF 40 wage claim attached in enforcement proceedings at the request of Basil Huber. He argued that, because his weekly wage was only CHF 4, the amount was exempt. The cantonal authority rejected the complaint, relying on evidence suggesting earlier higher wages. The Federal Court held that saved wages are relatively exempt and that, where it is uncertain whether a higher wage claim exists, the debtor may insist that the clearly existing cash amount be left to him as competence property. The complaint was therefore upheld and the CHF 40 declared unseizable.

Omnilex-Regeste

Art. 93 SchKG; relative unseizability of saved wages and allocation of competence assets. Saved wages are only relatively exempt. If the debtor’s current wage claim exceeding the competence minimum is uncertain, the debtor may demand that a clearly existing cash asset be left unseized as competence property rather than forcing seizure of a doubtful higher wage claim. The purpose of the competence privilege is to secure the debtor’s effective use and enjoyment of assets; where one asset is certain and the other doubtful, the certain asset is to be preferred (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

  1. Entscheid vom 7. Mai 1907 in Sachen Bachmann. Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. A. Auf Begehren des Rekursgegners Basil Huber pfändete das Betreibungsamt Rothenburg am 12. Oktober 1906 in einer Be treibung gegen den Rekurrenten ein diesem zustehendes, bei Ge meindeammann Schwarzenberger in Meierskappel deponiertes Lohn guthaben im Betrage von 40 Fr. In der Pfändungsurkunde wird noch bemerkt: Die verlangte Lohnpfändung könne nicht aus geführt werden, indem der Arbeitgeber des Rekurrenten, Bucher, erkläre, daß kein Lohn ausständig sei, und der sich ergebende von 4 Fr. per Woche für den Schuldner sehr wohl Verwendung finden dürfte B. Der Rekurrent verlangte auf dem Beschwerdewege unter Berufung darauf, daß angesichts seines geringen Wochenlohnes von 4 Fr. das fragliche Lohnguthaben unpfändbar sei, die Auf hebung der Pfändung, wurde aber von beiden kantonalen Instan zen abgewiesen. Der am 11. März 1907 gefällte Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde führt aus: Aus einer Bescheinigung des Fidel Koller in Meierskappel, bei dem der Schuldner in Dienst gestanden sei, gehe hervor, daß dieser damals anfänglich 9 Fr. als Landarbeiter und später 10 Fr. als Melker an Wochen lohn erhalten habe. Danach erweise sich die Behauptung des Schuldners über seine Lohnverhältnisse als unrichtig und könne von einer Unpfändbarkeit des betreffenden Guthabens bei den kon statierten persönlichen Verhältnissen nicht die Rede sein. C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig unter Fest haltung an seiner Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung: Der streitige Betrag von 40 Fr. ist, weil ersparter Lohn, rela tiv unpfändbar (vergl. AS Sep. Ausg 9 Nr. 41 Erw. 2 ). Die Vorinstanz geht ferner und zwar zutreffend, auf jeden Fall ohne Rechtsirrtum davon aus, daß er dem Schuldner dann in vollem Umfange belassen werden müßte, wenn man seine Ges.-Ausg. 32 I Nr. 83 S. 590. (Anm. d. Red. f. Publ.) Behauptung als richtig anzusehen hätte, daß sein Wochenlohn die bereits als unpfändbar erklärten 4 Fr. nicht übersteige. Bei dieser Sachlage hängt die Beurteilung des Rekurses von der Frage ab, ob der Rekurrent beanspruchen könne, daß ihm in erster Linie zu den 4 Fr. Lohn noch jener Baarbetrag als Kom petenz belassen werde (wogegen es dann dem Gläubiger vorbe halten bliebe, auf eine allfällige die 4 Fr. übersteigende Lohnquote, als bestrittenen Anspruch, zu greifen), oder ob nicht umgekehrt der Rekurrent darauf angewiesen sei, daß seinem Kompetenzrecht durch Ausscheidung von unpfändbaren Lohnansprüchen genügt und der Barbetrag gepfändet werde. Die Frage ist im erstern Sinne zu lösen: Denn daß der Wochenlohn des Rekurrenten 4 Fr. übersteigt, daß also insoweit ein schuldnerisches Vermögensstück vorhanden ist, welches an Stelle des Barbetrages als Kompetenz objekt dienen könnte, scheint ungewiß: nicht nur der Rekurrent sondern auch sein Arbeitgeber als Drittschuldner bestreitet dies und die gegenteilige Bescheinigung, auf die die Vorinstanz hinweist betrifft ein früheres Dienstverhältnis des Rekurrenten mit einem andern Arbeitgeber, hat also rechtlich die Bedeutung eines bloßen Beweisindizes. Nun muß aber der Betriebene verlangen können, daß von zwei Gegenständen, von deren einem feststeht, daß er ihm gehört bezw. (bei Forderungen) ein wirkliches Vermögensrecht sei, während das beim andern zweifelhaft ist, ihm der erstere als Kompetenz zugeschieden werde. Denn nach der Natur und dem Zwecke des Kompetenzprivileges ist anzunehmen, daß das Gesetz dem Schuldner dasselbe an solchen Gegenständen seines Vermögens einräumen wolle, hinsichtlich welcher es ihm in der Folge auch tatsächlich durch gesicherten Besitz und Genuß derselben einen Nutzen gewährt (vergl. Bundesgerichts Entscheid vom 13. Februar 1906 i. S. Burger Böhler Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet und damit der fragliche Barbetrag von 40 Fr. als unpfändbar erklärt. (Anm. d. Red. f. Publ.) In der AS nicht abgedruckt.

Schlagwörter

debt enforcementwage attachmentcompetence propertyrelative exemptionsaved wagesseizureburden of proof

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the attached saved-wage claim of CHF 40 was exempt from seizure under Art. 93 SchKG as competence property.

Extrahierter Entscheid

The amount had to be left to the debtor as exempt property because, given the uncertain higher wage claim, the cash amount was the asset that should first serve the debtor's competence needs.

Extrahierte Begründung

Saved wages are relatively exempt. If it is uncertain whether the debtor has any wage claim above the exempt minimum, the debtor may require that the clearly existing cash asset be allocated to his competence reserve rather than forcing seizure of a doubtful higher wage claim.

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